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Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103764
27/04/2005 00:22
27/04/2005 00:22
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steffihamm Offline
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Hallo

Wenn Du was NEUES herausgefunden hast, dann melde Dich doch mal.

Und UltraViolet - sicher bekommst Du arbeitlosengeld, wenn Du gearbeitet hast , aber Du weisst , das Du dann manche Termine wahrnehmen musst. Und es geht auch nicht lange so, desweiteren ist es auch toll so, denn sonst würden ja bald alle arbeitslosen, woanders es sich gut gehen lassen, überall da wo der Euro 3 oder 5 mal soviel wert ist.

Wenn Du später einmal Deine Rente bekommst , dann ist das kein Thema.......aber arbeitslos----wenn das einer merkt, dann darfst Du saftig Strafe zahlen und schön alles brav zurückzahlen. Und Dich brauch auch nur einer zu melden, beim Amt.

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103765
09/05/2005 19:19
09/05/2005 19:19
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Steffi1979 Offline OP
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Hi, wegen der Vorsucheuntersuchungen würde ich mir keine Sorgen machen. In TN leben die Kinder ja sicher auch [Winken] Ich glaub das Geld wäre das Problem. Aber gut wir schauen mal... Hab gehört, dass man die Kosten für Ärzte, etc. in Deutschland dann wieder von der Krankenkasse zurückbekommt. Wäre ja nicht schlecht.... LG

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103766
10/05/2005 07:24
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nonamec Offline
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Steffi, ich denke, deine Info, daß man das Geld wiederbekommt von den deutschen Krankenkassen, bezieht sich eher auf die Urlaubszeit oder??? Ich kann mir nicht vorstellen, daß eine deutsche Krankenkasse einem alles zurückzahlt, wenn man im Ausland lebt.... Urlaub ist da was anderes.... Da streckt man meist das Geld vor und reicht dann die Rechnungen ein und bekommt sein Geld wieder (beim ADAC wird sofort -ohne vorauszahlung- alles bezahlt).

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103767
10/05/2005 07:58
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Karmoussa Offline
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Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103768
11/05/2005 15:32
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Maintal
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Hallo Steffi,

Deine Krankenkasse zahlt nur für Untersuchungen im Ausland, die Notfallcharakter haben und auch nur für touristische Aufenthalte, die nicht länger als 6 Wochen sind. Darüberhinaus denkt daran, dass sich dein Mann, solange er eine befristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt, nicht mehr als 90 Tage pro 6 Monate zu touristischen(!!) Zwecken außerhalb Deutschlands aufhalten darf! Wo kein Kläger, da kein Richter heißt es so schön, aber wenn ein "netter" Mensch bei den entsprechenden Ämtern eine Meldung macht, kann er seine Aufenthaltgenehmigung leicht verlieren und nur schwer wiedererlangen.

Zu Thema Kosten bei Überweisungen/Daueraufträgen:
Habe gerade - aus aktuellen Anlass - bei meiner Bank nachgefragt:

Also die Sparkasse nimmt rd. 20 Euro Gebühr und Courtage bis zu einem Betrag von 8.000 Euro bei einer Laufzeit von 3-5 Werktagen.

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103769
11/05/2005 15:38
11/05/2005 15:38
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Habe noch was vergessen:

Alternativ kannst Du auch eine Krankenversicherung für Auslandsaufenthalte bis zu 3 Jahren abschließen.
Die kostet bei meiner Krankenkasse dann für Kinder 111,63 Euro monatlich, bei einem 25 jährigen Mann 102,40 Euro Monatlich und für eine 25 jährige Frau 224,31 Euro im Monat.

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103770
11/05/2005 20:33
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Steffi1979 Offline OP
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Steffi1979  Offline OP
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Prima, 10000 Dank für Eure genauen Infos. Ihr seid spitze!!!!!

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103771
18/05/2005 17:41
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jambo Offline
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Ich muss ehrlich sagen, ich bin etwas schockiert darüber, dass man ein Kind plant um dann 3 jahre mutterschaftsurlaub zu bekommen........es wird schon richtig darüber spekuliert und geplant......meine frage an steffi:du schreibst deinem mann gefällt es in deutschland nach so kurzer zeit nicht mehr......und möchte zurück nach tunesien?! glaubst du denn in 3 jahren gefällt ihm deutschland besser?? was ist dann? du möchtest ev. zurück und er immer noch nicht...was passiert mit dem kind?
ich finde es ziemlich verantwortungslos solche sachen zu planen......steht da das kind wirklich im vordergrund oder nur dass man sich ev.schöne 3 jahre "urlaub" leisten kann?

