Also ich würde es mal versuchen. Wie gesagt, unter bestimmten Voraussetzungen (kannst mal nachlesen in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AuslG) kann man eine Verlängerung der Frist erreichen. Ihr solltet Euch wirklich bei der für Euch zuständigen ABH informieren, es geht wohl darum den "vorübergehenden" Aufenthaltszweck im Ausland deutlich zu machen (wäre viell. auch vorteilhaft, wenn es einen wichtigen Grund dafür gibt). Für wie lange diese Fristverlängerung allerdings möglich ist ... leider keine Ahnung.   
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   In der Regel (wie oft man das im Zusammenhang mit dem AuslG verwenden muß ist echt beängstigend   
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  ) sollte die Frist zur Wiedereinreise nicht die Gültigkeit der bestehenden AE überschreiten, gibt aber auch (wie gottseidank in den meisten Fällen) auch hier Ausnahmen.
Ihr könnt ja die Infos hier reinstellen, wenn Ihr Euch vor Ort erkundigt habt. Ist zwar nicht immer bindend für andere ABH's, ist aber auf jeden Fall informativ.
Liebes Grüßle  
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