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Ganz andere Frage: Trennung von einem Tunesier #116292
22/09/2003 23:21
22/09/2003 23:21
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kate Offline OP
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kate  Offline OP
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Hallo,

ich hab mal ne ganz andere Frage, meine Freundin ist seit zwei Jahren mit einem Tunesier verheiratet. Er lebt auch seitdem bei ihr. Nun ist er vor einiger Zeit ausgezogen.

Nun meine Frage, weil natürlich die Unsicherheit relativ gross ist.
Weiss jemand von euch, wie das mit Unterhaltszahlungen ist? Kann er da was geltend machen?
Kann er sich überhaupt eigenständig in D aufhalten?
Wenn er doch ausgewiesen werden würde, muss sie dann Unterhalt nach TN bezahlen?

Kein erfreuliches Thema. Aber ich würde mich freuen, wenn die ein oder andere, die Erfahrungen in dem BEreich gemacht hat, oder was weiss, mir evt. auch über PN oder Mail Infos zukommen lassen könnte.

Vielen Dank.
Grüße Kate

Re: Ganz andere Frage: Trennung von einem Tunesier #116293
22/09/2003 13:02
22/09/2003 13:02
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Cheker Offline
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Seine Aufenthaltgenehmigung ist an die Ehe gekoppelt.
Geht er weg und will sich trennen, erlischt sie.
Wie lange hat er?
Wenn sie keinen Ehevertrag hat und er nicht arbeitet und sie werden geschieden und er bliebe irgendwie hier, wird der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Ob sie dann Unterhalt zahlen muss, prüft das Gericht.

Re: Ganz andere Frage: Trennung von einem Tunesier #116294
22/09/2003 13:06
22/09/2003 13:06
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Dilan* Offline
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Gibt es eigentlich den Unterhaltsausschluß als Bestandteil eines Ehevertrags noch?
Ich kann mich erinnern gehört zu haben, daß es ein Urteil gibt, daß diese Verträge ungültig sind.

Re: Ganz andere Frage: Trennung von einem Tunesier #116295
22/09/2003 13:37
22/09/2003 13:37

A
Anonym
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A



Hallo Kate,
das Thema ist überall aktuell und wichtig, aber es wird natürlich nicht so gerne darüber berichtet, hat hier leider auch schon unschöne Diskussionen ausgelöst, obwohl man bestimmt dringend gute Tipps gebrauchen könnte.

Vielleicht wirst du auf der Seite fündig, da sich der IAF speziell mit binationalen Partnerschaften beschäftigt IAF - Trennung/Scheidung

Re: Ganz andere Frage: Trennung von einem Tunesier #116296
22/09/2003 13:37
22/09/2003 13:37
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Röschti Graben in Heidiland
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Airforce Offline
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Röschti Graben in Heidiland
Ich hatte den Versorgungausgleich sowohl wie auch den gegenseitigen Unterhalt ausgeschlossen und es wurde vor Gericht anerkannt, obwohl mein Ex Mann (Deutscher) das angefochten hat.....

Nach Tunesien muss auch bezahlt werden, wenn das im Ehevertrag nicht ausgeschlossen ist, mein Freundin muss auf diese Art und Weise schon seit 1.5 Jahren löhnen....auch der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt, da mit TN ein Rentenübereinkommen besteht.

Re: Ganz andere Frage: Trennung von einem Tunesier #116297
23/09/2003 07:32
23/09/2003 07:32
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Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Gera
Hallo,

die Seite und Infos der iaf sind sehr gut und stehen auch schon sehr ausführlich hier im Forum, ich stelle immer Link + Text rein so das man wirklich nur noch hier lesen muß und sich diese Infos entnehmen kann, dort bekommt man Hilfe und kann sich Vertrauensvoll an die iaf wenden und auch Beraten lassen zu diesem Thema.

Hier ein Link wo sehr viel zum Versorgungsausgleich enthalten ist auch zu Tunesien:
http://www.uni-potsdam.de/u/lsandrae/iprbt03.pdf.

