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Visum: Häufige Fragen: Visum für Deutschland
#128825
02/04/2005 17:11
02/04/2005 17:11
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Claudia Poser-Ben Kahla
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http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat2/index_htmlIch möchte einen Ausländer nach Deutschland einladen. Welche Unterlagen werden benötigt? Welche Formulare muss ich ausfüllen? Das Visum muss grundsätzlich durch den Reisenden selbst bei der für seinen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Der Antragsteller muss u. a. nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich der Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung in das Heimatland aufzukommen. Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Darüber hinaus muss der Antragsteller grundsätzlich eine schengenweit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,- Euro) nachweisen. Diese Versicherung kann ggfs. auch vom Einlader für den ausländischen Gast abgeschlossen werden. Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben. Auch hierzu ist der Nachweis ggfs. durch geeignete Dokumente zu erbringen. Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visabeantragung kann der Antragsteller in vielen Fällen bequem und einfach auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren. Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Formulare in den Sprachfassungen "deutsch, deutsch-englisch, deutsch-französisch, deutsch-spanisch und deutsch-russisch" können auch hier heruntergeladen werden.
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Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland
#128826
02/04/2005 17:11
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Brauche ich ein Visum, wenn ich in Deutschland studieren/arbeiten möchte? Alle Ausländer, die sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten, in Deutschland arbeiten oder studieren wollen, benötigen grundsätzlich ein Visum. Klicken Sie auf Arbeitsvisum bzw. auf Studentenvisum, falls Sie Genaueres erfahren möchten.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxembourg, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz und Spanien. Für diese entfällt seit dem 01.01.2005 die Verpflichtung, nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.
Für Staatsangehörige der Länder, die zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, gelten (mit Ausnahme von Zypern und Malta) hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zunächst noch einige Übergangsregelungen.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.
Für alle anderen, bisher nicht genannten Staatsangehörigen gilt, dass diese vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen.
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Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland
#128827
02/04/2005 17:11
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Ich bin deutsche/r Staatsangehörige/r und möchte gemeinsam mit meinem/r ausländischen Ehepartner/in in Deutschland leben. Was müssen wir tun? Ihr ausländischer Ehepartner muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Visum zur Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) beantragen.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxembourg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Für diese entfällt seit dem 01.01.2005 die Verpflichtung, nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen.
Für alle anderen Staatsangehörigen gilt, dass diese vorab bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen. Vorzulegende Unterlagen sind in jedem Fall die Heiratsurkunde sowie der deutsche Reisepass (oder eine beglaubigte Kopie dieses Passes) des deutschen Ehepartners. Verfügt der in Deutschland lebende Ehepartner nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit, ist dessen deutscher Aufenthaltstitel im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Einzelheiten über die vorzulegenden Unterlagen zur Visumbeantragung sollten Sie bzw. Ihr Ehepartner auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen.
Die deutsche Auslandsvertretung wird den Visumantrag dann zur Stellungnahme an die für Ihren deutschen Wohnsitz zuständige deutsche Ausländerbehörde weiterleiten. Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat.
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Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland
#128828
02/04/2005 17:12
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Ich bin deutsche/r Staatsangehörige/r und möchte meine/n ausländische/n Partner in Deutschland heiraten. Was müssen wir tun, damit ein Visum zur Einreise erteilt wird? Erkundigen Sie sich zunächst bei dem für Sie zuständigen Standesamt in Deutschland, welche Unterlagen Sie und Ihr ausländischer Ehepartner für Ihre Eheschliessung in Deutschland vorlegen müssen. Sobald das Standesamt die Vollständigkeit der Unterlagen bescheinigt, kann Ihr Partner ein Visum zur Eheschliessung in Deutschland beantragen.
Ausgenommen hiervon sind jedoch Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxembourg, Malta, der Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Für diese entfällt seit dem 01.01.2005 die Verpflichtung, nach Einreise einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach ihrer Ankunft und Niederlassung in Deutschland besteht für diese lediglich die allgemeine Meldepflicht bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen.
Für alle anderen, oben bisher nicht genannten Staatsangehörigen gilt, dass diese vorab bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen müssen. Einzelheiten über die vorzulegenden Unterlagen zur Visabeantragung kann der Antragsteller in vielen Fällen bequem und einfach auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren.
Die deutsche Auslandsvertretung wird den Visumantrag zur Stellungnahme an die für Ihren deutschen Wohnsitz zuständige deutsche Ausländerbehörde weiterleiten. Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat.
