Hallo an alle,
wer kennt ein Gift, das meinen Wurm im PC tötet, ich krieg ja alles nur noch mit Verspätung mit.
@nic
Das mit dem begründeten Verdacht ist ja hier das Problem. In dem Punkt, wie dieser "begründete Verdacht" definiert wird, verwandeln sich unsere Vorschriften wieder zu Gummi.
Hier ein Auszug aus asyl.net:
b) Vorwurf der “Scheinehe”
Ein weiteres Problem, mit dem sich heiratswillige Ausländer konfrontiert sehen können, ist der Vorwurf der “Scheinehe”.
Das ist kein Rechtsbegriff. Das Gesetz (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB) geht von einem Eheaufhebungsgrund aus, wenn “beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gem. § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen". Aus der Verpflichtung in § 1353 Abs. 1 BGB ist vor allem die zur Bildung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu erwähnen.
Hat ein Standesbeamter konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine solche eheliche Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist, kann er die Verlobten in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln befragen und ihnen auch die Vorlage von (weiteren) Nachweisen aufgeben (§ 5 Abs. 4 Personenstandsgesetz - PStG). Ist offenkundig, dass eine "Scheinehe" vorliegt, muss der Standesbeamte die Mitwirkung an der Eheschließung verweigern.
Damit ist allerdings noch nicht geklärt, was "konkrete Anhaltspunkte" sind und wann "offenkundig" eine "Scheinehe" vorliegt.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, eine nähere Prüfung des Standesbeamten sei bereits erforderlich, wenn der ausländische Verlobte kein gesichertes Aufenthaltsrecht hat, wenn er also nur eine Aufenthaltsgestattung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung hat;
so Hepding/Gaaz, a.a.O., Rdnr. 48.
Das ist abzulehnen. Das Gesetz verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Eingehung einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt ist. Einen solchen Schluss lässt weder die Tatsache zu, dass einer der Verlobten Asyl begehrt, noch dass er im Besitz einer Duldung ist.
Dagegen müssen die Verlobten nähere Erkundigungen akzeptieren, wenn folgende Umstände bei der Anmeldung der Eheschließung zu Tage treten: fehlende Verständigungsmöglichkeit der Verlobten wegen völliger Unkenntnis der Sprache des anderen Teils oder einer gemeinsamen Sprache, ein eklatanter Altersunterschied, Zusammenleben eines Verlobten mit einem anderen Partner, fehlende Kenntnis von den persönlichen Daten und Lebensumständen des anderen Verlobten, Zahlung eines Geldbetrages für die Eingehung der Ehe oder offensichtliche Alkohol- oder Drogenabhängigkeit eines Verlobten.
In der Praxis sind nicht so sehr die "konkreten Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer Scheinehe wichtig. Denn die Verlobten werden, solange nicht offensichtlich ihre Menschenwürde und ihre Intimsphäre missachtet wird, in der Regel zu Auskünften bereit sein. Entscheidend ist, wann der Standesbeamte davon ausgehen darf, es sei "offenkundig" die Eingehung einer "Scheinehe" beabsichtigt und er habe deshalb die Fortführung des Verfahrens abzulehnen.
Offenkundig ist die Eingehung einer “Scheinehe” nur dann beabsichtigt, wenn eindeutige Umstände diesen Schluss nahe legen, wenn also offensichtlich ist, dass sich beide Ehegatten darüber einig sind, dass sie eine Ehe ohne Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft wollen. Bloße Zweifel an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Eheschließung genügen also nicht;
so zu Recht OLG München StAZ 99, 10 und Münchner Kommentar/Müller-Gindullis, § 1310, Rdnr. 18 m.w.N.
Die Durchsicht der Rechtsprechung zeigt, dass sich viele Standesbeamte nicht an diese Grundsätze halten. Insbesondere wird dem Umstand, dass die Ehe auch dazu dient, einem der Verlobten ein Bleiberecht zu verschaffen, fälschlich als ausschlaggebend angesehen. Das ist jedoch rechtlich nicht zulässig: Diese Absicht ist, wenn überhaupt, ein Gesichtspunkt, nicht aber der maß- gebende Punkt. Auch wenn die Heiratswilligen einräumen, durch die beabsichtigte Eheschließung auch aufenthaltsrechtliche Zwecke zu verfolgen, darf der Standesbeamte seine Mitwirkung bei der Eheschließung nicht mit der Begründung, hier werde eine “Scheinehe” beabsichtigt, versagen;
so zu Recht AG Heilbronn, StAZ 2000, 176 und AG Saarbrücken, StAZ 2000, 177.
