Hmm, das Ausländerrecht ist auch nicht immer soo einfach zu lesen. Ich versuchs deshalb nochmal grob zu erklären . Die unbefristete AE heißt jetzt Niederlassungserlaubnis.
Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht nicht durch Ehe mit einem Deutschen begründen, können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, nachdem sie 5 Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis hatten.
Ehegatten von Deutschen, können nach 3 Jahren Aufenthaltserlaubnis bereits die Niederlassungserlaubnis bekommen.
Voraussetzungen also:
- 3 Jahre AE
- familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen besteht fort
- kein Ausweisungsgrund (Bsp. Straftat)
- Mündl. Verständigung in dt. Sprache auf einfache Art
Da der ausländische Partner durch die Ehe einen besonderen Ausweisungsschutz genießt, kann er nicht einfach ausgewiesen werden, nur weil er keine Arbeit hat. Aber er wird dann wohl weiterhin die (befristete) Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Als Ausweisungsgrund käme z.B. eine(schwerwiegende) Strafsache in Frage. Man hört ja immer sehr viel, aber jeder einzelne Fall ist so speziell, daß man selten genug weiß, warum jemand ausgewiesen wird. Da wird ja auch nicht mit hausieren gegangen.
Also, ich wünsch Euch Allen was
Liebes Grüßle
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