Hallo Claudia,

ich bin mir ganz sicher, sonst hätte ich es nicht in der Form geschrieben. Nachzulesen:

AuslG
§ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,

2. ...

Ich denke, es liegt daran, daß es einfach am tatsächlichen Zusammenleben scheitert. Wenn man sich räumlich trennt, wird die Ehe nicht mehr "gelebt" und ist nach dem Gesetz nicht mehr schützenswert. Der Ausländer hat nach Ablauf von 2 Jahren Ehe zwar ein eigentständiges Aufenthaltsrecht, wird jedoch bei den weiteren Verlängerungen auch die entsprechenden Voraussetzungen zur Verlängerung nachweisen müssen, da er nicht mehr den Status als "Ehegatte eines Deutschen" besitzt.

Siehe u.a.
§ 7 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen.

(1) Soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht, kann Ausländern, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhalten wollen, auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.

(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird in der Regel versagt, wenn

1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann oder
3. der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen Grunde Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

....

Ist aber wirklich ein sehr umfangreiches und einzelfallabhängiges Thema, da es immer wieder Ausnahmen gibt.

Liebes Grüßle
[winken2]