Noch was Interessantes vom verband-binationaler.de/charta:
3. Binationale Familien und Partnerschaften werden mehrfach diskriminiert
3.1. Verhinderung von Eheschließungen
Die Mitgliedsverbände von ECB beklagen fast ausnahmslos, dass es binationalen Paaren in ihren jeweiligen Ländern zunehmend schwer gemacht wird zu heiraten bzw. zusammen zu leben. Binationale Paare stünden generell unter dem Verdacht, die Ehe als heimlichen Weg zur Einwanderung und Niederlassung in Europa zu missbrauchen. Am 16.12.1997 hat der Rat durch die Entschließung "über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen" (C 382 ASIM 221) die Mitgliedsstaaten aufgefordert, ihr bei allen Vorschlägen für eine Änderung der innerstaatlichen Vorschriften Rechnung zu tragen sowie dazu, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 1999 damit in Einklang zu bringen. In Bezug auf die Kontrolle von binationalen Eheschließungen heißt es in der Entschließung, dass sie "die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten unberührt lässt, gegebenenfalls vor der Eheschließung zu überprüfen, ob es sich um eine Scheinehe handelt." Die Entschließung stellt eine politische Selbstverpflichtung dar, lässt insofern "das Gemeinschaftsrecht unberührt" und eröffnet somit auch nicht den Zugang zum Europäischen Gerichtshof.
Eine Umfrage des Generalsekretariats des Rates über die Umsetzung und Auswirkung der Entschließung durch den Rat hat folgende Ergebnisse erbracht:
Die meisten der befragten Länder gaben an, bereits vor der Entschließung ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung von Scheinehen getroffen zu haben, so zum Beispiel Belgien, Spanien, Schweden und Großbritannien. Bestanden diese bislang nur in Form von Verwaltungsvorschriften, seien manche Parlamente nun dazu übergegangen, entsprechende Gesetzesänderungen vorzunehmen, so zum Beispiel in Dänemark. Portugal wiederum verfügte sogar über weitergehende Vorschriften, insbesondere was die nachträgliche Annullierung der Ehe betrifft. Als wichtigste Überprüfungsinstrumente wurden Befragungen der Ehewilligen insbesondere bei der Visabeantragung in den Auslandsvertretungen sowie die mehrfache Prüfung ausländischer Dokumente genannt. Die dänischen Behörden geben an, dass sie in zehn Fällen Einreisevisa zur Eheschließung wegen begründeter Verdachtsmomente verweigert hätten. Auch die Griechen nennen zehn Ablehnungen sowie siebzehn Fälle der Eheannullierung, die die Aufenthaltsbeendigung zur Folge hat. Als eines der Hauptkriterien zur Feststellung einer Scheinehe in der Praxis wurde die kurze Zeit der Bekanntschaft vor der Eheschließung genannt, die fehlende Kenntnis der persönlichen Daten des Partners, der Bestand einer früheren Ehe, ein großer Altersunterschied. In Großbritannien wird immerhin der verbesserte Rechtsschutz der Betroffenen nach Ablehnung der Eheschließung diskutiert, andererseits aber auch die Stärkung der Rolle der Standesbeamten, die einer Meldepflicht gegenüber den Einwanderungsbehörden unterliegen sollen, wenn sie auf Verdachtsmomente stoßen. Deutschland schließlich meldete, dass zum Zeitpunkt der Entschließung bereits ein neues Eheschließungsrecht auf den Weg gebracht war, das unter anderem die StandesbeamtInnen dazu ermächtigt, Trauungen zu verweigern, und die Möglichkeit vorsieht, erwiesene Scheinehen aufzuheben.
