http://www.tunis.diplo.de/de/04/pdf__eheschliessung,property=Daten.pdf.Merkblatt für Eheschließungen
Internationale Eheschließung
April 2003
Allgemeines
Wirksamkeit der Ehe
Anerkennung ausländischer Heiratsurkunden
Eheschließungsbestimmungen
Eheschließung durch deutsche Konsularbeamte
Rechtsverhältnisse der Ehepartner
Scheidung
Anerkennung einer ausländischen Scheidung
Beschaffung von Urkunden aus dem Ausland
Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland
Allgemeines
In einer Zeit der zunehmenden internationalen Vernetzung rückt die Welt näher zusammen. Im Zuge der Globalisierung durch moderne Transport- und Kommunikationsmöglichkeiten kommen die Menschen einander näher. Dies zeigt sich auch durch die zunehmende Zahl "internationaler" Eheschließungen.
Hierbei ist es für binationale Paare aus verschiedenen Gründen naheliegend, die Ehe im Ausland zu schließen.
Viele Deutsche möchten zudem ihre Eheschließung in den Urlaub und somit gern ins Ausland verlegen. Zwar bieten das schillernde Las Vegas, das romantische Venedig oder tropische Palmen am Strand einer Südseeinsel einer Trauung einen sicherlich besonderen Rahmen, aber es sollte darüber nicht vergessen werden, dass eine Eheschließung in erster Linie einen rechtlich bindenden Vertrag mit Auswirkungen in vielerlei Hinsicht darstellt und dass für eine Eheschließung im Ausland u.U. zusätzliche Anforderungen gelten.
Wirksamkeit der Ehe
Ein bestimmtes Verfahren für die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen und allein dafür zuständige Behörden gibt es nicht. Daher ist die Frage nach der Wirksamkeit der Eheschließung stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung oder Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs beim inländischen Standesamt, Eintragung in der Steuerkarte u.ä.). Diese Vorfrage muss von der jeweils zuständigen Stelle im Rahmen einer Entscheidung auf ihrem Zuständigkeitsgebiet in eigener Verantwortung entschieden werden.
Grundsätzlich gilt, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als wirksam angesehen wird, wenn die für die Trauung im fremden Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Zusätzlich müssen bei beiden Verlobten die nach ihrem jeweiligen Heimatrecht geltenden Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad u.ä.m.) erfüllt sein.
Deutsche Staatsangehörige sind nicht verpflichtet, einen Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs zu stellen oder ihren Namen nach der Eheschließung zu ändern. Es ist daher möglich, dass jemand - obwohl dies nicht anhand der deutschen Personenstandsbücher feststellbar ist - dennoch wirksam verheiratet ist. Eine weitere Eheschließung wäre daher mit dem Makel der "Bigamie" behaftet und kann somit jederzeit - auf Antrag eines der drei Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde - aufgehoben werden.
Anerkennung ausländischer Heiratsurkunden
Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde.
In manchen Staaten (z.B. USA, Kanada u.a.) wird den Eheleuten nach der Trauung lediglich eine Bescheinigung (oder eine "verkürzte Heiratsurkunde") ausgehändigt. Die Eheschließung muss anschließend noch bei der zuständigen Behörde registriert werden, damit eine Heiratsurkunde in Form eines vollständigen Registerauszugs ausgestellt werden kann. Nähere Hinweise hierzu finden Sie in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts (vgl. Eheschließungsbestimmungen).
Ausländische Heiratsurkunden werden von den inländischen Behörden oder Gerichten oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt worden, die unter dem Stichwort Internationaler Urkundenverkehr dargestellt werden.