Page 1
Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Prof. Dr. M. Andrae - Arbeitspapiere (IPR-BT) Nr. 3: Scheidung und Scheidungsfolgen Fall 1:Die Ehepartner F und M besitzen beide die italienische Staatsangehörigkeit. F ist außerdem Deutsche. F und M hatten während der gesamten Ehezeit ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Italien, seit drei Jahren leben sie getrennt. Das zuständige italienische Gericht hat die Trennung der Ehepartner ausgesprochen, die Wartefrist für eine Scheidung nach italienischem Recht ist noch nicht abgelaufen. Ungeachtet dessen erhebt F Scheidungsklage vor dem zuständigen Familiengericht in Deutschland. Fall 2:F und M, beide iranische Staatsangehörige, haben 1991 in Deutschland die Ehe vor einem Standesbeamten geschlossen. Die Sachvoraussetzungen für die Eheschließung nach iranischem Recht liegen vor. Aus der Sicht des iranischen Rechts besteht zwischen beiden Partnern keine Ehe, weil die Registrierungsvorschriften des Heimatrechts nicht eingehalten wurden. Nunmehr erhebt F Scheidungsklage vor dem zuständigen deutschen Gericht. (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1182) Fall 3:F ist Deutsche, M Marokkaner. Sie haben in Marokko formwirksam die Ehe geschlossen. F wurde damit die zweite Ehefrau von M. Nach fünfjährigem ehelichen Zusammenleben in Marokko kehrt F nach Deutschland zurück und erhebt Scheidungsklage. (vgl. Jayme, Int. Ehescheidungsrecht in der Fallbearbeitung, in: JuS 1989, 389) Fall 4:Die Parteien, beide mit italienischer Staatsangehörigkeit, haben 1978 die Ehe in Italien geschlossen. Die Ehefrau beantragt nun in Potsdam, ihrem derzeitigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort, vor dem deutschen Familiengericht, die gerichtliche Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht auszusprechen und dem Ehemann die Schuld an der Trennung zuzuweisen, weil er ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhält. (vgl. BGH IPRax 1988, 157) a) Ist der Antrag auf Trennung von Tisch und Bett zulässig? b) Nach welchem Recht richtet sich die Begründetheit des Antrags? Fall 5:M und F, beide dänische Staatsangehörige, haben 1984 die Ehe in Dänemark geschlossen. Seit 1987 leben sie in Deutschland; der Ehemann übt in Berlin-Charlottenburg eine unselbständige Tätigkeit aus, für die er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet; die Ehefrau war nicht erwerbstätig. Der Ehemann erhebt nunmehr die Scheidungsklage vor dem Familiengericht in Berlin-Charlottenburg. Weiterhin wurden Anträge gestellt, betreffend den nachehelichen Unterhalt, die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Prozesskostenvorschuss und den Versorgungsausgleich. a) Sind die deutschen Gerichte für die Anträge international zuständig? b) Nach welchem Recht ist die Begründetheit der einzelnen Anträge zu prüfen? Fall 6: A und B, beide pakistanische Staatsangehörige und Angehörige der islamischen Glaubensgemeinschaft, schlossen 1970 in Pakistan die Ehe. 1978 reiste der Ehemann A in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er seitdem seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Am 15.03.1981 übersandte A aus der Bundesrepublik Deutschland dem Vorsitzenden des Union Council Darapur eine Scheidungserklärung, welche dem in Pakistan geltenden islamischen Recht entsprach; die Scheidung wurde daraufhin von diesem mit Wirkung vom 25.6.1981 für gültig erklärt. 1983 heiratete A in Karatschi (Pakistan) die deutsche Staatsangehörige S, mit der er in Deutschland zusammenlebt. (vgl. LJV Baden-Württemberg, IPRax 1988, 170 u. OLG Stuttgart, IPRax 1988, 172) a)Wird die Ehescheidung in Deutschland anerkannt? b)Ist die Ehe zwischen A und S wirksam?
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Page 2
2Fall 7: Die Thailänderin T und der Thailänder M, welche beide Moslems schiitischer Richtung sind, schlossen in Thailand die Ehe. Der Ehemann ist inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt; die Ehefrau verzog aus der Bundesrepublik Deutschland in die USA. Der Ehemann stellt nun einen Antrag auf Scheidung. Im Scheidungsverfahren vor dem OLG verstößt er seine Ehefrau. (vgl. OLG München IPRax 1989, 238; OLG Frankfurt IPRax 1989, 237; BGHZ 82, 34) Fall 8:Die deutsche Staatsangehörige A und der niederländische Staatsangehörige B schlossen am 25.02.1964 in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe, aus der eine Tochter hervorging. Die Ehegatten lebten bis Januar 1986 in Deutschland und zogen dann nach Alkmaar in den Niederlanden. Wenige Wochen später trennte sich aber A von B und kehrte nach Deutschland zurück, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bonn nimmt. Auf Klage des B vom 25.03.1987 wurde die Ehe am 20.08.1987 von dem zuständigen niederländischen Gericht geschieden, ohne den Versorgungsausgleich zu regeln. Auf Antrag der A wurde die Ehescheidung von der zuständigen Landesjustizverwaltung in NRW anerkannt. A beantragt nun im Frühjahr 1988 vor dem Familiengericht in Bonn den nachträglichen Versorgungsausgleich. (vgl. BGH NJW 1993, 2047) Fall 9:F und M sind durch ein französisches Gericht in Lyon geschieden worden, die Scheidung ist inzwischen rechtskräftig. Beide Ehepartner besitzen die französische, M auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit Jahren leben sie in Deutschland. F klagt nunmehr beim zuständigen Familiengericht auf nachehelichen Unterhalt. Variante: Gleicher Sachverhalt, nur handelt es sich um eine Entscheidung eines schweizerischen Gerichts und beide Ehegatten besitzen die schweizerische Staatsangehörigkeit, einer von ihnen ist auch Deutscher. Fall 10:Die Ehepartner besitzen die iranische Staatsangehörigkeit, der Ehemann hat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz (Türkei), die Ehefrau in Deutschland. Variante 1: Die Ehefrau erhebt Scheidungsklage in Deutschland. Sind die deutschen Gerichte zuständig? Variante 2: Der Ehemann hat in der Schweiz (Türkei) ein Scheidungsurteil erwirkt. Ist das Scheidungsurteil in Deutschland anzuerkennen? Fall 11:1987 schloss der deutsche Staatsangehörige A die Ehe mit der Thailänderin T vor einem Standesamt in Thailand. Nach einiger Zeit kommen dem A Bedenken, und er glaubt, er sei Opfer eines Heiratsschwindels geworden. Er behauptet, er als Tourist sei arglistig getäuscht worden; die thailändische Ehefrau sei zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu bewegen gewesen. Die Ehe wurde nach Zahlung einer bestimmten Geldsumme in beiderseitigem Einvernehmen und formgerechter Registrierung 1989 in Thailand durch eine Privatscheidung geschieden; A, der zu diesem Zeitpunkt schon wieder in Deutschland lebte, war zum Zwecke der Ehescheidung nach Thailand gereist. A beantragt die Anerkennung der thailändischen Scheidung bei der Landesjustizverwaltung von NRW, da er beabsichtigt, die Ehe mit B, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, einzugehen. (vgl. JM NRW, IPRax 1982, 25) Hat der Antrag auf Anerkennung der thailändischen Scheidung Aussicht auf Erfolg?