Das Beispiel der Bundesrepublik Deutschland macht deutlich, wie sehr die Bekämpfung von Scheinehen in das Familienleben binationaler Familien und Partnerschaften eingreift. In der Bundesrepublik existierte bis zur Änderung des Eheschließungsrechtes mit Wirkung vom 1.7.1998 keine gesetzliche Grundlage dafür, um die Heirat zwischen Deutschen und Drittstaatsangehörigen zu verbieten. Gleichwohl hatte die überwiegende Rechtsprechung es den Standesbeamten "in aus sich heraus evidenten Missbrauchsfällen" erlaubt, ausnahmsweise die Eheschließung zu verweigern, wenn offenkundig war, dass die Beteiligten keine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigten und es alleiniger Zweck der Eheschließung war, dem ausländischen Partner/der Partnerin eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Nach herrschender Rechtsprechung hatten die Standesbeamten jedoch auf keinen Fall ein Frage- oder Nachforschungsrecht; sie durften keine Ermittlungen anstellen, um für einen Scheinehenverdacht Beweise zu sammeln oder um diesen Verdacht zu widerlegen. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts wurde ein Ehehindernis in das Gesetz aufgenommen, das die Befugnisse der Standesbeamten zur Verweigerung von Eheschließungen erweitert, sie in offenkundigen Fällen zur Verweigerung der Eheschließung sogar verpflichtet und ihnen im übrigen erlaubt, die Eheleute zu Einzelheiten ihrer Beziehung zu befragen sowie sonstige Nachforschungen anzustellen.
Auch in das Personenstandsgesetz wurde eine weitere Vorschrift aufgenommen, die es den Standesbeamten jetzt erlaubt, auch in Fällen, in denen keine Offenkundigkeit gegeben ist, Nachforschungen anzustellen.. So heißt es in § 5 Abs. 4 PStG: "Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufhebbar wäre, so kann der Standesbeamte die Verlobten in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragen und ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgeben; notfalls kann er auch eine eidesstaatliche Versicherung über Tatsachen verlangen, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind." Entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift, die dem Standesbeamten lediglich die Befugnis zu Befragungen und Nachforschungen gibt, gehen die Kommentatoren in der juristischen Fachöffentlichkeit davon aus, dass es nicht im Ermessen des Standesbeamten liegt, ob er weitere Ermittlungen vornehmen will.
Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung haben die Standesbeamten damit begonnen, binationale Paare in verschärftem Maße unter die Lupe zu nehmen, da sie angeblich zu weitergehenden Überprüfungen verpflichtet sind. Die "konkreten Anhaltspunkte" benennt das Gesetz allerdings nicht. Es ist zu vermuten, dass den Standesbeamten von den Länderinnenministerien im Rahmen von Verwaltungsvorschriften Hinweise darauf gegeben worden sind, welche Sachverhalte für das Vorliegen einer Scheinehe in Frage kommen. Die Tatsache, dass die einwanderungspolitisch begründete Bekämpfung sogenannter Scheinehen in das Vorfeld der Eheschließungen verlagert worden ist, führt naturgemäß dazu, dass die Standesbeamten gezwungen sind, sich auf bloße Prognosen zu stützen. Wer noch nicht verheiratet ist, kann auch noch keine eheliche Gemeinschaft führen, so dass es vorliegend um die Beurteilung von vermuteten inneren Absichten geht.
Die Rechtslage ist durch vollkommene Rechtsunsicherheit gekennzeichnet, sei es auf Seiten der Standesbeamten oder seitens der heiratswilligen Paare. Die Standesbeamten bewegen sich folglich oft im Bereich von Vorurteilen, teilweise machen sie das Ideal der Liebesheirat zu ihrem Maßstab und lehnen die Eheschließung ab, wenn es ihnen so vorkommt, als könne bei einem Paar "keine Liebe" im Spiel sei.
