Hallo mal wieder an alle,

nachdem dieser Beitrag wieder hochgeholt wurde und ich mich mit dem Ausländergesetz (aktueller Stand - nicht Zuwanderungsgesetz) aus gegebenem Anlaß sehr intensiv beschäftigt habe, möchte ich noch meinen Senf zum Thema "Scheinehe" und "Aufenthalt" abgeben.

Eine Scheinehe besteht nur dann, wenn beide Partner die Ehe eingehen mit dem Willen, diese Ehe nie zu leben oder zu vollziehen. Wenn nur einer der Partner aus anderen Motiven (Aufenthaltserlaubnis, steuerliche Vorteile usw.) heraus heiratet, ist es keine Scheinehe.

Was nicht bedeutet, daß nicht der Verdacht auf Scheinehe aufkommen kann, allerdings dürfen Überprüfungen (Besuche, Befragungen, etc.) durch Behörden nur auf einen BEGRÜNDETEN Verdacht hin durchgeführt werden.

Wenn ein Drittstaatler (gehört Tunesien dazu) eine Deutschen heiratet, erlangt er nach 2jähriger Ehe (gerechnet ab Heiratstermin 2 Jahre eheliche Gemeinschaft = Zusammenleben) ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Nach 3 Jahren Ehe kann der tunesische Partner die unbefristete AE erhalten (erleichterte Bedingungen für Ehepartner von Deutschen).

Das wars mal in ganz groben Zügen, da das Thema (wie wohl alle Rechtsfragen) unerschöpfliche Details beinhaltet.

Ich wünsche Euch einen wunderschönen Tag, grad sehe ich die Sonne durch die Wolken blinzeln.

Grüßle

indovina

[winken2]