Tunesien Informationsforum ARCHIV Tunesien Informationsforum ARCHIV
Jawhara FM Mosaique FM
Dieses Forum ist nur als Archiv nutzbar.
Popular Topics(Zugriffe)
1,706,111 Magic Life Club
1,278,148 Islamische Fragen
TunesienCom Galerie
Der Flughafen Enfidha/Hammamet - Bilder von Walter
Hammamet Fotos von Walter
Djerba Fotos von Walter
Impressum
Impressum
Datenschutzerklärung

Kontakt E-Mail
Previous Thread
Next Thread
Print Thread
Bewerte Thread
Aufenthaltsrecht #144141
11/11/2002 13:16
11/11/2002 13:16
Joined: Nov 2002
Beiträge: 55
nrw
nic Offline OP
Member
nic  Offline OP
Member

Joined: Nov 2002
Beiträge: 55
nrw
Hallo,

ich weiss nicht, ob dieses Thema an anderer Stelle schon einmal diskutiert wurde. Hoffe nicht.
Das neue Aufenthaltsrecht besagt ja, dass ein Ausländer, der mit einer Deutschen verheiratet ist, zunächst eine befristete Aufenthaltsgenehmigung von 2 Jahren erhält.Aber auch nur dann, wenn er nachweisen kann, dass er in ehelicher Gemeinschaft mit einer Deutschen lebt. Danach erhält er für ein weiteres Jahr eine befristete. Diese aber unabhängig von einer Ehe mit einer Deutschen.
Nun aber meine Frage: Bei der ersten Aufenthaltsgenehmigung gibt es den Zusatz, dass der Ausländer keine selbständige Tätigkeit aufnehmen darf, also nur als Angestellter irgendwo seiner Arbeit nachgehen darf. Wie sieht das aber nach den 2 Jahren aus? Weiss jemand, ob er dann selbständig arbeiten darf? oder noch immer nicht. Wäre schön, wenn jemand darüber Bescheid wüsste.

Liebe Grüsse
Nicole

Re: Aufenthaltsrecht #144142
11/11/2002 14:23
11/11/2002 14:23
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten novelliert

Am 1. Juni 2000 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die die Rechtsstellung ausländischer Ehegatten und insbesondere vieler Frauen verbessert. Nach dem neuen § 19 des Ausländergesetzes (AuslG) erhalten ausländische Ehepartner im Fall der Trennung schon nach 2 statt wie bisher nach 4 Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Die Härtefallklausel, nach der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits vor Ablauf dieser Frist erteilt werden kann, ist ebenfalls umgestaltet worden: Nach der früher geltenden Fassung wurden nur solche Situationen als Härtefälle anerkannt, bei denen dem ausländischen Ehepartner nach der Trennung die Rückkehr in sein Herkunftsland nicht zumutbar war, z.B. weil dort geschiedene Frauen geächtet sind oder ihnen ein eigenständiges Leben nicht möglich ist. Frauen, die in der Ehe mißhandelt wurden oder die Mißhandlung ihrer Kinder erleben mußten, waren dagegen oft vor die Wahl gestellt, bis zum Ablauf der Vierjahresfrist in der Ehe auszuharren oder die Bundesrepublik Deutschland wieder zu verlassen. Auch in diesen Fällen ist nach der neuen Härtefallklausel die Erteilung eines Aufenthaltsrechts möglich.

Mit der Neuregelung erfüllt sich eine seit Jahren erhobene Forderung von Parlamentarierinnen, Frauenverbänden, Menschenrechtsorganisationen und Vertretern aus Kirchen und Gewerkschaften. Profitieren können von der Neuregelung alle Personen, über deren Anträge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Der Text des neuen § 19 AuslG lautet wie folgt:

§ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn

die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.

Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.

(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.

(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.

Re: Aufenthaltsrecht #144143
11/11/2002 14:24
11/11/2002 14:24
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Fr 02.06.2000
Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten verbessert

Am 1. Juni 2000 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die die Rechtsstellung ausländischer Ehegatten und insbesondere vieler Frauen verbessert. Nach dem neuen § 19 des Ausländergesetzes erhalten ausländische Ehepartner im Fall der Trennung schon nach 2 statt wie bisher nach 4 Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Auch die Härtefallklausel, nach der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits vor Ablauf dieser Frist erteilt werden kann, ist umgestaltet worden.
Dazu die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast: "Wir befreien ausländische Ehepartner - insbesondere Frauen - von dem Druck, sich misshandeln und ausbeuten zu lassen, weil sie außerhalb ihrer schrecklich zerstörten Gemeinschaft keine Existenzmöglichkeit für sich sehen. Es ist ein Beitrag zur Stärkung der Menschenwürde und zum Abbau von Gewalt im intimsten Bereich des Zusammenlebens. Auch dem Frieden in unserer Gesellschaft und der Integration von Zuwanderern dient die neue Regelung. Die Bundesregierung begrüßt nachdrücklich diesen Reformschritt."

Nach der früher geltenden Fassung wurden nur solche Situationen als Härtefälle anerkannt, bei denen dem ausländischen Ehepartner nach der Trennung die Rückkehr in sein Herkunftsland nicht zumutbar war, z.B. weil dort geschiedene Frauen geächtet sind oder ihnen ein eigenständiges Leben nicht möglich ist. Frauen, die in der Ehe misshandelt wurden oder die Misshandlung ihrer Kinder erleben mussten, waren dagegen oft vor die Wahl gestellt, bis zum Ablauf der Vierjahresfrist in der Ehe auszuharren oder die Bundesrepublik Deutschland wieder zu verlassen. Auch in diesen Fällen ist nach der neuen Härtefallklausel die Erteilung eines Aufenthaltsrechts möglich.

Re: Aufenthaltsrecht #144144
11/11/2002 14:26
11/11/2002 14:26
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
http://www.bmi.bund.de/dokumente/Artikel/ix_87208.htm

Übersicht der Neuregelungen des Zuwanderungsgesetzes

Neue Strukturen

Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Reduzierung der
Aufenthaltstitel

Das Aufenthaltsgesetz enthält nur noch zwei Aufenthaltstitel, die (befristete) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis

Bislang gibt es fünf Aufenthaltstitel: Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung,
befristete Aufenthaltserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung.
Daneben noch die Duldung als "Pseudoaufenthaltstitel"

Größere
Übersichtlichkeit
Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich an den Aufenthaltszwecken (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Familiennachzug, Humanitäre Gründe)

Das geltende Ausländerrecht orientiert sich an Aufenthaltstiteln unter denen unterschiedliche Aufenthaltszwecke subsumiert werden

Zusammenfassung
Aufenthaltsrecht und
Arbeitserlaubnisrecht
In das neue Aufenthaltsgesetz werden auch die wichtigsten Bestimmungen des Arbeitserlaubnisrechts aufgenommen. In Verbindung mit der (durch das BMA noch zu erlassenden RechtsVO) werden damit die entscheidenden Bestimmungen des Aufenthaltsrechts und des Arbeitserlaubnisrechts für Ausländer in einem Gesetz zusammengefasst.

Der Aufenthalt zu Erwerbszwecken richtet sich bislang nach dem Ausländergesetz, der ArbeitsaufenthalteVO, dem Sozialgesetzbuch (Drittes Buch), der ArbeitsgenehmigungsVO und der AnwerbestoppausnahmeVO

Verfahrensstraffung,
weniger Behördengänge
Im Bereich der nachfrageorientierten Arbeitsmigration ist die Arbeitserlaubnis als Inhalts- oder Nebenbestimmung Bestandteil des Aufenthaltstitels, der von der Ausländerbehörde erteilt wird (internes Zustimmungsverfahren). Der Ausländer hat max. 2 Behördengänge zu erledigen (Antrag und Abholung).

Nach geltendem Recht ist ein aufenthaltsrechtliches und ein arbeitsrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich. Es sind bis zu 4 Behördengänge erforderlich.

Ablaufbeispiel:

Ein Amerikaner, der in Deutschland ein Praktikum machen will, muss erst bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Dann braucht er die Zusicherung der Arbeitserlaubnis durch die Arbeitsverwaltung. Diese wiederum braucht er für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausländerbehörde. Mit dieser dann bekommt er schließlich die Arbeitserlaubnis von der Arbeitsverwaltung.

