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Nochmal Fragen zum Besuchervisum #133797
09/10/2005 21:11
09/10/2005 21:11
Joined: Jan 2005
Beiträge: 6
München
Femelle Offline OP
Junior Member
Femelle  Offline OP
Junior Member

Joined: Jan 2005
Beiträge: 6
München
Hallo!

Auch bei mir stellen sich nun Fragen zu Visa Angelegenheiten.

1. Mein Freund hat hier in Deutschland (auch in der selben Stadt) Familienmitglieder (Cousine 1. Grades, Onkel). Wie sinnvoll wäre es gleich sie ein Besuchervisum stellen zu lassen bevor ich mir die mühen mache? Werden Besuchervisas von Familienmitgliedern eher genehmigt?

2. Darf er sich nur hier in Dtl. während des Visums aufhalten oder z.B. auch nach Luxemburg reisen?
Oder anders gesagt, direkte Familienmitglieder leben in Luxemburg, könnten auch sie ein Visum stellen und könnte er dann nach Dtl. reisen für z.B 2-3 Wochen?

3. Wie verhält es sich mit den Sozialversicherungszeiten in Tunesien die er ja haben sollte (in meinem fall nicht hat). Kann man da rückwirkend einzahlen?

4. Was sind denn so typische Zeiten mit denen ich rechnen muss bis er ein Visum hat (gerechnet ab meinem Einladungstermin) oder eine Ablehnung erhält?

5. Wo erfahre ich was ich alles an Bedingungen erfüllen muss um überhaupt eine Einladung aussprechen zu können? (monatl. Einkommen, Wohnung...)

6. Wenn ich ihm hier ein Praktikum für 2-3 Monate zusichere, gibt es dann eine grössere Aussicht auf genehmigung des Visas? Oder ist das dann schon ein anderer Visaantrag? Oder werden diese Visas generell abgelehnt weil die Rückkehr bezweifelt wird?

7. Da ich gelesen habe das auch Visas zur Familienzusammenführung nicht so ohne weiteres genehmigt werden.
Handelt es sich dabei um Visas die gestellt werden um in Dtl. zu heiraten oder schon um verheiratete und er kann nicht nahreisen?
Wie verhält es sich denn wenn man aber schon einige Zeit in Tunesien verheiratet zusammengelebt hat?
Oder sind die ablehnungen zur Familienzusammenführung eher einzelfälle.

Fragen über Fragen....
Vielleicht kann mir ja jemand zu wenigstens einigen Fragen weiterhelfen.

Danke im voraus
Femelle

Re: Nochmal Fragen zum Besuchervisum #133798
10/10/2005 09:40
10/10/2005 09:40
Joined: May 2001
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Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Gera
Merkblätter zur Visumbeantragung

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Visumbeantragung
Sie können Ihr Visum täglich montags bis freitags zwischen 08.00 und 10.30 Uhr beantragen. Gerade in den Sommermonaten und vor Weihnachten ist es ratsam, das Visum möglichst früh zu beantragen, da es zu Wartezeiten kommen kann.

Für Besuchsvisa ist kein ausgefüllter Antrag erforderlich, alle Daten werden bei Beantragung in das Visasystem eingegeben. Der Antragsteller muss nur einen Ausdruck unterschreiben.
Für Visa zum langfristigen Aufenthalt muss ein vierseitiges Formular in doppelter Ausfertigung ausfüllt werden. Das Formular kann kostenlos in der Botschaft abgeholt werden und sollte auch gleich im Warteraum der Botschaft ausgefüllt werden. Dort liegen kostenlose Ausfüllhilfen und das Sicherheitspersonal steht mit Rat und Tat zur Seite.

Bitte vetrauen Sie niemandem außerhalb der Botschaft. Auf der Straße vor der Visastelle gibt es immer wieder "Berater", die für viel Geld ihre Unterstützung anbieten. Diese Personen gehören nicht zum Botschaftspersonal (dieses erkennen Sie deutlich an Botschaftsausweisen) und haben schon oft falsche Auskünfte erteilt.

