Das Gesetz ab 1. Januar 2000
Deutsche/r durch Geburt
Wie bisher gilt der Grundsatz: Ein Kind wird mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn zumindest ein Elternteil deutscher Staatsbürger ist.
Ab 1. Januar 2000 gilt zusätzlich das Geburtsrecht.
Ab diesem Zeitpunkt werden in Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern mit der Geburt automatisch Deutsche, wenn ein Elternteil sich bei der Geburt seit mindestens acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält und seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung hat.
Diese Kinder werden mit Geburt deutsche Staatsangehörige - mit allen Rechten und Pflichten.
Zusätzlich erwerben sie durch Geburt zumeist die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.
Das "Optionsmodell"
Kinder, die nach dem Geburtsrecht Deutsche werden und gleichzeitig die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erwerben, müssen sich nach der Volljährigkeit bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden:
Erklären sie, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen, verlieren sie die deutsche. Gleiches gilt, wenn die Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres gar keine Erklärung abgeben.
Entscheiden sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, so müssen sie grundsätzlich bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass sie die andere Staatsangehörigkeit verloren haben.
Ist eine Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder zumutbar, kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden. Dann muss spätestens bis zum 21. Lebensjahr eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt sein, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist, ob ein Verfahren zur Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit nicht doch noch erfolgreich sein könnte.
Die jungen Menschen werden mit Volljährigkeit von den Behörden über das Optionsmodell informiert
Übergangsregelung für Kinder
Kinder bis zu 10 Jahren haben ab dem 1. Januar 2000 einen besonderen Anspruch auf Einbürgerung, der den Voraussetzungen des neuen Geburtsrechts entspricht:
Bis zum 31. Dezember 2000 muss ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden.
Das Kind hat am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.
Das Kind ist in Deutschland geboren.
Zum Zeitpunkt der Geburt hat sich ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten und hatte seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (eine Aufenthaltsberechtigung oder im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis).
Der Status des rechtmäßigen und unbefristeten Aufenthalts der Eltern muss nicht nur bei der Geburt, sondern auch noch bei Einbürgerung des Kindes vorliegen.
Auch für diese Kinder gilt mit der Volljährigkeit das Optionsmodell.
Deutsche/r durch Einbürgerung
Der Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit ist für die dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer die Einbürgerung. Im Unterschied zum Geburtsrecht erfolgt die Einbürgerung nicht automatisch, sie muss beantragt werden.
Die gesetzlichen Regeln über die Ermessenseinbürgerung bleiben im Wesentlichen unverändert. Verbessert wurde die Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz.
Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz
Der Anspruch auf Einbürgerung hat ab dem 1. Januar 2000 folgende wesentlichen Voraussetzungen:
acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
Bekenntnis zum Grundgesetz
keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
Mehrstaatigkeit
In der Regel muss die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Ausnahmen gelten wie bisher, wenn die Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten aufgegeben werden kann. Neue oder erweiterte Ausnahmen gelten unter anderem
für ältere Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt,
für anerkannte Flüchtlinge,
bei unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit (unter anderem zu hohe Entlassungsgebühren oder entwürdigende Entlassungsverfahren) und
bei erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art.
Für den Regelanspruch auf Einbürgerung von Ehegatten Deutscher gelten die gleichen Ausnahmen.
Geburtsrecht
Mit diesem Begriff wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland bei Kindern ausländischer Eltern bezeichnet. Fachbegriffe, die hierfür verwendet werden, sind unter anderen ius soli, Bodenrecht, Geburtsortprinzip.
Aufenthaltsgenehmigung
Das Ausländergesetz kennt folgende Genehmigungen:
Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsberechtigung.
Eine befristete/unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist für die Anspruchseinbürgerung erforderlich.
Eine Ermessenseinbürgerung kann im Einzelfall - je nach Entscheidung der Behörde - auch bei Besitz einer Aufenthaltsbefugnis möglich sein. Voraussetzung des Geburtsrecht ist es, dass ein Elternteil eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung besitzt.
Aufenthaltserlaubnis
Kann befristet oder im Normalfall nach fünf Jahren unbefristet erteilt werden Aufenthaltsgenehmigung.
Aufenthaltsberechtigung
Sicherster Aufenthaltstitel, der immer unbefristet erteilt wird Aufenthaltsgenehmigung
Anspruchseinbürgerung
Ein Anspruch auf Einbürgerung gibt dem Betroffenen ein Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Durch die Herabsetzung der Fristen bei der Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz besteht nunmehr bereits nach acht Jahren Aufenthalt im Normalfall ein solcher Anspruch.
Optionsmodell/-lösung
Kinder, die aufgrund des Geburtsrechts Deutsche geworden sind, müssen sich nach Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Das Modell dient dem Ziel der Vermeidung von Mehrstaatigkeit.
Regelanspruch
Das Staatsangehörigkeitsrecht räumt den Ehegatten Deutscher unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch ein:
Eine Einbürgerung ist auch nach weniger als acht Jahren Aufenthalt möglich. Das neue Recht lässt nunmehr zu, dass auch bei dieser Einbürgerung Ausnahmen vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit gemacht werden können.
Zu diesen Punkten gibt es aber auch schon wieder Änderungen, wenn dem Zuwanderungsgesetz zugestimmt wird.
Nur ein Beispiel:
Die Eltern eines Türkischen, Tunesischen usw. Jungen leben in Deutschland und schicken ihr Kind in der Tükrei, Tunesien usw. zur Schule, das Kind kann bis zum 18. Lebensjahr nach Deutschland kommen, dies wurde geändert, denn oft können die Kinder mit 18 Jahren kein Wort Deutsch udn sie lernen es schlechter und die Intergration kann nicht vollzogen werden, deshalb wurde das Alter auf 12 Jahre herunter gesetzt, mit 12 Jahren können sich die Kinder noch besser integrieren und die deutsche Sprache erlernen.
Dies ist nur ein Punkt den ich kurz mal schreiben wollte, denn es bringt nichts jetzt arüber zu schreiben, wir müssen warten was der Bundesgerichtshof beschließt.
http://www.einbuergerung.de/Claudia Poser