@nic

Die Meldebehörden und die Ausländerbehörden arbeiten zusammen und die Infos über einen Zweitwohnsitz werden automatisch an die Ausländerbehörde übermittelt. Wenn er auswärts arbeitet und sich dort eine Wohnung nimmt, sollten sie beide der Ausländerbehörde glaubhaft versichern, daß die eheliche Lebensgemeinschaft weiterhin besteht, daß er nur wegen der Umstände seines Arbeitsweges einen Zweitwohnsitz annimmt. Könnte aber sein, daß es da dann zu Überprüfungen kommt. Sich "auf Probe trennen" gibt es in diesem Fall nicht, und in so einem Fall lassen sie einen auch leider nicht das Trennungsjahr dazu verwenden. Wie bereits gesagt, interessiert es die ABH nicht, ob er arbeitet und seinen Lebensunterhalt selbst verdient.

@Mango
Es ist nicht immer so, wie es scheint. Manche sind zwar noch hier, aber haben nur eine Duldung, weil sie der ABH Angaben gegenüber gemacht haben, die diese noch überprüft oder auf Nachweise wartet, da steht die Ausweisung aber immer noch im Raum. Auf der anderen Seite gibt es natürlich auch Vorschriften, nach denen die AE trotz einer 2jährigen ehel. Lebensgemeinschaft versagt wird, sog. Versagungsgründe. Und die kennt der Außenstehende in der Regel auch nicht, weil man damit nicht hausieren geht. Geht aber zu weit, hier ins Detail zu gehen.

Liebes Grüßle an alle
[winken2]