@katja
Das kann sicherlich so sein, da nach den neuesten Gesetzen eine eingetragene Lebenspartnerschaft (geht nur unter gleichgeschlechtlichen Paaren) der ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgesetzt wurde.
Und es gibt durchaus verläßliche Quellen, das AuslG selbst und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Darauf kann man sich auch grundsätzlich berufen, es sind nur die dazugehörigen "Kann"-Vorschriften, die dehnbar und Auslegungssache sind. Aber Ausnahmen bestätigen immer die Regel.
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