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103772
20/05/2005 10:37
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jambo Offline
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Möchte sich nun niemand mehr über dieses thema unterhalten?? finde ich schade.......wäre nämlich sehr interssant.....oder seid ihr nun selbst unsicher oder etwas schockiert darüber? [Winken]

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103773
20/05/2005 10:45
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ich schweige still, weil ich dir stumm zunicke...

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103774
21/05/2005 16:21
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...super danke!du bist wenigstens so ehrlich.....naja, ich hoffe nun dass sich doch noch einige drüber den kopf zerbrechen werden....

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103775
21/05/2005 19:07
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Kasi Offline
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@jambo/karmoussa

Das kommt davon, wenn man den Text nicht richtig liest und ihn nur überfliegt.
Ich muss zu meiner Schande gestehen, das ich garnicht gelesen habe, das Steffi1979 und Ihr Mann nur auf das Kind gekommen sind,da die beiden ein schönes Leben in Tunesien haben wollen für ein paar Jahre.
Dieses finde ich absolut nicht korrekt.

Ein Kind soll aus Liebe gezeugt werden und nicht aus finanziellem Hintergrund.
Die Eltern sollen für das Kind da sein, nicht das Kind für die Eltern.
Das Kind braucht seine Eltern und deren Liebe und Zuneigung.

@ Steffi 1979 :
Ich möchte Dir nicht zu nahe treten und Dich auch nicht beleidigen , aber überleg Dir das mit dem Kind noch mal genau. Bist Du persönlich schon bereit dazu, oder möchtest Du das Kind nur
bekommen, um Deinem Mann zu ermöglichen in Tunesien zu leben, da ihm die BRD nicht mehr gefällt?
Kinder hat man nicht nur drei Jahre. Für Kinder ist man ein ganzes Leben lang verantwortlich.
Du hast geschrieben, das Du nach 3 Jahren wieder arbeiten möchtest. Hast du Dir überlegt was aus Deinem Kind wird? Bleibt es in Tunesien oder kommt es mit zurück? Ich denke nämlich ehrlich gesagt nicht,das sich Dein Mann in 3 Jahren in Deutschland besser fühlt als jetzt.
Die Zeiten vom `supertollem`Deutschland sind schon lange vorbei.

Also, nichts für Ungut Liebe Grüße Kasi

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103776
22/05/2005 10:36
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Oh auch ich habe dies nicht so gelesen, Sandra Danke das du noch einmal darauf aufmerksam gemacht hast.

Ich finde es mehr wie Verantwortungslos ein Kind aus diesem Grund zu planen, dann muß ich hier echt sagen, das arme Kind.

Du wirst auch von Deutscher Seite keine Unterstützung bekommen, warum soll man auch zahlen für jemanden, der gar nicht mehr in Deutschland ist.
Dies finde ich auch richtig, wenn dies alle so machen würden, dann "Gute Nacht für Deutschland".

Ich glaube auch das das Wort Mutterschutz hier ganz falsch verstanden wird:

MUTTERSCHUTZ
Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt Mutterschutz. Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte und Heimarbeiterinnen und für Frauen in der beruflichen Ausbildung mit Arbeitsvertrag.

Hausfrauen, Selbständige, Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften sind von diesem Gesetz ausgeschlossen.

Das Mutterschutzgesetz schützt die Schwangere und die Mutter vor Kündigung und vor Minderung des Einkommens. Dabei spielen weder die Staatsangehörigkeit noch der Familienstand eine Rolle.

Entscheidend ist, dass Sie Ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei einer Frühgeburt oder Mehrlingen endet die Frist erst zwölf Wochen nach der Entbindung.

Sie sollten Ihren Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft und vom mutmaßlichen Entbindungstermin in Kenntnis setzen, sobald Sie es wissen. Dadurch kann der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten und gegebenenfalls die innebetriebliche Organisation koordinieren. Ihr Arbeitgeber darf Ihre Mitteilung nicht unbefugt an Dritte weitergeben.

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Enbindung darf Ihr Arbeitgeber Ihnen bis auf wenige Ausnahmen nicht kündigen. Ausnahmen sind zum Beispiel die Insolvenz des Unternehmens oder eine Stillegung des Betriebes ohne Möglichkeit der Umsetzung der Schwangeren.
http://www.zappybaby.de/index2.cfm/page/dsp_article/article_id/1700/CFID/7621729/CFTOKEN/63955761.cfm