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Page 3
3I. Scheidung durch inländische Gerichte 1. Internationale Zuständigkeit Die internationale Zuständigkeit für Ehescheidungen mit Auslandsberührung kann sich zum einen aus der EheVO, zum anderen aus § 606 a ZPO ergeben (siehe Arbeitspapier Verfahrensrecht Nr. 4). 2. Anwendbares Recht a) Scheidungsstatut (Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB) Das auf eine Scheidung anwendbare Recht ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Danach unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängig-keit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Das Ehewirkungsstatut bestimmt sich nach Art. 14 EGBGB. Das im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ermittelte Scheidungsstatut ist unwandelbar. Soweit nach Art. 14 EGBGB Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind, sind hierfür die ausländischen Kollisionsnormen bezüglich der Ehescheidung maßgebend. Die Frage, ob überhaupt eine wirksame Ehe besteht, ist sowohl eine kollisionsrechtliche als auch eine materielle Vorfrage und muss als solche selbständiggem. Art. 13 EGBGB ermittelt werden. Eine frühere Ehescheidung eines deutschen Gerichts ist stets zu beachten, eine ausländische Ehescheidung stets dann, wenn sie im Inland anerkannt ist (siehe II). Die Auflösung einer unwirksamen Ehe wird nicht gem. Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB angeknüpft, sondern nach Art. 13 EGBGB. b) Anwendungsbereich des Scheidungsstatutes Anknüpfungsgegenstand ist die Scheidung. Der Begriff wird weiter als im materiellen Recht verstanden. Erfasst wird jede Art der Auflösung der Ehe, soweit diese nicht bereits ihren Grund in der Fehlerhaftigkeit der Eheschließung hat. Art. 17 Abs. 1 EGBGB ist entsprechend auf die Ehetrennung nach ausländischem Recht anzuwenden. Die Scheidungsfolgen unterliegen überwiegend anderen Kollisionsnormen. Dies betrifft: - die güterrechtliche Abwicklung der Ehe nach Art. 15 EGBGB, - den Versorgungsausgleich Art. 17 Abs. 3 EGBGB, - den nachehelichen Unterhalt (Art. 8 UStA, auch abgekürzt als HUÜ), - die Verteilung der elterlichen Sorge (Artt. 1 oder 3 MSA oder Art. 19 EGBGB) und - die namensrechtlichen Folgen, Art. 10 EGBGB. c) Scheidungsverfahren Art. 17 Abs. 2 EGBGB stellt klar, dass für das Scheidungsverfahren deutsches Recht als lex fori (§§ 606 ff. ZPO) gilt. Eine Ehe kann im Inland deshalb nur durch ein Gericht geschieden werden. Privatscheidungen, die nach ausländischem Recht zulässig sind, können im Inland nicht vorgenom-men werden (Scheidungsmonopol deutscher Gerichte). Ob es sich bei Privatscheidungen um eine Inlands- oder Auslandsscheidung handelt, ist davon ab-hängig, wo die nach ausländischem Recht notwendigen wesentlichen Teilakte der Scheidung vollzogen wurden. So setzt z. B. das jüdische Scheidungsrecht für eine wirksame Scheidung die Übergabe eines Scheidungsbriefes (Get) in Anwesenheit von Zeugen und des Rabbinatsgerichtes voraus (vgl. BayObLG IPRax 1986, 180). Erfolgt dies im Inland, ist die Scheidung gemäß Art. 17 Abs. 2 EGBGB unwirksam.
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Page 4
4II. Anerkennung ausländischer Ehescheidungen 1. EheVO Jede durch ein Gericht eines Mitgliedsstaates ausgesprochene Ehescheidung (Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe) ist gemäß Art. 14 Nr. 1 EheVO in allen anderen Mitgliedsstaaten automatisch anzuerkennen, d.h. keines besonderen Verfahrens. Die Anerkennung darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe gemäß Art. 15 Nr. 1 EheVO verweigert werden. Gründe gemäß Art. 15 Nr. 1 EheVO sind: - Anerkennung widerspricht ordre public - Antragsgegner hat sich nicht auf das Verfahren eingelassen und das verfahrenseinleitende Schriftstück ist ihm nicht so zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte - Entscheidung ist mit einer im Anerkennungsstaat zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung unvereinbar - Entscheidung ist mit einer früheren Entscheidung eines anderen Staates unvereinbar, die im Anerkennungsstaat die Voraussetzung für die Anerkennung erfüllt !!! Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaates darf nicht nachgeprüft werden (Art. 17 EheVO). !!!Gemäß Artt. 36, 37 VO ersetzt die Verordnung in ihrem Anwendungsbereich die zwischen Mitgliedsstaaten bestehenden bilateralen Übereinkünfte. 2. Anerkennung von ausländischen Ehescheidungen, die nicht aus Mitgliedsstaaten der EheVO stammen Damit eine ausländische Ehescheidung, die nicht aus einem Mitgliedsstaat der EheVO stammt, im Inland Wirkung zeigt, muss sie in Deutschland erst förmlich anerkannt werden. a) Voraussetzungen gem. Art. 7 § 1 FamRÄndG Für die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen ist wegen der statusrechtlichen Relevanz ein förmliches Verfahren der Landesjustizverwaltungen nach Art. 7 § 1 FamRÄndG vorgesehen, das für alle Behörden und Gerichte (gegenüber jedermann) das Vorliegen der Anerkennungs-voraussetzungen feststellt. Privatscheidungen bedürfen nur insoweit der förmlichen Anerkennung als in irgendeiner Form eine ausländische staatliche Stelle (z.B. durch Registrierung) mitgewirkt hat, der Begriff Entscheidung i.S.v. Art. 7 § 1 Abs. 1 FamRÄndG wird sehr weit ausgelegt. Liegt keine Entscheidung i.d.S. des Art. 7 § 1 Abs. 1 FamRÄndG vor, so muss das Vorliegen einer wirksamen Scheidung im Rahmen des Verfahrens, in dem die Frage z.B. als Vorfrage auftritt, inzident geprüft werden. Ein Feststellungsverfahren für Scheidungsurteile eines Gerichtes des Staates, dem beide Ehegatten angehören, ist nach Art. 7 § 1 S. 3 FamRÄndG nicht erforderlich. aa) Zuständigkeit Für das Anerkennungsverfahren zuständig ist gem. Art. 7 § 1 FamRÄndG die Justizverwaltung des Landes - in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 7 § 1 Abs. 2 S. 1 FamRÄndG), - bei Fehlen eines solchen die, in der eine neue Ehe geschlossen werden soll (Art. 7 § 1 Abs. 2 S. 2 FamRÄndG), - in Berlin, soweit eine Zuständigkeit weder nach S. 1 noch nach S. 2 gegeben ist (Art. 7 § 1 Abs. 2 S. 3 FamRÄndG).
