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Scheinehe #105587
10/11/2002 18:57
10/11/2002 18:57
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Hallo zusammen,

habe gerade den alten Bericht über´s Heiraten in Tunesien gelesen. Dabei fielen mir die Worte von Indovina besonders ins Auge. Es ging um das Thema Scheinehe. Sie schreibt: "Was nicht bedeutet, daß nicht der Verdacht auf Scheinehe aufkommen kann, allerdings dürfen Überprüfungen (Besuche, Befragungen, etc.) durch Behörden nur auf einen BEGRÜNDETEN Verdacht hin durchgeführt werden."
Besuche, Befragungen nur auf den begründeten Verdacht hin. Gibt es dafür auch eine Gesetzesgrundlage? Hoffe, es kann mir jemand weiterhelfen.
Grüsse Nicole

Re: Scheinehe #105588
10/11/2002 19:25
10/11/2002 19:25
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Herzlich Willkommen hier bei uns im Forum, wir wünschen dir viel Spaß hier beim schreiben und lesen.

Zu deiner Frage:

Verhinderung von Eheschließungen und "Scheinehen"überprüfungen

In den meisten europäischen Ländern bestehen Gesetze, aus denen sich die Möglichkeit der Überprüfung von Scheinehen ableiten lässt. Auch der Europäische Rat hat 1997 eine Entschließung über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen verabschiedet.

Fabienne untersucht in einem bilateralen Projekt zwischen Deutschland und den Niederlanden, inwiefern binationale Familien und Lebensgemeinschaften in der praktischen Anwendung dieser Gesetze und Vorschriften Diskriminierung erfahren, indem Eheschließungen praktisch verhindert werden oder Überprüfungen zu einem unangemessenen Eingriff in das Privatleben der Betroffenen führen.

Newsletter - 1
1. Zur Einführung

" ... das kann doch keine Liebe sein“
Diskriminierung von Binationalen hat viele Facetten – wo fängt sie an und wo hört sie auf?

Wer war zuerst da - das Huhn oder das Ei? So ähnlich könnte die Frage lauten, wenn man sich mit Diskriminierungserfahrungen von Binationalen beschäftigt: Erfolgt Diskriminierung durch Behörden, weil die Gesetze sie quasi dazu nötigen, oder haben Gesetze in den letzten Jahren nur die Legitimation für eine ohnehin vorhandene Diskriminierung geschaffen? Wie auch immer man die Frage beantworten wollte, das Ergebnis ist für die Betroffenen dasselbe. Aber auch das ist erst ein Teil des Problems, denn am Ende bleibt die Frage, welche Rolle der/die einzelne MitarbeiterIn beim Phänomen der Diskriminierung durch Behörden spielt, was ihn zu dieser oder jener Haltung veranlasst und welche Faktoren dazu beitragen könnten, dass sich daran gegebenenfalls etwas ändert. An der Frage der "Scheinehen"überprüfung soll hier exemplarisch ein kurzer Problemaufriss stattfinden.

Bei einer Veranstaltung der iaf Saarbrücken auf Einladung eines saarländischen Standesamtes kam es zu einer interessanten Diskussion. Die sympathische Standesbeamtin schilderte ihr Empfinden, als sie ein binationales Paar vor sich hatte: "Die Deutsche war mindestens zwanzig Jahre älter als ihr afrikanischer Freund und auch von ihrem Äußeren so, dass man sich nicht vorstellen konnte, dass da von Seiten ihres Freundes wahre Gefühle vorlagen. Ich habe die Befragung, die ich ja machen muss um herauszufinden, ob es sich um eine Scheinehe handelt, natürlich sehr vorsichtig gemacht, hatte aber das dringende Bedürfnis, der Frau klarzumachen, dass dieser Mann sie nur ausnutzen wollte."
Im weiteren Verlauf des Abends hat die Standesbeamtin geschildert, in welche Zwickmühle sie und ihre KollegInnen seit dem Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetz vom 1.7.98 geraten sind: Danach sind sie verpflichtet, im Verdachtsfall zu kontrollieren (heißt hier konkret z.B.: großer Altersunterschied, mangelhafte sprachliche Verständigung unter den Partnern); tun sie dies nicht und fliegt eine "Scheinehe" irgendwann einmal auf, könnte dies disziplinarische Maßnahmen zur Folge haben. Außerdem stehen sie offensichtlich unter einem gewissen Erfolgsdruck, positive Ermittlungsergebnisse vorzulegen.

Das Fazit dieser Veranstaltung verweist sehr deutlich auf die Vielschichtigkeit der Problematik, die im Rahmen von fabienne behandelt wird: Für die Betroffenen im oben geschilderten Fall ist die Unterstellung einer Scheinehe eine Diskriminierung; betrachtet man den Wortlaut der Äußerungen der Standesbeamtin, kann man ihr auch durchaus eine paternalistisch/sexistische, womöglich auch latent xenophobe Haltung unterstellen. Aber eigentlich ist sie vergleichsweise offen, hat auch von sich aus den Kontakt zur iaf gesucht. Sie handelt – ihrer Meinung nach – in bester Absicht, indem sie versucht, die Frau vor ihrem vermeintlichen Unglück zu bewahren. Unseren Einwand, das sei doch das Problem dieser Frau, ließ sie nicht gelten, da dies ihrem Berufsethos widerspreche – als Standesbeamtin fühlt sie sich gewissermaßen für das Glück ihrer Brautleute verantwortet.
Entscheidend scheint mir an dieser Stelle die Frage der Wechselwirkung von gesetzlichem Rahmen und persönlicher Einstellung von BehördenmitarbeiterInnen zu sein. Inwiefern verstärken Vorschriften und die damit verbundenen politischen Absichtserklärungen vorhandene Vorurteile und stereotype Vorstellungen? Welche Wirkung hätte umgekehrt eine liberale, nicht von Misstrauen sondern Weltoffenheit geprägte Legislation auf die Behördenpraxis? Welche Rolle spielt die Angst vor Erfolgskontrolle durch Vorgesetzte bei den MitarbeiterInnen von Standesämtern, Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen – nach dem Motto: "statistisch gesehen müssten Sie in diesem Jahr soundso viele Scheinehen aufgedeckt haben"...?
Die seit Dezember 2000 angelaufenen Arbeiten im Rahmen von fabienne werden durch Untersuchungen auf Seiten der betroffenen Binationalen und der Behörden sowie Sachverständiger die schwierige Frage zu beantworten haben, wie all diese Faktoren zusammenwirken – und wie entsprechende Gegenstrategien aussehen müssten. Im Folgenden werden die derzeitigen Aktivitäten und wichtige Neuigkeiten vorgestellt.

Veronika Kabis-Alamba, Projektkoordinatorin
März 2001





2. "Scheinehen“überprüfungen



Teilprojekt 1:
Verhinderung von Eheschließungen/Scheinehenüberprüfungen
iaf Berlin in Kooperation mit dem Centre for Migration Law, Nijmegen

"Scheinehe": was ist das überhaupt?

In der Entschließung des Europäischen Rates der Justiz- und Innenminister vom 4.12.1997 (AblEG 1997 Nr. Ccc 382, S.1) wird die ?Schein“ehe als eine Ehe definiert, die "allein zu dem Zwecke" geschlossen wird, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat der EU zu verschaffen.
Die Überprüfung von verlobten und verheirateten Paaren stellt folglich auf EU-Ebene eindeutig ein Instrument der Einwanderungspolitik bzw. –kontrolle dar. Diese Einwanderungskontrolle gründet in der Überzeugung, dass es ein wünschenswertes und legitimes Anliegen der Europäischen Gemeinschaft ist, die Zahl der "Drittstaatsangehörigen" zu beschränken. Die Berechtigung dieser Zielvorstellung wird normalerweise nicht in Frage gestellt.

Im deutschen Zivilrecht taucht der Begriff "Scheinehe" nicht auf. Hier ist die Rede von aufhebbaren Ehen, bei denen beide Ehepartner sich bei der Eheschließung darüber einig sein müsssen, dass sie keine eheliche Gemeinschaft begründen wollen. Die (unausgesprochene) Motivation des Gesetzgebers liegt hier jedoch genau wie bei der EU-Entschließung in dem Bestreben, die Einwanderung von Drittstaatsangehörigen so gering wie möglich zu halten.
Um dieses Ziel zu erreichen, sollen all diejenigen Paare herausgefiltert werden, denen es in Wirklichkeit nicht um eine eheliche Gemeinschaft geht, sondern allein um die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis.

Wie oft und wie genau überprüft wird, wie häufig die Eheschließung oder die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen des Verdachts der Scheinehe abgelehnt wird, wie häufig dagegen erfolgreich oder erfolglos geklagt wird und was es kostet, das sind einige Fragen, die wir im Laufe dieses Projektes beantworten möchten.

Außerdem möchten wir wissen, wie die beteiligten Paare selbst diese Überprüfungen empfinden und wie sich die Kontrollen in den Augen der beteiligten BehördenmitarbeiterInnen darstellen.

Hermine Jöst, Berlin

Derzeitige Aktivitäten in diesem Teilprojekt:

auf deutscher Seite:
Kontaktaufnahme zu RechtsanwältInnen in Berlin und Sammlung von Stellungnahmen und Auswertungen von Anwaltsdossiers.

auf niederländischer Seite:
Beschreibung des Hintergrunds zum niederländischen Scheinehengesetz, Sammlung von Informationen darüber, was bis jetzt über die Durchführung bekannt ist, sowie der Rechtsprechung zu diesem Thema; Interviews mit Organisationen, die mit dem Gesetz zu tun haben; Interview mit der Gruppe "Opfer von Scheinehen" und einer Projektgruppe Scheinehen beim Justizministerium. Sammlung und Auswertung von Anwaltsdossiers.
Die Aktivitäten des Hochschulinstituts werden von der Organisation LAWINE (niederländische Frauen mit ausländischem Partner) ehrenamtlich unterstützt.





