Also nur mal ganz grob (wens interessiert):

"Aufenthaltsgenehmigung" ist der Überbegriff der vier verschiedenen Aufenthaltstitel.

Die "Aufenthaltsbefugnis" ist für die Gestattung des Aufenthalts aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen (Asyl).

Die "Aufenthaltserlaubnis" gibt es befristet und unbefristet (kann zum Erhalt der "Aufenthaltsberechtigung" führen)

Die "Aufenthaltsberechtigung" ist räumlich und zeitlich unbeschränkt (d.h. immer unbefristet) und darf nicht mit Auflagen versehen werden.

Wegen dieser Studiumssache, wenn man hier in D studiert, erhält man eine "Aufenthaltsbewilligung", d.h. der Aufenthalt wird nur zu einem bestimmten Zweck erteilt (in diesem Falle zum Abschluß des Studiums), dies nur befristet und maximal 2mal 2 Jahre. Eine "Aufenthaltsbewilligung" kann i.d.R. nicht "vor der Ausreise des Ausländers" verlängert oder erneuert werden (d.h. schon gar nicht einfach in eine andere Form der "Aufenthaltsgenehmigung" umgewandelt werden. Nach Ausreise kann frühestens nach Ablauf eines Jahres eine "Aufenthaltserlaubnis" erteilt werden außer ... (wird echt zu kompliziert, das alles im Detail aufzuführen). § 28 AuslG

@claudia
Also einiges könnte ich nachvollziehen. Außerdem ist der Zeitpunkt, ab dem die zwei Jahre berechnet werden, unterschiedlich, je nachdem, ob im Ausland oder in D geheiratet wurde.

OK, bevor ich mich noch mehr in unverständlichen Details verstricke, erst mal Schluß hier ..

Liebes Grüßle
[winken2]