Claudia

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103777
22/05/2005 10:42
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz - MuSchG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002, BGBl I S. 2318

geändert am 14. November 2003, BGBl I S. 2190

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Geltungsbereich § 1

Gestaltung des Arbeitsplatzes § 2

Zweiter Abschnitt

Beschäftigungsverbote

Beschäftigungsverbote für werdende Mütter § 3

Weitere Beschäftigungsverbote § 4

Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis § 5

Beschäftigungsverbote nach der Entbindung § 6

Stillzeit § 7

Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit § 8

Abschnitt 2a

Mutterschaftsurlaub

(weggefallen) §§ 8a-8d

Dritter Abschnitt

Kündigung

Kündigungsverbot § 9

(weggefallen) § 9a

Erhaltung von Rechten § 10

Vierter Abschnitt

Leistungen

Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten § 11

(weggefallen) § 12

Mutterschaftsgeld § 13

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld § 14

Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 15

Freistellung für Untersuchungen § 16

Erholungsurlaub § 17

Fünfter Abschnitt

Durchführung des Gesetzes

Auslage des Gesetzes § 18

Auskunft § 19

Aufsichtsbehörden § 20

Sechster Abschnitt

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 21

(weggefallen) § 22, 23

Siebter Abschnitt

Schlussvorschriften

In Heimarbeit Beschäftigte § 24

(weggefallen) § 25

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,

für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951, BGBI. I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten.

§ 2
Gestaltung des Arbeitsplatzes

(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.

(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muß, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.

(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume für diese Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen,

nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beurteilung einer Gefährdung für die werdenden oder stillenden Mütter, zur Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S.1).

(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind.

Zweiter Abschnitt
Beschäftigungsverbote

§ 3
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 4
Weitere Beschäftigungsverbote

(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden

mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,

nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,

mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,

mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,

mit dem Schälen von Holz,

mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,

nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,

mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.

(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit

Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,

Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo

ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,

weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.

§ 5
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis

(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekanntgeben.

(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.

§ 6
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs.2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. *)

(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.

(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 7
Stillzeit

(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.

(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBI. I S. 191) über den Entgeltschutz Anwendung.

§ 8
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.

(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die

von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,

von sonstigen Frauen über 8 ½ Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche

hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.

(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden

in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,

in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,

als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.

(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.

(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7¼-stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuß besteht, hat sie diesen vorher zu hören.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.

Abschnitt 2a
Mutterschaftsurlaub

§§ 8a bis 8d
(weggefallen)

Dritter Abschnitt
Kündigung

§ 9
Kündigungsverbot

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBI. I S. 191) erstreckt.

(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muß den zulässigen Kündigungsgrund angeben.

(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 9a
(weggefallen)

§ 10
Erhaltung von Rechten

(1) Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1) das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.

(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst und wird die Frau innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von der Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen, das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.

Vierter Abschnitt
Leistungen

§ 11
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten dreizehn Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.

(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.

§ 12
(weggefallen)

§ 13
Mutterschaftsgeld

(1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.

(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist.

(3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Ab. 2 oder des § 6 Abs. 1 von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2.

§ 14
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs.1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.

(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.

(3) Absatz 2 gilt für den Zuschuss des Bundes entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.

(4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.

§ 15
Sonstige Leistungen bei
Schwangerschaft und Mutterschaft

Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte:

ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

stationäre Entbindung,

häusliche Pflege,

Haushaltshilfe.

Entbindungsgeld.

§ 16
Freistellung für Untersuchungen

Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

§ 17
Erholungsurlaub

Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Fünfter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes

§ 18
Auslage des Gesetzes

(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

§ 19
Auskunft

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen

die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,

die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden und stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.

(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

§ 20
Aufsichtsbehörden

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).

(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139b der Gewerbeordnung die dort genannten besonderen Beamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 21
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig

den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung,

den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die Stillzeit,

den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder 3 bis 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit,

den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,

einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,

den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die Benachrichtigung,

der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über die Freistellung für Untersuchungen oder

den Vorschriften des § 18 über die Auslage des Gesetzes oder des § 19 über die Einsicht, Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen und über die Auskunft

zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§§ 22 und 23
(weggefallen)

Siebter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 24
In Heimarbeit Beschäftigte

Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten

die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt,

§ 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt.

§ 25
(weggefallen)

--------------------------------------------------------------------------------

*) § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 8 (Mutterschaftsurlaub) der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - ABl EG Nr. L 348 S. 1.

http://www.lfas.bayern.de/vorschriften/gesetze/a-z/muschg.htm

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103778
22/05/2005 19:15
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Ich schätze, sie hat Mutterschutz mit der Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) verwechselt.

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103779
23/05/2005 07:35
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Das kann sein, deshalb habe ich mal alles ausführlich dazu rein gestellt.

