aufenthalt
Der folgende Text ist ein Auszug aus dem Buch Binationaler Alltag in Deutschland. Ratgeber für Ausländerrecht, Familienrecht und interkulturelles Zusammenleben. Hrsg. Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V., Verlag Brandes & Apsel, ISBN 2-86099-187
Befristete Aufenthaltserlaubnis
Nach der Eheschließung wird die Heiratsurkunde der Ausländerbehörde vorgelegt und die Aufenthaltserlaubnis beantragt. Maßgebend für die Erteilung des Aufenthaltes von Familienangehörigen deutscher Staatsbürger/-innen ist der § 23 Ausländergesetz. Der Aufenthalt ist hiernach zu erteilen, wenn keine Ausweisungsgründe vorliegen (zum Beispiel illegaler Aufenthalt, Straffälligkeit). Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel auf drei Jahre erteilt.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel, die in den vorläufigen Anwendungshinweisen zum Ausländergesetz aufgeführt sind. So erhalten ausländische EhepartnerInnen, die ohne Eheschließung ausreisepflichtig wären (zum Beispiel abgelehnte Asylbewerber/-innen, Tourist/-innen), zunächst nur eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die dann verlängert wird, wenn die eheliche Gemeinschaft fortbesteht.
Weitere Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, sieht der § 23 in Abs. 3 vor für ausländische Elternteile deutscher Kinder unabhängig von einer bestehenden Ehe bzw. einer ehelichen Lebensgemeinschaft (siehe: "Nichteheliche Lebensgemeinschaften"). In der bisherigen Praxis erhalten nichtverheiratete ausländische Elternteile eine einjährige Aufenthaltserlaubnis.
Ihnen darf ebenfalls wie den Verheirateten die befristete Aufenthaltserlaubnis auch bei Bezug von Sozialhilfe nicht versagt werden. Gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis sollte dann auf jeden Fall Widerspruch eingelegt werden.
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt und ehelicher Gemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland können deutsch-verheiratete Migrant/-innen die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die rechtliche Grundlage für die Erteilung ergibt sich aus § 25.2 in Verbindung mit § 24.1 Nr. 4 und 6 Ausländergesetz. Darin heißt es, daß die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach drei Jahren in der Regel zu erteilen ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft weiter fortbesteht, sich die ausländischen Ehepartner/-innen auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können und kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Ehepartner/-innen von Drittstaater/-innen sind auch in diesem Punkt benachteiligt. Sie erhalten die unbefristete Aufenthaltserlaubnis u.a. erst, wenn sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis haben, sich auf einfache Art in der deutschen Sprache mündlich verständigen können, ausreichenden Wohnraum nachweisen und den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sichern können.
Aufenthaltsberechtigung
Die Aufenthaltsberechtigung ist der sicherste Aufenthaltsstatus unterhalb der Einbürgerung und sollte von deutsch-verheirateten und von mit Asylberechtigten verheirateten Migrant/-innen deshalb umgehend beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 27 AuslG):
Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren;
Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit,
eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln;
Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder
Nachweis von Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens;
keine Verurteilung während der drei vorangegangenen Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe;
Besitz der Arbeitsberechtigung, sofern die Antragsteller/-innen Arbeitnehmer/-innen sind;
Besitz der sonstigen, für eine dauernde Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnis;
Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache;
Nachweis von ausreichendem Wohnraum;
kein Ausweisungsgrund.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, reicht es aus, wenn einer der beiden Partner/-innen den Lebensunterhalt sichern kann und 60 Beitragsmonate zur Rentenversicherung eingezahlt hat. Bei Getrenntlebenden muß jeder die Voraussetzungen allein erfüllen. Für Ehepartner/-innen von Drittstaater/-innen sieht das Gesetz auch hier Abweichungen gegenüber deutsch-ausländischen Ehepaaren und gegenüber Ehen mit Asylberechtigten vor hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis seit acht Jahren besitzen oder seit drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und zuvor eine Aufenthaltsbefugnis.
eigenständiger Aufenthalt
Gemäß § 19 des zurzeit gültigen Ausländergesetzes (AuslG) erhalten Ausländer/-innen, die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen sind und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, erst nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft ein eigenständiges, d. h. von der Ehe und damit vom Ehegatten unabhängiges Aufenthaltsrecht. Die Zeit, in der die Ehe im Ausland geführt wurde, wird nicht gerechnet. Gezählt wird erst ab dem Zeitpunkt, in dem der/die nachgezogene Ehegatte/Ehegattin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist; bei Einreise ab dem Einreisedatum. Auch Zeiten der Duldung bleiben unberücksichtigt.
Bedeutend ist zu wissen, dass die gesetzlich vorgeschriebene eheliche Lebensgemeinschaft von den Behörden meist als häusliche Gemeinschaft interpretiert wird. Folglich wird eine Trennung vielfach als eine Unterbrechung des Aufenthaltes angesehen. Erfolgt diese vor Ablauf von zwei Jahren gemessen ab der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Einreise, so kann die Ausländerbehörde den Aufenthalt beenden und zur Ausreise auffordern. Die gleiche Maßnahme erhebt die Ausländerbehörde, wenn z.B. eine Abmeldung oder Ummeldung beim Einwohnermeldeamt vorliegt oder der Ehepartner die Ausländerbehörde darüber unterrichtet, dass die Ehepartnerin nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft mit ihm lebe. Insofern lebt der/die nachgezogene Partner/-in in den ersten zwei Jahren in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Deutschen bzw. zum aufenthaltsberechtigten Partner.
Auf den Nachweis von Ehebestandszeiten wird nur dann verzichtet, wenn ein Härtefall, eine sogenannte besondere Härte, vorliegt. Die besondere Härte wird insbesondere dann als gegeben angesehen, wenn beispielsweise die Ehefrau Misshandlungen durch den Ehemann glaubhaft machen kann. Die Beweislast allerdings liegt dann bei der Frau, die erfahrene Gewalt mit Hilfe von Zeugen/-innen und Attesten nachweisen muss. Weitere Gründe sind sexuelle Gewalt oder Missbrauch der in der Ehe lebenden Kinder und drohende gesellschaftliche Diskriminierung im Rückkehrland, Zwangsabtreibung oder die Betreuung eines behinderten Kindes.
Der Bezug von Sozialhilfe soll für den Weiterbestand der Aufenthaltserlaubnis für das erste Jahr nach Eigenständigwerden des Aufenthalts kein Hinderungsgrund darstellen. Anschließend muss der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestritten werden können.
Ist jedoch der/die nachgezogene Ehegatte/ Ehegattin mit einer/einem EU-Bürgerin/EU-Bürger verheiratet, so wirkt sich die Trennung nicht nachteilig auf den Aufenthalt aus. Familienangehörige von EU-Bürger/-innen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG und nicht nach dem Ausländergesetz (AuslG). Hiernach bleibt der Aufenthalt auch bei einer Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft unberührt. Erst die Beendigung der Ehe, also die rechtskräftige Scheidung, kann die Beendigung des Aufenthaltes nach sich ziehen, wenn die Ehe kürzer als zwei Jahre dauerte.
http://www.verband-binationaler.de/aufenthalt/druck.htm