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Page 5
5bb) Antrag Das Feststellungsverfahren erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung glaubhaft machen kann (Art. 7 § 1 Abs. 3 FamRÄndG), also statutsbetroffene Ehegatten, deren Kinder, Erben und auch Rentenversicherungsträger. b) Anerkennungsvoraussetzungen Die Anerkennungsvoraussetzungen richten sich danach, ob die Scheidung durch ein ausländisches Gericht vollzogen wurde oder ob es sich um eine Privatscheidung handelt. aa) Vollziehung der Scheidung durch ausländische Gericht Die Anerkennungsvoraussetzungen richten sich nach § 328 ZPO; sofern bilaterale Abkommen (z.B. mit Tunesien und der Schweiz) bestehen, sind diese vorrangig zu prüfen. Entsprechend dem Günstigkeitsprinzip ist jedoch § 328 ZPO heranzuziehen, wenn nach dem bilateralen Abkommen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorliegen. § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fordert die internationale Zuständigkeit der ausländischen Gerichte oder der ausländischen Behörde vom Standpunkt des deutschen Rechts. Diese ist unter spiegelbildlicher Anwendung des § 606 a ZPO zu ermitteln. Das Spiegelbildprinzip ist jedoch nicht ganz einzuhalten, die Anerkennungszuständigkeit geht weiter als die Entscheidungszuständigkeit. Das ausländische Gericht war danach für die Ehescheidung international zuständig, wenn - mindestens einer der Ehepartner die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besitzt oder zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß; - beide oder ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Auch wenn nur ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Entscheidungsstaat hat, ist nicht zu prüfen, ob die Entscheidung im Heimatstaat anerkannt wird (§ 606a Abs. 2 S. 1 ZPO) oder - wenn keiner der Ehepartner die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besitzt oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wenn die Ehescheidung von den Heimatrechten beider Ehepartner anerkannt wird (§ 606 a Abs. 2 S. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung im Scheidungsverfahren, aus-reichend ist jedoch auch, dass das Kriterium für die Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Rechts-hängigkeit des Antrags erfüllt ist (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog). Auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) kommt es wegen Art. 7 § 1 Abs. 1 S. 2 FamRÄndG nicht an. bb) Ausländische Privatscheidung Eine Privatscheidung ist im Inland nur insoweit anerkennungsfähig, als sie nach dem gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB maßgeblichen Recht wirksam ist. Folglich ist eine Scheidung z.B. nicht anerkennungsfähig, wenn danach das Scheidungsstatut deutsches Recht ist. Das Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung nach deutschem Recht hat nicht nur verfahrens-rechtlichen, sondern auch materiellrechtlichen Charakter. Bei genügend enger In-landsbeziehung ist bei einer Privatscheidung Art. 6 EGBGB (ordre public) zu prüfen.
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Page 6
6III. Versorgungsausgleich 1. Internationale Zuständigkeit Während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens im Inland ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aufgrund der internationalen Verbundzuständigkeit gegeben (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 Abs. 2 S. 1 ZPO analog; § 606 a Abs. 1 ZPO). Ist im Ausland die Scheidung erfolgt, so ist im Inland ein isoliertes Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag zulässig, so weit die ausländische Scheidung im Inland anerkannt ist und die deutschen Gerichte hierfür zuständig sind. Für die internationale Zuständigkeit fehlt es an einer passenden speziellen Regelung. Nach Rechtsprechung des BGH ist § 606 a Abs. 1 ZPO auch für ein isoliertes Verfahren über die Durchführung des Versorgungsausgleichs heranzuziehen (vgl. BGH NJW 1993, 2047). 2. Anwendbares Recht a) primäre Anknüpfung (Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB) Die primäre Anknüpfungsregel kumuliert das Ehewirkungsstatut mit einem der Heimatrechte der Eheleute. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Der Versorgungsausgleich ist nach dem Recht des Ehewirkungsstatutes durchzuführen, wenn ihn das Heimatrecht eines Ehepartners kennt. b) subsidiäre Anwendung deutschen Rechts (Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB) Voraussetzungen: - Antrag des Berechtigten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht - ein Versorgungsausgleich kann nach der primären Anknüpfungsregel nicht durchgeführt werden, weil entweder das Ehewirkungsstatut oder das Heimatrecht der Ehepartner den Versorgungsausgleich nicht kennt - der andere Ehepartner muss inländische Versorgungsanwartschaften erworben haben oder das gegenwärtige oder ein früheres Ehewirkungsstatut muss den Versorgungsausgleich kennen. - die Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspricht nicht der Billigkeit IV. Hausratsteilung und Wohnungszuweisung / Art. 17 a EGBGB Seit dem 01.01.2002existiert eine einseitige Kollisionsnormfür diesen Bereich. Nach Art. 17a EGBGB unterliegen die Nutzungsbefugnisse für die im Inland belegene Ehewohnung und den im Inland befindlichen Hausrat sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote den deutschen Sachvorschriften.