Aufgaben-
bündelung
Bei einem neuen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge werden folgende Aufgaben zentralisiert:

fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung zu Integrationsförderung und Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote für Ausländer und Spätaussiedler;
Durchführung eines Basissprachkurses und eines Orientierungskurses über private oder öffentliche Träger
Durchführung des Auswahlverfahrens zur Arbeitsmigration im Punktesystem;
Koordinierung der Informationen über die Arbeitsmigration zwischen den Ausländerbehörden, der Arbeitsverwaltung und den deutschen Auslandsvertretungen;
Führung des Ausländerzentralregisters;
Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr
Zur Begutachtung der Migrationslage und der Aufnahme- und Integrationskapazitäten wird ein weisungsunabhängiger Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration eingerichtet, der jährlich ein Gutachten erstattet. Darüber hinaus wird mit dem Bundesamt ein Bundesinstitut für Bevölkerungs- und Migrationsforschung als unabhängige wissenschaftliche Forschungseinrichtung organisatorisch verbunden

Bislang wird nur ein Teil der Aufgaben von unterschiedlichen Behörden wahrgenommen (Bundesverwaltungsamt, Bundesanstalt für Arbeit, Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung)





Arbeitsmigration

Nachfrageorientierte
Arbeitsmigration
(Regelverfahren)
Offene und flexible Regelungen, um weiter gehende Steuerungs- und Begrenzungsmöglichkeiten zu erhalten. Die Vorrangprüfung durch die Arbeitsverwaltung wird vereinfacht.


Bislang gelten enge Regelungen für einzelne Berufsgruppen (ArbeitsaufenthalteVO, AnwerbestoppausnahmeVO).



Dauerhafter Aufenthalt
für Hochqualifizierte
Für Hochqualifizierte (z.B. Ingenieure, Informatiker, Mathematiker sowie Führungspersonal in Wissenschaft und Forschung) besteht die Möglichkeit der Gewährung eines Daueraufenthalts von Anfang an


Nach geltendem Recht Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für längstens fünf Jahre (Green-Card).



Punktesystem
(Angebotsorientierte
Arbeitsmigration)
Ergänzend kann im Bedarfsfall eine begrenzte Zahl besonders geeigneter Zuwanderer über ein Auswahlverfahren nach einem Punktesystem zuwandern. Es handelt sich dabei um ein zusätzliches optionales Steuerungsinstrument, das voraussichtlich zunächst nur einer sehr begrenzten Anzahl von Zuwanderern offen stehen wird. Die Auswahl erfolgt zentral durch das BAMF.


Bislang besteht keine entsprechende Möglichkeit

Arbeitsaufnahme
für
Studienabsolventen
Ausländischen Studienabsolventen kann nach Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung die Arbeitsaufnahme ermöglicht werden. Sie sollen darüber hinaus eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche erhalten können.


Bislang müssen Studienabsolventen nach ihrem Abschluss Deutschland regelmäßig verlassen.



Selbständige
Die Zuwanderung von Selbständigen, die positive Auswirkungen auf Wirtschaft und Beschäftigung erwarten lässt, wird gesetzlich geregelt.


Bislang keine ausdrückliche gesetzliche Regelung.




Familiennachzug

Kindernachzug
Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr generell bei Einreise im Familienverband. Bei Einreise nicht im Familienverband besteht ein Rechtsanspruch bis zum 18. Lebensjahr bei Kindern von GFK-Flüchtlingen, Hochqualifizierten oder Zuwanderern im Auswahlverfahren sowie generell für Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Bei Vorliegen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse besteht auch ein Anspruch für ältere Kinder. Im Übrigen ist ein Nachzug nach Ermessen möglich


Bislang ist ein Kindernachzug bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs möglich

Arbeitsaufnahme
für Familienangehörige
Nachziehende Familienangehörige haben künftig die gleiche Möglichkeit des Arbeitszugangs, wie die Person zu der sie nachziehen


Bislang gibt es i.d.R. nur nachrangigen Arbeitsmarktzugang nach einem Jahr Wartezeit





Humanitäre Aufnahme

Abschaffung der Duldung
Bessere Differenzierung
Bei den humanitären "Bleiberechten" wird zwischen Personen differenziert, die nicht zurückkehren können, und solchen die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen. Ersteren soll ein befristetes Aufenthaltsrecht gewährt werden, während die Rückführung von Personen, die sich ihrer Ausreisepflicht absichtsvoll zu entziehen versuchen, in Zukunft strikter durchgesetzt wird. Die Aussetzung der Abschiebung wird auch künftig bescheinigt, aber nicht mehr als Duldung bezeichnet


Bislang werden die Betroffenen in einem aufenthaltsrechtlichen Schwebezustand belassen, unabhängig davon, ob sie die bestehenden Rückkehrhindernisse zu vertreten haben oder nicht. In der Regel wird eine sogenannte Duldung (Aussetzung der Abschiebung) ausgesprochen, die aber kein Aufenthaltsrecht begründet

Nichtstaatliche und geschlechtsspezifische Verfolgung
Das sog. "Kleine Asyl" und damit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten künftig auch Opfer von nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung, wenn sie die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen


Bisher erhielten Opfer nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung nur Abschiebungsschutz und eine Duldung

Härtefallregelung

Auf Ersuchen einer von der Landesregierung eingerichteten Stelle kann die Ausländerbehörde in Härtefällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen


Bisher gibt es keine derartige Regelung




Ausreisepflicht

Räumliche Beschränkung
Der Aufenthalt von ausreisepflichtigen Personen ist räumlich zu beschränken


Bislang ist die Duldung räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt.

Ausreiseeinrichtung
Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für Ausreisepflichtige schaffen. Ziel ist es, die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu fördern und die Beschaffung von Heimreisedokumenten zu beschleunigen.


Bereits bisher verpflichten manche Länder (Rheinland-Pfalz, Niedersachsen) einen Teil der Ausreisepflichtigen über Auflagen zur Wohnsitznahme in einer entsprechenden Einrichtung.

Identitätsfeststellung im
Visumverfahren
Zur Sicherung der Identitätsfeststellung können bei der Visabeantragung von Angehörigen einzelner Problemstaaten Lichtbilder und Fingerabdrücke gefertigt werden.


Bislang fehlt hierfür die rechtliche Grundlage.

Strafbarkeit der
Identitätstäuschung
Künftig soll bestraft werden, wer falsche Angaben über seine Identität oder Staatsangehörigkeit macht.


Bislang gibt es keine entsprechende Strafnorm.

Sozialleistungen
Ausreisepflichtige und Asylbewerber, die die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten über 36 Monate hinaus abgesenkte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, um keinen Anreiz zu bieten, die Asylverfahren und die Aufenthaltsbeendigung zu verzögern.


Nach der bisherigen Regelung erhalten ausreisepflichtige Personen und Asylbewerber nach 3 Jahren höhere Sozialleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.


Integration

Gesetzliche Regelung
des Mindestrahmens
Im Aufenthaltsgesetz wird ein Mindestrahmen staatlicher Integrationsangebote (Sprach- und Orientierungskurse zur Einführung in die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland) gesetzlich geregelt. Die Kostenbeteiligung des Bundes soll zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Mischfinanzierung durch Aufteilung in einen Basis- und einen Aufbausprachkurs erreicht werden, wobei der Bund die Durchführung und die Kosten des Basissprachkurses und des Orientierungskurses sowie sämtliche Kosten für die Integration der Aussiedler übernimmt. Die übrigen Kosten tragen die Länder.

Teilnahmeanspruch
Ausländer, die dauerhaft in das Bundesgebiet zuziehen, erhalten einen Anspruch auf Teilnahme an den Integrationskursen. Ausländer, die bereits in Deutschland leben, können im Rahmen verfügbarer Plätze ebenfalls an den Kursen teilnehmen. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sind künftig für Neuzuwanderer Voraussetzung für die Gewährung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts. Die erfolgreiche Kursteilnahme ermöglicht eine Fristverkürzung bei der Einbürgerung von 8 auf 7 Jahre.

Teilnahmepflicht
Bei fehlenden Deutschkenntnissen besteht für Neuzuwanderer eine Teilnahmepflicht. Die Nichtteilnahme nach Beratung durch die Ausländerbehörde soll bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden.

Im geltenden Recht gibt es keine entsprechende Regelungen.




Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern

Aufenthalt von
Unionsbürgern
Zur Verwirklichung der Freizügigkeit in der Europäischen Union wird die Aufenthaltserlaubnis für die Unionsbürgerinnen und -bürger abgeschafft. Zukünftig besteht nur noch eine Meldepflicht bei den Meldebehörden, die das Aufenthaltsrecht nur noch bescheinigen

Im geltenden Recht gibt es keine entsprechende Regelungen




Asylverfahren

Angleichung
Asylberechtigte
und "kleines Asyl"
Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Inhabern des sog. "kleinen Asyls" wird der von Asylberechtigten angeglichen. Beide Gruppen erhalten zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel. Nach drei Jahren erhalten sie bei unveränderten Voraussetzungen, die generell überprüft werden, einen dauerhaften Aufenthaltstitel

Bislang erhalten Asylberechtigte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Inhaber des sog. "kleinen Asyls" erhalten eine Aufenthaltsbefugnis.