3. Familienzusammenführung



Teilprojekt 2: Familienzusammenführung
iaf Frankfurt in Kooperation mit Alliances sans frontière und CNAFAL, Paris

Das Verfahren zur Familienzusammenführung aus deutscher Sicht

Die Bearbeitung des Visums zur Familienzusammenführung ist ein Zusammenspiel zwischen deutschen Auslandsvertretungen und deutschen Ausländerbehörden. EhegattInnen Deutscher haben mit der Eheschließung einen Rechtsanspruch auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland erworben.
Erfolgte die Eheschließung außerhalb der Bundesrepublik oder konnte zwar im Inland geheiratet, jedoch der aufenthaltsrechtliche Status des Ehegatten nicht im Inland umgewandelt werden, so stellt der ausländische Ehegatte bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung den Antrag auf ein Visum zur Familienzusammenführung. Zuständig ist in der Regel die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland, es sei denn, der ausländische Ehegatte hat seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Land und kann dies durch eine gültige Aufenthaltsgenehmigung belegen.
Je nach Herkunftsland werden zusätzlich zu der Heiratsurkunde weitere Unterlagen wie Passfotos oder Dokumente gefordert, die eindeutig die Abstammung und die Identität der AntragstellerInnen klären. Die deutsche Auslandsvertretung prüft die Dokumente und leitet den Antrag an die Ausländerbehörde im Bundesgebiet weiter, um deren Zustimmung einzuholen. Die Ausländerbehörde prüft nun im Inland, ob Einreisehindernisse vorliegen wie zum Beispiel ein aktenkundiger illegaler Aufenthalt oder eine bereits erfolgte Abschiebung. Informationen hierüber befinden sich im Ausländerzentralregister und im Schengener Informationssystem und können sowohl von der Ausländerbehörde als auch von der deutschen Auslandsvertretung abgerufen werden.
Liegen keine Einreisehindernisse vor, weder aus Sicht der deutschen Auslandsvertretung noch aus Sicht der Ausländerbehörde, so wird das Einreisevisum erteilt.
Liegen Einreisehindernisse vor, so wird das Visum abgelehnt. Im April 2000 wies das Auswärtige Amt die Auslandsvertretungen weltweit an, zukünftig die wesentlichen tragenden Gründe einer Ablehnung bereits mit dem ersten schriftlichen Ablehnungsbescheid mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid können AntragstellerInnen Widerspruch einlegen und leiten damit das Remonstrationsverfahren ein, indem die deutsche Auslandsvertretung noch einmal den Antrag überprüft. Untermauert dieses Prüfverfahren die erste Ablehnung, bleibt den AntragstellerInnen nur noch die Möglichkeit, gegen diese Ablehnung beim Verwaltungsgericht in Berlin Klage zu erheben.

Die häufigsten Einreisehindernisse sind:
• Ausweisung und Abschiebung aus dem Bundesgebiet
• Illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet
• Zweifel an der Identität
In der Praxis können sie einzeln auftreten, oft aber in der Summe.

Ein Einzelfall aus der Beratungspraxis der iaf:

"Meine Frau heißt M. und ist Nigerianerin. Wir heirateten in Nigeria im März 2000. Zwei Tage nach der Hochzeit stellten wir bei der Deutschen Botschaft in Lagos den Antrag auf Familienzusammenführung. Bei der Antragstellung bat ich um schnelle Bearbeitung, u.a. weil ich berufsbedingt auf absehbare Zeit keinen längeren Urlaub nehmen kann, um meine Frau zu besuchen. Man sagte mir in der Botschaft, dass mindestens drei Monate vergehen würden. Wir akzeptierten dies und hakten nicht nach, auch weil uns angedroht wurde, dass Nachfragen zu weiteren Verzögerungen führen!! (Merkblatt der Botschaft)
Die Botschaft beauftragte einen Anwalt, die eingereichten Dokumente zu prüfen. Der Anwalt war ca. 4-6 Wochen später in dem Ort, in dem wir heirateten. Er war bei der Tante von M. , bei der sie aufwuchs, beim Standesamt und in der Kirche, in der meine Frau getauft wurde.
Ich telefonierte ein Dutzend Male, geriet jedoch nur in die Warteschleife und nach einigen Minuten war die Leitung tot. Verzweifelt schickte ich der Botschaft im August 2000 eine e-mail, die allerdings nie beantwortet wurde. Zeitgleich erhielt ich von meiner Frau die Information, dass ihre Taufbescheinigung beanstandet wurde. Zur Klärung der Identität meiner Frau sollte sie ältere Dokumente vorlegen. Deshalb wandte sie sich an den Pastor, der sie damals taufte, denn der nun amtierende kennt meine Frau nicht. Die Botschaft monierte diese Bescheinigung, da der Pastor, der die Bescheinigung ausstellte, nicht mehr in dieser Kirche arbeitete. Nun bezweifelt die Botschaft die Glaubwürdigkeit der Taufbescheinigung, gab diese Information an die Ausländerbehörde in Deutschland weiter, die daraufhin ihre Zustimmung zur Einreise meiner Frau verweigerte. Die deutschen Behörden sagen, es sei unsere Sache, die geforderten Dokumente beizuschaffen. Wir haben aber keine alten Dokumente – und niemand kann uns sagen, was zu tun ist.“

Hiltrud Stöcker-Zafari, Frankfurt

Zur Situation in Frankreich

Visum zum Zwecke der Eheschließung in Frankreich

Die meisten französisch-ausländischen Paare ziehen es vor, in Frankreich zu heiraten, sofern sie die Möglichkeit dazu haben. Die Schwierigkeit liegt in der Erteilung eines Visums, denn selbst wenn die Unterlagen vollständig sind, ist das französische Konsulat nicht verpflichtet, das Visum auszustellen. Das derzeitige Ausländergesetz ("Loi Chevènement") sieht keine Verpflichtung der Auslandsvertretungen vor, die Ablehnung eines Visums für unverheiratete Paare zu begründen. Die Verwaltung kann demnach willkürlich entscheiden. Da ein genereller Verdacht gegenüber binationalen Paaren besteht, scheint die Erteilung oder Ablehnung eines Visums nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen.
In Frankreich muss bei der Vorbereitung einer Eheschließung das Aufgebot öffentlich ausgehängt werden. Der/die französische StaatsbürgerIn muss die entsprechenden Schritte bei der Gemeindeverwaltung unternehmen. Vorschriftsgemäß kann das Aufgebot bestellt werden, sobald das voreheliche ärztliche Attest (ist in Frankreich obligatorisch für alle Eheschließungen), das nicht älter als zwei Monate sein darf, und die erforderlichen Personenstandsurkunden vorliegen. Einige Gemeinden, die der Ehe mit MigrantInnen skeptisch gegenüberstehen, verlangen unberechtigerweise zusätzliche Papiere. Dann müssen mitunter die Verbände/Beratungsstellen und manchmal sogar Vertreter der Gerichtsbarkeit ("huissiers de justice") intervenieren, um die Standesbeamten auf die Gesetzeslage hinzuweisen.
Daneben muss der/die französische PartnerIn den Nachweis über Einkommen und Wohnraum erbringen, um zu belegen, dass er in der Lage ist, seine/n künftigen ausländische/n PartnerIn bis zur Eheschließung zu unterhalten. Hierin liegt natürlich eine soziale Diskriminierung, da die Voraussetzungen an Einkommen und Wohnraum nach der Heirat ohnehin entfallen. Gleichzeitig ist klar, dass ein Franzose/eine Französin mit wenig Einkommen Schwierigkeiten haben wird, ins Ausland zu reisen um dort zu heiraten.
Der Zeitraum bis zur Erteilung des Visums beträgt zwischen sechs und zwölf Monaten, was die Ehewilligen auf eine harte Probe stellt und sie oft dazu veranlasst, schließlich doch im Ausland zu heiraten.
Es sei an dieser Stelle daran erinnert, dass in Ländern mit muslimischer Rechtsordnung französische Männer, die eine Muslimin heiraten möchten, zuvor zum Islam konvertieren müssen.

Nachzugsvisum für den/die EhegattIn einer/eines französischen StaatsbürgerIn

Wenn das Paar im Herkunftsland des/der ausländischen PartnerIn heiratet, ist das Visumsverfahren einfacher. Ein Nachweis über Einkommen muss nicht erbracht werden, da der/die ausländische PartnerIn bereits ab dem ersten Jahr des Aufenthalts in Frankreich arbeiten darf.
Im Übrigen ist das Konsulat verpflichtet, die Ablehnung eines Visums zu begründen. Wenn zwei Monate nach Antragstellung keine Antwort durch das Konsulat erfolgt ist, bedeutet dies eine stillschweigende Ablehnung. Der/die AntragstellerIn hat dann das Recht, eine Begründung für die Ablehnung zu verlangen. Seit Inkrafttreten dieser Neuregelung hatte dies erfreulicherweise zur Folge, dass die Visa in der Regel innerhalb von zwei bis drei Monaten erteilt wurden.

Die europäische Entschließung über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen hat jedoch ihre Auswirkungen gezeigt. Bei begründetem Verdacht kann das Konsulat die Registrierung der Eheschließung im französischen Personenstandsregister verzögern. In dieser Zeit kann auch das Visum nicht beantragt werden, da die Registrierung zu den erforderlichen Dokumenten zählt.

In den Sprechstunden von Alliances sans frontière erleben wir eine deutliche Verbesserung bei der Erteilung von Visa für Paare, die im Ausland geheiratet haben (vgl. in Deutschland: Visa zur Familienzusammenführung). Dies gilt jedoch nicht für die, deren Eheschließung erst bevorsteht (Visa zur Eheschließung). Dadurch werden viele Paare faktisch gezwungen, übereilt zu heiraten, statt ihnen die Chance zu geben, sich zunächst besser kennenzulernen.

Jeanne Ouchelh

Die Aktivitäten im Rahmen von "fabienne":

Die Projektpartner iaf Frankfurt und Alliances sans frontière/CNAFAL, Paris sind derzeit dabei, Fälle zusammenzutragen und daran herauszuarbeiten, wo die Schwierigkeiten im Einzelnen liegen. Sobald der Fragebogen zu fabienne vorliegt, werden umfangreichere statistische Daten erhoben. Die Untersuchung und Darstellung des rechtlichen Rahmens soll dazu dienen, einen Vergleich zwischen beiden Ländern herzustellen und abzugrenzen, wie gesetzliche und behördliche Diskriminierung ineinanderspielen.





