Öffentlicher Verkehr, Privatauto

Autobusse, Mietwagen und Taxis stehen als öffentliche Verkehrsmittel im ganzen Land zur Verfügung.
Die Einfuhr und Zulassung von Personenwagen zum persönlichen Gebrauch in Tunesien ist auf drei Arten möglich:

1.Zulassung gegen Bezahlung der Zollgebühren. Die Einfuhr unterliegt gewissen Bedingungen, vor allem benötigt man eine Importbewilligung. Die Verzollung muss innerhalb von drei Monaten nach Einfuhr des Wagens erfolgen; eine einmalige Verlängerung dieser Frist um drei Monate ist möglich.

2.Vorübergehende Zulassung bei einem Aufenthalt; wird allgemein Personen gewährt, die keine Niederlassung besitzen. Die Befreiung von Zoll-und Verkehrsgebühren wird für drei Monate gewährt, eine einmalige Verlängerung um drei Monate ist möglich. Nach 6 Monaten muss die Si-tuation geregelt werden (Wiederausfuhr oder Stillegung).

3.Zulassung mit aufschiebender Wirkung (régime suspensif "R.S."); es werden zwei Arten unterschieden:

a)Ohne Bezahlung der Zollgebühren. Wird ausländischen Staatsangehörigen gewährt, die von den Bestimmungen für die Förderung von Investitionen profitieren. Die Verkehrssteuer hingegen muss nach einer dreimonatigen Schonfrist bezahlt werden.

b)Mit Bezahlung der Zollgebühren. Wird allen ausländischen Staatsangehörigen gewährt, die nicht vom "régime suspensif" gemäss a)profitieren. Im ersten Jahr wird die Zollgebühr erlassen. Dann müssen während 4 Jahren alle 6 Monate 1/8 der Zollgebühren bezahlt werden. Steuern und Gebühren sind sehr hoch und können bis zu 300 % des Wagenwertes ausmachen.
Die grüne Versicherungskarte ist obligatorisch. Es ist darauf zu achten, dass diese für Tunesien Gültigkeit hat. Die Haftpflichtversicherung ist obligatorisch. Mit einem schweizerischen Fahr-ausweis dürfen eingewanderte Personen ein Jahr fahren; nachher ist ein tunesischer Ausweis notwendig.

"So ist es auch von Deutschland aus."

http://www.swissemigration.ch/imperia/md/content/elias/r-z/TUNESIEN_AK_D.pdf.