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Re: In Holland heiraten??
#122700
23/06/2004 06:33
23/06/2004 06:33
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Joined: May 2001
Beiträge: 44,033 Gera
Claudia Poser-Ben Kahla
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Mitglied***
Joined: May 2001
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Gera
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Hallo, Zitat: Das heißt, mit einem Schengen-Visum kann ein Tourist auch in die Schweiz einreisen, obwohl diese kein Schengen - Staat ist??
Gibt es da ein neues Abkommen zwischen den Ländern?
Ja seit Mai 2004 ist die Schweiz zum Schengener Abkommen beigetreten, dies ist eine sehr aktuelle Meldung als ich sie im Mai bekam, stellte ich es sofort rein.
Hier dazu alles was dazu gehört: Bilaterale Abkommen II Schweiz-EU Mai 2004 Die Bilateralen II sind die Fortsetzung der bilateralen Abkommen I von 1999 und somit die Fortsetzung des bilateralen Wegs. Dieser wurde nach der Ablehnung des Beitritts der Schweiz zum Europäischen Wirtschaftraum (EWR) von 1992 eingeschlagen: Er besteht darin, konkret anstehende Interessen und Probleme in unserer Beziehung zur EU durch bilaterale, sektorspezifische Verhandlungen und Abkommen in pragmatischer Weise zu regeln.
Nach Abschluss der Bilateralen I war die EU-Kommission grundsätzlich skeptisch gegenüber neuen Verhandlungen mit der Schweiz. Warum es trotzdem zu einer zweiten bilateralen Runde gekommen ist, liegt daran, dass die EU selber zwei neue Anliegen entdeckte: Die Schweiz sollte erstens in das von der EU geplante System der grenzüberschreitenden Zinsbesteuerung eingebunden werden. Zweitens wollte Brüssel die Zusammenarbeit mit der Schweiz bei der Betrugsbekämpfung im Bereich der indirekten Steuern (namentlich gegen den Zigarettenschmuggel) intensivieren.
Verhandlungs-Parallelismus Die Schweiz trat auf die Begehren der EU ein, stellte dabei aber drei Bedingungen:
Verhandlungen sollten nicht nur in den beiden von der EU gewünschten Dossiers geführt werden, sondern weitere, auch für die Schweiz wichtige Bereiche umfassen: Dazu gehören die Teilnahme der Schweiz an Schengen/Dublin (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) sowie die sechs „Überbleibsel“ („Leftovers“) aus den bilateralen Verhandlungen I. Es sind folgende Bereiche, über deren Verhandlung sich die Schweiz und die EU bereits in einer gemeinsamen Erklärung zu den Bilateralen I geeinigt hatten: verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, Statistik, Umwelt, Medien, Bildung, Ruhegehälter und Dienstleistungen. Die Verhandlungen sollten in allen Dossiers parallel laufen und gemeinsam abgeschlossen werden. Dieser Verhandlungs-Parallelismus soll garantieren, dass ein ausgewogenes Gesamtergebnis erreicht wird, das auch die schweizerischen Interessen berücksichtigt. Die Interessen des Schweizer Finanzplatzes, d.h. das Bankgeheimnis, müssen gewahrt bleiben. Ab Juni 2002 wurde zwischen der CH und der EU in zehn Dossiers parallel verhandelt: Es geht einerseits um wirtschaftliche Interessen (bspw. der Nahrungsmittelindustrie, des Finanzplatzes oder des Tourismus). Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU auf weitere zentrale politische Bereiche ausgedehnt: bspw. auf die innere Sicherheit und die Asylpolitik (Schengen/Dublin) oder aber auf Bereiche wie Umwelt, Statistik, Kultur und Ausbildung.
In Bezug auf das Dossier Liberalisierung der Dienstleistungen haben die Schweiz und die EU angesichts der Vielzahl noch offener Punkte und der Komplexität des Dossiers im März 2003 vereinbart, die Verhandlungen in diesem Bereich getrennt fortzuführen und zu einem späteren Zeitpunkt zum Abschluss zu bringen.
Im Sommer 2003 waren sieben der restlichen neun Dossiers der Bilateralen II in der Substanz abgeschlossen: die Zinsbesteuerung sowie die sechs Left overs. Ein wichtiges Etappenziel wurde im Juni 2003 mit der politischen Einigung bei der Zinsbesteuerung erreicht. Das Abkommen basiert auf dem Grundsatz, dass die Schweiz zugunsten der EU-Staaten einen Steuerrückbehalt von bis zu 35 % erhebt und zu drei Viertel an die EU-Staaten zurückführt. Damit können einerseits Zinserträge von EU-Bürgern in der Schweiz effizient besteuert werden, andererseits bleiben die Schweizer Rechtsordnung und das Bankgeheimnis gewahrt.
Politisch sensible Differenzen standen in der Schlussphase noch in den Dossiers Betrugsbekämpfung und Schengen/Dublin aus. Es ging um die Frage des Informationsaustauschs bei Fiskaldelikten im Rahmen von Rechts- und Amtshilfe.
