Hallo,
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Hier ein Link wo sehr viel zum Versorgungsausgleich enthalten ist auch zu Tunesien:
http://www.uni-potsdam.de/u/lsandrae/iprbt03.pdf.Page 1
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Prof. Dr. M. Andrae - Arbeitspapiere (IPR-BT) Nr. 3: Scheidung und Scheidungsfolgen Fall 1:Die Ehepartner F und M besitzen beide die italienische Staatsangehörigkeit. F ist außerdem Deutsche. F und M hatten während der gesamten Ehezeit ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Italien, seit drei Jahren leben sie getrennt. Das zuständige italienische Gericht hat die Trennung der Ehepartner ausgesprochen, die Wartefrist für eine Scheidung nach italienischem Recht ist noch nicht abgelaufen. Ungeachtet dessen erhebt F Scheidungsklage vor dem zuständigen Familiengericht in Deutschland. Fall 2:F und M, beide iranische Staatsangehörige, haben 1991 in Deutschland die Ehe vor einem Standesbeamten geschlossen. Die Sachvoraussetzungen für die Eheschließung nach iranischem Recht liegen vor. Aus der Sicht des iranischen Rechts besteht zwischen beiden Partnern keine Ehe, weil die Registrierungsvorschriften des Heimatrechts nicht eingehalten wurden. Nunmehr erhebt F Scheidungsklage vor dem zuständigen deutschen Gericht. (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1182) Fall 3:F ist Deutsche, M Marokkaner. Sie haben in Marokko formwirksam die Ehe geschlossen. F wurde damit die zweite Ehefrau von M. Nach fünfjährigem ehelichen Zusammenleben in Marokko kehrt F nach Deutschland zurück und erhebt Scheidungsklage. (vgl. Jayme, Int. Ehescheidungsrecht in der Fallbearbeitung, in: JuS 1989, 389) Fall 4:Die Parteien, beide mit italienischer Staatsangehörigkeit, haben 1978 die Ehe in Italien geschlossen. Die Ehefrau beantragt nun in Potsdam, ihrem derzeitigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort, vor dem deutschen Familiengericht, die gerichtliche Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht auszusprechen und dem Ehemann die Schuld an der Trennung zuzuweisen, weil er ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhält. (vgl. BGH IPRax 1988, 157) a) Ist der Antrag auf Trennung von Tisch und Bett zulässig? b) Nach welchem Recht richtet sich die Begründetheit des Antrags? Fall 5:M und F, beide dänische Staatsangehörige, haben 1984 die Ehe in Dänemark geschlossen. Seit 1987 leben sie in Deutschland; der Ehemann übt in Berlin-Charlottenburg eine unselbständige Tätigkeit aus, für die er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet; die Ehefrau war nicht erwerbstätig. Der Ehemann erhebt nunmehr die Scheidungsklage vor dem Familiengericht in Berlin-Charlottenburg. Weiterhin wurden Anträge gestellt, betreffend den nachehelichen Unterhalt, die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Prozesskostenvorschuss und den Versorgungsausgleich. a) Sind die deutschen Gerichte für die Anträge international zuständig? b) Nach welchem Recht ist die Begründetheit der einzelnen Anträge zu prüfen? Fall 6: A und B, beide pakistanische Staatsangehörige und Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft, schlossen 1970 in Pakistan die Ehe. 1978 reiste der Ehemann A in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er seitdem seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Am 15.03.1981 übersandte A aus der Bundesrepublik Deutschland dem Vorsitzenden des Union Council Darapur eine Scheidungserklärung, welche dem in Pakistan geltenden islamischen Recht entsprach; die Scheidung wurde daraufhin von diesem mit Wirkung vom 25.6.1981 für gültig erklärt. 1983 heiratete A in Karatschi (Pakistan) die deutsche Staatsangehörige S, mit der er in Deutschland zusammenlebt. (vgl. LJV Baden-Württemberg, IPRax 1988, 170 u. OLG Stuttgart, IPRax 1988, 172) a)Wird die Ehescheidung in Deutschland anerkannt? b)Ist die Ehe zwischen A und S wirksam?