Re: Ganz andere Frage: Trennung von einem Tunesier #116298
23/09/2003 07:35
23/09/2003 07:35
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Gera
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Gera
Eheverträge



Die iaf hat dazu folgendes herausgegeben:

"Ein Ehevertrag entfaltet in der Regel dann seine Wirkung, wenn man sich scheiden läßt. Da der Gedanke an Scheidung bei der Eheschließung meist fern liegt, hat für viele Paare auch der Ehevertrag zu diesem Zeitpunkt keine Bedeutung. Dennoch betrachten viele einen Ehevertrag als Notwendigkeit zur finanziellen Absicherung gegenüber dem anderen Ehepartner. Ein Ehevertrag kann jedoch auch dazu benutzt werden, den wirtschaftlich schwächeren Teil noch mehr zu schwächen (Beispiel: ausländische Ehefrauen, die hier Hausfrauen sind und auf Unterhalt und Versorgungsausgleich verzichten, auch wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind). Dieses Merkblatt soll klären, was ein Ehevertrag regeln kann.

Bevor dargestellt wird, welche Möglichkeiten der güterrechtlichen Regelungen das deutsche Recht kennt, soll auf die Besonderheit bei deutsch-ausländischen Paaren eingegangen werden. Hat einer der künftigen Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit, so stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht.

Haben beide Eheleute die gleiche (ausländische oder deutsche) Staatsangehörigkeit, so gilt für die sog. güterrechtlichen Wirkungen ihr gemeinsames Heimatrecht. (Ausn.: wenn das ausländische IPR = Internationales Privatrecht auf deutsches Recht zurückverweist.)

Haben sie unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so gilt das Recht ihres Wohnsitzes im Zeitpunkt der Eheschließung. Haben beispielsweise eine Belgierin und ein Tunesier in Tunesien geheiratet, leben zunächst dort ein Jahr und kommen dann nach Deutschland, so git für ihre güterrechtliche Beziehung aus deutscher Sicht tunesisches Recht. Da das tunesische Recht, wie fast alle islamisch geprägten Rechtssysteme, die Gütertrennung vorsieht, wird bei einer etwaigen Scheidung, keiner am Vermögen des anderen Ehegatten beteiligt. Jeder behält sein Bankkonto und seinen Grundbesitz (sofern vorhanden).