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Ablehnungen von Visumanträgen
Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums gemäß § 77 Absatz 2 AufenthG weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Aus Datenschutzgründen ist es nicht möglich, dem Einladenden die Ablehnungsgründe mitzuteilen.

Die Zuständigkeit in Visumsangelegenheiten liegt ausschliesslich bei der Botschaft.
Diese hat bei der Erteilung von Besuchsvisa die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen.
Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Antragsteller zunächst gegenüber der Botschaft remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte schriftlich erfolgen und nach Möglichkeit nähere Hintergründe über die geplante Reise beinhalten (z.B. Beziehung zum Einladenden, Zweck der Reise). Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Beachten Sie, dass gemäß § 83 AufenthG Ablehnungen von Visa zu touristischen Zwecken unanfechtbar sind.

http://www.tunis.diplo.de/de/01/Visabestimmungen/pdf__tourist__deutsch,property=Daten.pdf
Merkblatt dazu

Re: Nochmal Fragen zum Besuchervisum #133799
10/10/2005 09:42
10/10/2005 09:42
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Visa für die Einreise nach Deutschland
Stand: Januar 2005

Staatsangehörige der EU-Staaten
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten
Zuständigkeit zur Visumerteilung
Bearbeitungsdauer
Antragsverfahren
Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
Zukunftsperspektiven
Statistik
Rechtsvorschriften zur Visumerteilung (Auswahl)

Staatsangehörige der EU-Staaten
Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum.

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten
Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 3 Monaten pro Halbjahr benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.

Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise nach Deutschland

Zuständigkeit zur Visumerteilung
Kraft Gesetzes (§ 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich. Das Auswärtige Amt wird bei der Entscheidung von einzelnen Visumanträgen grundsätzlich nicht befasst. Kenntnisse über den Stand einzelner, bei den Auslandsvertretungen anhängiger Verfahren liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.

Zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.

Bearbeitungsdauer
Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden (siehe unter Punkt 7).

Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb rechtzeitig gestellt werden.

Wegen der geographischen Lage in der Mitte Europas ist die Bundesrepublik Deutschland ein wichtiges Ziel- und Transitland. Millionen Ausländer kommen jährlich zu einem kurzfristigen Aufenthalt nach Deutschland. Steigende Antragszahlen, Forderungen der Antragsteller nach einem verbesserten Kundendienst und der aus Wirtschaft und Politik lauter werdende Ruf nach einer rascheren und noch effizienteren Visumerteilung sind die Folge. Zusätzliche Anforderungen an die Auslandsvertretungen stellt auch die einheitliche Visumerteilung aufgrund des EU-Rechts im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens (siehe Schengener Übereinkommen).

Diesen vermehrten Aufgaben stehen haushaltspolitische Zwänge gegenüber. Mit weniger Personal müssen mehr Anträge bei zumindest gleichbleibender Prüfqualität bearbeitet werden.

Die hohe Zahl von ca. 2,2 Millionen erteilter Visa für kurzfristige Aufenthalte im Jahr 2003 konnte nur mit Hilfe modernster Technik verarbeitet werden ( wie z. B. Datenspeicherung, automatisierte Abfragen sowie maschineller Druck von Visumetiketten, zur Erhöhung der Sicherheit seit kurzem mit integriertem Lichtbild).

Antragsverfahren
Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Visumausstellungsmodalitäten erkundigen.

Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Die hier abrufbaren Formulare( deutsch, deutsch-englisch, deutsch-französisch, deutsch-spanisch oder deutsch-russisch) können ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden. Sie sind jedoch immer im Original (mindestens in einfacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. (Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!)

Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
Im Jahr 2003 stellten die deutschen Auslandsvertretungen 2.114.351 (2002: 2.203.028 ) Visa für kurzfristige Aufenthalte aus.

Durch die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa auch zu Aufenthalten in: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg; den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien (siehe Schengener Übereinkommen).

Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz mit Durchführungsverordnungen) zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates vom 22.12.2003 ist seit 01.06.2004 grundsätzlich eine schengen-weit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,-€) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden.

Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.

Bei diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.

Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 77 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar.

Mehr dazu:
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/willkommen/einreisebestimmungen/visumangelegenheiten_html#3