Nach geltendem Recht ist die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

Maßnahmen zur
Steigerung der
Effektivität und zur Beschleunigung
Die Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider und das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten werden abgeschafft. Dies dient auch der Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis

Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird künftig zwingend durch einen Einzelrichter durchgeführt

Antragsteller, die zwar bei Grenzbehörden oder bei Ausländerbehörden um Asyl nachsuchen, danach aber untertauchen und keinen förmlichen Asylantrag stellen, werden künftig in das Asylfolgeverfahren verwiesen

Nach Ablehnung oder Rücknahme eines Asylantrages entstandene Umstände (selbstgeschaffene Nachfluchtgründe) können in einem Folgeverfahren i.d.R. nicht mehr zur Gewährung des sog. "kleinen Asyls" führen

Ein Wechsel vom laufenden Asylverfahren in die Zuwanderung aus Erwerbsgründen wird ausgeschlossen. Hierauf werden die Asylantragsteller hingewiesen

Re: Aufenthaltsrecht #144145
11/11/2002 14:28
11/11/2002 14:28
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Mo 05.11.2001
Bundesinnenminister Schily legt Kabinett Zuwanderungsgesetz vor

Der von Bundesinnenminister Otto Schily vorgelegte Regierungsentwurf für ein Zuwanderungsgesetz wird übermorgen im Bundeskabinett beraten werden.

Zu dem Regierungsentwurf erklärt Bundesinnenminister Otto Schily:

"Mit dem Regierungsentwurf bringen wir ein modernes, flexibles, wirtschaftsfreundliches und sozial ausgewogenes Instrumentarium zur bedarfsgerechten Steuerung und Begrenzung von Zuwanderung auf den Weg. Dabei beachten wir bei allen Zuwanderungsentscheidungen insbesondere die Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Integrationskapazität unseres Landes. Zugleich werden die Integrationsmaßnahmen verstärkt.

Das neue Zuwanderungsgesetz wird erheblich dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu sichern, Arbeitsplätze zu schaffen, die Zukunft zu gestalten und damit zugleich die Zuwanderung besser als bisher zu begrenzen und den Missbrauch des Asylrechts einzudämmen. Das neue Recht ist eine deutliche Verbesserung gegenüber dem alten Rechtszustand, der kaum eine angemessene Begrenzung und Steuerung erlaubt. Alle politischen Entscheidungsträger werden sich der Verantwortung zu stellen haben, ob sie es bei dem alten, unzulänglichen Rechtszustand belassen oder das Reformwerk unterstützen, das sowohl von den Gewerkschaften, als auch von den Wirtschaftsverbänden und von den Kirchen befürwortet wird."

Kernpunkte des Zuwanderungsgesetzentwurfs

Kernstück des Zuwanderungsgesetzes ist eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts. Das geltende Ausländergesetz wird durch ein neues Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) ersetzt. Hierin werden auch die zentralen Bestimmungen des Arbeitserlaubnisrechts aufgenommen. Zum ersten Mal werden damit die entscheidenden Bestimmungen des Aufenthaltsrechts und des Arbeitserlaubnisrechts für Ausländer in einem Gesetz zusammengefasst.

Die Zahl der Aufenthaltstitel wird reduziert. An Stelle der Aufenthaltsbefugnis, der Aufenthaltsbewilligung, der befristeten und der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung sind nunmehr zwei Aufenthaltstitel ausreichend: eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.

Zur besseren Verständlichkeit orientiert sich das neue Aufenthaltsrecht nicht mehr an Aufenthaltstiteln, sondern an den Aufenthaltszwecken (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, Humanitäre Gründe).

Eine Reihe zentraler Aufgaben wird bei einem neuen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gebündelt, das auf dem bisherigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufbaut. Es handelt sich im wesentlichen um folgende Bereiche:

Koordinierung der Informationen über die Arbeitsmigration zwischen Ausländerbehörden, der Arbeitsverwaltung und den deutschen Auslandsvertretungen;
Durchführung eines optionalen Auswahlverfahrens im Punktesystem;
fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung, Koordinierung und Durchführung von Integrationskursen;
Führung des Ausländerzentralregisters;
Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr
Darüber hinaus wird beim neuen Bundesamt das Bundesinstitut für Bevölkerungs- und Migrationsforschung als unabhängige wissenschaftliche Forschungseinrichtung geschaffen.

Das neue Bundesamt baut auf den Strukturen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf.

Beim Bundesamt wird auch ein weisungsunabhängiger Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration eingerichtet. Er hat die Aufgabe, die innerstaatlichen Aufnahme- und Integrationskapazitäten sowie die aktuelle Entwicklung der Wanderungsbewegungen regelmäßig zu begutachten. Er soll ein jährliches Gutachten zur Migrationslage erstatten. Das Gutachten soll auch Aussagen zum Erfordernis der Zuwanderung im Auswahlverfahren und gegebenenfalls eine Empfehlung zur Höchstzahl enthalten.

Arbeitsmigration

Im Bereich der Arbeitsmigration werden neue Arten von Zuwanderungsmöglichkeiten eröffnet:

Die Zuwanderung im Regelverfahren ist offen und flexibel gehalten, um der Arbeitsverwaltung Steuerungsmöglichkeiten einzuräumen. Die Vorrangprüfung durch die Arbeitsverwaltung wird vereinfacht, sie orientiert sich stärker als bisher an den regionalen Besonderheiten. Hierzu wird vorgeschlagen, den bei den Arbeitsämtern bestehenden Verwaltungsausschüssen größere Kompetenzen einzuräumen. Sie sollen zukünftig eine Empfehlung für die Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Ausländer abgeben können.

Das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren (Arbeit/Aufenthalt) wird durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Die Arbeitsgenehmigung wird in einem Akt mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat. Der Aufenthaltstitel wird von der Ausländerbehörde erteilt. Dem Betroffenen werden damit mehrere Anträge und Behördengänge erspart (one-stop-government).

Für Hochqualifizierte (z.B. Ingenieure, Informatiker, Mathematiker sowie Führungspersonal in Wissenschaft und Forschung) wird die Möglichkeit der Gewährung eines Daueraufenthalts von Anfang an vorgesehen.

Ergänzend werden die Voraussetzungen geschaffen, im Bedarfsfall eine begrenzte Zahl besonders geeigneter Zuwanderer über ein Auswahlverfahren aufzunehmen. Es handelt sich dabei um ein zusätzliches optionales Steuerungsinstrument, das zunächst nur einer sehr begrenzten Anzahl von Zuwanderern offen stehen wird. Voraussetzung ist die sorgfältige Auswahl der Bewerber. Mindestbedingungen sind die Sicherung des Lebensunterhalts und eine Berufsausbildung. Zusätzliche Kriterien sind: Alter, Qualifikation, Sprachkenntnisse, Beziehungen zu Deutschland sowie das Herkunftsland. Damit besteht die Möglichkeit, Staatsangehörige aus EU - Beitrittskandidaten besonders zu berücksichtigen. Das Auswahlverfahren wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als zentrale Behörde durchgeführt. Voraussetzung ist, dass zunächst Bundesamt und Bundesanstalt für Arbeit nach Beteiligung des Sachverständigenrates für Zuwanderung und Integration eine Höchstzahl für die Zuwanderung im Auswahlverfahren festgesetzt haben.

Ausländische Studienabsolventen wird nach Zustimmung durch Arbeitsverwaltung die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme eingeräumt. Sie sollen darüber hinaus eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zur Arbeitsplatzsuche erhalten können. Es soll verhindert werden, dass in Deutschland gut ausgebildete Fachkräfte, die dringend benötigt werden, in andere Industrieländer abwandern. Bislang müssen sie nach ihrem Abschluss Deutschland verlassen.

Familiennachzug

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Kindernachzug zu Ausländern bis zu einem Alter von achtzehn Jahren in vielen Fällen möglich ist, wenn:

es zusammen mit seinen Eltern den Wohnsitz nach Deutschland verlegt,
das Kind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt,
der Elternteil, zu dem das Kind ziehen will, anerkannter Asylberechtigter oder politisch Verfolgter ist oder
wenn der Elternteil, zu dem das Kind ziehen will, als Hochqualifizierter oder als Fachkraft im Rahmen des Auswahlverfahrens eine Niederlassungserlaubnis erhalten hat.
Darüber hinaus ist ein Nachzugsanspruch bis zum vierzehnten Lebensjahr vorgesehen. Im Übrigen ist ein Nachzug nach Ermessen möglich. Hierdurch wird, ohne den Gedanken einer möglichst frühzeitigen Integration der Kinder in Deutschland aus den Augen zu verlieren, den sich aus Artikel 6 Grundgesetz (GG) ergebenden Schutzwirkungen Rechnung getragen.