Will man - wie in den meisten Fällen - eine Regelung für das Leben in Deutschland treffen, so kann man zum einen einen Ehevertrag abschließen, in dem der Güterstand, in dem die Ehe geführt werden soll, festgelegt wird (also Gütertrennung oder Gütergemeinschaft). Von viel größerer Bedeutung für viele Ehepartner ist jedoch die sog. Scheidungsfolgenvereinbarung.

Hier kann für den Fall der Scheidung folgendes geregelt werden:
- der nacheheliche Unterhalt (Unterhaltsverzicht, einseitig oder wechselseitig) für den Ehegatten
- der Ausschluß des Versorgungsausgleichs
- wie der Hausrat aufzuteilen ist (bzw. soll bei einem verbleiben)
- wem die Ehewohnung zugesprochen werden soll.
Regelungen über Sorge- und Umgangsrecht für Kinder sind unbeachtlich.

Eine solche Vereinbarung kann beim Scheidungstermin durch die Anwälte der Parteien dem Gericht zu Protokoll erklärt werden oder eben schon vorher bei einem Notar vereinbart werden.

Inhalt des deutschen Ehevertrages:
Auch das deutsche Recht geht - entgegen einem weit verbreitetem Irrtum - vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus, und das bedeutet Gütertrennung mit Zugewinnausgleich. Ein Ehepaar, das also güterrechtlich dem deutschen Recht unterliegt, lebt in Gütertrennung. Allerdings findet bei einer etwaigen Scheidung ein sog. Zugewinnausgleich statt (d.h. derjenige, der während der Ehe mehr Vermögen angehäuft hat, muß dem anderen von dem "Mehr" die Hälfte abgeben). Möchte man dies nicht, muß man einen Ehevertrag abschließen und kann dort Gütertrennung (ohne Zugewinnausgleich) vereinbaren.

Möchte das im Beispielsfall erwähnte Paar nicht dem tunesischen Güterrecht unterstellt sein, weil es beispielsweise beabsichtigt, später in Deutschland zu leben, so kann jederzeit - also auch nach der Eheschließung - ein Ehevertrag abgeschlossen werden, oder einfach vereinbart werden, daß die Parteien für ihren Güterstand deutsches Recht vereinbaren wollen.

Sämtliche Vereinbarungen, sei es, daß die güterrechtlichen Wirkungen inhaltlich geregelt werden sollen, sei es, daß lediglich das anwendbare Recht bestimmt werden soll, müssen vor einem Notar abgeschlossen werden.

Zu beachten ist, daß die güterrechtliche Auseinandersetzung anläßlich der Ehescheidung und die Scheidung selbst unterschiedlichem Recht unterliegen kann. In unserem Beispiel mit dem belgisch-tunesischen Ehepaar würde die Ehe, wenn das Paar zuletzt in Deutschland gelebt hat, nach deutschem Recht geschieden werden. Die güterrechtliche Auseinandersetzung würde jedoch nach tunesischem Recht, als Wohnsitzrecht im Zeitpunkt der Eheschließung beurteilt werden. (Jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung in dem betreffenden Land tatsächlich Wohnsitz vorgelegen hat. Die bloße Eheschließung mit anschließendem Ferienaufenthalt genügt zur Anwendbarkeit des dortigen Rechts nicht).

Um solche Unwägbarkeiten auszuschließen, kann man nun einen Ehevertrag abschließen. Nach dem deutschen internationalen Privatrecht (Art. 15 EGBGB)kann man hier das Heimatrecht eines der Ehegatten oder das Wohnsitzrecht oder für Grundstücke, das Recht des Lageortes wählen. Wie schon erwähnt, kann für die Wirksamkeit in Deutschland der Ehevertrag zu jedem Zeitpunkt - vor oder nach der Eheschließung - abgeschlossen werden. Immer jedoch vor einem Notar, auch vor einem ausländischen.

Anwalts- und Notarsgebühren richten sich nach dem Vermögen der zukünftigen Ehegatten.
Beabsichtigt man, außerhalb Deutschlands - etwa im Heimatland des ausländischen Partners zu leben, so sollte man sich dort vor Ort von einem Notar beraten lassen. Wer keinen kennt und/ oder Schwierigkeiten mit der Sprache hat, kann sich von der deutschen Auslandsvertretung in dem betreffenden Land einen Notar nennen lassen.

Für die meisten islamischen Länder gilt:
Eheverträge müssen vor bzw. bei der Eheschließung abgeschlossen werden. Dies ist deshalb so, weil nach den islamsichen Vorstellungen die Eheschließung selbst schon ein Vertrag ist.