Auch wenn der ausländische Partner/die Partnerin einen unsicheren Aufenthaltsstatus hat und die geplante Eheschließung erst in dem Stadium einer bereits bestehenden Ausreiseverpflichtung in Angriff genommen wird, wird mitunter der Verdacht einer Scheinehe konstruiert, auch wenn die Paare sich in solchen Fällen meist schon längere Zeit kennen und schon im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben. Wenn die Verlobten im Eheschließungsverfahren dann noch darauf hinweisen, dass die Zeit drängt, weil die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Partners/der Partnerin abzulaufen droht und sie schnell heiraten müssen, dann findet sich dies unter Umständen in dem ablehnenden Bescheid so wieder: "Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Verlobten in Deutschland wurde unmissverständlich zur Bedingung für die Eheschließung gestellt", so dass von einer Scheinehe ausgegangen werden müsse.
Da das Gesetz so außerordentlich vage gefasst ist, ist die Gefahr groß, dass die Standesbeamten das Bild, das sie von einer "normalen" Beziehung haben, als Beurteilungskriterium heranziehen. Die Mittel, die den Standesbeamten für ihre Nachforschungen zur Verfügung gestellt werden, sind: einzelne oder gemeinsame Befragungen der Verlobten; die Aufforderung, geeignete Nachweise beizubringen; die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung. Im übrigen wird ihnen zugebilligt, die Ausländerakte des/der ausländischen Verlobten vor der Eheschließung beizuziehen. Die Abgabe einer falschen eidesstaatlichen Versicherung stellt dabei eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Wenn die Verlobten bei ihren Heiratsabsichten bleiben, können sie gegen die ablehnende schriftliche Entscheidung des Standesbeamten das Amtsgericht anrufen. Aber nicht allen ist es gegeben, einen Prozess zu führen, um sich die Heiratserlaubnis zu erstreiten, und im übrigen dauert das amtsgerichtliche Verfahren einige Monate, so dass in nicht wenigen Fällen der ausländische Partner/die Partnerin bereits ausreisepflichtig wird, bevor das Amtsgericht entscheidet.
Die am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland dargestellte Furcht vor Scheinehen trifft in ähnlicher Weise auf alle EU-Staaten zu. Trotz aller Maßnahmen erweist es sich jedoch immer wieder, dass es nahezu unmöglich ist zu beweisen, ob es sich bei einer Ehe um eine Scheinehe handelt. Eine kürzlich durchgeführte Evaluation des Gesetzes zur Vorbeugung von Scheinehen in den Niederlanden zeigte, dass die Ausländerbehörden und die Standesämter die Kontrolle nur selten ausführen. Und selbst bei Kontrollen kann in den meisten Fällen eine Scheinehe nicht nachgewiesen werden
Es gibt einen § zur Scheinehe im BGB, allerdings ohne Angabe von Überprüfungskriterien. Man muss allerdings auch unterscheiden zwischen einer Überprüfung VOR Eheschließung und NACH Eheschließung. Vor der Eheschließung beschränkt es sich meist auf rein formelle Dinge, das Ausfüllen eines Fragebogens beider Partner, in dem nach privaten Eigenheiten (Zeitpunkt des Kennenlernens, wann hat man sich zur Heirat entschieden, Lieblingsessen des Partner, Name von Familienangehörigen usw.), vielleicht ein persönliches Befragungsgespräch. NACH Eheschließung sieht die Sache dann wohl etwas anders aus. Da geht es dann um die Befragung von Nachbarn, Postboten, Besuche in der gemeinsamen Wohnung mit Kontrolle, ob auch zwei Zahnbürsten im Bad stehen, ob sich Wäsche von beiden Parteien im Schrank befinden etc. Natürlich kann man den freundlichen Menschen der Behörde auch den Einlass verwehren, aber .... "hat man da nicht schon was zu verbergen??", "sollte man da nicht etwas genauer nachhaken??". Wer möchte sich dem schon aussetzten, also am besten Tee und Kuchen hinstellen und kurz zeigen, wo wer seine Unterwäsche liegen hat.
Dies ist ein gaaaanz heikles Thema, und ich beglückwünsche jeden, der davon verschont wird. Ich hoffe, ich habe dieses Glück auch. (Auch ich bin älter als mein Schatz, wenn ich diesen Fragebogen tatsächlich ausfüllen muss, melde ich mich diesbezüglich natürlich noch mal, versprochen!!).
Ich wünsch Euch allen einen wunderschönen Tag
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