Nachziehende Familienangehörige sollen künftig die gleiche Möglichkeit des Arbeitszugangs haben, wie die Person zu der sie nachziehen. Bislang gibt es i.d.R. nur nachrangigen Arbeitsmarktzugang nach einem Jahr Wartezeit.

Humanitäre Aufnahme

Der humanitäre Verbleib wurde bislang bei den Vorschriften zur Abschiebung geregelt. Die Betroffenen wurden in einem aufenthaltsrechtlichen Schwebezustand gelassen, gleichgültig ob sie die Rückkehrhindernisse zu vertreten haben. Sie bekamen i.d.R. eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung), aber kein Aufenthaltsrecht.

Der Entwurf differenziert nunmehr schärfer zwischen Personen, die nicht zurückkehren können, und solchen die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen. Ersteren soll ein befristetes Aufenthaltsrecht gewährt werden, gegenüber Letzteren soll die Ausreise konsequenter als bisher durchgesetzt werden.

Die Duldung wird abgeschafft. Sie wird bislang häufig als "zweitklassiger Aufenthaltstitel" eingesetzt. Zur Zeit gibt es knapp 250.000 Duldungsinhaber, nahezu einem Viertel von ihnen wurde die Duldung bereits 1997 oder früher ausgestellt. Eine Reihe von Personen, die bislang eine Duldung erhielten, darunter auch Opfer geschlechtsspezifischer, ebenso nichtstaatlicher Verfolgung, können nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Die Gewährung eines Aufenthaltstitels kommt nicht in Betracht, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat (z.B. durch Verschleierung von Identität oder Staatsangehörigkeit).

Ausdrücklich geregelt wird, dass ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen auch dann in Betracht kommen kann, wenn die Verfolgung auf geschlechtsspezifischen und nichtstaatlichen Gründen beruht. Dies bedeutet jedoch keine Ausweitung der Asylgründe. Vielmehr unterfallen die von einem derartigen Verfolgungsschicksal betroffenen Personen dem Verbot der Abschiebung; sie erhalten also Abschiebeschutz. Ihnen wird (zunächst) eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die ihnen einen sicheren Rechtsstatus verschafft und sie so vor Verfolgung schützt. Spätestens nach drei Jahren wird überprüft, ob die Fluchtgründe noch bestehen.

Bereits das geltende Ausländergesetz sieht vor, dass Ausländern aus humanitären Gründen wegen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit Abschiebungsschutz gewährt werden kann. Der Gesetzentwurf trägt der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe Rechnung, indem vorgesehen wird, dass diesen Personen nicht nur Abschiebungsschutz, sondern auch ein Aufenthaltsrecht bis zum Ende der Schutzbedürftigkeit erteilt werden soll.

Die bereits im geltenden Recht vorgesehene zeitlich befristete Anordnung eines allgemeinen Abschiebestopps durch die Länder wird auch in das neue Recht übernommen. Hierdurch bleibt die Möglichkeit erhalten, die Abschiebung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten auszusetzen, ohne das Vorliegen einer individuellen Gefährdung im Einzelfall prüfen zu müssen.

Ausreisepflicht

Die schärfere Differenzierung zwischen Personen, die nicht zurückkehren können, und solchen die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen, ermöglicht ein zielgerichtetes und effizienteres Vorgehen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht. Ausreisepflichtige Personen sollen nicht besser gestellt werden als Asylbewerber.

Der Entwurf sieht vor, den Aufenthalt von ausreisepflichtigen Personen räumlich zu beschränken. Vorgesehen ist auch die Möglichkeit, Ausreiseeinrichtungen zu schaffen, wie dies bereits in einigen Bundesländern praktiziert wird. Ziel ist es, die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise zu fördern und die Beschaffung von Heimreisedokumenten zu beschleunigen. Die Bundesländer werden jedoch nicht zur Schaffung dieser Ausreiseeinrichtungen verpflichtet.

Zur Sicherung der Identität sollen bei der Visabeantragung von Angehörigen einzelner Problemstaaten Lichtbilder und Fingerabdrücke gefertigt werden können. Darüber hinaus soll künftig bestraft werden können, wer falsche Angaben über seine Identität oder Staatsangehörigkeit macht.

Sozialleistungen

Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht bislang vor, dass die Leistungsberechtigten nach drei Jahren volle Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Nach dem Gesetzentwurf sollen in Zukunft diejenigen, die die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben, auf Dauer von den höheren Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ausgeschlossen sein. Demgegenüber sollen humanitäre Flüchtlinge in Zukunft bereits von Anfang an den vollen Sozialhilfesatz erhalten.

Integration

Im Aufenthaltsgesetz soll ein Mindestrahmen staatlicher Integrationsangebote (Sprachkurse, Einführungen in die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschlands) gesetzlich geregelt werden.

Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, sollen einen Anspruch auf die Teilnahme an den Integrationskursen bekommen. Diese werden einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils 300 Unterrichtsstunden sowie einen Orientierungskurs von bis zu 30 Unterrichtsstunden umfassen, in dem Kenntnisse der deutschen Rechtsordnung, Kultur und Geschichte vermittelt werden sollen. An den Gesamtkosten wird sich der Bund in beträchtlichem Umfang beteiligen. Er wird die Kosten der Basissprachkurse und darüber hinaus auch sämtliche Kosten der Orientierungskurse für alle Neuzuwanderer übernehmen. Auf die Länder würden danach Kosten für die Aufbausprachkurse sowie die Integrationsmaßnahmen für bereits in Deutschland lebende anspruchsberechtigte Ausländer fallen.

Bei fehlenden Deutschkenntnissen und einem Aufenthalt von weniger als 6 Jahren besteht eine Teilnahmepflicht. Wenn der Ausländer der Pflicht nicht nachkommt, führt die zuständige Ausländerbehörde mit ihm ein Beratungsgespräch. Die Nichtteilnahme soll bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sind auch Voraussetzung für die Gewährung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis). Darüber hinaus ermöglicht die erfolgreiche Kursteilnahme auch eine Fristverkürzung bei der Einbürgerung von acht auf sieben Jahre.

Aufgegriffen wird die mit dem Gesamtsprachenkonzept des Bundes verfolgte Zielsetzung, die Integration von Spätaussiedlern und Ausländern zu harmonisieren. Dadurch soll ein Kurssystem entwickelt werden, an dem Ausländer und Spätaussiedler gemeinsam teilnehmen können. Neben der integrativen Wirkung kommen dabei vor allem auch Synergieeffekte zum Tragen, die in Anbetracht der Gesamtvolumens der Integrationskosten außerordentlich wertvoll sind. Durch die Bereitstellung von Kinderbetreuungsangeboten sollen optimale Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass jeder an den Integrationskursen auch tatsächlich teilnehmen kann.

Unionsbürger / Europäische Harmonisierung

Als nachhaltiges Signal für die Freizügigkeit wird die Aufenthaltserlaubnis für die Bürger der Europäischen Union abgeschafft. Bei der Meldebehörde erhalten die Unionsbürger eine Bescheinigung ihres Aufenthaltsrechts. Im Grundsatz wird die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes für Unionsbürger ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt.

Die EU-Richtlinien zur Gewährung von vorübergehendem Schutz und zur Anerkennung von Rückführungsentscheidungen anderer Mitgliedsstaaten werden umgesetzt.

Asylverfahren

Die aufenthaltsrechtliche Stellung von Ausländern, denen entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention Abschiebungsschutz zuerkannt wird, wird der von Asylberechtigten angeglichen. Beide Gruppen erhalten zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel, der nach drei Jahren zu einer Verfestigung führt. Inhaber des "kleinen Asyls" erhalten - wie bislang nur die Asylberechtigten - ungehinderten Arbeitsmarktzugang.

Bei Asylberechtigten und den Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wird vor Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts nach drei Jahren überprüft, ob sich die Verhältnisse im Herkunftsland geändert haben. Diese Überprüfung soll pauschal nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes durchgeführt werden. Bereits nach geltendem Recht ist die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Es ist daher folgerichtig, zumindest vor der Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts eine Überprüfung vorzunehmen.

Die Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider und das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten sollen abgeschafft werden. Dies führt zur Beschleunigung der Verfahren und zu einer Einheitlichkeit der Entscheidungspraxis.

Antragsteller, die zwar bei Grenzbehörden oder bei Ausländerbehörden ein Asylgesuch stellen, danach aber untertauchen und keinen förmlichen Asylantrag stellen und damit den Beginn ihres Asylverfahrens verzögern, werden künftig in das Asylfolgeverfahren verwiesen.

Das erstinstanzliche Gerichtsverfahren soll künftig zwingend durch einen Einzelrichter durchgeführt werden.

Ein Wechsel vom Asylverfahren in die Zuwanderung aus Erwerbsgründen wird ausgeschlossen, sofern nicht aus anderen Gründen - beispielsweise bei einer Heirat mit einem Deutschen - ein Anspruch besteht. Hierauf werden die Asylantragsteller hingewiesen.

