Das habe ich schon bei einem anderen Thema gepostet, dort ist es aber (zu Recht) untergegangen. Darum nochmals
Frage:
In den Katalogen der grossen in A (und D) tätigen Reiseveranstalter steht, dass mit Tunesien ein Sozialversicherungsabkommen bestünde. Man bekäme als Urlauber in A/D einen Auslandsbetreuungsschein seiner Krankenkassa, den man dann im Bedarfsfall bei der tunesischen Krankenkassa gegen einen tunesischen Krankenschein eintauschen könne. Dieser gelte aber - wie bei uns - nicht bei Privatärzten (z.B. auch Hotelärzten).
Laut Verband deutscher Rentenversicherungsträger betrifft das Abkommen die Renten-, Unfall- und Krankenversicherung. Im Internetauftritt des öst. Aussenministeriums steht Analoges, allerdings mit der Einschränkung, dass das Abkommen bezüglich der Krankenversicherung nur für Pensionisten gilt.
Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen zwei Ländern wird doch üblicherweise auf Gegenseitigkeit abgeschlossen. Da müsste doch ein Tunesier, der in T krankenversichert ist und in D "Urlaub" macht, auch in T einen Auslandsbetreuungsschein für D bekommen können. Oder gilt mit D ebenfalls die Einschränkung "nur für Pensionisten"?
Wäre das vielleicht eine Lösung für das hier schon mehrfach erwähnte Versicherungsproblem?
Karl