Wunderschönen guten Morgen an alle,
@schnecke
das komplette Ausländergesetz mit allen §§ findest Du in vielen Versionen im Internet (Google-suche Ausländergesetz oder AuslG). Die für mich persönlich übersichtlichste Version ist
http://www.gesetze-xxl.de/gesetze/auslg/auslg.htm Es gibt ein sehr bekanntes und u.a. von Mitarbeitern der Ausländerbehörde (ABH) mitbetreutes Forum unter
http://www.info4alien.de Aber hier bitte Vorsicht, man sollte keine zu speziellen Einzelfragen stellen, da eine konkrete Rechtsberatung verboten ist, und man den Mitarbeitern der ABH keine Schwierigkeiten machen sollte. Haltet Eure Fragen allgemein, bei Spezialfällen muss man sowieso i.d.R. einen Anwalt dazuziehen. Man kriegt auch sehr viele hilfreiche Informationen, wenn man die alten Beiträge durchsucht, da sich viele Themen ständig wiederholen (Aufenthaltsrecht, Visumserteilung, usw.)
@safia
Was die Einbürgerung angeht habe ich folgende Kurzbeschreibung gefunden. Bin noch auf der suche nach einer Tabelle, die ich mal gesehen habe, in der alle Möglichkeiten einer Aufenthaltsfestigung sehr einfach beschrieben sind. Sobald ich sie wieder gefunden habe, stell ich sie hier rein (natürlich nur, falls es irgendjemand interessiert).
Die Einbürgerungsvoraussetzungen findest Du ebenfalls im AuslG § 85. (Hier in groben Zügen:)
Nunmehr besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nach dem Ausländergesetz grundsätzlich, wenn folgende wesentlichen Bedingungen erfüllt sind:
- Acht Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland,
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und insbesondere keine verfassungsfeindlichen Betätigungen,
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
- Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe (diese Voraussetzung ist wie bisher nicht zu prüfen bei Ausländer die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; unschädlich ist der Bezug von Arbeitslosen- und Sozialhilfe immer, wenn er vom Betroffenen nicht zu vertreten ist)
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahmen gelten insbesondere, wenn die bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen aufgegeben werden kann)
- Keine Verurteilungen wegen Straftaten (Ausnahmen insbesondere für Bagatelldelikte)
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten
Grundsätzlich bedeutet allerdings, daß es auch weiterführende anwendbare §§ gibt, z.B. Ausschlußgründe und Härtefallregelungen. Man muß sich immer auf vielen Ebenen schlau machen, um alle Möglichkeiten zu sehen!!!
Broschüren zur Einbürgerung kann man per net ordern u.a. auf
http://www.einbuergern.de/Aktuell/feedback/feedback.htm oder herunterladen als pdf-datei unter
http://www.einbuergerung.de/mate_publi.htmlPuh, das ist so ein umfangreiches Thema, daß ich mich jetzt wirklich bremsen muss. Ist auch nur ein kleiner Einblick, Ihr kennt ja Gesetze, dehnbar und ohne Grenzen .....
Ich hoffe, daß Euch das ein bißchen geholfen hat.
Jetzt haben wir aber auch das ursprüngliche Thema "Heiraten in Tunesien" wirklich sehr ausgedehnt.
Ich wünsche Euch allen einen wunderschönen Tag