In einem islamischen Ehevertrag ist folgendes geregelt:
- die Eheschließung selber
- Morgengabe, Höhe und Zahlungsweise
- Rechte und Pflichten der Ehegatten, z.B. Wohnsitzbestimmung, Einehe, Berufstätigkeit der Ehefrau, Ausreisefreiheit der Ehefrau
- Güterstand (i.d.R. Gütertrennung)
- Voraussetzungen, unter denen die Ehefrau die Scheidung verlangen kann

Zur Morgengabe:
Die Morgengabe ist sozusagen das Entsprechende zum Unterhaltsanspruch der Ehefrauen nach der Scheidung im deutschen Recht. Im islamischen Rechtskreis gibt es häufig die Möglichkeit der Privatscheidung (i.d.R. nur für den Mann), komplizierte langwierige Unterhaltsprozesse vor Gericht gibt es weniger. Damit die Frau nach einer solchen Scheidung nicht völlig mittellos dasteht, wird schon bei der Eheschließung eine bestimmte Morgengabe (i.d.R. ein Geldbetrag oder wertvoller Goldschmuck) vereinbart, die dann bei Scheidung an die Frau auszuzahlen ist (oder ein Teil wird bei der Eheschließung übergeben, der Rest bei deren Auflösung).

Zur Ausreisevollmacht:
Separat zu dem Ehevertrag kann man eine Ausreisevollmacht notariell beurkunden lassen, die der Frau ermöglicht, die erforderlichen Papiere zu einer Ausreise ohne Genehmigung des Mannes zu beschaffen. Ohne solche eine Ausreisevollmacht könnte eine Ehefrau z.B. in Saudi-Arabien oder im Iran nicht das Land verlassen.

Zum besseren Verständnis haben wir die Rechtsfolgen deutschem und islamischen Rechts gegenübergestellt und in den Anmerkungen die nicht allgemeinverständlichen Begriffe erklärt.

VERGLEICH ZWISCHEN DEUTSCHEM UND ISLAMISCHEM RECHT


Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens
Deutsches Recht:
Gegenseitige Hilfestellung, gleiche Rechte und Pflichten bezüglich Unterhalt, Kindererziehung, Berufstätigkeit, Haushaltsführung.
Islamisches Recht:
Ehemann meist Oberhaupt der Familie, Gehorsamspflicht der Frau, teilweise Geschäftsunfähigkeit, z.T. keine freie Ausreise aus dem Heimatland des Mannes (Ehevertrag erforderlich).

Namensrecht
Deutsches Recht:
Entscheidung der Eheleute für einen gemeinsamen Namen, wobei der, dessen Name nicht gewählt wird, diesen dem gewählten Ehenamen voranstellen kann.
Neuerdings besteht auch die Möglichkeit, daß beide Partner ihre Geburtsnamen beibehalten, ein gemeinsamer Ehename ist nicht mehr erforderlich.
Islamisches Recht:
Oftmals behalten Ehemann und Ehefrau ihren jeweiligen Geburtsnamen. Die in deutschen Standesämtern von ausländischen Ehemännern unterschriebene Erklärung, sich dem deutschen Namensrecht zu unterwerfen, gilt nur für Deutschland. Der Name in seinem Paß wird i.d.R. nicht geändert.

Vermögensrechtliche Ordnung der Ehe
Deutsches Recht:
Zugewinngemeinschaft (gesetzl. Güterstand Anm. 1)
wirkt sich bei Scheidung oder Todesfall aus. Gütertrennung und Gütergemeinschaft können durch Ehevertrag vereinbart werden (Anmerk. 2)
Islamisches Recht:
Gütertennung (Anmerk. 3) (nach dem Gesetz zwingend)

Unterhalt für die Ehefrau (nach Trennung oder Scheidung)
Deutsches Recht:
Während der Trennung: bei Bedürftigkeit des einen und Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten,
Scheidung: wegen Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ausbildung oder aus Billigkeit (Anmerk. 4)
Islamisches Recht:
Nach Verstoßung und Scheidung: während der Wartezeit (höchstens bis zu einem Jahr nach der Scheidung), z.T. Vergütung für die Ausübung des Sorgerechts; sonst kein Unterhalt, daher Morgengabe im Ehevertrag erforderlich!

Altersversorgung
Deutsches Recht:
Versorgungsausgleich (Anmerk. 5)
Islamisches Recht:
Kein Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche.

Sorgerecht
Deutsches Recht:
Haben beide Eltern. Nach der Trennung oder Scheidung wird das Sorgerecht auf Antrag meist auf denjenigen übertragen, der das Kind während der Ehe überwiegend versorgt hat, i.d.R. die Mutter. Gemeinsames Sorgerecht ist auch möglich, wenn beide Elternteile dies wollen.
Islamisches Recht:
Mutter erhält Personensorge für Mädchen, je nach Land bis zum 7. oder 12. Lebensjahr, für Jungen noch kürzer. Vater behält Entscheidungsrecht über Erziehung.

Ehegattenerbrecht
Deutsches Recht:
Gesetzl. Ehegattenerbrecht neben den Kindern: Hälfte des Nachlasses (1/4 davon ist Zugewinn), bei Gütertrennung: 1/4 des Nachlasses).
Einsetzen des Ehegatten durch Testament: der Überlebende kann als Alleinerbe eingesetzt werden.
Islamisches Recht:
Eine Christin kann einen Moslem nicht beerben.
Absicherung der Ehefrau für den Todesfall des Mannes durch Umgeheung der Vorschriften. (z.B. Lebensversicherung zugunsten der Frau, hypothekarische Sicherung, notarielles Schuldanerkenntnis, Überschreibung von Vermögensgegenständen zu Lebzeiten, Schenkung). In einigen Ländern (z.B. Marokko, Ägypten) Möglichkeit, durch Testament 1/3 des Vermögens an eine Person zu vermachen, die nicht Erbe ist.