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Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland
#128829
02/04/2005 17:13
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Wie ist das Verfahren zur Beantragung eines Besuchs-/Geschäftsreise-Visums, welche Unterlagen sind erforderlich? Das Visum muss grundsätzlich durch den Reisenden selbst bei der für seinen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visabeantragung kann der Antragsteller in vielen Fällen bequem und einfach auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfahren.
Der Antragsteller muss u. a. nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich der Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen und Rückführung in das Heimatland aufzukommen. Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Darüber hinaus muss der Antragsteller grundsätzlich eine schengenweit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,- Euro) nachweisen. Diese Versicherung kann ggfs. auch vom Einlader für den ausländischen Gast abgeschlossen werden.
Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben. Auch hierzu ist der Nachweis ggfs. durch geeignete Dokumente zu erbringen.
Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Formulare in den Sprachfassungen "deutsch, deutsch-englisch, deutsch-französisch, deutsch-spanisch und deutsch-russisch" können auch hier heruntergeladen werden.
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Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland
#128831
02/04/2005 17:14
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Wie erhalte ich ein Studentenvisum für Deutschland? Ist die Aufnahme eines Studiums in Deutschland beabsichtigt, muss vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zunächst ein Studentenvisum beantragt werden.
Dabei ist u. a. erforderlich, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller von der Universität zum Studium zugelassen ist sowie Unterlagen, die die Finanzierung während des Studienaufenthaltes belegen. Ggfs. ist es auch möglich, ein sog. Studienbewerbervisum zu beantragen, wenn noch nicht genau feststeht, an welcher Universität der Ausländer studieren möchte. Einzelheiten über die beizubringenden Unterlagen zur Visumbeantragung können in vielen Fällen bequem und einfach auf der Internet-Seite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Erfahrung gebracht werden.
Die deutsche Auslandsvertretung kann das Visum zur Einreise erst ausstellen, nachdem die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland ihre Zustimmung erteilt hat.
Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Antragsformulare für einen längerfristigen Aufenthalt können auch hier heruntergeladen werden.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.
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Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland
#128840
02/04/2005 17:24
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Was sind die Schengener Staaten? Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien sind dem Schengener Abkommen beigetreten und gelten daher als "Schengener Staaten". Es handelt sich folglich um die bisherigen EU-Staaten, mit Ausnahme von Grossbritannien und Irland, jedoch zuzüglich Island und Norwegen. Die Länder, die seit dem 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union sind, treten dem Schengener Abkommen vorerst nicht bei.
Inhaber eines gültigen Schengenvisums (Text im Visumetikett: "gültig für Schengener Staaten" in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Staates) können sich im gesamten Schengenraum bis zu 3 Monaten pro Halbjahr aufhalten. Das gleiche gilt für Inhaber der meisten nationalen Aufenthaltstitel, die von den jeweiligen Schengen-Staaten für längerfristige Aufenthalte von über drei Monaten ausgestellt werden. Für die anderen EU-Staaten, die keine Schengen-Staaten sind, wird ggfs. ein gesondertes Visum benötigt.
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Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland
#128841
02/04/2005 17:25
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Mein Visum wurde durch eine deutsche Auslandsvertretung ausgestellt. Kann es auch genutzt werden, um in andere Länder in Europa zu reisen? Muss ich in Deutschland ein- und ausreisen oder ist dies auch woanders möglich? Inhaber eines Schengenvisums (Text im Visaetikett: "gültig für Schengener Staaten" in der jeweiligen Sprache des ausstellenden Staates) oder eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaats können sich bis zu 3 Monaten pro Halbjahr aufhalten. Der Schengenraum besteht aus den Ländern Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. Das Schengen-Visum muss bei der Auslandsvertretung des Landes beantragt werden, welches das Hauptreiseziel darstellt. Der Ort der Ein- und Ausreise ist dabei nicht ausschlaggebend. Die Ein- und Ausreise in den Schengen-Raum kann daher an jedem beliebigen Grenzübergang erfolgen.
