nochmal:
Zitat:
der Bezug von Sozialhilfe ist allein für sich kein Versagungsgrund für die AE
i.d.R. wird erneut eine befristete AE erteilt...Probleme würde es geben, wenn er jetzt eine unbefristete AE haben wollte.

Wie gesagt, findet sich alles in den allg. Verwaltungsvorschriften zu diesem (nicht gerade leicht verdaulichen) Gesetz

@Katja,
lies nochmal genau nach [Lächeln]