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2Fall 7: Die Thailänderin T und der Thailänder M, welche beide Moslems schiitischer Richtung sind, schlossen in Thailand die Ehe. Der Ehemann ist inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt; die Ehefrau verzog aus der Bundesrepublik Deutschland in die USA. Der Ehemann stellt nun einen Antrag auf Scheidung. Im Scheidungsverfahren vor dem OLG verstößt er seine Ehefrau. (vgl. OLG München IPRax 1989, 238; OLG Frankfurt IPRax 1989, 237; BGHZ 82, 34) Fall 8:Die deutsche Staatsangehörige A und der niederländische Staatsangehörige B schlossen am 25.02.1964 in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe, aus der eine Tochter hervorging. Die Ehegatten lebten bis Januar 1986 in Deutschland und zogen dann nach Alkmaar in den Niederlanden. Wenige Wochen später trennte sich aber A von B und kehrte nach Deutschland zurück, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bonn nimmt. Auf Klage des B vom 25.03.1987 wurde die Ehe am 20.08.1987 von dem zuständigen niederländischen Gericht geschieden, ohne den Versorgungsausgleich zu regeln. Auf Antrag der A wurde die Ehescheidung von der zuständigen Landesjustizverwaltung in NRW anerkannt. A beantragt nun im Frühjahr 1988 vor dem Familiengericht in Bonn den nachträglichen Versorgungsausgleich. (vgl. BGH NJW 1993, 2047) Fall 9:F und M sind durch ein französisches Gericht in Lyon geschieden worden, die Scheidung ist inzwischen rechtskräftig. Beide Ehepartner besitzen die französische, M auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit Jahren leben sie in Deutschland. F klagt nunmehr beim zuständigen Familiengericht auf nachehelichen Unterhalt. Variante: Gleicher Sachverhalt, nur handelt es sich um eine Entscheidung eines schweizerischen Gerichts und beide Ehegatten besitzen die schweizerische Staatsangehörigkeit, einer von ihnen ist auch Deutscher. Fall 10:Die Ehepartner besitzen die iranische Staatsangehörigkeit, der Ehemann hat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz (Türkei), die Ehefrau in Deutschland. Variante 1: Die Ehefrau erhebt Scheidungsklage in Deutschland. Sind die deutschen Gerichte zuständig? Variante 2: Der Ehemann hat in der Schweiz (Türkei) ein Scheidungsurteil erwirkt. Ist das Scheidungsurteil in Deutschland anzuerkennen? Fall 11:1987 schloss der deutsche Staatsangehörige A die Ehe mit der Thailänderin T vor einem Standesamt in Thailand. Nach einiger Zeit kommen dem A Bedenken, und er glaubt, er sei Opfer eines Heiratsschwindels geworden. Er behauptet, er als Tourist sei arglistig getäuscht worden; die thailändische Ehefrau sei zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu bewegen gewesen. Die Ehe wurde nach Zahlung einer bestimmten Geldsumme in beiderseitigem Einvernehmen und formgerechter Registrierung 1989 in Thailand durch eine Privatscheidung geschieden; A, der zu diesem Zeitpunkt schon wieder in Deutschland lebte, war zum Zwecke der Ehescheidung nach Thailand gereist. A beantragt die Anerkennung der thailändischen Scheidung bei der Landesjustizverwaltung von NRW, da er beabsichtigt, die Ehe mit B, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, einzugehen. (vgl. JM NRW, IPRax 1982, 25) Hat der Antrag auf Anerkennung der thailändischen Scheidung Aussicht auf Erfolg?
