hallo hanan1!
also ich hab das im dezember im internet über östereich gefunden:
Eheschließung im Ausland
Eine von einem österreichischen Staatsbürger im Ausland geschlossene Ehe ist in Österreich dann gültig, wenn für die Eheschließung vorgesehenen Formschriften Registrierung jenes Staates eingehalten werden, in welchem die Ehe geschlossen wird.
Österreicher müssen sich daher bei einer beabsichtigten Eheschließung im Ausland an die nach den Gesetzen des Gastlandes zuständige staatliche oder konfessionelle Behörde wenden.
Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe durch eine österreichische Behörde ist
nicht vorgesehen .
Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer Staatsbürger vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("KONSULAREHE") vor. Eine zwischen einem österreichischen und einem ausländischen Partner vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wurde, eine solche Form der Eheschließung anerkennt.
In Österreich geschlossene "Konsularehen" sind in für den österreichischen Rechtsbereich unwirksam .
Will ein österreichischer Staatsbürger im Ausland heiraten und bedarf er nach den Gesetzen des Gastlandes eines österreichischen EHEFÄHIGKEITSZEUGNISSES (Gültigkeitsdauer 6 monate).
Für dessen Ausstellung ist jene österreichische Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keinher der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich, ist jene Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig. Besitzen beide Verlobte die österreichische Staatsbürgerchaft, so genügt es-sofern das ausländische Recht nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt-, daß nur ein österreichisches Ehefähigkeitszeignis für beide Verlobte ausgestellt wird.
Auch wenn die Behörde des Aufenthaltsstaates (Eheschließungsstaat) kein Ehefähigkeitszeugnis verlangen, wird dennoch dringend empfohlen , ein österreichisches Ehefähigkleitszeugnuis ausstellen zu lassen.
Dies kann insbesondere für die Klärung des künftigen gemeinsamen Familiennamens außerordentlich wichtig sein.
Eheschließung in Österreich
Eine standesamtliche Eheschließung ist auch ohne festen Wohnsitz in Österreich möglich.
Für die Eheschließung in Österreich müssen dem Standesamt folgende Dokumente vorgelegt werden:
1. Geburtsurkunde
2. Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht älter als 6 Monate)
3. Nachweis des (ausländischen) Wohnsitzes
4. Identitätsdokument (Resisepass, Personalausweis)
5. Ehefähigkeitszeugis des zuständigen Standesamtes
Bei Vorehen zusätzlich:
1. Heiratsurkunde aller Vorehen
2. Nachweis der Auflösung aller Vorehen
3. Bescheid des Bundesministeriums für Justiz in Wien bzw. des zuständigen Bezirksgerichtes über die Anerkennung ds ausländischen Scheidungsurteils
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland verfügen selbst über keinerlei standesamtlichen Befugnisse.