Alexandra sicher betrifft dies auch Deutsch-Deutsche Ehen. Nur liegen bei Binationalen Ehen oft noch ganz andere Absich´ten dahinter wie z.B. der Aufenthalt in Europa z.B. Deutschland.
Scheinehen
1) ZIEL
Bekämpfung von Scheinehen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines sich in einem Mitgliedstaat bereits aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaats mit einem Angehörigen eines Drittstaats zur Umgehung der Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten
2) MASSNAHME DER UNION
Entschließung des Rates 97/C 382/01 vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen
3) INHALT
Unter "Scheinehe" versteht man die Ehe eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines sich in einem Mitgliedstaat legal aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaats mit einem Angehörigen eines Drittstaats, mit der allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten zu umgehen und dem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis in einem Mitgliedstaat zu verschaffen.
Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei einer Ehe um eine Scheinehe handelt, die sich aus Erklärungen der Betroffenen oder Dritter bzw. aus Schriftstücken oder im Zuge von Ermittlungen ergeben können, sind:
die fehlende Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft;
das Fehlen eines angemessenen Beitrags zu den Verpflichtungen aus der Ehe;
die Ehegatten sind sich vor ihrer Ehe nie begegnet;
die Ehegatten machen widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer jeweiligen Personalien (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf), der Umstände ihres Kennenlernens oder sonstiger sie betreffender wichtiger persönlicher Informationen;
die Ehegatten sprechen nicht eine für beide verständliche Sprache;
für das Eingehen der Ehe wird ein Geldbetrag übergeben (abgesehen von den im Rahmen einer Mitgift übergebenen Beträgen bei Angehörigen von Drittländern, in denen das Einbringen einer Mitgift in die Ehe gängige Praxis ist);
es gibt Anhaltspunkte dafür, daß ein oder beide Ehegatten schon früher Scheinehen eingegangen sind oder sich unbefugt in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben.
Begründen bestimmte Faktoren den Verdacht, daß es sich um eine Scheinehe handelt, so stellen die Mitgliedstaaten einem Angehörigen eines Drittstaats eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis aufgrund der Eheschließung erst dann aus, wenn die nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Behörden überprüft haben, daß es sich bei der Ehe nicht um eine Scheinehe handelt und die übrigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt erfüllt sind. Diese Überprüfung kann ein getrenntes Gespräch mit jedem der beiden Ehegatten umfassen.
Wenn die nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Behörden feststellen, daß es sich bei einer Ehe um eine Scheinehe handelt, wird die zum Zwecke der Eheschließung ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis des Drittstaatsangehörigen grundsätzlich entzogen, widerrufen oder nicht verlängert.
Der Drittstaatsangehörige hat die Möglichkeit, eine Entscheidung, wonach ihm die Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis verweigert, entzogen, widerrufen oder nicht verlängert wird, gemäß dem einzelstaatlichen Recht vor Gericht anzufechten oder durch die zuständige Verwaltungsbehörde überprüfen zu lassen.
Diese Entschließung bezweckt nicht, eine systematische Kontrolle der mit Angehörigen von Drittländern geschlossenen Ehen einzuführen, jedoch sollen Überprüfungen vorgenommen werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht.
Der Rat überprüft ab 1. Januar 1999 einmal jährlich die Anwendung dieser Entschließung.
4) FRIST FÜR DEN ERLASS EINZELSTAATLICHER UMSETZUNGSVORSCHRIFTEN
5) ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS (falls abweichend von 4)
Entfällt.
6) QUELLEN
Amtsblatt C 382 vom 16.12.1997
7) WEITERE ARBEITEN
8) DURCHFÜRHUNGSMASSNAHMEN
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l33063.htm Sonnabend, 5. März 2005
Hamburg
Prozeß um Scheinehen
Landgericht
Vor dem Landgericht müssen sich vier Männer wegen der Vermittlung von Scheinehen und Urkundenfälschung verantworten. Den vier Angeklagten wird vorgeworfen, als Bande seit 1997 Scheinehen vermittelt zu haben, um Frauen aus Jugoslawien eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland zu verschaffen. Dafür sollen sie pro Fall im Jahr 1997 mindestens 20 000 Mark, später mindestens 30 000 Euro kassiert haben. Insgesamt wirft die Staatsanwaltschaft dem Quartett 114 Taten vor. bem
erschienen am 1. Februar 2005 in Hamburg
http://www.abendblatt.de/daten/2005/02/01/393651.html08.06.04
Scheinehen gegen Abschiebung
In den letzten Tagen konnte man in einigen Zeitungen lesen, dass das LKA gegen einen Schleuser und Vermittler von Scheinehen ermittelt. Dabei wurde offensichtlich zum Erstaunen der Ermittler deutlich, dass das Geschäfts mit der Vermittlung von Scheinehen von gut organisierten Banden bestimmt wird.
Dieses kann wiederum nur das Publikum verwundern, denn der Tatbestand, dass sich Ausländer durch die Eheschließung mit einem/einer Einheimischen oder eines/r anderen Ausländers/in, der hier aufenthaltsberechtigt ist, ein Aufenthaltsrecht, eine Arbeitserlaubnis und/oder den Zugang zu den Sozialleistungen erschleichen, ist nichts Neues - und wurde sogar schon häufig genug Thema in der Literatur und von Filmen.
Diese Frage soll jetzt sogar in einer Kleinen Anfrage an den Senat geklärt werden - ausgerechnet von dem innenpolitischen Sprecher der SPD, die in ihrer langen Regierungszeit in Hamburg daran Schuld ist, dass sich hier in diesem Umfange eine derartige kriminelle Praxis entwickeln konnte.
Hierzu meint der stellvertretende Landesvorsitzende der
Hamburger - stattpartei.de/ Dr. Klaus Wieser:
Die permissive und ideologisch dominierte Sicherheits- und Ausländerpolitik der Roten und Rotgrünen hat schweren Schaden verursacht. Jetzt auch noch zu versuchen, das auf die neue Regierung abzuwälzen, ist schon recht dreist.
Auf der anderen Seite sollten sich die für die innere Sicherheit und Ausländerpolitik Zuständigen nicht scheuen, auch ungewöhnliche Wege in Erwägung zu ziehen, durch die Ausländer sich in Hamburg und Deutschland ein Aufenthaltsrecht erschleichen könnten.
Rothenbaumchaussee 91 - 20148 Hamburg - Tel. 040 / 44 50 61 93
http://www.stattpartei-hamburg.de/aktuelles/2004-2/scheinehen.htm