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3I. Scheidung durch inländische Gerichte 1. Internationale Zuständigkeit Die internationale Zuständigkeit für Ehescheidungen mit Auslandsberührung kann sich zum einen aus der EheVO, zum anderen aus § 606 a ZPO ergeben (siehe Arbeitspapier Verfahrensrecht Nr. 4). 2. Anwendbares Recht a) Scheidungsstatut (Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB) Das auf eine Scheidung anwendbare Recht ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Danach unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängig-keit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das Ehewirkungsstatut bestimmt sich nach Art. 14 EGBGB. Das im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ermittelte Scheidungsstatut ist unwandelbar. Soweit nach Art. 14 EGBGB Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind, sind hierfür die ausländischen Kollisionsnormen bezüglich der Ehescheidung maßgebend. Die Frage, ob überhaupt eine wirksame Ehe besteht, ist sowohl eine kollisionsrechtliche als auch eine materielle Vorfrage und muss als solche selbständiggem. Art. 13 EGBGB ermittelt werden. Eine frühere Ehescheidung eines deutschen Gerichts ist stets zu beachten, eine ausländische Ehescheidung stets dann, wenn sie im Inland anerkannt ist (siehe II). Die Auflösung einer unwirksamen Ehe wird nicht gem. Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB angeknüpft, sondern nach Art. 13 EGBGB. b) Anwendungsbereich des Scheidungsstatutes Anknüpfungsgegenstand ist die Scheidung. Der Begriff wird weiter als im materiellen Recht verstanden. Erfasst wird jede Art der Auflösung der Ehe, soweit diese nicht bereits ihren Grund in der Fehlerhaftigkeit der Eheschließung hat. Art. 17 Abs. 1 EGBGB ist entsprechend auf die Ehetrennung nach ausländischem Recht anzuwenden. Die Scheidungsfolgen unterliegen überwiegend anderen Kollisionsnormen. Dies betrifft: - die güterrechtliche Abwicklung der Ehe nach Art. 15 EGBGB, - den Versorgungsausgleich Art. 17 Abs. 3 EGBGB, - den nachehelichen Unterhalt (Art. 8 UStA, auch abgekürzt als HUÜ), - die Verteilung der elterlichen Sorge (Artt. 1 oder 3 MSA oder Art. 19 EGBGB) und - die namensrechtlichen Folgen, Art. 10 EGBGB. c) Scheidungsverfahren Art. 17 Abs. 2 EGBGB stellt klar, dass für das Scheidungsverfahren deutsches Recht als lex fori (§§ 606 ff. ZPO) gilt. Eine Ehe kann im Inland deshalb nur durch ein Gericht geschieden werden. Privatscheidungen, die nach ausländischem Recht zulässig sind, können im Inland nicht vorgenom-men werden (Scheidungsmonopol deutscher Gerichte). Ob es sich bei Privatscheidungen um eine Inlands- oder Auslandsscheidung handelt, ist davon ab-hängig, wo die nach ausländischem Recht notwendigen wesentlichen Teilakte der Scheidung vollzogen wurden. So setzt z. B. das jüdische Scheidungsrecht für eine wirksame Scheidung die Übergabe eines Scheidungsbriefes (Get) in Anwesenheit von Zeugen und des Rabbinatsgerichtes voraus (vgl. BayObLG IPRax 1986, 180). Erfolgt dies im Inland, ist die Scheidung gemäß Art. 17 Abs. 2 EGBGB unwirksam.