Eheschließungsbestimmungen
Die deutschen Auslandsvertretungen berichten regelmäßig über die jeweils geltenden Eheschließungsbestimmungen in ihrem Gastland. Diese Informationen werden im Bundesverwaltungsamt in Köln in fünf Broschüren für die Regionen Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien/Australien und Afrika zusammengefasst. Jedes dieser Hefte mit dem Titel "Deutsche heiraten in..." ist ausschließlich über Beratungsstellen verschiedener Wohlfahrtsverbände gegen eine Schutzgebühr erhältlich. Ein entsprechendes Verzeichnis kann beim Bundesverwaltungsamt (Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige, 50728 Köln, Telefon 01888-3580, Telefax 01888-358 27 68) kostenlos angefordert werden. Das Verzeichnis sowie nähere Informationen sind auch auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts unter dem Stichwort "Auswanderung" zu finden.
Rechtsverbindliche Auskünfte können jedoch nur von der Amtsperson bzw. der zuständigen Behörde im Ausland erteilt werden, die die Eheschließung vornehmen soll. Daher empfiehlt sich in jedem Fall auch die direkte Kontaktaufnahme mit dieser Stelle, um verbindliche und jeweils aktuelle Auskünfte über die vorzulegenden Dokumente, deren Echtheitsbestätigung und ggf. deren Übersetzung einzuholen und einen Termin zu vereinbaren.
Eheschließung durch deutsche Konsularbeamte
Die Möglichkeit, vor dem Konsularbeamten die Ehe zu schließen, gibt es nur noch in wenigen deutschen Auslandsvertretungen – hauptsächlich in Staaten mit islamischer Rechtsordnung. Dies ist jedoch lediglich für Paare vorgesehen, von denen mindestens einer der Verlobten seinen Wohnsitz im Amtsbezirk der jeweiligen Vertretung hat, mindestens einer die deutsche Staatsangehörigkeit und keiner die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, in dem die Trauung stattfinden soll.
Rechtsverhältnisse der Ehepartner
Der Ort der Eheschließung bestimmt nicht automatisch die Rechtsordnung, nach der sich die anderen Rechtsverhältnisse der Eheleute (Namensrecht, Güterstand, Sorgerecht für Kinder) richten. Hierzu ist – insbesondere bei Ehepartnern mit unterschiedlicher Nationalität - eine gesonderte Prüfung erforderlich. Es empfiehlt sich stets die vorherige Beratung durch einen Fachanwalt, der ggf. auch bei der Erstellung eines Ehevertrags tätig werden kann.
Ob ein deutsches Gericht bzw. eine Behörde das deutsche oder aber ausländisches Recht anzuwenden hat, richtet sich nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Die wichtigsten Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts sind im Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthalten. Den Wortlaut der Vorschriften und weitere hilfreiche Erläuterungen können Sie der vom Bundesministerium der Justiz (Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, 10115 Berlin) herausgegebenen Broschüre "Internationales Privatrecht" entnehmen. Diese ist auch online abrufbar. Ebenfalls dort verfügbar ist die Broschüre "Das Eherecht".
Nützliche Hinweise zum ausländischen Recht finden Sie in den vom Bundesverwaltungsamt veröffentlichten Merkblättern zum Ehe- und Familienrecht einzelner Staaten sowie in den Informationsschriften "Ehevertragliche Vereinbarungen in den EG-Staaten" und "Islamische Eheverträge". Außerdem gibt es umfassende juristische Fachliteratur zum Internationalen und ausländischen Privatrecht, beispielsweise die von Bergmann / Ferid / Henrich herausgegebene Loseblattsammlung "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht". Dieses Standardwerk ist in vielen öffentlichen Bibliotheken vorhanden und kann somit auch von interessierten Laien genutzt werden. Auf eine Aufzählung weiterer Informationsquellen und eine Nennung von Sachverständigen für ausländisches Recht muss hier schon aus Platzgründen leider verzichtet werden.
Scheidung
Nicht jede Ehe hält auf Lebenszeit. Soll eine Ehe geschieden werden, die im Ausland geschlossen wurde, ergeben sich oft zusätzliche Fragen, auf die hier kurz eingegangen werden soll. Eine anwaltliche Beratung können diese Hinweise jedoch nicht ersetzen.