Re: Aufenthaltsrecht #144146
11/11/2002 14:32
11/11/2002 14:32
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Fragen und Antworten zum Zuwanderungsgesetz

Übersicht über die Verteilung der Integrationskosten nach dem Zuwanderungsgesetzentwurf
(pdf, 17 KB)

Übersicht

Warum brauchen wir dieses Zuwanderungsgesetz?
Führt das Gesetz zu mehr oder weniger Zuwanderung?
Wie wirkt sich das Gesetz auf die Sozialkassen aus ?
Brauchen wir bei hoher Arbeitslosigkeit Arbeitsmigration ?
Wird der Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Deutschland gefördert ?
Was ist das Punktesystem ?
Was wird für Integration getan ?
Was wird uns Integration kosten ?
Welche Familienangehörigen dürfen nachkommen ?
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein ?
Bis zu welchem Alter können Kinder nachziehen ?
Warum ist die neue Regelung besser ?
Führt die Regelung zu einer Ausweitung des Kindernachzugs ?
Müssen die Familienangehörigen Deutsch lernen ?
Werden die Asylgründe ausgeweitet ?
Werden Schutzrechte von Anfang an unbefristet gewährt?
Warum gibt es eine Härtefallregelung ?
Wie werden die Asylverfahren beschleunigt ?
Können abgelehnte Asylbewerber als Arbeitsmigranten in Deutschland bleiben ?
Was ändert sich bei den Sozialleistungen für Ausländer ?
Wie wird die Ausreisepflicht künftig effektiver durchgesetzt ?
Können auch kriminelle Ausländer nach Deutschland kommen oder hier bleiben ?
Kommen derzeit unter dem Strich jährlich 500.000 bis 600.000 Ausländer nach Deutschland, wie Herr Stoiber behauptet?
Was ändert sich durch das Gesetz?

--------------------------------------------------------------------------------

Warum brauchen wir dieses Zuwanderungsgesetz?

um Zuwanderung unter Berücksichtigung der Integrationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu steuern und zu begrenzen,
um den wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen Deutschlands gerecht zu werden, aber auch unseren humanitären und völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen,
um hochqualifizierte Arbeitskräfte für Arbeitsplätze zu gewinnen, die trotz hoher Arbeitslosigkeit im Inland derzeit nicht besetzt werden können; dies schafft neue Arbeitsplätze und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und Wissenschaft.

zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Führt das Gesetz zu mehr oder weniger Zuwanderung?

Das Gesetz wird den Zuzug von Ausländern insgesamt begrenzen,

1. weil rückläufige Asylbewerberzahlen zu erwarten sind

durch Beschleunigung der Asylverfahren,
durch konsequente Durchsetzung der Ausreisepflicht abgelehnter Asylbewerber,
durch Eindämmung des Asylmissbrauchs,
2. weil rückläufige Spätaussiedlerzahlen zu erwarten sind

Bisher kommen jährlich knapp 100.000 Spätaussiedler nach Deutschland.
Der Mitzug von Familienangehörigen wird künftig vom Bestehen einer Sprachprüfung abhängig gemacht; dies wird sowohl die Zahl der Erstanträge reduzieren als auch die der mitziehenden ausländischen Familienangehörigen.
3. weil rückläufige Zahlen im Familiennachzug zu erwarten sind

Derzeit ziehen jährlich rund 75.000 Familiennachzügler zu (Rückgang auf weniger als 50.000 möglich).
Die allgemeine Absenkung der Zuwanderung führt zwangsläufig zu einem geringeren Familiennachzug.
Zudem wird die Absenkung des Nachzugsalters von derzeit 16 auf 12 Jahre den Familiennachzug reduzieren.
4. weil demgegenüber nur eine geringe Zahl von Arbeitsmigranten zu erwarten ist

wegen der vorrangigen Ausschöpfung des heimischen Arbeitskräftepotentials,
weil höchstens einige Tausend Hochqualifizierte für Zuwanderung in Betracht kommen,
die Zuwanderung Hochqualifizierter keine Umkehr der insgesamt rückläufigen Zahlen bewirken wird.
zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Wie wirkt sich das Gesetz auf die Sozialkassen aus ?

Entlastung der Sozialkassen durch

Rückgang der Zuzugszahlen
Verbesserte Integration der Zuwanderer
Absenkung der Sozialleistungen bei Missbrauch des Aufenthalts
Beitragsleistungen hochqualifizierter Zuwanderer

zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Brauchen wir bei hoher Arbeitslosigkeit Arbeitsmigration ?

Arbeitsmigration wird nur stattfinden, wenn unabweisbarer Bedarf besteht.
Ein Bedarf besteht nur, wenn ein Arbeitsplatz dauerhaft nicht mit einem Deutschen oder Unionsbürger besetzt werden kann.
Die Green Card-Initiative hat allerdings zweierlei verdeutlicht:
Die Nichtbesetzung offener hochqualifizierter Arbeitsplätze schadet der deutschen Wirtschaft.
Als Folge der Greencard-Initiative sind für deutsche Arbeitssuchende ca. 30.000 neue Arbeitsplätze geschaffen worden.
Eine zielgerichtet gesteuerte Arbeitsmigration führte daher auch zu mehr Arbeitsplätzen für Arbeitssuchende in Deutschland (Das Zuwanderungsgesetz führt zur Senkung, nicht zu Erhöhung der Arbeitslosigkeit !)
zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Wird der Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Deutschland gefördert ?


1. Hochqualifizierte Wissenschaftler und Spitzenkräfte der Wirtschaft

Der deutsche Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort ist durch die zunehmende Internationalisierung auch auf ausländische Wissenschaftler und Spitzenkräfte der Wirtschaft angewiesen.

Beispiel:

Im Februar diesen Jahres entschied sich ein Konsortium unter Beteiligung der US-Firma Intel zu einer Drei-Milliarden-Investition (Chipfabrik) in Frankfurt/Oder, die ca. dreitausend Arbeitsplätze schaffen wird. Maßgeblich beteiligt an der Entscheidung zu Gunsten des Standortes Frankfurt/Oder war ein gebürtiger Iraner mit US-Staatsbürgerschaft. Er leitet das Frankfurter Institut für Halbleiterphysik, das auf Grund seines technischen Know How ein wichtiger Standortfaktor für die Entscheidung war.

Für solche Personen müssen die Aufenthaltsbedingungen attraktiv sein:

Beispiel:

Bisher: Ein kanadischer Wissenschaftler des Max-Planck-Instituts erhält seine Aufenthaltserlaubnis nur befristet (z.B. 1 Jahr). Er kann seinen Aufenthalt nicht mit der notwendigen Sicherheit planen (Familie) und entscheidet sich für ein anderes Land.

Künftig: Ihm kann als hochqualifizierten Wissenschaftler künftig von Anfang an ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden. Damit hat er ausreichende Planungssicherheit.

2. Studenten

Bisher: Das geltende Recht behandelt den Aufenthalt ausländischer Studenten nur unter entwicklungspolitischen Aspekten. Ausländische Studenten sollen nach Abschluss des Studiums in ihr Heimatland zurückkehren. Dieses Ziel wird häufig verfehlt, da die Studienabsolventen mit ihrer Qualifikation in Industrie-Länder weiterwandern.

Beispiel: Ein ausländischer Student, der an einer deutschen Hochschule, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, studiert hat, wandert nach Abschluss seines Studiums in die USA weiter.

Künftig: Die Bundesregierung will den Studienstandort Deutschland international attraktiv gestalten. Dazu zählt auch der wissenschaftliche Austausch. Studenten sollen nach Bedarf in Deutschland bleiben können. Dies ist volkswirtschaftlich sinnvoll und erhöht die Attraktivität des Studienstandortes Deutschland.
zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Was ist das Punktesystem ?

Das Punktesystem ist ein modernes, integratives und zukunftsorientiertes Zuwanderungsverfahren.
Das Gesetz schafft die Möglichkeit für dessen Einführung, ist aber keine Vorentscheidung.
Es kann nur eingeführt werden, wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen. Es wird erst im Bedarfsfall zum Zuge kommen.
Über das Punktesystem können nach Festlegung eines Kontingentes besonders geeignete Zuwanderer nach Deutschland übersiedeln.
Es werden nach Punkten bestimmte Kriterien wie Sprachkenntnisse, Alter, Qualifikation etc bewertet.
Das Punktesystem hat sich insbesondere in Kanada sehr bewährt und wurde von der parteiübergreifenden unabhängigen Kommission Zuwanderung empfohlen.
zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Was wird für Integration getan ?