4. Gleichgeschlechtliche Binationale



Teilprojekt 3: Gleichgeschlechtliche binationale Paare
iaf Bremen

Kurzinformation für binationale gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland zum Gesetz über die "Eingetragene Partnerschaft":

Am 10.11.2000 hat der Bundestag das Gesetz über die sogenannte "Homoehe" verabschiedet. Es sollte im Sommer 2001 in Kraft treten, allerdings hat Ende Februar das Bundesland Thüringen angekündigt, dass es eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht einlegen will. Ist das Bundesverfassungsgericht der Ansicht, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, erklärt es das Gesetz für nichtig. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung des Gesetzes außerdem bis zu seinem Urteil durch eine einstweilige Anordnung aussetzen.

Nachfolgend sollen die dringendsten Fragen binationaler lesbischer und schwuler Paare zu diesem Gesetz - nach dem derzeitigen Stand - beantwortet werden:

Was bringt das Gesetz für binationale Paare in Deutschland?

In weiten Teilen wurde die rechtliche Situation binationaler gleichgeschlechtlicher Paare, die willens sind sich eintragen zu lassen, der von binationalen Ehepaaren angeglichen.

Das heißt, es wird im wesentlichen als Folge einer Eintragung
• einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt (Aufenthaltserlaubnis) für ausländische PartnerInnen Deutscher,
• einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung,
eine frühzeitige Möglichkeit der Einbürgerung,
• einen besonderen Ausweisungsschutz für PartnerInnen Deutscher,
• ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die PartnerInnen sich nach Ablauf von zwei Jahren trennen,
• die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach 3 Jahren für eingetragene PartnerInnen Deutscher,
• die Aufenthaltsberechtigung nach 5 Jahren für eingetragene PartnerInnen Deutscher
geben.

Was gibt es (vorerst) nicht?

Das Gesetz wurde zweigeteilt, da bestimmte Regelungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Diese zustimmungsbedürftigen Vorschriften könnten von der Mehrheit des Bundesrates abgelehnt werden.
In diesem Gesetzespaket sind insbesondere enthalten:
• Änderungen des Konsulargesetzes, die auch die Partnerschaftsregistrierung vor einem deutschen Konsularbeamten im Ausland ermöglichen würde.
• einige ausländerrechtliche Verordnungen, die das Verfahren regeln (z.B. wo der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zu stellen ist, Gebührenfragen etc.)
• die Änderungen im EG-Freizügigkeitsrecht (Aufenthalt des ausländischen Partners eines EG-Freizügigkeitsberechtigten)
Gerade dieser Part ist im EU-Zusammenhang von großer Bedeutung. Sollte es bei Inkrafttreten des Gesetzes immer noch keine Angleichung im EG-Freizügigkeitsrecht geben, so können die PartnerInnen von EU-Staatsangehörigen aber voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis über das nationale Ausländerrecht erhalten, da sie nicht schlechter gestellt werden dürfen als Deutsche.

Was geschieht mit der geltenden Aufenthaltsmöglichkeit (Ländererlassregelungen)?

Die bisher in vielen Bundesländern praktizierte Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis als schwuler Partner oder lesbische Partnerin zu erhalten, könnte zurückgenommen werden, da es nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes keinen Raum mehr für diese Aufenthaltsmöglichkeit geben könnte.

Hier kann man derzeit relativ zulässig nur sagen, dass der Runderlass des Landes Sachsen-Anhalt über den Aufenthalt nichtehelicher (gleichgeschlechtlicher und verschiedengeschlechtlicher) Paare wohl weiter gelten wird.

Können lesbische und schwule binationale Paare in anderen Ländern eine eingetragene Partnerschaft eingehen?

Das richtet sich in erster Hinsicht nach den Regelungen des betreffenden Landes (z.B. Niederlande, Dänemark, Norwegen, Schweden, Frankreich etc.).
Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen jedoch nicht weiter als nach den geltenden Bestimmungen in Deutschland.

Was sonst noch?

Für die bisher erteilten Aufenthaltserlaubnisse über die sogenannten "Ländererlasse" fordern wir Bestandsschutz. Durch die Eintragung erhalten die LebenspartnerInnen viele weitere Rechte und Pflichten. Sehr wesentliche Fragen (z.B. Steuerrecht) sind aber leider noch in dem zustimmungspflichtigen Gesetzespaket enthalten.

Dr. Jörg Wegner, Bremen

Hoffen auf die Pink Card

Schwul sein und Migrant – noch immer bedeutet dies eine doppelte Stigmatisierung. Der inzwischen verstorbene Bischof Dyba hat mit seinen zynischen Worten von den ?importierten Lustknaben“ ausgesprochen, was so mancher in diesem Lande denken mag. Die Realität sieht für ausländische und binationale gleichgeschlechtliche indes alles andere als lustvoll aus, führt man sich vor Augen, mit welchen ausländer- und arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten sie zu kämpfen haben.
Für Rainer, Deutscher aus Bremen, und Ales, GUS-Bürger, war einige Monate, nachdem sie sich kennengelernt haben, klar, dass sie zusammenleben möchten, und zwar in Deutschland. Das Einreisevisum musste Ales vom Ausland aus beantragen; dazu schlossen die beiden einen notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag. Rainer musste eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, wonach er für sämtliche durch Ales’ Aufenthalt in Deutschland entstehenden Kosten aufkommt. Darüber hinaus musste Rainer Nachweise über die Größe seiner Wohnung und die Höhe seines Einkommens erbringen und eine teure, private Krankenversicherung für ihn abschließen. Er konnte es – manch anderer Angestellter wäre spätestens am Geld gescheitert. Zu geringes Einkommen, Student oder gar arbeitslos? Keine Chance auf ein Visum.
Ales jedenfalls hat es geschafft. Er lebt inzwischen seit einem halben Jahr mit Rainer zusammen in Bremen. Die erste Euphorie über die geglückte Einreise ist allerdings verflogen, denn es haben sich ungeahnte Schwierigkeiten aufgetan: Mit der zunächst auf ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis ist keine Arbeitsberechtigung verbunden. Für den Akademiker, der im Consulting-Bereich bei internationalen Firmen elf Jahre lang in seiner Heimat und anschließend in Australien gearbeitet hat, eine unerträgliche Situation. Ähnlich wie für Flüchtlinge gilt, dass er sich zwar einen Arbeitsplatz suchen kann, das Arbeitsamt aber über mehrere Wochen hinweg prüft, ob kein Deutscher, EU-Bürger oder sonstiger Berechtigter auf die Stelle vermittelbar wäre. So schreibt Alex, nachdem er auf eigene Kosten einen Deutschkurs absolviert hat, Woche für Woche drei bis vier Bewerbungen. Wenn es zu Vorstellungsgesprächen kommt, gerät er jedes Mal in die unangenehme Situation, erklären zu müssen, weshalb er keine Arbeitserlaubnis hat.

Auf Rainer lastet der Druck, die Verantwortung für ein ausreichendes Einkommen haben und für alles gerade stehen zu müssen. Aus Ales’ Worten ist deutlich herauszuhören, wie die Nerven blank liegen, wie sehr er sich gedemütigt fühlt, von einem Partner abhängig zu sein.
Wie auch viele andere schwule und lesbische Paare hoffen Rainer und Ales in nun auf das neue Lebenspartnerschaftsgesetz. Damit wäre der derzeitigen Rechtsunsicherheit in punkto Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis endlich ein Riegel vorgeschoben. Der seit 1996 durch höchstrichterliche Rechtsprechung ermöglichte Ermessensaufenthalt wird, obwohl er bundesweite Gültigkeit hat, beispielsweise in Bayern und Baden-Württemberg völlig ignoriert. Selbst in den Bundesländern, in denen es nach gegenwärtiger Rechtslage vergleichsweise gut läuft, kommt es zu Problemen mit den zuständigen Ausländerbehörden, wo homophobe und fremdenfeindliche Einstellungen die Antragstellung mitunter zum Spießrutenlauf machen. Wird der Antrag positiv beschieden, gibt es dann frühestens nach fünf Jahren eine eigenständige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Die im Gesetzentwurf zum Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehenen Änderungen würden zahlreiche Probleme, mit denen ausländische Schwule und Lesben zu kämpfen haben, lösen.

Veronika Kabis-Alamba
in: Persembe/taz, 28.09.2000





5. Diskriminierung im öffentlich-institutionellen Bereich am Beispiel Österreichs



Teilprojekt 4: Diskriminierung binationaler Familien und Partnerschaften im öffentlich-institutionellen Raum am Beispiel Österreichs
FIBEL, Wien in Kooperation mit iaf, Frankfurt

Als Verein, der es sich zum Ziel gesetzt hat, die Interessen von Menschen in binationalen/ bikulturellen Partnerschaften und Familien wahrzunehmen, sieht die Fraueninitiative Bikulturelle Ehen und Lebensgemeinschaften/Wien in der Bekämpfung aller Formen gesellschaftlicher Diskriminierung sowie in der Beseitigung von Vorurteilen und Feindbildern eine ihrer dringlichsten Aufgaben, die auch in den Vereinsstatuten verankert ist.
In ihrer Beratungsarbeit wurde FIBEL in den vergangenen Jahren mit zahlreichen Diskriminierungserfahrungen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen konfrontiert.
Erfahrungen und Beobachtungen, die auch in der Beratungsstatistik des Vereins (FIBEL-Jahresbericht 1999) ihren Niederschlag finden: Strukturelle Benachteiligungen von PartnerInnen, die aus Drittstaaten stammen, sind auf entsprechende legislative und administrative Rahmenbedingungen zurückzuführen, die die soziale Lage der Betreffenden und ihrer Familien in den meisten Fällen dauerhaft erschweren.
Fremdenfeindlich motivierte Diskriminierungen und Ausgrenzungsstrategien beschränken sich den Beobachtungen und Erfahrungen der Betroffenen zufolge nicht nur auf den öffentlichen Raum: In zahlreichen Gesprächen im Rahmen der Beratung, der Offenen Gruppen der FIBEL (regelmäßig organisierter und von FIBEL-Mitarbeiterinnen geleiteter Erfahrungs-und Informationsaustausch von Frauen in binationalen Partnerschaften) und eines mehrteiligen Workshops zum Thema "Rassistisch und fremdenfeindlich motivierte Diskriminierungen und Übergriffe - Erfahrungen und Gegenstrategien" wurde deutlich, dass die Ablehnung, Herabsetzung und Ausgrenzung des nicht-österreichischen Partners sehr oft auch durch die Eltern der österreichischen Frau sowie durch ihre Verwandten, Freunde, Arbeitskollegen und durch die Nachbarschaft erfolgt.
Diskriminierungserfahrungen bleiben den Aussagen unseres InteressentInnenkreises aber auch oft Kindern aus binationalen/bikulturellen Ehen nicht erspart: Sichtbare Differenzen (z.B. dunklere Haut-und Haarfarbe, Akzent) werden zum Anlass genommen, die Betreffenden verächtlich zu machen und auszugrenzen).

