Die drei Jahre Voraussetzung zur Erteilung der unbefristeten AE richtet sich nach der Ehezeit UND dem Aufenthalt in D. Ein Auslandsaufenthalt in dieser Länge wird i.d.R. nicht angerechnet. Der Zeitpunkt ab dem der Aufenthalt in D angerechnet wird, ist unterschiedlich, je nachdem wo Ihr geheiratet habt.
Bsp1: Heirat in Tunesien, Einreise mit Familienzusammenführungsvisum, zählt das Datum der Einreise
Bsp2: Einreise mit (z.B.) Touristenvisum, Eheschließung in D, zählt das Datum der Erteilung der 1. AE
Lt. § 44 AuslG erlischt die AE, wenn der Ausländer nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten wieder nach D einreist. Man kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Fristverlängerung beantragen. 
Ich hoffe, es ist verständlich?? Ist eben ein bissel kompliziert, aber das ist unser AuslG sowieso.   
![[Breites Grinsen]](images/icons/grin.gif)
    Wenn Du was nicht ganz verstanden hast oder noch links zum Nachlesen brauchst, sag kurz Bescheid, dann stell ich Dir was rein. 
Wünsche einen schönen Tag  
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