Bislang gibt es nur Integrationsangebote für Aussiedler und Flüchtlinge, die den Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention besitzen.
Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wird ein Mindestrahmen für Integrationsangebote gesetzlich festgeschrieben.
Sprachkenntnisse sind der Schlüssel für eine erfolgreiche Integration. Ausreichende Sprachkenntnisse werden als Mindestvoraussetzungen für eine erfolgreiche Integration verlangt.
Es werden Basis- und Aufbausprachkurse vorgesehen.
Es werden Orientierungskurse zur Vermittlung von Kenntnissen der Gesellschaftsordnung vorgesehen.
Migrantinnen und Migranten ohne Deutschkenntnisse sind zur Teilnahme an Integrationskursen verpflichtet.
Ausreichende Sprachkenntnisse sind Voraussetzung für eine Aufenthaltsverfestigung.
Der Verstoß gegen die Teilnahmepflicht hat aufenthaltsrechtliche Auswirkungen.
Beispiel:
Bisher: Für ein Daueraufenthaltsrecht muss die türkische Ehefrau nur nachweisen, dass sie sich auf einfache Art mündlich verständigen kann.

Künftig: Sie muss in einem Sprachtest ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen, also auch lesen und schreiben können.

zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Was wird uns Integration kosten ?

Die Kosten unterbliebener oder fehlgeschlagener Integration sind für die Gemeinschaft deutlich höher als die sinnvolle Integration im Vorfeld. Fehlgeschlagene Integration kann zu sozialer Bedürftigkeit oder Kriminalität mit führen. Das spüren insbesondere die Kommunen.
Die Gesamtkosten der Integration werden durch sinnvolle Umverteilung vorhandener Mittel bei Bund und Ländern abgedeckt.
Der Bund entlastet die Bundesländer bei der Finanzierung durch die Übernahme von zwei Dritteln der Gesamtkosten der Integrationskurse.
Migrantinnen und Migranten werden zu einem Beitrag für die Integrationskurse entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit herangezogen werden.
zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Welche Familienangehörigen dürfen nachkommen ?

Wie bisher sind nachzugsberechtigt nur Ehegatten und minderjährige ledige Kinder.
Der Nachzug nichtdeutscher Familienangehöriger von Spätaussiedlern, die nicht deutsch sprechen, wird in Zukunft erschwert.
zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein ?

An den Grundvoraussetzungen ändert sich nichts.
Der hier lebende Ausländer muss seinen Lebensunterhalt und den der nachziehenden Familienangehörigen einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können.
Der Ausländer muss über ausreichenden Wohnraum für seine Familie verfügen.
zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Bis zu welchem Alter können Kinder nachziehen ?

Bisher:

Nachzugsanspruch im Normalfall bis zum Alter von 16 Jahren
Nachzugsanspruch bis 18 Jahre bei Kindern von Asylberechtigten
Ermessensregelung für Kinder zwischen 16 und 18,
wenn das Kind die deutsche Sprache beherrscht
wenn die Integration des Kindes in die deutschen
Lebensverhältnisse gewährleistet erscheint oder
zur Vermeidung einer besonderen Härte
Künftig:

Nachzugsanspruch im Normalfall bis zum Alter von 12 Jahren
Ausnahmsweise Nachzugsanspruch bis 18 Jahre, wenn das Kind
im Familienverband mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland zieht oder
das Kind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzt, oder
es sich um das Kind eines hoch qualifizierten Ausländers oder eines Asylberechtigten handelt.
Ermessensregelung für Kinder zwischen 12 und 18.
Dabei Berücksichtigung
des Kindeswohls
der familiären Situation
der Integrationserwartung, z.B. aufgrund vorhandener Deutschkenntnisse
zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Warum ist die neue Regelung besser ?

Absenkung des Nachzugsalters bewirkt früheren Nachzug und bessere sprachliche, schulische und berufliche Integration,
Ungerechtigkeiten der alten Einheitsaltersgrenze von 16 Jahren werden vermieden,
Ermessensregelung für 12-18-jährige Kinder erlaubt angemessenen Ausgleich zwischen verfassungsrechtlichem Schutz der Familie und Integrationsinteressen der hiesigen Gesellschaft,
Beispiele:

Der ausländische Spitzenwissenschaftler durfte nur kommen, wenn er sein 17-jähriges Kind zu Hause ließ. Das hieß in vielen Fällen: Der Wissenschaftler kam nicht. Das ist jetzt anders.
Ausländer, die längst hier lebten, konnten ihre Kinder bis zum 16. Lebensjahr im Herkunftsland aufwachsen lassen und sie dann ohne verwertbare Sprachkenntnisse oder Ausbildung nach Deutschland bringen. Dies ist mit der Altersgrenze von 12 Jahren nicht mehr möglich.

zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Führt die Regelung zu einer Ausweitung des Kindernachzugs ?

Nein, die Absenkung des Nachzugsalters führt zu einer Verringerung der Nachzugszahl.
Die Ausnahmeregelungen betreffen nur kleine Gruppen.
zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Müssen die Familienangehörigen Deutsch lernen ?

Ja, die Familienangehörigen sind bei fehlenden Deutschkenntnissen verpflichtet, an Integrationskursen teilzunehmen. Das gibt es bisher nicht.

zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Werden die Asylgründe ausgeweitet ?

Nein, es gibt keine neuen Asylgründe.
Auch für die Opfer geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung wird der Schutz nicht ausgeweitet. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass Abschiebungsschutz nur im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention gilt.
Wie bisher werden als geschlechtsspezifische Verfolgung nur schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte anerkannt:
- Witwenverbrennungen
- systematische Vergewaltigungen
- Ritualmorde
- Genitalverstümmelungen.

zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Werden Schutzrechte von Anfang an unbefristet gewährt?

Nein, auch Asylberechtigte erhalten zunächst nur ein befristetes Aufenthaltsrecht, das nach 3 Jahren überprüft wird. Dies ist neu, denn bisher wird Asylberechtigten von Anfang an ein unbefristeter Aufenthaltstitel gewährt.
Bei Fortbestehen der Schutzbedürftigkeit wird das Aufenthaltsrecht unbefristet verlängert, bei Wegfall der Verfolgungsgefahr widerrufen.
Widerruf des Titels bei Wegfall der Verfolgungsgefahr ist auch bei Verlängerung weiterhin möglich.


zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Warum gibt es eine Härtefallregelung ?

Damit wurde dem Wunsch einiger Bundesländer (u.a. Saarland) und einem Bedürfnis der Praxis entsprochen

Auf Ersuchen einer jeweils von den Landesregierungen zu bestimmenden Stelle (Härtefallkommission) kann in Ausnahmefällen aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden.
zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Wie werden die Asylverfahren beschleunigt ?

Antragsteller, die zwar bei Grenzbehörden oder bei Ausländerbehörden um Asyl nachsuchen, danach aber untertauchen und keinen förmlichen Asylantrag stellen, werden künftig in das Asylfolgeverfahren verwiesen. Dadurch werden die Verfahren beschleunigt und vereinfacht.
Bislang kann ein solches Verhalten nicht wirksam sanktioniert werden.
Personen, die sich nachträglich selbst Asylgründe schaffen wollen, können künftig kein Folgeverfahren mehr durchführen. (Das heißt: Ihre Anerkennung als Flüchtling kommt nicht mehr in Betracht).
Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider und Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten werden abgeschafft (Das führt zur Straffung und Beschleunigung der Verfahren).
Künftig entscheiden Einzelrichter (Das führt ebenfalls zur Straffung und Beschleunigung der Verfahren).
zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Können abgelehnte Asylbewerber als Arbeitsmigranten in Deutschland bleiben ?

Nein, ein Wechsel in die Zuwanderung aus Erwerbsgründen ist ausgeschlossen (Das verringert Asylmissbrauch).
Hierauf werden Asylantragsteller hingewiesen (Damit besteht von Anfang an Klarheit).
zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Was ändert sich bei den Sozialleistungen für Ausländer ?

Bisher: Ausreisepflichtige erhalten abgesenkte Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nach 3 Jahren erhalten sie volle Sozialhilfe, wenn die Ausreise aus humanitären, rechtlichen oder
persönlichen Gründen nicht möglich ist.

Künftig: Ausreisepflichtige, die ihren Aufenthalt rechtsmissbräuchlich verlängert haben, erhalten auch nach 3 Jahren keine Sozialhilfe, sondern weiterhin abgesenkte Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Wie wird die Ausreisepflicht künftig effektiver durchgesetzt ?

Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für Ausreisepflichtige schaffen.
Ziel: Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise fördern und Beschaffung von Heimreisedokumenten beschleunigen.
Künftig soll bestraft werden, wer falsche Angaben über Identität oder Staatsangehörigkeit macht. Bislang gibt es keine entsprechende Strafnorm.
Deutliche Differenzierung zwischen Personen, die nicht zurückkehren können und jenen, die nicht zurückkehren wollen.
Personen, die unverschuldet nicht zurückkehren können, erhalten ein befristetes Aufenthaltsrecht, das es ihnen ermöglicht, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, statt Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Durchsetzung der Abschiebung von Personen, die sich ihrer Ausreisepflicht vorsätzlich entziehen, wird verstärkt.
zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Können auch kriminelle Ausländer nach Deutschland kommen oder hier bleiben ?

Grundsätzlich kann die Bundesrepublik Deutschland jedem Ausländer die Einreise verweigern. Nur in Ausnahmefällen, z.B. Familiennachzug, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Für diese Fälle gilt:

Bisher: Bei Anspruch auf Einreise kann der Zuzug nur versagt werden, wenn Ausweisungsgründe (z.B. Straftaten) nachgewiesen werden.

Künftig: Bei Anspruch auf Einreise kann der Zuzug bereits dann abgelehnt werden, wenn Tatsachen belegen, dass Ausländer die Sicherheit gefährden oder sich an Gewalttätigkeiten beteiligen oder dazu aufrufen oder damit drohen. Hierfür werden im Visumverfahren die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden genutzt.

Kommen derzeit unter dem Strich jährlich 500.000 bis 600.000 Ausländer nach Deutschland?

Nein, 648 000 Zuzügen standen 562 000 Fortzüge im Jahr 2000 gegenüber; es blieben also nur 86.000 Ausländer mehr in Deutschland als fortzogen; im Jahr 1999 war die Bilanz ähnlich, 1997 und 1998 fiel sie sogar negativ aus;
die überwiegende Mehrheit der zuziehenden Ausländer sind Saisonarbeiter (240.000 in 2000) und Werkvertragsarbeitnehmer (40.000), die Deutschland nach kurzer Zeit wieder verlassen, sowie EU-Bürger (140.000).

zurück

--------------------------------------------------------------------------------

Was ändert sich durch das Gesetz?

Vorher:

Asylverfahren dauern mitunter jahrelang.
Ausreispflichtige abgelehnte Asylbewerber reisen nicht aus; sie missbrauchen ihren Aufenthalt und belasten die Sozialkassen.
Jugendliche Ausländer ziehen ohne Sprachkenntnisse und verwertbare Ausbildung bis zum Alter von 16 Jahren zu ihren Angehörigen nach Deutschland.
Arbeitplätze für Hochqualifizierte bleiben dauerhaft unbesetzt.
Neue Arbeitsplätze werden nicht geschaffen.
Wirtschaft und Wissenschaft sind im internationalen Wettbewerb benachteiligt.
Zahlreiche Ausländer verfügen über keine oder unzureichende Sprachkenntnisse Integrationsleistungen, wie Spracherwerb, werden weder gefordert noch hinlänglich gefördert.
Familienangehörige von Spätaussiedlern haben wachsende Integrationsprobleme.
Nachher:

Asylverfahren werden beschleunigt, Missbrauch beendet und die Ausreisepflicht durchgesetzt.
Zuwanderung wird insgesamt reduziert.
Arbeitskräfte besetzen Arbeitsplätze, für die im Inland kein Bewerber gefunden werden konnte.
Neue Arbeitsplätze werden geschaffen.
Sozialkassen werden entlastet.
Alle Zuwanderergruppen müssen erstmals systematisch Deutsch erlernen.
Zuwanderer können sich durch Kursprogramm schneller und besser integrieren.
Integrationschancen Jugendlicher werden durch Absenkung des Nachzugsalters erhöht.
Der Spätaussiedlerzuzug wird unter Integrationsgesichtpunkten reguliert und abgesenkt.


http://www.bmi.bund.de/dokumente/Artikel/ix_73807.htm#2

Claudia

Re: Aufenthaltsrecht #144147
11/11/2002 16:43
11/11/2002 16:43
Joined: Nov 2002
Beiträge: 55
nrw
nic Offline OP
Member
nic  Offline OP
Member

Joined: Nov 2002
Beiträge: 55
nrw
Hallo Claudia,

danke für die viele Arbeit. Werde es heute Abend noch einmal in Ruhe durchlesen. Denn bis jetzt habe ich noch keine Antwort auf meine Frage betreffend selbständiger Arbeit gefunden. Vielleicht habe ich etwas übersehen.

Liebe Grüsse Nicole

Re: Aufenthaltsrecht #144148
11/11/2002 21:42
11/11/2002 21:42
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Ja eine genaue Antwort auf deine Frage kann man erst dann geben, wenn das Zuwanderungsgesetz vor dem Bundesgerichtshof abgestimmt wurde, denn einige Punkte die du oben genannt hast, würden sich dann eh ändern.

Deine rage kann dir aber die Ausländerbehörde bei euch beantworten, denn oft gibt es auch da wieder Unterschiede.

Claudia

Re: Aufenthaltsrecht #144149
14/11/2002 13:17
14/11/2002 13:17
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Fragen und Antworten zur Einbürgerung

Mainz/Hamburg. Die Landesbeauftragte für Ausländerfragen des Landes Rheinland-Pfalz hat im Juli 2000 eine Broschüre "Fragen & Antworten zur Einbürgerung" herausgegeben. Es handelt sich um eine, um rheinland-pfälzische Merkmale ergänzte Version der Broschüre der Ausländerbeauftragten der Bundesregierung. Auch die Stadt Hannover hat mit einer Broschüre "Sollen wir unser Kind einbürgern lassen?" die wichtigsten Fragen und Antworten zur Einbürgerung von Kindern kurz und bündig in neun Sprachen (deutsch, arabisch, englisch, französisch, persisch, polnisch, russisch, serbisch-kroatisch-bosnisch, spanisch und türkisch) zusammengestellt. (esf)

Bezug:

Landesbauftragte für Ausländerfragen, Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34-38, 55116 Mainz, Tel.: 06131/16-2467, Fax: -2468

LHS Hannover, Ordnungsamt - Stelle für Staatsangehörigkeit und Namensrecht, Böcklingplatz 5, 30177 Hannover, Tel.: (0511) 168-48039, Fax: -48031

Re: Aufenthaltsrecht #144150
14/11/2002 13:18
14/11/2002 13:18
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Einbürgerungs-
gesetz - erste Erfahrungen

Frankfurt. Der Einwanderer-Treff Frankfurt e.V. hat eine Broschüre "Interviews mit MigrantInnen und Information zu den neuen Einbürgerungsgesetzen" herausgegeben. Acht in Frankfurt lebende Migrantinnen werden darin zu Fragen der Einbürgerung beziehungsweise Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit interviewt. Die Frauen berichten über ihre Erfahrungen, unter anderem über den Verlauf ihres Aufenthaltsstatus, ihre Entscheidung zur Beantragung der Einbürgerung und die Veränderungen, die sich für sie ergeben haben. Die 28-seitige Broschüre ist für 5 DM (plus Porto) beim Einwanderer-Treff erhältlich. (esf)

Bezug:
Einwanderer-Treff e.V., Leipziger Str. 42a, 60487 Frankfurt/Main, Tel.: 069/772160, Fax: 069/736323

Re: Aufenthaltsrecht #144151
14/11/2002 22:19
14/11/2002 22:19
Joined: Jan 2002
Beiträge: 80
NRW
M
Milka Offline
Member
Milka  Offline
Member
M

Joined: Jan 2002
Beiträge: 80
NRW
Hallo Nic,

wir hatten das Thema Selbständigkeit hier vor kurzem schon einmal und irgendjemand sagte, dass die Ausländerbehörde den Zusatz "Selbständigkeit verboten" auf Wunsch streicht. Mehr kann ich dazu auch nicht sagen, frag doch einfach mal bei der Behörde an.

LG, Milka

Re: Aufenthaltsrecht #144152
15/11/2002 15:54
15/11/2002 15:54
Joined: Jul 2002
Beiträge: 393
Augsburg
S
schnecke Offline
Member
schnecke  Offline
Member
S

Joined: Jul 2002
Beiträge: 393
Augsburg
@Claudia

Vielen Dank für die vielen Informationen. Habe sie mir mal im Zug in Ruhe durchgelesen und muss sagen, dass das ja wirkliche Verbesserungen sind.
Besonders, dass die "Neuankömmlinge" mit Sprachkursen und Informationen über Deutschland integriert werden.

Gibt es schon zeitliche Anhaltspunkte, bis wann das neue Zuwanderungsgesetz verabschiedet werden soll?
Ich habe da leider nicht so aufgepasst [Enttäscht]

Danke und Gruß
Marion

Re: Aufenthaltsrecht #144153
15/11/2002 16:40
15/11/2002 16:40
Joined: Oct 2002
Beiträge: 345
Deutschland
S
Safia Offline
Mitglied
Safia  Offline
Mitglied
S

Joined: Oct 2002
Beiträge: 345
Deutschland
Mein Mann durfte erst nach 3 Jahren,als er unbefristet bekam, [Tierisch] ein Gewerbe anmelden.
Vorher war das wegen diesen Zusatzsatz im Paß eben nicht möglich.