Ziel der Studie im Rahmen von fabienne ist es, Diskriminierungen zu identifizieren sowie Vorschläge und Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Diskriminierungen von Menschen in binationalen bzw. bikulturellen Partnerschaften und Familien im öffentlich-institutionellen Bereich zu erarbeiten.
Ein Hauptaugenmerk wird vor allem auch der Mehrfachdiskriminierung unserer Zielgruppe gelten, wobei die Merkmalkombination Geschlecht/ethnische Herkunft/soziale Rangzugehörigkeit besonders berücksichtigt werden soll. Dies begrifft vor allem Frauen in binationalen Partnerschaften bzw. Migrantinnen in binationalen Partnerschaften. Dieser zentrale Aspekt solle auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Untersuchung Beachtung finden.

Unser Hauptaugenmerk gilt dabei Diskriminierungen, Ungleichbehandlung und Ausgrenzungspraktiken aufgrund

• rechtlicher Rahmenbedingungen (Gesetze, Verordnungen)
• der Interpretation und Umsetzung rechtlicher Vorgaben in der Administration und durch die Exekutive;
Untersucht werden soll, wie sich dies auf die Partnerschaft und das Familienleben binationaler/bikultureller Paare auswirkt.

Gefragt wird nach der Umsetzung folgender Verfahren:

Erteilung von Aufenthaltstiteln (Niederlassungsbewilligung, Visa) für
• Familienangehörige
• Erwerb der Staatsbürgerschaft
• Amtshandlungen von seiten der Exekutive

Außerdem wird untersucht, ob und inwiefern sich das "Fremd-und Anderssein" in den oben genannten Bereichen (Durchführung der Verfahren) widerspiegelt:
Ausgehend von unseren bisherigen Beobachtungen, dass Diskriminierungen und Ausgrenzungen oftmals auf Ressentiments und Ängsten gegenüber ethnischen und kulturellen Differenzen beruhen, werden wir uns der Frage nach öffentlich artikulierten, objektiv erfahrbaren und beobachtbaren sowie subjektiv erlebten Diskriminierungen aufgrund folgender Faktoren widmen:

• nationale/ethnische Herkunft
• Konfessionszugehörigkeit
• äußere physische Merkmale (z.B. Haut-und Haarfarbe)
• Deutsch als Fremdsprache (z.B. Akzent, Gebrauch der Semantik und Syntax)
• äußerlicher und innerlicher Habitus als Teil der eigenen kulturellen Identität (Kleidung, Praktizieren religiöser, kultureller, traditioneller Gepflogenheiten des Herkunftslandes, Freizeitverhalten, Einstellungen und Meinungen, soziale Kontakte, Ausübung der Muttersprache);
• Vorurteile und Fremdbilder (Wesens-und Verhaltenszuschreibungen gegenüber bestimmten MigrantInnengruppen)

Gertrud Schmutzer/Petruska Krcmar, Wien





6. Nachdenkliches



Nachdenkliches aus dem World Wide Web

If we could shrink the earth’s population to a village of precisely 100 people, with all the existing human ratios remaining the same, it would look something like the following:

There would be:
57 Asians
21 Europeans
14 from the Western Hemisphere, both north and south
8 Africans

52 would be female
48 would be male

70 would be non-white
30 would be white

70 would be non-Christian
30 would be Christian

89 would be heterosexual
11 would be homosexual

6 people would possess 59 % of the entire world’s wealth and
all 6 would be from the United States.

80 would live in substandard housing
70 would be unable to read
50 would suffer from malnutrition
1 would be near death
1 would be near birth
1 (yes, only 1) would have a college education
1 would own a computer

When one considers our world from such a compressed perspective
the need for acceptance, understanding and education becomes
glaringly apparent.

Und dies ist ein Besipiel, es gibt verschiedene Projekte wo dies überprüft wird.

Link: http://www.fabienne-iaf.de/seiten/d_body5_1.html

Claudia

Re: Scheinehe #105589
10/11/2002 19:27
10/11/2002 19:27
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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http://www.isoplan.de/aid/2001-4/forschung.htm

Ausländer in Deutschland 4/2001, 17.Jg., 15. Dezember 2001

FORSCHUNG
Binationale im Visier
Diskriminierung durch Gesetze und Behörden

Gründe für das Gefühl der Benachteiligung gegenüber deutsch-deutschen Paaren

Deutsch-jordanisches Paar in Amman, 1986
Die EU hat im Jahr 2001 auf der Grundlage des Amsterdamer Vertrages zwei Richtlinien und ein Aktionsprogramm gegen Diskriminierung verabschiedet. Im Vorfeld des Aktionsprogramms hat die EU-Kommission eine Reihe von transnationalen Projekten initiiert, die sich mit der Erforschung und Bestandsaufnahme von Diskriminierungen sowie der Entwicklung von Strategien dagegen befasst. Binationale Partnerschaften erfahren häufig eine mehrfache Diskriminierung. Die Ergebnisse des Projekts "fabienne", einer Untersuchung zur Mehrfachdiskriminierung binationaler Paare in vier europäischen Ländern, wurden Mitte November 2001 in Berlin vorgestellt.

Bei der Vorstellung des Migrationsberichts 2001 hat die Bundesausländerbeauftragte Marieluise Beck darauf hingewiesen, dass der Nachzug von Familienangehörigen aus dem Ausland noch nicht einmal zehn Prozent des Gesamtwanderungsgeschehens nach Deutschland ausmache. Dennoch bleibt der Familiennachzug eines der heiß umkämpften Themen sowohl in der deutschen als auch in der gesamteuropäischen Zuwanderungsdiskussion.

Eine der Personengruppen, die die negativen Auswirkungen dieser Diskussion deutlich zu spüren bekommt, sind binationale Ehen und Lebensgemeinschaften. Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V., und seine Kooperationspartner haben seit Dezember 2000 ein von der Europäischen Kommission und dem Bundesfamilienministerium unterstütztes transnationales Projekt "Binationale Familien und Lebensgemeinschaften in Europa/Strategien gegen Diskriminierung (fabienne)" durchgeführt. Das vom isoplan-Institut wissenschaftlich begleitete Projekt beschäftigte sich mit der Frage, ob und in welchem Ausmaß die binationalen Paare in Deutschland, Frankreich, Österreich und den Niederlanden durch Gesetze und Behördenpraxis diskriminiert werden.

Dabei zeigte sich zunächst, dass die Diskriminierung teilweise schon in Gesetzen angelegt ist und durch sie gefördert wird. So empfinden die Betroffenen etwa das Gesetz zur Verhinderung von Scheinehen in den Niederlanden, wonach jede Eheschließung mit einem außereuropäischen Partner im Vorfeld einer Überprüfung unterzogen wird, einerseits unmittelbar als diskriminierend. Andererseits hat die Verabschiedung des Gesetzes vor drei Jahren die rassistisch aufgeladene Scheinehen-Diskussion weiter verstärkt. Umgekehrt hat die Entschärfung des Ausländergesetzes in Frankreich erheblichen Druck von den binationalen Paaren genommen, die sich nun nicht mehr einem generellen Scheinehenverdacht bei den Behörden ausgesetzt sehen. Am Beispiel Österreichs konnte u.a. aufgezeigt werden, dass das Fehlen von gesetzlichen Regelungen - hier die fehlende Möglichkeit der Eheschließung oder Vertragspartnerschaft für schwule und lesbische Paare, die es vielen Paaren nahezu unmöglich macht, ihre Partnerschaft mit aufenthaltsrechtlicher Absicherung zu leben - zu einer massiven strukturellen Ungleichbehandlung führt.

In Deutschland wurden von April bis September 2001 rund 650 Paare über ihre Erfahrungen bei Eheschließung und Familiennachzug befragt. Weitere 230 Paare wurden in Frankreich, den Niederlanden und Österreich befragt. Etwa die Hälfte der deutsch-ausländischen Paare nannte als wichtigsten Diskriminierungsgrund die Tatsache, dass sie nicht selbst über Zeitpunkt und Ort der Eheschließung entscheiden konnten. Viele fühlten sich zur schnellen Heirat genötigt, weil der/die PartnerIn sonst kein Bleiberecht in Deutschland gehabt hätte; in zahlreichen Fällen waren die Paare zur Eheschließung im Ausland und komplizierten Wiedereinreiseverfahren gezwungen. Gleichzeitig wurde ihnen die überhastete Heirat häufig zum Nachteil ausgelegt, da sie als ein Indiz für den Scheinehenverdacht gilt.

Beklagt wurden daneben intransparente Verfahren, bei denen die Betroffenen immer wieder neue, teilweise nur schwer oder gar nicht zu beschaffende Dokumente vorlegen mussten, und sich ein undurchschaubares Hin und Her zwischen Standesämtern, Ausländerbehörden und Botschaften entwickelte. Die Paare, die im Ausland geheiratet hatten, waren mitunter länger als ein Jahr getrennt, bis der ausländische Partner nach Deutschland einreisen durfte. Bei der Frage nach dem Verhalten der BehördenmitarbeiterInnen schnitten die Standesämter noch am besten ab. Die Ausländerbehörden wurden von einem Drittel der Befragten als unfreundlich bis sehr unfreundlich bewertet, bei den deutschen Botschaften hatte sogar mehr als die Hälfte der Paare schlechte bis sehr schlechte Erfahrungen gemacht.