Der Ort der Eheschließung bestimmt nicht automatisch die gerichtliche Zuständigkeit oder die Rechtsordnung, nach der eine Ehe geschieden werden kann. Hierzu ist jeweils eine gesonderte Prüfung notwendig:
Gemäß § 606 a der Zivilprozeßordnung sind deutsche Gerichte für Ehesachen u.a. dann zuständig, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder - bei ausländischen Bürgern - wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich, d.h. dass auch eine Scheidung im Ausland möglich sein kann und unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt wird (vgl. Anerkennung einer ausländischen Scheidung). Ob eine Scheidung im Ausland möglich und sinnvoll ist, sollte ggf. mit einem Fachanwalt erörtert werden.
Von dem Grundsatz, dass sich Deutsche stets an ein deutsches Gericht wenden können, gibt es eine Ausnahme: Für Ehesachen ab dem 01.03.2001 kommt es in den EU-Staaten (außer Dänemark) nicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten an, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten. Nur wenn beide Deutsche sind, kann wahlweise auch ein deutsches Gericht angerufen werden. (Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2000 Nr. L 160, S. 19 ff)
Die Frage, welche Rechtsordnung (deutsches oder ausländisches Recht) ein deutsches Gericht im Falle der Scheidung anzuwenden hat, richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts (vgl. Rechtsverhältnisse der Ehepartner). Bei einer Scheidung im Ausland wird das dortige Gericht hingegen das eigene Internationale Privatrecht zugrunde legen, um die für den konkreten Fall maßgebliche Rechtsordnung zu ermitteln.
Falls Sie einen Korrespondenzanwalt im Ausland benötigen sollten, so werden Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen oder der Bürgerservice des Auswärtigen Amts auf Anfrage gerne eine Anwaltsliste übersenden. Korrespondenzanwälte im Ausland benennen auch die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins (www.anwaltauskunft.de) und der Anwalt-Suchservice (www.anwaltssuche.de).
Anerkennung einer ausländischen Scheidung
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt ("hinkende Ehe"). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.
Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es grundsätzlich der förmlichen Anerkennung - mit folgenden Ausnahmen:
Entscheidungen in Ehesachen, die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark), in Verfahren ab dem 01.03.2001 ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig von den Standesämtern und anderen Behörden anerkannt, ohne dass es hierfür zuvor eines besonderen gerichtlichen Verfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an. Die Anerkennung wird nur bei schweren Verfahrensfehlern oder bei Unvereinbarkeit mit dem ordre public versagt.
Die EU-Verordnung schließt aber nicht aus, dass jemand gleichwohl beim zuständigen Familiengericht die Feststellung der Anerkennung bzw. Nichtanerkennung beantragt, wenn hierfür ein rechtliches Interesse besteht.
(Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2000 Nr. L 160, S. 19 ff., zu finden unter
www.eu-rat.de)Zur Eintragung der Scheidung in die deutschen Personenstandsbücher ist - außer dem Scheidungsurteil - noch eine vom Urteilsstaat erteilte Bescheinigung vorzulegen, die nach einem bestimmten Muster (Artikel 33 - Anhang IV der Verordnung) ausgestellt wird.
Heimatstaat-Entscheidung: Wenn die Scheidung von einem Gericht oder einer Behörde des Staates ausgesprochen wurde, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung ausschließlich angehört haben, und keiner der Ehegatten zur Zeit der Scheidung einem anderen Personalstatut unterstand (z.B. als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling), ist ein förmliches Anerkennungsverfahren entbehrlich. Sofern ein besonderes rechtliches Interesse vorliegt, kann jedoch auch in diesen Fällen auf Antrag eine förmliche Anerkennung erfolgen. Ein rechtliches Interesse ist u.a. gegeben, wenn eine allgemein bindende Klärung des Personenstandes für ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen herbeigeführt werden soll.
