Sandra dann schaue dir ab Januar mal bitte die Arbeitsmarktreform an, ich habe sie hier vorliegen da mein Vater auf dem Arbeitsamt arbeitet und es wird nicht mehr lustig werden für uns und auch Ausländer die hier noch nicht gearbeitet haben, da auch die Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe zusammengefasst werden soll, wobei noch nicht sicher ist was da wirklich kommt. Zweitens sollen die Gemeinden dies übernehmen, was Ostdeutschland komplett abgelehnt hat und in Westdeutschland einige Gemeinden übernehmen wollen.
Dann wird auch das gehalt der Frau eingerechnen und das Vermögen wenn es um Sozialhilfe geht und wenn dies über der Bemessungsgrenze liegt dann bekommt er nichts, weil die Frau für ihn sorgen und zahlen muß.
Ich denke dies ist dazu im diesem Jahr noch vom Interesse, nächstes Jahr muß man abwarten was neues kommt:
BSHG § 120 Sozialhilfe für Ausländer
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(1) Ausländern, die sich in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und Hilfe zur Pflege nach diesem Gesetz zu gewähren. Im übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll, bleiben unberührt.
(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
(3) Ausländer, die sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen Anspruch. Haben sie sich zum Zwecke einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland begeben, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden.
(4) Im Rahmen von Leistungen der Sozialhilfe an Ausländer ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die ihnen gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.
(5) Ausländern darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Das gleiche gilt für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist.
Fußnote
§ 120 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 15 Nr. 19 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046 (SGB9uaÄndG) mWv 1.7.2001
§ 120 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 15 Nr. 19 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046 (SGB9uaÄndG) mWv 1.7.2001
Claudia