"Selbst schuld..."
Rund ein Drittel fühlte sich durch Bemerkungen diskriminiert, wie etwa "Wie viel Geld haben Sie denn dafür bekommen?", "Selbst schuld, wenn Sie sich unbedingt einen Neger aussuchen mussten", oder "So wie Sie aussehen, hätten Sie doch auch einen Deutschen kriegen können". Die Untersuchung hat deutlich gemacht, dass Binationale unter einer mehrfach diskriminierenden Mischung aus Rassismus und Sexismus zu leiden haben; bei schwulen und lesbischen Paaren kommt noch die Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung hinzu. Diese Mehrfachdiskriminierung wird - so ein Ergebnis der Untersuchung - insbesondere durch den politischen und medialen Einwanderungsdiskurs genährt.

Als positives Projektergebnis wurde bewertet, dass zahlreiche, durchaus offene und konstruktive Gespräche mit BehördenleiterInnen möglich waren. Darin liegt ein wichtiger, konkreter Schritt zum Abbau von Diskriminierung.

Kontakt:
Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V., Ludolfusstr. 2-4, 60487 Frankfurt a.M., Tel.: 069-7137560, Fax: 069-7075092, verband-binationaler@t-online.de, www.fabienne-iaf.de


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Autorin: Veronika Kabis, Projektleiterin

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Re: Scheinehe #105590
10/11/2002 19:30
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http://www.datenschutzzentrum.de/material/tb/tb22/kap4_4.htm

4.4.2 Scheinehen-Überprüfung nicht korrekt

Bei der Überprüfung, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, ist im Interesse des Schutzes der Intim- und Privatsphäre äußerste Zurückhaltung geboten. Kontrollen ergaben, dass dies bei der Überprüfung von Ausländern durch die Stadt Kiel bislang nicht hinreichend beachtet wurde.

"Scheinehen im Visier - schwere Vorwürfe an Ausländerbehörde”. Mit dieser Zeitungsüberschrift wurde die Ausländerbehörde wegen ihrer Ermittlungen zur Überprüfung ehelicher Lebensgemeinschaften angegriffen. Worum ging es?

Im Ausländerrecht hängt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oft davon ab, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Es genügt nicht, formal mit einer oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet zu sein, um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten; die Partner müssen auch zusammenleben. Offensichtlich heiraten immer wieder Menschen nur, um an die begehrte Aufenthaltsgenehmigung zu kommen. Um dies festzustellen, beauftragt das Ausländeramt den Ermittlungsdienst der Stadt Kiel mit Außenprüfungen in der Wohnung der Betroffenen. Im Jahr 1999 gab es über zweihundert solcher Ermittlungsersuchen. In ca. 10 % der Fälle verdichtete sich dabei der Verdacht einer "Scheinehe”. Bei vielen der Überprüften verursachte aber die Prüfung ihrer Ehe Angst und Unbehagen, wird doch dadurch die Ehrlichkeit von Gefühlen infrage gestellt und tief in die Privatsphäre eingedrungen. Sie konnten den Eindruck gewinnen, ihre binationale Ehe sei gesellschaftlich unerwünscht, ja trage gar den Hauch des Kriminellen in sich.

Unsere Querschnittskontrolle bei der Ausländerbehörde ergab denn auch, dass bei den amtlichen Ermittlungen einiges im Argen lag: Schon nichtige Anlässe führten zu einer Überprüfung. Dem eingeschalteten Ermittlungsdienst wurde, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestand, die gesamte Ausländerakte mitgegeben. Die Dokumentation der Gründe für die Ermittlung sowie der Ermittlungsergebnisse waren unzureichend. Ohne Not wurden Dritte - Nachbarn, Postbote, Hausmeister - befragt und dadurch zumindest indirekt über den "Scheinehenverdacht” in Kenntnis gesetzt. Die Betroffenen selbst erfuhren oft von der Überprüfung und der Befragung Dritter nichts, sodass sie unbegründete Verdächtigungen nicht ausräumen konnten.

In unserem Prüfbericht machten wir der Ausländerbehörde zahlreiche Vorschläge zur Verbesserung des Verfahrens. Die Stadt Kiel erklärte sich sofort bereit, diesen Vorschlägen zu entsprechen. Danach soll künftig eine genauere Prüfung erfolgen, ob der Ermittlungsdienst überhaupt eingeschaltet werden soll. Die Kriterien für die Annahme eines "Scheinehenverdachtes” wurden bereinigt. So ist z. B. die Inhaftierung des deutschen Ehegatten, die unzulässige Einreise des Ausländers oder gar eine anonyme Denunziation nicht mehr ausreichendes Indiz für eine "Scheinehe” und damit Auslöser von Ermittlungen. Der Ermittlungsdienst erhält ein präzise begründetes Ermittlungsersuchen und nicht mehr die gesamte Ausländerakte. Er muss zunächst versuchen, bei den Betroffenen selbst die Frage des Bestehens einer Lebensgemeinschaft zu klären, bevor Dritte befragt werden dürfen. Der Vorgang wird künftig in der Ausländerakte nachvollziehbar dokumentiert; die Betroffenen werden benachrichtigt. Die nunmehr geltenden Anweisungen sind geeignet, künftig die Beeinträchtigung der Intim- und Privatsphäre auf ein erforderliches Minimum zu reduzieren.

Was ist zu tun?
Die neuen Anweisungen der Ausländerbehörde sind umzusetzen. Zugleich werden wir versuchen, auch auf Landesebene ein einheitliches datenschutzfreundliches Verfahren bei der "Scheinehenermittlung” zu erreichen.



4.4.3 Datenübermittlung Sozialamt - Ausländerbehörde

Sozialbehörden dürfen den Ausländerbehörden nicht routinemäßig alle Fälle von Sozialhilfebezug übermitteln. Neu entwickelte Kriterien sollen den Informationsfluss steuern.

Die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Kiel vertrat die Ansicht, das 1990 erlassene Ausländergesetz verpflichte Sozialbehörden in jedem Fall zur Mitteilung des Bezugs von Sozialhilfe - das Sozialamt war ganz anderer Ansicht. Zu Recht: In jedem Einzelfall muss eine Prüfung durchgeführt werden, ob durch Sozialhilfebezug ein Ausweisungsgrund entstanden ist. Unsere Aufforderung an die Ausländerbehörde, aus ausländerrechtlicher Sicht Fallgruppen zu benennen, blieb lange Zeit unbeantwortet.

Wir sahen uns daher selbst veranlasst, darauf hinzuweisen, wann eine Übermittlung zulässig ist und wann nicht:

Bei einem gesicherten Aufenhaltsstatus ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.

Eine durch die Übermittlung ausgelöste ausländerrechtliche Maßnahme darf eine vorrangige sozialrechtliche Zielsetzung nicht vereiteln, so wie dies bei Hilfen in besonderen Lebenslagen oft der Fall wäre.

Den Umstand der Darlehensgewährung oder medizinische Angaben halten wir nicht für übermittlungsfähig.

Bei Übermittlungsersuchen muss die Anfrage präzise begründet werden, insbesondere, weshalb auf eine Datenerhebung beim Betroffenen verzichtet werden soll.

Eine Übermittlung durch das Sozialamt von sich aus erfolgt beim Vorliegen von Ausweisungsgründen im konkreten Einzelfall. Solche Gründe können längerfristige Obdachlosigkeit und Sozialhilfebezug sein. Dabei darf es sich aber nicht um kurzfristigen Hilfebezug handeln.

Nicht die Antragstellung, sondern erst nach positiver Entscheidung über den Sozialhilfeantrag darf übermittelt werden.

Mitgeteilt werden dürfen dann die Personalien sowie die erforderlichen Daten über Art und Umfang der Leistung.

Re: Scheinehe #105591
10/11/2002 20:19
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Hallo Claudia,

vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Habe mir alles ausgedruckt und werde es nun in Ruhe lesen. Also gibt es dafür kein Gesetz? Ich finde es unverschämt, dass Paare so in ihrer Privatsphäre gestört werden. Auf begründeten Verdacht hin sehe ich das ja ein, aber auch nur dann.

Grüsse Nicole

Re: Scheinehe #105592
11/11/2002 06:47
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Hallo an alle,

wer kennt ein Gift, das meinen Wurm im PC tötet, ich krieg ja alles nur noch mit Verspätung mit.

[Wütend]

@nic
Das mit dem begründeten Verdacht ist ja hier das Problem. In dem Punkt, wie dieser "begründete Verdacht" definiert wird, verwandeln sich unsere Vorschriften wieder zu Gummi.

Hier ein Auszug aus asyl.net:

b) Vorwurf der “Scheinehe”