Claudia

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103780
26/05/2005 07:52
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@Jambo: ich bin extra nicht drauf eingegangen, weil ich mir eigentlich fast sicher war, daß sie sich falsch ausgedrückt haben muß - konnte es also gar nicht glauben, daß man aus dem Grunde ein Kind will!!!! [Verärgert] Aber Steffi antwortet ja auch nicht mehr... Schade, hätte gern gewußt, ob es ihr wirklich nur um 3 Jahre "Fun" ( [Boah!] ) geht oder um ein Kind.... [nixweiss1] [nixweiss1] [nixweiss1]

Dachte immer, so ein Denken wird auf dem Teleprompter in den Talkshows von sich gegeben - umso mehr schockiert´s mich, wenn´s wahr sein sollte... [Enttäscht]

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103781
26/05/2005 07:55
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Sicherlich hat sie etwas Streß und wird dazu noch etwas schreiben.

Liebe Grüße
Claudia

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103782
26/05/2005 08:14
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ja, kann sein...

Steffi: wäre schön, wenn du nochmal was schreibst...!!!

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103783
26/05/2005 08:15
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Hallo,
ich denke schon das sie uns schreibt.

Claudia

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103784
26/05/2005 09:49
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Hallo!
Sorry, war lange nicht im Forum....
Nein, ihr habt da alle was falsch verstanden.
Es ist natürlich richtig, dass mein Mann nach Tunesien zurück will, er wollte nie nach Deutschland. Hab halt gedacht, ist er erstmal hier, dann wird das schon... ok, vielleicht etwas naiv gedacht. Ich bin schon bereit nach TN zu gehen, aber ich möchte hier nicht so einfach alles abbrechen. Ob ich ein Kind jetzt bekomme und dann nach TN gehe, oder ob ich es in TN bekomme und vorher hier alles abbreche, meinen Job, alles.... Ich möchte ein Kind lieber hier bekommen als in TN. Ich möchte aber auch nach TN. Ich weiß nicht, vielleicht bleiben wir ganz unten, vielleicht komme ich nach einem halben Jahr schon wieder zurück, keiner weis was kommt. Jedenfalls kann ich bei der von uns geplanten Version auf jeden Fall sicher sein, dass meine Arbeit noch da ist und ich für uns sorgen kann. Vorher alles abzubrechen wäre sehr leichtsinnig. Kündigen kann ich von TN aus immer noch.
So, ich hoffe, ich konnte etwas Klarheit schaffen... Natürlich hat jeder eine andere Meinung. LG

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103785
26/05/2005 12:59
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Hallo Steffi,

jetzt verstehe ich gar nichts mehr.

Dein jetztiger Beitrag wiederspricht sich aber doch mit deinen Worten im ersten Beitrag:

Zitat:
Vor ein paar Tagen viel mir ein, man kann ja erstmal schnuppern wie das Leben in Tuensien so ist und da kam uns die Idee, Baby. Wir wollen sowieso demnächst ein Baby und da dachten wir uns, warum das Kind nicht hier bekommen, Mutterschutz 3 Jahre, dann nach Tunesien und nach 3 Jahren wieder schön hier auf die Arbeit. Man hat halt so noch die Sicherheit, Job in Deutschland und der ist echt nicht schlecht. Falls es unten total schön ist, kann ich meinen Job immer noch kündigen. Allerdings auch hier das "kleine" Problem Geld. Bekommt man das Geld für Mutterschutz, etc. auch, wenn man diese 3 Jahre in Tunesien ist.
Euch kam die Idee, ein Baby zu bekommen, um den Mutterschutz 3 jahre in Tunesien zu machen und dort leben zu können?

Claudia [nixweiss1] [nixweiss1]

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103786
26/05/2005 14:14
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Nein, nicht wirklich. Der Gedanke mit dem Baby ist schon länger da. Der Gedanke nach TN zu gehen auch - und dann kam uns die Idee, warum nicht beides nützlich verbinden. LG

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103787
26/05/2005 14:21
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Ich bleib trotzdem dabei: ich als nicht-fließend-arabisch-Sprecherin möchte nicht mit einem Neugeborenen oder Säugling in ein fremdes Land gehen, wo ich mir dann erstmal was aufbauen muß... Ich find sowas eher unverantwortlich, als nützlich! Wenn dein Mann sich hier nicht wohl fühlt, dann müßt ihr eine andere Lösung finden! Das ist eine Flucht - nichts nützliches... und dir wird´s nicht wirklich helfen, fürchte ich!
Habt ihr denn unten was oder müßt ihr erst noch anfangen, euch was zu suchen: Wohnung, Beruf etc... Das alles zu tun, wenn euch "ein Baby im Nacken sitzt" ist nun wahrlich nicht die einfachste Methode!

Re: 3 Jahre Mutterschutz in Tunesien #103788
26/05/2005 14:39
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Wir haben ein Haus, seine Mutter heiratet jetzt und das Haus gehört dann uns. Es ist rießig, 3 Jahre alt und echt schön.

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