In den sonstigen Fällen ist die förmliche Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen erforderlich. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 7 § 1 Familienrechts-Änderungsgesetz (FamRÄndG). Zuständig für die Anerkennungsentscheidung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Deren Aufgaben können auch an die Präsidenten und Präsidentinnen der Oberlandesgerichte übertragen werden.
Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder - falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Für die Entscheidung über den Antrag wird - abhängig vom Einkommen des Antragstellers - eine Gebühr zwischen EUR 10,- und EUR 310,- erhoben.
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - als geschieden.
Nähere Auskünfte zum Antragsverfahren erteilen das Standesamt am Wohnort bzw. an dem Ort der beabsichtigten Eheschließung sowie die zuständige Landesjustizverwaltung. Für den Antrag soll ein hierfür vorgesehenes Formular verwendet werden. Dieses ist bei den Standesämtern, den Landesjustizverwaltungen und auch bei den deutschen Auslandsvertretungen erhältlich. Außerdem kann es von der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, wo auch weitere nützliche Informationen veröffentlicht sind, heruntergeladen werden.
Wird im Ausland eine weitere Ehe eingegangen, bevor die Auflösung der ersten Ehe von der zuständigen Landesjustizverwaltung anerkannt wurde, ist die zweite Ehe mit dem Makel der "Bigamie" behaftet und somit aufhebbar. Zu solchen Situationen kann es beispielsweise kommen, wenn die zweite Ehe in einem Staat geschlossen wird, der von ausländischen Verlobten kein Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Auch bei Doppelstaatern, die neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit des Urteilsstaates haben, können sich Schwierigkeiten ergeben, selbst wenn die zweite Ehe im guten Glauben geschlossen wurde. In diesen Fällen wird jedoch ein Eheaufhebungsverfahren ausgesetzt, damit das Anerkennungsverfahren nachgeholt werden kann. Die Anerkennung wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung zurück. Wird die ausländische Scheidung der ersten Ehe anerkannt, so wird die anfänglich bigamische Ehe "geheilt".
Das Verfahren zur Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen erfüllt den wichtigen Zweck, Klarheit über den Bestand oder Nichtbestand einer Ehe zu schaffen. Von der Frage, ob zwei Personen miteinander verheiratet sind, hängt eine große Zahl verschiedener Rechtsfolgen ab. Denn eine Ehe hat unter anderem weitreichende steuerrechtliche, ausländerrechtliche, sozialrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen – beispielsweise das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten. Es gibt daher gute Gründe, über die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung eine hierauf spezialisierte Behörde abschließend mit Wirkung für alle deutsche Behörden und Gerichte entscheiden zu lassen.
Die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen (Unterhaltsansprüche, Versorgungsausgleich, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht) werden von der Entscheidung der Landesjustizverwaltung hingegen nicht berührt. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf in Deutschland, sind hierfür die inländischen Zivilgerichte zuständig.
Beschaffung von Scheidungsurteilen, Heiratsurkunden und sonstigen Dokumenten aus dem Ausland
Zum Nachweis über eine im Ausland erfolgte Eheauflösung sind deutschen Behörden bzw. Gerichten die Heiratsurkunde, das Scheidungsurteil sowie ggf. weitere Unterlagen vorzulegen. Treten bei dem Vorhaben, sich diese Urkunden aus dem Ausland zu beschaffen, sprachliche oder andere Schwierigkeiten auf, die einen unmittelbaren Kontakt zu der ausstellenden Behörde im fremden Land unmöglich machen, so kann die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung weiterhelfen. Die Beschaffung durch die deutschen Auslandsvertretungen ist jedoch nur für deutsche Staatsangehörige möglich. Der Antragsteller muss überdies ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung der jeweiligen Urkunde darlegen und in der Lage sein, detaillierte Angaben (vollständige Namen der Beteiligten, Ort, Datum, wenn möglich Registernummer des Personenstandsfalls bzw. Geschäftszeichen des Gerichts) zu machen.