Ein weiteres Problem, mit dem sich heiratswillige Ausländer konfrontiert sehen können, ist der Vorwurf der “Scheinehe”.
Das ist kein Rechtsbegriff. Das Gesetz (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB) geht von einem Eheaufhebungsgrund aus, wenn “beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gem. § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen". Aus der Verpflichtung in § 1353 Abs. 1 BGB ist vor allem die zur Bildung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu erwähnen.
Hat ein Standesbeamter konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine solche eheliche Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist, kann er die Verlobten in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln befragen und ihnen auch die Vorlage von (weiteren) Nachweisen aufgeben (§ 5 Abs. 4 Personenstandsgesetz - PStG). Ist offenkundig, dass eine "Scheinehe" vorliegt, muss der Standesbeamte die Mitwirkung an der Eheschließung verweigern.
Damit ist allerdings noch nicht geklärt, was "konkrete Anhaltspunkte" sind und wann "offenkundig" eine "Scheinehe" vorliegt.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, eine nähere Prüfung des Standesbeamten sei bereits erforderlich, wenn der ausländische Verlobte kein gesichertes Aufenthaltsrecht hat, wenn er also nur eine Aufenthaltsgestattung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung hat;
so Hepding/Gaaz, a.a.O., Rdnr. 48.
Das ist abzulehnen. Das Gesetz verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Eingehung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist. Einen solchen Schluss lässt weder die Tatsache zu, dass einer der Verlobten Asyl begehrt, noch dass er im Besitz einer Duldung ist.
Dagegen müssen die Verlobten nähere Erkundigungen akzeptieren, wenn folgende Umstände bei der Anmeldung der Eheschließung zu Tage treten: fehlende Verständigungsmöglichkeit der Verlobten wegen völliger Unkenntnis der Sprache des anderen Teils oder einer gemeinsamen Sprache, ein eklatanter Altersunterschied, Zusammenleben eines Verlobten mit einem anderen Partner, fehlende Kenntnis von den persönlichen Daten und Lebensumständen des anderen Verlobten, Zahlung eines Geldbetrages für die Eingehung der Ehe oder offensichtliche Alkohol- oder Drogenabhängigkeit eines Verlobten.
In der Praxis sind nicht so sehr die "konkreten Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer Scheinehe wichtig. Denn die Verlobten werden, solange nicht offensichtlich ihre Menschenwürde und ihre Intimsphäre missachtet wird, in der Regel zu Auskünften bereit sein. Entscheidend ist, wann der Standesbeamte davon ausgehen darf, es sei "offenkundig" die Eingehung einer "Scheinehe" beabsichtigt und er habe deshalb die Fortführung des Verfahrens abzulehnen.
Offenkundig ist die Eingehung einer “Scheinehe” nur dann beabsichtigt, wenn eindeutige Umstände diesen Schluss nahe legen, wenn also offensichtlich ist, dass sich beide Ehegatten darüber einig sind, dass sie eine Ehe ohne Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft wollen. Bloße Zweifel an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Eheschließung genügen also nicht;
so zu Recht OLG München StAZ 99, 10 und Münchner Kommentar/Müller-Gindullis, § 1310, Rdnr. 18 m.w.N.
Die Durchsicht der Rechtsprechung zeigt, dass sich viele Standesbeamte nicht an diese Grundsätze halten. Insbesondere wird dem Umstand, dass die Ehe auch dazu dient, einem der Verlobten ein Bleiberecht zu verschaffen, fälschlich als ausschlaggebend angesehen. Das ist jedoch rechtlich nicht zulässig: Diese Absicht ist, wenn überhaupt, ein Gesichtspunkt, nicht aber der maß- gebende Punkt. Auch wenn die Heiratswilligen einräumen, durch die beabsichtigte Eheschließung auch aufenthaltsrechtliche Zwecke zu verfolgen, darf der Standesbeamte seine Mitwirkung bei der Eheschließung nicht mit der Begründung, hier werde eine “Scheinehe” beabsichtigt, versagen;
so zu Recht AG Heilbronn, StAZ 2000, 176 und AG Saarbrücken, StAZ 2000, 177.

Noch was Interessantes vom verband-binationaler.de/charta:

3. Binationale Familien und Partnerschaften werden mehrfach diskriminiert

3.1. Verhinderung von Eheschließungen

Die Mitgliedsverbände von ECB beklagen fast ausnahmslos, dass es binationalen Paaren in ihren jeweiligen Ländern zunehmend schwer gemacht wird zu heiraten bzw. zusammen zu leben. Binationale Paare stünden generell unter dem Verdacht, die Ehe als heimlichen Weg zur Einwanderung und Niederlassung in Europa zu missbrauchen. Am 16.12.1997 hat der Rat durch die Entschließung "über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen" (C 382 ASIM 221) die Mitgliedsstaaten aufgefordert, ihr bei allen Vorschlägen für eine Änderung der innerstaatlichen Vorschriften Rechnung zu tragen sowie dazu, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 1999 damit in Einklang zu bringen. In Bezug auf die Kontrolle von binationalen Eheschließungen heißt es in der Entschließung, dass sie "die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten unberührt lässt, gegebenenfalls vor der Eheschließung zu überprüfen, ob es sich um eine Scheinehe handelt." Die Entschließung stellt eine politische Selbstverpflichtung dar, lässt insofern "das Gemeinschaftsrecht unberührt" und eröffnet somit auch nicht den Zugang zum Europäischen Gerichtshof.

Eine Umfrage des Generalsekretariats des Rates über die Umsetzung und Auswirkung der Entschließung durch den Rat hat folgende Ergebnisse erbracht:

Die meisten der befragten Länder gaben an, bereits vor der Entschließung ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung von Scheinehen getroffen zu haben, so zum Beispiel Belgien, Spanien, Schweden und Großbritannien. Bestanden diese bislang nur in Form von Verwaltungsvorschriften, seien manche Parlamente nun dazu übergegangen, entsprechende Gesetzesänderungen vorzunehmen, so zum Beispiel in Dänemark. Portugal wiederum verfügte sogar über weitergehende Vorschriften, insbesondere was die nachträgliche Annullierung der Ehe betrifft. Als wichtigste Überprüfungsinstrumente wurden Befragungen der Ehewilligen insbesondere bei der Visabeantragung in den Auslandsvertretungen sowie die mehrfache Prüfung ausländischer Dokumente genannt. Die dänischen Behörden geben an, dass sie in zehn Fällen Einreisevisa zur Eheschließung wegen begründeter Verdachtsmomente verweigert hätten. Auch die Griechen nennen zehn Ablehnungen sowie siebzehn Fälle der Eheannullierung, die die Aufenthaltsbeendigung zur Folge hat. Als eines der Hauptkriterien zur Feststellung einer Scheinehe in der Praxis wurde die kurze Zeit der Bekanntschaft vor der Eheschließung genannt, die fehlende Kenntnis der persönlichen Daten des Partners, der Bestand einer früheren Ehe, ein großer Altersunterschied. In Großbritannien wird immerhin der verbesserte Rechtsschutz der Betroffenen nach Ablehnung der Eheschließung diskutiert, andererseits aber auch die Stärkung der Rolle der Standesbeamten, die einer Meldepflicht gegenüber den Einwanderungsbehörden unterliegen sollen, wenn sie auf Verdachtsmomente stoßen. Deutschland schließlich meldete, dass zum Zeitpunkt der Entschließung bereits ein neues Eheschließungsrecht auf den Weg gebracht war, das unter anderem die StandesbeamtInnen dazu ermächtigt, Trauungen zu verweigern, und die Möglichkeit vorsieht, erwiesene Scheinehen aufzuheben.

Das Beispiel der Bundesrepublik Deutschland macht deutlich, wie sehr die Bekämpfung von Scheinehen in das Familienleben binationaler Familien und Partnerschaften eingreift. In der Bundesrepublik existierte bis zur Änderung des Eheschließungsrechtes mit Wirkung vom 1.7.1998 keine gesetzliche Grundlage dafür, um die Heirat zwischen Deutschen und Drittstaatsangehörigen zu verbieten. Gleichwohl hatte die überwiegende Rechtsprechung es den Standesbeamten "in aus sich heraus evidenten Missbrauchsfällen" erlaubt, ausnahmsweise die Eheschließung zu verweigern, wenn offenkundig war, dass die Beteiligten keine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigten und es alleiniger Zweck der Eheschließung war, dem ausländischen Partner/der Partnerin eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Nach herrschender Rechtsprechung hatten die Standesbeamten jedoch auf keinen Fall ein Frage- oder Nachforschungsrecht; sie durften keine Ermittlungen anstellen, um für einen Scheinehenverdacht Beweise zu sammeln oder um diesen Verdacht zu widerlegen. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts wurde ein Ehehindernis in das Gesetz aufgenommen, das die Befugnisse der Standesbeamten zur Verweigerung von Eheschließungen erweitert, sie in offenkundigen Fällen zur Verweigerung der Eheschließung sogar verpflichtet und ihnen im übrigen erlaubt, die Eheleute zu Einzelheiten ihrer Beziehung zu befragen sowie sonstige Nachforschungen anzustellen.

Auch in das Personenstandsgesetz wurde eine weitere Vorschrift aufgenommen, die es den Standesbeamten jetzt erlaubt, auch in Fällen, in denen keine Offenkundigkeit gegeben ist, Nachforschungen anzustellen.. So heißt es in § 5 Abs. 4 PStG: "Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufhebbar wäre, so kann der Standesbeamte die Verlobten in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragen und ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgeben; notfalls kann er auch eine eidesstaatliche Versicherung über Tatsachen verlangen, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind." Entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift, die dem Standesbeamten lediglich die Befugnis zu Befragungen und Nachforschungen gibt, gehen die Kommentatoren in der juristischen Fachöffentlichkeit davon aus, dass es nicht im Ermessen des Standesbeamten liegt, ob er weitere Ermittlungen vornehmen will.

Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung haben die Standesbeamten damit begonnen, binationale Paare in verschärftem Maße unter die Lupe zu nehmen, da sie angeblich zu weitergehenden Überprüfungen verpflichtet sind. Die "konkreten Anhaltspunkte" benennt das Gesetz allerdings nicht. Es ist zu vermuten, dass den Standesbeamten von den Länderinnenministerien im Rahmen von Verwaltungsvorschriften Hinweise darauf gegeben worden sind, welche Sachverhalte für das Vorliegen einer Scheinehe in Frage kommen. Die Tatsache, dass die einwanderungspolitisch begründete Bekämpfung sogenannter Scheinehen in das Vorfeld der Eheschließungen verlagert worden ist, führt naturgemäß dazu, dass die Standesbeamten gezwungen sind, sich auf bloße Prognosen zu stützen. Wer noch nicht verheiratet ist, kann auch noch keine eheliche Gemeinschaft führen, so dass es vorliegend um die Beurteilung von vermuteten inneren Absichten geht.

Die Rechtslage ist durch vollkommene Rechtsunsicherheit gekennzeichnet, sei es auf Seiten der Standesbeamten oder seitens der heiratswilligen Paare. Die Standesbeamten bewegen sich folglich oft im Bereich von Vorurteilen, teilweise machen sie das Ideal der Liebesheirat zu ihrem Maßstab und lehnen die Eheschließung ab, wenn es ihnen so vorkommt, als könne bei einem Paar "keine Liebe" im Spiel sei.

Auch wenn der ausländische Partner/die Partnerin einen unsicheren Aufenthaltsstatus hat und die geplante Eheschließung erst in dem Stadium einer bereits bestehenden Ausreiseverpflichtung in Angriff genommen wird, wird mitunter der Verdacht einer Scheinehe konstruiert, auch wenn die Paare sich in solchen Fällen meist schon längere Zeit kennen und schon im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben. Wenn die Verlobten im Eheschließungsverfahren dann noch darauf hinweisen, dass die Zeit drängt, weil die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Partners/der Partnerin abzulaufen droht und sie schnell heiraten müssen, dann findet sich dies unter Umständen in dem ablehnenden Bescheid so wieder: "Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Verlobten in Deutschland wurde unmissverständlich zur Bedingung für die Eheschließung gestellt", so dass von einer Scheinehe ausgegangen werden müsse.