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Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland
#128843
02/04/2005 17:26
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Ich möchte in den nächsten Monaten mehrmals nach Deutschland/in den Schengenraum reisen. Kann ich ein längerfristiges Visum beantragen? Die Entscheidung, für welchen Zeitraum und für wie viele Tage ein Visum ausgestellt wird, trifft die zuständige Auslandsvertretung anhand der eingereichten Unterlagen. Falls erforderlich, besteht die Möglichkeit, Visa auszustellen, die innerhalb des Gültigkeitszeitraums zur mehrmaligen Einreise in den Schengen-Raum berechtigen. Sog. Jahres- oder Mehrjahresvisa, mit ein- bzw. mehrjähriger Gültigkeit, werden im Regelfall nur Personen erteilt, die sich bereits einige Male in Deutschland oder den Schengener Staaten aufgehalten haben und die der Auslandsvertretung (z. B. aufgrund ihrer besonderen Stellung im Gastland) als besonders vertrauenswürdig bekannt sind. Zu beachten ist, dass auch Visa mit längerfristiger Gültigkeit lediglich zu einem Aufenthalt von jeweils 3 Monaten pro Halbjahr, gerechnet ab dem Datum der ersten Einreise, berechtigen.
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Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland
#128849
02/04/2005 17:29
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Ich bin Ausländer, lebe in Deutschland und plane nun eine Auslandsreise. Benötige ich ein Visum?
Auskünfte über die Visabestimmungen für nichtdeutsche Staatsangehörige, die in ein Drittland reisen möchten, kann nur die jeweilige Auslandsvertretung dieses Landes erteilen. Die Adressen der ausländischen Vertretungen in Deutschland finden Sie hier.
Personen, die im Besitz eines der nachfolgenden deutschen Aufenthaltstitel sind, können sich in den anderen Schengen-Staaten visumsfrei bis zu 90 Tagen pro Halbjahr zu touristischen Zwecken aufhalten:
Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland
Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG
Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland
Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland
Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland
Diese Titel gelten anstelle eines Visums zur visumsfreien Einreise jedoch nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. im Zusammenhang mit einem Pass als Blattvisa erteilt wurden; sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz als Inlandsdokument erteilt wurden.
Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 berechtigen zusätzlich folgende Aufenthaltstitel zu visumfreien Aufenthalten von bis zu 3 Monaten pro Halbjahr in den anderen Schengen-Staaten:
Aufenthaltserlaubnis
Niederlassungserlaubnis
Die Titel "Aussetzung der Abschiebung (Duldung)" sowie die "Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber" berechtigen weder vor noch nach dem 01.01.2005 zur visumsfreien Einreise in die anderen Schengenstaaten.
Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie ein Visum benötigen oder nicht, müssten Sie sich direkt an die zuständige Auslandsvertretung dieses Landes in Deutschland wenden.
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Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland
#128851
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Benötigen Ausländer, die mit einer Aufenthaltserlaubnis in einem der neuen EU-Mitgliedsländer leben, ein Visum für Besuchsreisen nach Deutschland? Alle Ausländer, die mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis in einem der Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens (sog. Schengener Staaten) leben, benötigen für Besuchsreisen nach Deutschland bis 90 Tage kein Visum. Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechien, die Slowakei, Slowenien, Ungarn und Zypern sind am 1. Mai 2004 der Europäischen Union, nicht jedoch dem Schengener Abkommen beigetreten. Die deutschen Einreisebestimmungen ändern sich daher für Ausländer, die in einem der EU-Beitrittsländer wohnen, nicht.
Ob ein Ausländer ein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigt, ergibt sich aus der Staatenliste.
Zu welchem Zeitpunkt die neuen EU-Mitgliedsländer dem Schengener Abkommen beitreten werden, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.
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Re: Häufige Fragen: Visum für Deutschland
#128854
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Ich benötige für meine Reise nach Deutschland kein Visum. Gibt es trotzdem Dinge, die ich beachten muss? Die Einreise nach Deutschland ist grundsätzlich nur mit einem gültigen Ausweisdokument möglich. Dieses sollte zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise aus Deutschland eine noch mindestens dreimonatige Gültigkeitsdauer aufweisen.
Gegebenenfalls müssen Dokumente vorgezeigt werden, die den Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts belegen. Auch muss ggf. der Beweis erbracht werden, dass genügend Mittel zur Verfügung stehen, um den Lebensunterhalt während des Aufenthalts zu bestreiten und die Rückreise zu finanzieren. Die Höhe der Mittel ergeben sich aus der Art und Länge des Aufenthalts, es gibt hierfür keine festgesetzten Tagessätze.
Es empfiehlt sich vor der Reise eine Krankenversicherung abzuschließen, die auch den Rücktransport ins Heimatland übernimmt.
Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates sind, müssen bei mehrfacher Einreise und längerem Aufenthalt bedenken, dass der Aufenthalt im Schengener Gebiet auf höchsten drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an beschränkt ist.
Für längere Aufenthalte, z.B. zum Studium oder zur Arbeitsaufnahme, gelten vielfach andere Regelungen.
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