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4II. Anerkennung ausländischer Ehescheidungen 1. EheVO Jede durch ein Gericht eines Mitgliedsstaates ausgesprochene Ehescheidung (Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe) ist gemäß Art. 14 Nr. 1 EheVO in allen anderen Mitgliedsstaaten automatisch anzuerkennen, d.h. keines besonderen Verfahrens. Die Anerkennung darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe gemäß Art. 15 Nr. 1 EheVO verweigert werden. Gründe gemäß Art. 15 Nr. 1 EheVO sind: - Anerkennung widerspricht ordre public - Antragsgegner hat sich nicht auf das Verfahren eingelassen und das verfahrenseinleitende Schriftstück ist ihm nicht so zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte - Entscheidung ist mit einer im Anerkennungsstaat zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung unvereinbar - Entscheidung ist mit einer früheren Entscheidung eines anderen Staates unvereinbar, die im Anerkennungsstaat die Voraussetzung für die Anerkennung erfüllt !!! Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaates darf nicht nachgeprüft werden (Art. 17 EheVO). !!!Gemäß Artt. 36, 37 VO ersetzt die Verordnung in ihrem Anwendungsbereich die zwischen Mitgliedsstaaten bestehenden bilateralen Übereinkünfte. 2. Anerkennung von ausländischen Ehescheidungen, die nicht aus Mitgliedsstaaten der EheVO stammen Damit eine ausländische Ehescheidung, die nicht aus einem Mitgliedsstaat der EheVO stammt, im Inland Wirkung zeigt, muss sie in Deutschland erst förmlich anerkannt werden. a) Voraussetzungen gem. Art. 7 § 1 FamRÄndG Für die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen ist wegen der statusrechtlichen Relevanz ein förmliches Verfahren der Landesjustizverwaltungen nach Art. 7 § 1 FamRÄndG vorgesehen, das für alle Behörden und Gerichte (gegenüber jedermann) das Vorliegen der Anerkennungs-voraussetzungen feststellt. Privatscheidungen bedürfen nur insoweit der förmlichen Anerkennung als in irgendeiner Form eine ausländische staatliche Stelle (z.B. durch Registrierung) mitgewirkt hat, der Begriff Entscheidung i.S.v. Art. 7 § 1 Abs. 1 FamRÄndG wird sehr weit ausgelegt. Liegt keine Entscheidung i.d.S. des Art. 7 § 1 Abs. 1 FamRÄndG vor, so muss das Vorliegen einer wirksamen Scheidung im Rahmen des Verfahrens, in dem die Frage z.B. als Vorfrage auftritt, inzident geprüft werden. Ein Feststellungsverfahren für Scheidungsurteile eines Gerichtes des Staates, dem beide Ehegatten angehören, ist nach Art. 7 § 1 S. 3 FamRÄndG nicht erforderlich. aa) Zuständigkeit Für das Anerkennungsverfahren zuständig ist gem. Art. 7 § 1 FamRÄndG die Justizverwaltung des Landes - in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 7 § 1 Abs. 2 S. 1 FamRÄndG), - bei Fehlen eines solchen die, in der eine neue Ehe geschlossen werden soll (Art. 7 § 1 Abs. 2 S. 2 FamRÄndG), - in Berlin, soweit eine Zuständigkeit weder nach S. 1 noch nach S. 2 gegeben ist (Art. 7 § 1 Abs. 2 S. 3 FamRÄndG).