Da das Gesetz so außerordentlich vage gefasst ist, ist die Gefahr groß, dass die Standesbeamten das Bild, das sie von einer "normalen" Beziehung haben, als Beurteilungskriterium heranziehen. Die Mittel, die den Standesbeamten für ihre Nachforschungen zur Verfügung gestellt werden, sind: einzelne oder gemeinsame Befragungen der Verlobten; die Aufforderung, geeignete Nachweise beizubringen; die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung. Im übrigen wird ihnen zugebilligt, die Ausländerakte des/der ausländischen Verlobten vor der Eheschließung beizuziehen. Die Abgabe einer falschen eidesstaatlichen Versicherung stellt dabei eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Wenn die Verlobten bei ihren Heiratsabsichten bleiben, können sie gegen die ablehnende schriftliche Entscheidung des Standesbeamten das Amtsgericht anrufen. Aber nicht allen ist es gegeben, einen Prozess zu führen, um sich die Heiratserlaubnis zu erstreiten, und im übrigen dauert das amtsgerichtliche Verfahren einige Monate, so dass in nicht wenigen Fällen der ausländische Partner/die Partnerin bereits ausreisepflichtig wird, bevor das Amtsgericht entscheidet.

Die am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland dargestellte Furcht vor Scheinehen trifft in ähnlicher Weise auf alle EU-Staaten zu. Trotz aller Maßnahmen erweist es sich jedoch immer wieder, dass es nahezu unmöglich ist zu beweisen, ob es sich bei einer Ehe um eine Scheinehe handelt. Eine kürzlich durchgeführte Evaluation des Gesetzes zur Vorbeugung von Scheinehen in den Niederlanden zeigte, dass die Ausländerbehörden und die Standesämter die Kontrolle nur selten ausführen. Und selbst bei Kontrollen kann in den meisten Fällen eine Scheinehe nicht nachgewiesen werden

[nixweiss1]

Es gibt einen § zur Scheinehe im BGB, allerdings ohne Angabe von Überprüfungskriterien. Man muss allerdings auch unterscheiden zwischen einer Überprüfung VOR Eheschließung und NACH Eheschließung. Vor der Eheschließung beschränkt es sich meist auf rein formelle Dinge, das Ausfüllen eines Fragebogens beider Partner, in dem nach privaten Eigenheiten (Zeitpunkt des Kennenlernens, wann hat man sich zur Heirat entschieden, Lieblingsessen des Partner, Name von Familienangehörigen usw.), vielleicht ein persönliches Befragungsgespräch. NACH Eheschließung sieht die Sache dann wohl etwas anders aus. Da geht es dann um die Befragung von Nachbarn, Postboten, Besuche in der gemeinsamen Wohnung mit Kontrolle, ob auch zwei Zahnbürsten im Bad stehen, ob sich Wäsche von beiden Parteien im Schrank befinden etc. Natürlich kann man den freundlichen Menschen der Behörde auch den Einlass verwehren, aber .... "hat man da nicht schon was zu verbergen??", "sollte man da nicht etwas genauer nachhaken??". Wer möchte sich dem schon aussetzten, also am besten Tee und Kuchen hinstellen und kurz zeigen, wo wer seine Unterwäsche liegen hat.

Dies ist ein gaaaanz heikles Thema, und ich beglückwünsche jeden, der davon verschont wird. Ich hoffe, ich habe dieses Glück auch. (Auch ich bin älter als mein Schatz, wenn ich diesen Fragebogen tatsächlich ausfüllen muss, melde ich mich diesbezüglich natürlich noch mal, versprochen!!).

Ich wünsch Euch allen einen wunderschönen Tag

[winken2]

Re: Scheinehe #105593
11/11/2002 09:39
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Hast du einen Virus auf deinen PC, wenn ja dann kannst du dich gern per Mail mit mir in Verbindung setzen, vielleicht kann ich dir helfen, wenn es doch recht schlimm ist.

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Re: Scheinehe #105594
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Hallo ihr zwei,

nun mal kurz zu uns. Wir sind seit 3 Jahren verheiratet, bisher auch glücklich. Und bis jetzt hatten wir nie Probleme mit dem Ausländeramt. Vor 2 Monaten sind wir nach NRW umgezogen. Da fingen die Probleme an. Zunächst hiess es, dass mein Mann zur Ausländebehörde muss, um sich anzumelden. Wir sind schon zweimal umgezogen und bisher konnte mein Mann genau wie ich sich beim Einwohnermeldeamt anmelden. Überhaupt kein Problem. Und jetzt die Sache mit der Überprüfung. Mein Mann bekam einen Zettel mit der Bitte um Rückruf bezüglich einer Terminvereinbarung. Mein Mann - er kann zwar schon sehr gut Deutsch- überlässt mir lieber solche behördlichen Anrufe. Gut, ich rief an und der Mann beauftragt von der Ausländerbehörde meinte, er müsse uns einen Besuch abstatten. Gut, nach langem hin und her fanden wir endlich einen Termin. Er kam morgens um 8, mein Mann schlief noch, da er zur Zeit in der Nacht arbeitet. Kein Problem meinte unser "Besucher". In einer Minute war die Sache erledigt. Ich fragte ihn natürlich, was das ganze soll, ob es irgendeinen begründeten Verdacht auf Scheinehe bei uns gebe. Er sagte nur, er müsse diese Besuche machen, den Grund wüsste er auch nicht. Aber zum Teil werden sie einfach nur Stichprobenartig durchgeführt bei irgendwelchen Leuten. Soll ich das nun glauben? Er sah bei uns auch keine Veranlassung, die Schränke oder benutzte Zahnbürsten zu inspizieren. War aber echt unangenehm dieser Besuch. Und mein Mann kam sich vor wie ein Verbrecher. Geduldet ja, aber nicht erwünscht in diesem Land. Verstehe ihn nur zu gut, würde mir an seiner Stelle genauso gehen. Und dabei entsprechen wir nicht einmal einem typischen (wenn es das überhaupt gibt) Scheinehepaar. Ich bin 1 1/2 Jahre jünger als mein Mann, sehe auch bestimmt nicht unrecht aus. Ausserdem kam mein Mann extra mit mir mit nach NRW. Wir mussten wegen meines beruflichen Wechsels umziehen. Hätte ja genausogut sagen können, nee wir führen eine Wochenendbeziehung. Aber er sagte ohne Zögern, wir sind ein Ehepaar und müssen zusammenleben, egal mit welchen Konsequenzen. Und jetzt das mit der Ausländerbehörde. Das tut ganz schön weh. Habe mir vorgenommen, mal direkt bei der Ausländerbehörde anzurufen und nach dem Grund zu fragen. Weiss zwar nicht, ob die mir Auskunft geben, aber so tatenlos rumsitzen will ich auch nicht. Und ich denke, je mehr Leute sich gegen so etwas wehren, desto eher wird da mal etwas getan.

In diesem Sinne liebe Grüsse
Nicole

Re: Scheinehe #105595
11/11/2002 22:04
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Hi,

also wir wohnen auch in NRW, aber hatten solche Erlebnisse gar nicht. Habe meinem Mann aber auch erklärt, dass, wenn wirklich mal jemand vor der Tür stehen sollte, er keinen Ärger machen soll. Diejenigen, die die Besuche abhalten müssen, haben es eh nicht in der Hand. Wo in NRW lebt Ihr denn? Hier in der Nähe von Ddorf hatten wir es wirklich immer sehr leicht mit der Ausländerbehörde, zum Glück.

LG, Milka

Re: Scheinehe #105596
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Hallo Nicole,

okay diese besuche kenne ich so auch nicht, Gott sei Dank, denn ich kann mir gut vorstellen wie man sich vorkommt.

Ich werdemich mal informieren warum diese Besuche durchgeführt werden und wer diese beauftragt, es kann aber eine Weile dauern, da ich zur Zeit eben nicht so gut sprechen kann.

Ich schreibe es dir hier rein wenn ich es genau weiß, falls man mir eine Antwort gibt.

Claudia

Re: Scheinehe #105597
12/11/2002 10:17
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Hallo Milka,

sei froh, dass ihr bisher diesem Hausbesuch entkommen seid. Ist wirklich unangenehm. Wir wohnen in Krefeld. Also nicht allzu weit von D´dorf. Vielleicht sind dort die Behörden humaner. Ich denke aber, dass dort der Ausländeranteil ziemlich hoch ist. Oder? Können uns ja vielleicht mal treffen!?!

Hallo Claudia,

es wäre ganz toll von Dir, wenn Du Dich ein bisschen schlau machen könntest. Ich werde auf jeden Fall bei der Ausländerbehörde anrufen und Euch dann vom Ergebnis erzählen.

Liebe Grüsse Nicole

Re: Scheinehe #105598
13/11/2002 00:38
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Ich werde mich gern erkundigen und dir dann Infos dazu geben.

Was ich aber dazu noch sagen wollte, schaut euch mal den Fragebogen an, wenn der Partner die Aufenthaltserlaubnis bekommen möchte, nach einer Ehe schließung, das ist doch shcon mehr wie Intime Fragen, aber man kanns nichts dagegen machen, denn dieser Fragebogen wurde, entwickelt, um Scheinehen zu Stoppen, ob es geliegen tut, das ist die Frage, denn man kann sicher mit der Zeit sich auch darüber austschauen.

Sicher kann auch sein das diese Fragen immer anderes sind, was mir noch nicht bekannt ist.

Claudia

Re: Scheinehe #105599
13/11/2002 00:48
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Hi Claudia,

ich habe heute morgen bei der Ausländerbehörde angerufen. Und es ist wirklich so wie ich dachte. Der Grund für diesen Besuch liegt tatsächlich darin, dass das für 2 Jahre befristete Visum meines Mannes demnächst abläuft und er dann das Visum ohne den Zusatz der ehelichen Gemeinschaft erhält. Der Mann von der Ausländerbehörde war sehr nett und meinte, sie sind seit neuestem angehalten, diese Untersuchungen durchzuführen. Bei jedem. Also nicht nur Stichprobenartig. Weiss leider nicht, ob das nur für nrw oder dieses neue Gesetz auch für die anderen Bundesländer gilt. Vielleicht hat jemand andere Erfahrungen gemacht? Würde mich brennend interessieren!