Politische Einigung Am 19. Mai konnte anlässlich eines Gipfeltreffens Schweiz-EU in Brüssel eine politische Einigung auch in diesen letzten Fragen gefunden werden. Die Einigung in den letzten Punkten besteht aus folgenden Bestimmungen: Bei Schengen/Dublin erhält die Schweiz die Garantie, dass das Bankgeheimnis im Bereich der direkten Steuern dauerhaft gewahrt bleibt. Für den Fall, dass im zukünftigen Schengen Acquis das Prinzip der doppelten Strafbarkeit bei direkten Steuerdelikten aufgehoben wird und somit auch bei Hinterziehungsdelikten eine Verpflichtung zur Rechthilfe entstehen würde, erhält die Schweiz eine unbefristete Ausnahme, ohne deshalb die Schengener Zusammenarbeit verlassen zu müssen. Im Bereich der Betrugsbekämpfung, d.h. im Bereich der indirekten Steuern (Zollabgaben, Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuer beispielsweise auf Tabak und Alkohol) weitet die Schweiz ihre Zusammenarbeit aus: EU-Behörden werden im Rahmen von Amts- und Rechtshilfe unter gleichen Voraussetzungen die gleichen Rechtsinstrumente gewährt, die auch in schweizerischen Verfahren zur Anwendung kommen (Inländerbehandlung), d.h. bei schwerer Hinterziehung können Zwangsmassnahmen (Zeugeneinvernahme, Beschlagnahmung, Konteneinsicht) angewendet werden wie nach schweizerischem Recht in einem schweiz-internen Verfahren. Bei Geldwäscherei wird die Schweiz (im Bereich der indirekten Fiskalität) dann Rechtshilfe leisten, wenn das Geld aus einem Abgabebetrug nach schweizerischem Recht oder aus gewerbsmässigem Schmuggel stammt, die ihrerseits bereits rechtshilfefähig sind bzw. werden. Der Geldwäschereibegriff gemäss schweizerischem Strafgesetzbuch bleibt unverändert. Für die schweizerischen Finanzintermediäre entsteht damit keine neue Meldepflicht. Ausgewogenes Gesamtresultat Diese Einigung hält der Bundesrat für ausgewogen, die zentralen Forderungen der Schweiz (Abschluss in allen Dossiers, Schutz des Bankgeheimnisses) sind erfüllt. In den drei zentralen Dossiers (Zinsbesteuerung, Betrugsbekämpfung und Schengen/Dublin) sind die wichtigen Interessen beider Parteien befriedigt:
Durch ihre Teilnahme bei Schengen/Dublin erhält die Schweiz Zugang zur wichtigen europaweiten Zusammenarbeit in den Bereichen innere Sicherheit und Asylpolitik. Diese ist wichtig zur Entlastung des schweizerischen Asylwesens sowie für den effizienten Kampf gegen das grenzüberschreitende Verbrechen. Gleichzeitig werden Rechts- und Amtshilfe in den Abkommen so geregelt, dass die Interessen des schweizerischen Finanzplatzes vertraglich dauerhaft gesichert sind. Dank des schweizerischen Steuerrückbehalts zugunsten der EU werden Umgehungsgeschäfte bei der Einführung der grenzüberschreitenden Zinsbesteuerung verhindert. Und mit der Ausdehnung der Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung werden künftig alle schweren Delikte im indirekten Steuerbereich (Schmuggel, Mehrwertsteuerdelikte, Gebrauchssteuer) abgedeckt. Weitere Schritte: Unterzeichnung und Genehmigung Die bilateralen Verhandlungen II münden in neun Verhandlungsergebnisse. Davon sind acht Abkommen, wobei Schengen/Dublin als ein einziges Abkommen zählt. Für das Dossier Bildung, Berufsbildung, Jugend ist lediglich eine Absichtserklärung vorgesehen. Rechtlich gesehen sind die acht Abkommen voneinander unabhängig. Zwischen den Abkommen Zinsbesteuerung, Betrugsbekämpfung, Schengen/Dublin besteht ein inhaltlicher Zusammenhang, insofern es in allen drei Dossiers u.a. auch um die Zusammenarbeit im Fiskalbereich geht. Nach dem politischen Verhandlungsabschluss werden die Abkommen von den Vertragsparteien zunächst paraphiert, dann unterzeichnet. Erst mit der Unterzeichnung sind die Verhandlungen formell abgeschlossen.
Anschliessend müssen die Abkommen gemäss dem jeweiligen Verfahren der Vertragspartner genehmigt und schliesslich ratifiziert und in Kraft gesetzt werden. Schweiz-intern gilt es, das Genehmigungsverfahren festzulegen. Grundsätzlich fällt die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen in die Kompetenz der Bundesversammlung, sofern nicht das Gesetz oder ein völkerrechtlicher Vertrag eine selbständige Vertragsabschlusskompetenz des Bundesrates vorsieht. Die Verträge können dem Parlament in einer Sammelbotschaft oder in einzelnen Botschaften sowie in einem einzigen Genehmigungsbeschluss oder in mehreren Genehmigungsbeschlüssen vorgelegt werden.
Claudia
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