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5bb) Antrag Das Feststellungsverfahren erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung glaubhaft machen kann (Art. 7 § 1 Abs. 3 FamRÄndG), also statutsbetroffene Ehegatten, deren Kinder, Erben und auch Rentenversicherungsträger. b) Anerkennungsvoraussetzungen Die Anerkennungsvoraussetzungen richten sich danach, ob die Scheidung durch ein ausländisches Gericht vollzogen wurde oder ob es sich um eine Privatscheidung handelt. aa) Vollziehung der Scheidung durch ausländische Gericht Die Anerkennungsvoraussetzungen richten sich nach § 328 ZPO; sofern bilaterale Abkommen (z.B. mit Tunesien und der Schweiz) bestehen, sind diese vorrangig zu prüfen. Entsprechend dem Günstigkeitsprinzip ist jedoch § 328 ZPO heranzuziehen, wenn nach dem bilateralen Abkommen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen. § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fordert die internationale Zuständigkeit der ausländischen Gerichte oder der ausländischen Behörde vom Standpunkt des deutschen Rechts. Diese ist unter spiegelbildlicher Anwendung des § 606 a ZPO zu ermitteln. Das Spiegelbildprinzip ist jedoch nicht ganz einzuhalten, die Anerkennungszuständigkeit geht weiter als die Entscheidungszuständigkeit. Das ausländische Gericht war danach für die Ehescheidung international zuständig, wenn - mindestens einer der Ehepartner die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besitzt oder zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß; - beide oder ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Auch wenn nur ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Entscheidungsstaat hat, ist nicht zu prüfen, ob die Entscheidung im Heimatstaat anerkannt wird (§ 606a Abs. 2 S. 1 ZPO) oder - wenn keiner der Ehepartner die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besitzt oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn die Ehescheidung von den Heimatrechten beider Ehepartner anerkannt wird (§ 606 a Abs. 2 S. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung im Scheidungsverfahren, aus-reichend ist jedoch auch, dass das Kriterium für die Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Rechts-hängigkeit des Antrags erfüllt ist (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog). Auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) kommt es wegen Art. 7 § 1 Abs. 1 S. 2 FamRÄndG nicht an. bb) Ausländische Privatscheidung Eine Privatscheidung ist im Inland nur insoweit anerkennungsfähig, als sie nach dem gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB maßgeblichen Recht wirksam ist. Folglich ist eine Scheidung z.B. nicht anerkennungsfähig, wenn danach das Scheidungsstatut deutsches Recht ist. Das Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung nach deutschem Recht hat nicht nur verfahrens-rechtlichen, sondern auch materiellrechtlichen Charakter. Bei genügend enger In-landsbeziehung ist bei einer Privatscheidung Art. 6 EGBGB (ordre public) zu prüfen.
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6III. Versorgungsausgleich 1. Internationale Zuständigkeit Während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens im Inland ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund der internationalen Verbundzuständigkeit gegeben (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 Abs. 2 S. 1 ZPO analog; § 606 a Abs. 1 ZPO). Ist im Ausland die Scheidung erfolgt, so ist im Inland ein isoliertes Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag zulässig, so weit die ausländische Scheidung im Inland anerkannt ist und die deutschen Gerichte hierfür zuständig sind. Für die internationale Zuständigkeit fehlt es an einer passenden speziellen Regelung. Nach Rechtsprechung des BGH ist § 606 a Abs. 1 ZPO auch für ein isoliertes Verfahren über die Durchführung des Versorgungsausgleichs heranzuziehen (vgl. BGH NJW 1993, 2047). 2. Anwendbares Recht a) primäre Anknüpfung (Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB) Die primäre Anknüpfungsregel kumuliert das Ehewirkungsstatut mit einem der Heimatrechte der Eheleute. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Der Versorgungsausgleich ist nach dem Recht des Ehewirkungsstatutes durchzuführen, wenn ihn das Heimatrecht eines Ehepartners kennt. b) subsidiäre Anwendung deutschen Rechts (Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB) Voraussetzungen: - Antrag des Berechtigten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht - ein Versorgungsausgleich kann nach der primären Anknüpfungsregel nicht durchgeführt werden, weil entweder das Ehewirkungsstatut oder das Heimatrecht der Ehepartner den Versorgungsausgleich nicht kennt - der andere Ehepartner muss inländische Versorgungsanwartschaften erworben haben oder das gegenwärtige oder ein früheres Ehewirkungsstatut muss den Versorgungsausgleich kennen. - die Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspricht nicht der Billigkeit IV. Hausratsteilung und Wohnungszuweisung / Art. 17 a EGBGB Seit dem 01.01.2002existiert eine einseitige Kollisionsnormfür diesen Bereich. Nach Art. 17a EGBGB unterliegen die Nutzungsbefugnisse für die im Inland belegene Ehewohnung und den im Inland befindlichen Hausrat sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote den deutschen Sachvorschriften.