Braucht mein/e Partner/in ein Visum für Deutschland ? 
Das Auswärtige Amt informiert über die Einreisebestimmungen und in einer Staatenliste kann man die "Visumpflicht bei Einreise nach Deutschland" für die verschiedenen Länder nachschauen.
 Was ist eine Aufenthaltserlaubnis ? 
Die Aufenthaltserlaubnis ist als allgemeiner Aufenthaltstitel nicht an bestimmte Aufenthaltszwecke gebunden und soll die Möglichkeit eines späteren Daueraufenthalts eröffnen. Sie wird befristet und unbefristet erteilt.
 Was ist eine Aufenthaltsberechtigung ? 
Die Aufenthaltsberechtigung ist die stärkste Form der Aufenthaltsverfestigung. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und kann nicht mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist in der Regel nach acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt zu erteilen, für deutsch-verheiratete Ausländerinnen bereits nach fünfjähriger Aufenthaltserlaubnis.
 Was ist eine Aufenthaltsbewilligung ? 
Die Aufenthaltsbewilligung ist ein zweckgebundener, befristeter Aufenthaltstitel für einen zeitlich begrenzten Aufenthaltszweck (zum Beispiel Studium). Sie führt zu keiner Aufenthaltsverfestigung. 
 Was ist eine Aufenthaltsbefugnis ? 
Die Aufenthaltsbefugnis wird AusländerInnen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt. Sie wird in der Regel für zwei Jahre erteilt. Sie kann stets für weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die humanitären oder politischen Gründe weiterhin bestehen. Darüber hinaus gibt es nach acht Jahren Aufenthaltsbefugnis die Möglichkeit des Daueraufenthalts.
 Was ist eine Duldung ? 
Die Duldung ist keine Aufenthaltsgenehmigung und somit kein rechtmäßiger Aufenthalt. Sie ist lediglich die einseitige Erklärung der Ausländerbehörde, von der Durchführung der Abschiebung vorübergehend abzusehen, zum Beispiel weil man über keinen gültigen Reisepass verfügt.
 Wie sieht es mit der Aufenthaltserlaubnis bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften aus ? 
Nach wie vor können nichtdeutsche Lebensgefährten aus der Partnerschaft mit einem/einer Deutschen keinen Anspruch auf die Erteilung eines Einreisevisums oder eine Aufenthaltserlaubnis ableiten. Diese Rechtslage führt dazu, dass Paare gezwungen sind, schnellstmöglich zu heiraten, wenn sie in der Bundesrepublik zusammenleben wollen. Besitzt der/die nichtdeutsch Partner/in nämlich keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis, sondern hält sich hier nur vorrübergehend auf, so kann nur über die Ehe ein langfristiger Aufenthalt gesichert werden. Auch ein Verlobungszeit spielt in ausländerrechtlicher Hinsicht kaum eine Rolle. Das heißt, sie begründet keinerlei Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, allerdings können die Heiratsabsichten und ein fortgeschrittenes Stadium bei der Beschaffung von Dokumenten für
die Heirat Ausländerbehörden dazu veranlassen, beispielsweise eine weitere Duldung bis zur Eheschließung zu erteilen.
Für homosexuelle Paare gelten der 1997 entwickelte Ermessensaufenthalt und die Ländererlasse. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft erteilt werden. Wichtigstes Erfordernis ist die Sicherung des Lebensunterhalts und ein ausreichender Krankenversicherungsschutz.
 Was versteht man unter einer "Scheinehe" ? 
Seit dem 1. Juli 1998 ist das Eheschließungsrechtsgesetz in Kraft. Das neue Gesetz verbietet dem Standesbeamten die Mitwirkung an der Eheschließung, wenn offenkundig ist, dass die Ehegatten keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen (§ 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine "Scheinehe", so kann der Standesbeamte die Eheschließenden einzeln oder gemeinsam befragen und ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgeben, die eine eheliche Lebensgemeinschaft belegen.
"Scheinehe" ist laut Gesetzgeber demnach lediglich eine Heirat auf dem Papier mit dem Ziel, einen anderen Menschen eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Wird durch die Heirat also ein Aufenthaltsrecht begründet, das ansonsten nicht zu haben wäre, ist das Paar im besonderen Maße der Bürokratie und wohl auch der Willkür ausgesetzt, da geprüft wird, ob eine "Scheinehe" vorliegt.
 Was ist mit der Kranken- und Pflegeversicherung für den/die ausländischen Partner/in ? 
Ausländische Familienangehörige von Deutschen, die selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sind in der Regel in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen mitversichert. Entsprechendes gilt auch für EU/EWR-Angehörige. Sie sind den deutschen Versicherten gleichgestellt. Familienangehörige von Migrantlnnnen, die nicht EU/EWR-Bürger sind, sind nur dann mitversichert, wenn sie ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Als gewöhnlicher Aufenthalt reicht in der Praxis ein zweijähriger legaler Aufenthalt in Deutschland aus. Für Flüchtlinge gelten hier jedoch Sonderregelungen.
Benötigen ausländische Familienmitglieder, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, Leistungen, so sind diese grundsätzlich von ihnen selbst zu bezahlen. Reichen die eigenen Mittel nicht aus, muss ergänzend Sozialhilfe beantragt werden.
Keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen ausländische Familienangehörige und Migrantlnnen, die als Touristen einreisen. Für sie muss vor Erteilung eines Touristenvisums eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden. Diese übernimmt nur Leistungen für Krankheitsfälle, die nach Einreise auftreten. Ausgeschlossen sind in der Regel die Versorgung während einer Schwangerschaft, Zahnersatz und die Behandlung chronischer Erkrankungen, sofern sie bereits vor
Einreise bestanden.
In der Pflegeversicherung unterliegen die Personen der Versicherungspflicht, die in der Krankenversicherung versichert sind. Privatversicherte müssen eine entsprechende private Pflegeversicherung abschließen. Familienangehörige sind, wie in der Krankenversicherung, mitversichert. 
 Was ist ein islamischer Ehevertrag und ist er unbedingt notwendig? 
Beabsichtigt ein christlich-muslimisches Paar im Heimatland des muslimischen Partners zu leben, so sollte auf jeden Fall der Ehevertrag dort vor Ort bei einem Notar gemacht werden.
Inhalt des islamischen Ehevertrags ist vor allem die rechtliche und soziale Absicherung der Frau. Das ist deshalb wichtig, weil in den islamischen Ländern regelmäßig kein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Frau besteht und sie auch nicht an dem in der Ehe durch den Ehemann erworbenen Vermögen teilhat.
In einem islamischen Ehevertrag können beispielsweise Vereinbarungen über die Höhe der Morgengabe (Geld, Schmuck, Immobilien und/oder andere Wertgegenstände, die mit der Eheschließung, spätestens aber nach der Scheidung in das Eigentum der Frau übergehen), über das Scheidungs- und Reiserecht, das Recht den Wohnsitz zu bestimmen, über das Recht der Ehefrau zur Berufstätigkeit und über Beitragszahlungen an die deutsche Rentenversicherung getroffen werden.