LG Nicole

Re: Scheinehe #105600
12/11/2002 13:03
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Das ist kein Gesetz, das sind die einzelnen Bestimmung jeder Ausländerbehörde, wo das Land, der Staat nichts damit zu tun hat.

Deshalb sind ja auch die Unterlagen die man benötigt z.B. für ein Besuschervisa oder Eheschließung so unterschiedlich.

Dann ist ja okay dann sollte man es so nehmen, auch wenn es schwer ist.

Claudia

Re: Scheinehe #105601
12/11/2002 13:17
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Das Thema Scheinehe ist ein ziemlich zweischneidiges Schwert, finde ich.

Einerseits verstehe ich jedes Paar, was sich dagegen wehrt ausgeschüffelt zu werden.
Andererseits ist die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung für einige viel wert und dem muss der Staat entgegentreten.

Wenn es nach mir ginge, könnte jeder da leben wo es ihm passt und diese Probleme gäbe es nicht mehr.

Die unangenehmen Hausbesuche sind eigentlich ganz erträglich, wenn man versteht worum es geht und Besucher sind ja auch nur Menschen. Also lasst sie doch rein und zeigt ihnen wie peinlich dieser Teil ihres Jobs sein kann, bis sie sich selbst dagegen wehren?! [Winken] Vielleicht beantragt dann der eine oder andere, das dieser Teil der Überprüfung gestrichen werden sollte...

Ines

Re: Scheinehe #105602
12/11/2002 22:00
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Hallo Nic,

wir wohnen in Ratingen, gehören also behördlich nicht zu Ddorf und hier ist ziemlich 'dörflich', was die Ausländerbehörde angeht. Wir wurden nach zwei Jahren nicht besucht...hmmmm.

LG, Milka

Re: Scheinehe #105603
13/11/2002 07:17
13/11/2002 07:17

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Hallo!

Ich finde solche "Hausbesuche" erbärmlich, ich bin deutsche Staatsangehörige und möchte genauso behandelt werden und als Familie auch den besonderen Schutz genießen, den es angeblich in Deutschland gibt.
Ich verstehe den Sinn dieser Art der Überprüfung sowieso nicht, ich muss ja nicht mit meinem Mann in einer Wohnung leben, es gibt genug Paare, die separate Wohnsitze bevorzugen oder es auch beruflich nicht anders einrichten können. Ein Skandal wäre dann sehrwahrscheinlich auch ein Paar, dass getrennte Schlafzimmer hat....ein ganz sicherer Hinweis auf eine Scheinehe, oder? Vielleicht schnarcht der Partner ja auch nur...

Außerdem ist die ganze Sache sowieso witzlos, da ich nicht verpflichtet bin, die Überprüfung über mich ergehen zu lassen, wenn dies vorher nicht angemeldet ist. Ich kann es also ablehnen und dann einen Termin ausmachen, ergo könnte ein wirkliches "Scheinehepaar" vorher in aller Ruhe alles so herrichten, dass es nach zusammenleben aussieht.

Eine solche Überprüfung der Privatsphäre dient nur der Erniedrigung und soll zeigen, dass diese Verbindungen nicht gewollt sind. [Wütend]

Re: Scheinehe #105604
13/11/2002 09:49
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Hallo Alexandra,

genauso haben wir uns auch gefühlt. erniedrigt, unsere Beziehung unerwünscht, mein Mann meinte sogar, er fühle sich wie im Gefängnis, Überprüfung, wann immer es dem dt. Staat erwünscht ist. Gut, der Mann von der Ausländerbehörde meinte auch, wir sollen das ganze nicht so eng sehen. Aber trotzdem ist es ein ungutes Gefühl. Er kam auch nicht urplötzlich bei uns reingeschneit, wir hatten vorher einen Termin verabredet. Hätte eigentlich auch alle Schränke inspizieren müssen, aber das wollte er gar nicht. Hat seine Pflicht erfüllt und uns besucht. Nach 2 Minuten war das ganze auch gegessen.

Hallo Milka,

das wundert mich nun wirklich, dass ihr in Ratingen keinerlei Untersuchungen habt über euch ergehen lassen müssen. Welches Visum hat Dein Mann erhalten. Auch das nach neuer Regeleung auf 2 Jahre befristete?

LG Nicole

Re: Scheinehe #105605
14/11/2002 13:14
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"Scheinehe" - Urteil schützt binationale Ehen

Kassel. Bei einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Partner dürfen Ausländerbehörden nicht ohne weiteres nachforschen, ob eventuell eine sogenannte "Scheinehe" vorliegt. Eine Überprüfung ist einem Gerichtsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zufolge nur zulässig, wenn dafür ein "triftiger Anlass" besteht (Az: 12 TG 2545/99 - Beschluss vom 21.03.2000). Das Urteil wurde kürzlich in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht veröffentlicht. Das Gericht stoppte damit die Abschiebung eines Türken. (esf)

Re: Scheinehe #105606
14/11/2002 13:17
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Danke Claudia,

das hört sich ja gut an.

LG Nicole

Re: Scheinehe #105607
14/11/2002 13:28
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Bitte Bitte wenn ich Infos finde und bekomme setzen ich sie immer rein in die Themen.

Claudia

Re: Scheinehe #105608
14/11/2002 22:24
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Hallo Nicole,

wir haben 2000 geheiratet, keine Ahnung, welches Gesetz da gilt, denke, da galt auch schon das 2jährige.

Aber letztlich haben wir diese Besuche doch nur zu fürchten, weil es schon genug Scheinehen gab..da dreht man sich im Kreis. Ich bin auf jeden Fall dafür, dass Scheinehen aufgeklärt werden, nur über die Art und Weise sollte sicherlich mal nachgedacht werden.

LG, Milka

Re: Scheinehe #105609
14/11/2002 22:38
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Milka da gebe ich dir völlig Recht, denn die Scheinehen müssen aufgeklärt werden, oft weiß ja der eine Partner nicht das es eine Scheinehe sein soll, aus Vorteilen die man nun mal oft hat.

Sicher ist es schwer in dieser Sache nach zugehen und dabei nicht unschuldige mit rein ziehen, denn wo will man halt machen mit Kontrollen und Fragebögen, es steht keinen auf der Stirn geschrieben, das er eine Scheinehe führt.

Claudia

Re: Scheinehe #105610
15/11/2002 07:06
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Guten Morgen (mein Gott ist das früh [Schüchtern] )

Es handelt sich allerdings nur um eine Scheinehe, wenn beide Partner die Ehe bewusst schließen um z.B. ein Aufenthaltsrecht zu erwirken aber keine eheliche Gemeinschaft eingehen wollen. Ich denke das diese Fälle gar nicht so häufig sind. Man sollte sich lieber um wichtigere Dinge kümmern.

Z.B. Verbesserung der Asylverfahren. Ich kann einfach nicht verstehen, dass so ein Verfahren z.B. über 8 Jahre hingezogen wird um dann letztendlich eine Ablehnung zu erteilen, dass dann die Betroffenen nicht mehr in die Heimat wollen ist verständlich, denn wenn man 8 Jahre in einem Land lebt, hat man meistens die Sprache gut gelernt, einen Freundeskreis/Partner gefunden und sich gut eingelebt und dann soll man doch noch gehen?!? Eine Entscheidung müsste da viel schneller getroffen werden, damit Flüchtlingen, die wirklich in ihrer Heimat bedroht sind auch schneller in ein neues Leben eintreten können.

Re: Scheinehe #105611
15/11/2002 07:57
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indovina Offline
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Ich stimme Dir voll zu. Die Scheinehe wird als Schlagwort viel zu häufig benutzt. Eine Scheinehe besteht tatsächlich nur dann, wenn beide Parteien sich einig sind, die Ehe nur aus dem Grund einzugehen, um einem oder beiden Partnern irgendeinen Vorteil zu verschaffen. Die Ehe soll aber einstimmig von Beginn an nicht gelebt und vollzogen werden. Das ist dann eine Scheinehe.

Ehen, in denen der eine Partner die Ehe bewußt eingeht um der Ehe willen (egal was der andere Partner im Sinn hat), sind keine Scheinehen.

Allerdings sehe ich auch die Problematik im Aufspüren von Scheinehen. Es gibt nun mal keinen eindeutigen Anhaltspunkt dafür. Daher gibt es auch in den öffentlich zugänglichen Gesetzestexten keine Auslegung hierfür. Intern in den ABH's gibt es sicherlich "Leitfäden" für die Mitarbeiter, bei welchen Konstellationen sie tätig werden sollen.

Richtig schlimm finde ich es, daß inzwischen schon vom Standesbeamten eine Eheschließung abgelehnt werden darf. Er braucht zwar konkrete Anhaltspunkte, darf also nicht nur auf Verdacht in dieser Richtung tätig werden, aber man steht praktisch dort auch schon auf dem Prüfstand.

Hier ein kleiner Auszug aus www.datenschutz-berlin.de

"Konkrete Anhaltspunkte liegen z.B. vor, wenn der Standesbeamte erfahren hat, dass die Eheleute keine partnerschaftliche Beziehungen pflegen wollen, insbesondere wenn der eine Teil dies erklärt hat. Dies kann sich daraus ergeben, dass der eine Partner den anderen praktisch nicht kennt, für seine Bereitschaft zur Eheschließung Geld gefordert oder genommen hat oder sich überhaupt nicht mit dem anderen verständigen kann. Nur in derartigen Fällen hat der Standesbeamte auch das Recht, weitere Ermittlungen anzustellen und auch den Aufenthaltsstatus zu ermitteln. Ansonsten ist für seine Amtsgeschäfte lediglich der Nachweis der Staatsangehörigkeit nötig, der durch Passvorlage oder Beibringung einer entsprechenden Urkunde geleistet werden kann (§ 11 Abs.2 PStG)."

Hat schon mal jemand diese Erfahrung gemacht? Überprüfungen nach der Eheschließung sind ja wohl auch bei einigen von Euch schon vorgekommen. Aber auch schon VORHER?? Wäre interessant zu erfahren, wie diese Befragung denn aussieht, oder welche Art Papiere man vorlegen soll.

[winken2]

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