Anmerkungen:
1) Zugewinngemeinschaft: gesetzlicher Güterstand, wenn kein Ehevertrag gemacht wurde. Sinnvoll für Hausfrauen oder Zuverdienerehe. Vermögen der Ehegatten bleibt getrennt, nur das während der Ehe erworbene Vermögen wird ausgeglichen. Sinn und Zweck: war ein Ehegatte berufstätig, während der andere den Haushalt geführt und Kinder großgezogen hat, soll letzterer am Wohlstand des anderen beteiligt werden, wenn die Ehe scheitert oder der Ernährer stirbt. Er erhält einen Anspruch auf die Hälfte des Vermögens, was der Partner mehr erwerben konnte als er.

2) Gütergemeinschaft: Vermögen beider Ehegatten fallen in einen Topf und werden zum ehelichen Gesamtgut, von dem jedem die Hälfte gehört. Ungünstig, wenn einer Schulden macht.

3) Gütertrennung: gesetzlicher Güterstand in fast allen arabischen Ländern. In Deutschland nur durch Ehevertrag. Vermögen von Mann und Frau bleiben völlig getrennt. Da kein Zugewinnausgleich, sollte Morgengabe für das Scheitern der Ehe vereinbart werden, als finanzielle Absicherung der Hausfrau. Höhe zumindest ausreichend für Scheidungs- und Rückreisekosten, möglichst auch als Ersatz für nachehelichen Unterhalt und als Ausgleich für den Anteil am gemeinsam erarbeiteten Vermögen.

4) Ein Unterhaltsverzicht während des Bestehens der Ehe ist ehevertraglich nicht möglich, da dies dem Wesen der Ehe widersprechen würde. Ein Unterhaltsverzicht für den Fall der Scheidung sollte aufgenommen werden, wenn sich die Ehegatten noch nicht lange kennen. Je nachdem, wie die Ehe geführt wird, kann jede ehevertragliche Regelung nach deutschem Recht auch ungünstig sein, so daß in jedem Fall qualifizierte Beratung notwendig ist.

5) Der Versorgungsausgleich: Derjenige, der während der Ehe höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder für eine Lebensversicherung auf Rentenbasis eingezahlt hat, muß die Hälfte des Überschusses an den anderen abtreten. Dies ist eine Verbesserung für den wirtschaftlich schwächeren, geschiedenen Ehegatten, z.B. die Hausfrau. Ausländische Versorgungsanwartschaften können in der Regel aber nicht ausgeglichen werden, weil die ausländsichen Rentenversicherungsträger nicht mitmachen. Der Versorgungsausgleich kann auch durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden, wenn beide Ehegatten berufstätig und keine Kinder beabsichtigt wind. Der Ausschluß des Vrsorgungsausgleichs ist nicht zu empfehlen, wenn Frauen Hausfrauen sind und Kinder aus dieser Ehe hervorgegangen sind.

LÄNDERHINWEISE:
In vielen Ländern ist der Abschluß eines Ehevertrages nur vor der Eheschließung möglich. Anschließend ist er unveränderlich, so z.B. in Japan und den meisten islamischen Ländern.

In vielen Ländern muß vor oder nach dem Abschluß eines Ehevertrages eine gerichtliche oder behördliche Genehmigung eingeholt werden."

Re: Ganz andere Frage: Trennung von einem Tunesier #116299
23/09/2003 07:37
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Auch diese Seite ist sehr interessant dazu von der BfA Berlin.

http://olaf-loesche.gmxhome.de/ger_54_nr22.pdf

Rentenzahlung an Beteiligte im Ausland.

Claudia

Re: Ganz andere Frage: Trennung von einem Tunesier #116300
23/09/2003 07:55
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Ich komme evtl etwas vom Thema ab:

An die Verheirateten unter Euch:

Wie habt ihr es mit dem Ehevertrag geregelt? Habt ihr überweigend Gütertrennung vereinbart mit Unterhalt- und Versorgungsausschluß?
Eine Freundin drängt mich dazu, den Ehevertrag schon vor der Eheschließung abzuschließen, da der Mann sich hinterher evtl weigern könnte.

Ist es sinnvoll dazu einen Rechtsanwalt zu Hilfe zu nehmen?

Re: Ganz andere Frage: Trennung von einem Tunesier #116301
23/09/2003 08:49
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Röschti Graben in Heidiland
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Röschti Graben in Heidiland
Also ich habe den Ehevertrag vor der Heirat gemacht. Würde ich auch jedem raten, selbst wenn man den Zugewinn nicht ausschliesst, so gibt es doch genügend andere Sachen die man vorher klären sollte, da es hinterher meist nicht mehr klappt. Wir haben das bei einem RA machen lassen und durch den Notar beglaubigen lassen. Soweit ich weiss muss die Gütertrennung sogar notariell beglaubigt werden und ich weiss nicht ob Eheverträge ohne das Mitwirken eines RA's überhaupt im Zewifelsfall vor Gericht gültig sind.