Nach 2 Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen erhält er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, d.h. seine AE wird unabhängig von einer Ehe verlängert. Es müssen die üblichen Voraussetzungen zur Erteilung einer AE vorliegen.
Nach 3 Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen hat man Anspruch auf die Erteilung einer "unbefristeten" AE, das sind erleichterte Bedingungen für Ehegatten Deutscher, sonst sind 5 Jahre AE Voraussetzung.
Was die Sache angeht mit Scheidung und sofortiger Wiederheirat, kann das aber auch in die Hose gehen. Die ABH ist nicht verpflichtet, in diesem Falle eine Duldung zu erteilen, sie KANN, aber sie MUSS NICHT!! In D muß ein Trennungsjahr eingehalten werden, und nicht immer kann der ausländische Part dieses Trennungsjahr in D bleiben.
@oualid
Kannst mir eine PN schreiben, wenn Du magst, unser AuslG ist bissel kompliziert
Grüßle
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