Bei der Beschaffung von Dokumenten ist erfahrungsgemäß häufig mit langen Wartezeiten zu rechnen; die deutsche Auslandsvertretung hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer bei den Behörden des Empfangsstaates.
Die Beschaffung von Urkunden und sonstigen Dokumenten ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Die Gebühren (z.Zt. EUR 15,- bis EUR 100,-) sowie die eventuell entstandenen Auslagen (z.B. Gebühren der örtlichen Behörde) sind vom Antragsteller zu erstatten.
Falls der Postweg zur Kontaktaufnahme mit der Auslandsvertretung nicht zuverlässig erscheint, sollte einer der international tätigen, kommerziellen Kurierdienste beauftragt werden. Der amtliche Kurierweg zwischen dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen dient ausschließlich der Beförderung der amtlichen Korrespondenz gemäß den Wiener Übereinkommen über diplomatische bzw. konsularische Beziehungen und kann daher von Privatpersonen nicht in Anspruch genommen werden. Die Anschriften der deutschen Auslandsvertretungen nebst Angabe ihrer konsularischen Amtsbezirke finden sie hier.
Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland
Bei manchen Fallkonstellationen (beispielsweise zur Klärung der Eheschließungsvoraussetzungen bei binationalen Ehen oder zwecks Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen) ist es erforderlich, dass ein deutsches Scheidungsurteil im Ausland anerkannt und ggf. in die dortigen Personenstandsregister beigeschrieben wird.
Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte (vgl. Anerkennung einer ausländischen Scheidung) und bedarf zur Anerkennung meist eines gesonderten Verfahrens.
Eine Ausnahme sind deutsche Scheidungsurteile, die in Verfahren ab dem 01.03.2001 ergangen sind und in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) verwendet werden sollen. Diese Scheidungsurteile werden dort regelmäßig anerkannt, ohne dass es zuvor eines besonderen gerichtlichen Verfahrens bedarf.
(Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2000 Nr. L 160, S. 19 ff., zu finden unter
www.eu-rat.de)Zum Nachweis der Ehescheidung ist in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) das Scheidungsurteil sowie die vom Gericht nach einem bestimmten Muster (Artikel 33 – Anhang IV der Verordnung) ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
Für die Anerkennung deutscher Scheidungsurteile in allen anderen Staaten ist jedoch üblicherweise eine Entscheidung der dortigen Gerichte oder Behörden erforderlich. Mit einigen Staaten bestehen bilaterale oder multilaterale Übereinkommen zur erleichterten gegenseitigen Anerkennung von Scheidungsurteilen. In einigen Staaten werden ausländische Scheidungen grundsätzlich nicht anerkannt und müssen ggf. vor Ort wiederholt werden.
Zur Klärung des weiteren Verfahrens sollte ein Fachanwalt aufgesucht werden.
Falls Sie einen Korrespondenzanwalt im Ausland benötigen sollten, so werden Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen oder der Bürgerservice des Auswärtigen Amts auf Anfrage gerne eine Anwaltsliste übersenden. Korrespondenzanwälte im Ausland benennen auch die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins (www.anwaltauskunft.de) und der Anwalt-Suchservice (www.anwalt-suchservice.de).
Um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, kann auch die umfangreiche Fachliteratur herangezogen werden, z.B. die Kommentarliteratur zu § 328 der Zivilprozeßordnung; Bergmann / Ferid / Henrich: "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht"; Bülow / Böckstiegel / Geimer / Schütze: "Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen". Auf eine Aufzählung weiterer Informationsquellen und eine Nennung von Sachverständigen für ausländisches Recht muss hier schon aus Platzgründen leider verzichtet werden.
Genauso wie die deutschen Auslandsvertretungen Auskünfte zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Deutschland erteilen, können auch die ausländischen Vertretungen in Deutschland häufig über das Verfahren der Anerkennung deutscher Scheidungsurteile in ihrem Herkunftsstaat informieren. Die Anschriften der ausländischen Vertretungen finden Sie hier.
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/ehe_html