Lg

Re: Aufenthaltsrecht #144154
15/11/2002 17:32
15/11/2002 17:32
Joined: Jul 2002
Beiträge: 314
Eilenburg
B
BouBou Offline
Member
BouBou  Offline
Member
B

Joined: Jul 2002
Beiträge: 314
Eilenburg
Hallo,

vielleicht entscheidet das auch jede Ausländerbehöde unterschiedlich (Ermessensspielraum?)

Mein MAnn bekam direkt eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis mit dem Zusatz "Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet".

Sobald wir diese Aufenthaktserlaubnis hatten, bekamen wir vom Arbeitsamt eine Arbeitserlaubnis mit den Vermerken: "unbefristet und unbeschränkt". Auch nach nochmaliger Nachfrage bekamen wir die Antwort, dass er JEDE (!) Tätigkeit ausführen kann, auch eine selbständige Tätigkeit.

Gruß Andrea

Re: Aufenthaltsrecht #144155
15/11/2002 19:50
15/11/2002 19:50
Joined: Feb 2002
Beiträge: 282
Monaco
saladin Offline
Member
saladin  Offline
Member

Joined: Feb 2002
Beiträge: 282
Monaco
Von welchen Zusatz ist hier die Rede?
Ich habe das noch nie gesehen.
Und was meint ihr mit unbefristet? die Aufenthalt- oder die Arbeisterlaubnis?

Re: Aufenthaltsrecht #144156
15/11/2002 20:02
15/11/2002 20:02
Joined: Jul 2002
Beiträge: 314
Eilenburg
B
BouBou Offline
Member
BouBou  Offline
Member
B

Joined: Jul 2002
Beiträge: 314
Eilenburg
Hallo Saladin,

die Arbeitserlaubnis ist unbefristet, die Aufenthaltserlaubnis gilt vorerst für 3 Jahre, anschließend wird es eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Die Aufenthaltserlaubnis wird als "Aufenthaltstitel" in den Pass eingetragen, bzw. eingeklebt. Es gibt ein Hauptblatt mit dem Namen. der Aufenthaltsdauer, dem Ausstellungsdatum und der entsprechenden Ausländerbehörde. Daneben gibt es ein Zusatzblatt, das auf die Arbeitserlaubnis verweist

Gruß Andrea

Re: Aufenthaltsrecht #144157
15/11/2002 21:27
15/11/2002 21:27
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Meldung vom 05.03.2002 17:41

Regierung fragt online: "Braucht Deutschland Zuwanderung?"

Das künftige Zuwanderungsrecht ist derzeit ein Zankapfel zwischen Regierung und Opposition. Vor der entscheidenden Abstimmung über das Zuwanderungsgesetz im Bundesrat am 22. März will die Regierung jetzt die Ansichten der Bundesbürger online erkunden und fordert sie im Internet zur Meinungsäußerung auf. Die Ergebnisse der Online-Abstimmung werden fortlaufend veröffentlicht.

Die Bundesregierung will nach eigener Aussage ein Zuwanderungsrecht erhalten, das "den gewandelten Erfordernissen der Wirtschaft gerecht werden" soll, "zugleich aber auch die Frage der Aufnahme von Menschen unter humanitären Gesichtpunkten optimal regeln". Die Zuwanderung soll besser gesteuert und begrenzt werden. Erst wenn ein Arbeitsplatz nicht mit einer einheimischen Arbeitskraft besetzt werden kann, sollen Einwanderungsbewerber zum Zuge kommen.

Die CDU stellt dem entgegen, mit dem Gesetz werde Zuwanderung nicht begrenzt, sondern erweitert. Der seit 1973 geltende Anwerbestopp solle trotz 4,3 Millionen Arbeitsloser aufgehoben werden. Neue Schutzgründe wie die generelle Anerkennung nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung böten zusätzliche Anreize für Zuwanderung.

Bislang sagen 25 Prozent der Teilnehmenden, Deutschland könne sich keine umfangreiche Zuwanderung leisten, während 40 Prozent meinen, Deutschland brauche Zuwanderung, "weil durch die Vielfalt der Kulturen die Lebendigkeit und Weltoffenheit der deutschen Gesellschaft gefördert werden kann". Daneben stehen noch vier weitere Statements zur Auswahl, darunter etwa: "Vor einer weiteren Zuwanderung sollten zuerst die hier bereits lebenden ausländischen Mitbürger besser integriert werden". (anw/c't)

Re: Aufenthaltsrecht #144158
15/11/2002 21:29
15/11/2002 21:29
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Meldung vom 28.06.2002 14:50

Schily: Zuwanderungsgesetz sichert Wirtschaftsstandort im Internetzeitalter

Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) sieht in dem neuen Zuwanderungsgesetz einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung des deutschen Wirtschaftsstandortes im Internetzeitalter. "Ein attraktiver Wirtschaftsstandort im Internet ist auch auf Weltoffenheit angewiesen. Deutschland hinkte hier bislang weltweit hinterher", sagte Schily auf dem Jahreskongress der Initiative D21 am Freitag in Leipzig. Dieser Mangel sei in Zusammenarbeit mit der Initiative durch die "Green Card" behoben worden. Durch das neue Gesetz werde die Attraktivität des Landes weiter gesteigert.

Bislang seien 11.500 Green Cards vergeben worden. Im Umfeld der Inhaber seien jeweils 2 bis 3 Arbeitsplätze für deutsche Arbeitnehmer entstanden, drei viertel davon im Mittelstand. Bei der Ausbildung eigener Kräfte im IT-Bereich hat sich nach Angaben Schilys die Anzahl der Ausbildungsplätze seit 1998 verfünffacht und liegt heute bei 70.000. Ferner habe sich mit 38.000 die Anzahl der Studienanfänger im Informatikbereich von 1997 bis 2001 mehr als verdoppelt. Bis 2005 wolle man 250.000 zusätzliche Fachkräfte für die Informationstechnik gewinnen.

Dabei setzt Schily weiterhin auf die Zusammenarbeit mit der Initiative, die den Wandel Deutschlands zu einer Informationsgesellschaft beschleunigen will und der rund 300 Unternehmen angehören. Der Dialog mit der Wirtschaft sei bei der Umsetzung der Initiative Bund Online 2005, für die 1,45 Milliarden Euro investiert werden, und dem 10-Punkte-Programm des Bundeskanzlers "Internet für alle" unverzichtbar.

Im Mittelpunkt müsse dabei der Nutzen für den Bürger stehen, betonte D21-Vorsitzender und IBM-Chef Deutschland, Erwin Staudt: "Der Bürger wird das Internet-Angebot nur akzeptieren, wenn er seinen individuellen Nutzen sieht. Ihm müssen Mühen abgenommen werden." Unverzichtbar sei dabei eine einheitliche und gesicherte Infrastruktur für die elektronische Signatur. Staudts Forderung, die elektronische Unterschrift im Personalausweis zu speichern, ist auch für Schily «nicht abwegig». Eine so genannte Machbarkeitsstudie solle die Vorteile sowie die Kosten dieser Lösung klären.

Mit einem "Signaturbündnis" zwischen Staat und Wirtschaft solle die elektronische Signatur eine größere Verbreitung finden. Bis Ende des Jahres würden 100.000 Signaturkarten für die Anwendung von E-Government ausgegeben. Konkrete Angaben zu dem Projekt gab das Innenministerium nicht. (dpa) / (wst/c't)

Re: Aufenthaltsrecht #144159
15/11/2002 21:32
15/11/2002 21:32
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Zur Zeit können wir nur abwarten, denn nun muß der Bundesgerichtshof entscheiden und wie er sich entscheidet kann ich leider nicht sagen.

Zuwanderungsgesetz ja oder nein, das ist die Frage und wann dies sein wird, [nixweiss1]

Claudia

Re: Aufenthaltsrecht #144160
16/11/2002 00:52
16/11/2002 00:52
Joined: Oct 2002
Beiträge: 345
Deutschland
S
Safia Offline
Mitglied
Safia  Offline
Mitglied
S

Joined: Oct 2002
Beiträge: 345
Deutschland
@BouBou
Meine Mann hat vom Arbeitsamt auch eine Arbeitserlaubnis mit unbeschränkt und unbefristet.
Wir hatten auch die Info das er jeder Tätigkeit nachgehen kann, bis er sich dann selbständig machen wollte. Da wurde uns vom Gewerbeamt gesagt das dies nur geht wenn er unbefristet hat.
Vielleicht ist das wirklich unterschiedlich. [Durcheinander]

Lg [winken3]