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Re: Scheinehe anzeigen
#133716
08/10/2005 23:30
08/10/2005 23:30
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Joined: Nov 2004
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Pheobe
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Kassel
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Natürlich kann man sowas anzeigen. Ich frage mich nur, was dir das bringt? Es ist ja wohl auf jeden Fall fair von ihm, wenn sie ihn gegen Geld o.a. heiratet und so mit offenen Karten gespielt wird, als das, was die meisten Tunsis, bzw Nordafrikaner (und natürlich alle anderen, die gern in D. leben wollen und das nur mit Hilfe einer dt. Ehe können) abziehen, wenn sie einer dt. Frau die große Liebe vorgaukeln und in Wirklichkeit auch nur ihre dt. Papiere haben wollen. Denk mal drüber nach. Mir sind die ersteren wirklich sympatischer, kenne von beiden Gruppen genug Beispiele. Bei den Scheinehen kommt die Frau in den meisten Fällen besser weg, als bei einer Ehe die auf vorgelogener Liebe von Seiten des Mannes und bedingungsloser Liebe auf Seiten der Fau basiert. Wenn sich beide den Folgen wie Scheidung, evtl. späteren Unterhaltszahlungen usw bewusst sind, sollen sie es doch machen.
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Re: Scheinehe anzeigen
#133717
08/10/2005 23:42
08/10/2005 23:42
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Joined: Mar 2005
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Nataschasmile
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Düsseldorf
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Zitat: was die meisten Tunsis, bzw Nordafrikaner (und natürlich alle anderen, die gern in D. leben wollen und das nur mit Hilfe einer dt. Ehe können) abziehen,
![[Schüchtern]](images/icons/rolleyes.gif)
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Re: Scheinehe anzeigen
#133719
08/10/2005 12:02
08/10/2005 12:02
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Joined: Nov 2004
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Pheobe
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Kassel
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Das ist meine Meinung. Wie gesagt, kenne genügend Beispiele und viele, die mittlerweile hier in D. sind stehen auch ganz offen dazu, dass sie eigentlich nur hierher wollten und die Frauen heulen sich zuhause die Augen aus, kassieren ihr Schläge (natülich nicht alle), wissen genau, dass ihre Männer in die Disco nicht nur zum Tanzen gehen (sonst könnten sie ihre Frauen ja auch mal mitnehmen) und setzen ihn trotz allem nicht vor die Tür, weil sie ihn ja so lieben, er sich schon wieder ändern wird, er ja der Vater von ihrem Kind ist und man auch ziemlich dumm vor allen dastehen würde, wenn es alles doch genau so läuft, wie es einem alle prophezeit haben. Es sind mit Sicherheit nicht alle Männer so und ich streue hier auch keine Voruteile, es sind Tatsachen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis die mich das schreiben lassen.
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Re: Scheinehe anzeigen
#133722
10/10/2005 08:31
10/10/2005 08:31
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Joined: Oct 2002
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indovina
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@Ines Deine Freundin wollte keine Scheinehe eingehen. Sie wäre fast auf schöne Worte reingefallen, aber eine Scheinehe wäre es nicht gewesen. @Kristina Wenn er kriminelle Handlungen in D vornimmt, fällt das unter diverse andre Straftatsbestände, je nachdem, was er tut. Erpressung, Diebstahl usw., danach würde er dann auch bestraft werden. Das sollte man dann aber bei der Polizei anzeigen. Erst tut die Polizei, was sie tun muss, danach die ABH. Bei Scheinehen ist die ABH zuständig, macht die ersten Schritte und die letzten, evtl. begleitet dann von der Polizei, wenns hart auf hart kommt mit Ausreiseverweigerung. @alle Eine Scheinehe hat von beiden Seiten absolut nichts mit Gefühlen zu tun (viell. maximal mit Symphathie, und nicht mal das muss sein). Diese wird von beiden Partnern nur zu dem einzigen Zwecke geschlossen, einem von beiden eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. In dem Fall, in dem auch nur einer der beiden die ernsthafte Absicht hat, eine Ehe zu führen (mit allem was dazu gehört), ist es KEINE Scheinehe. Der Begriff Scheinehe wird sehr häufig überbenutzt. Wie oft geschieht es, dass einer von zwei Eheleuten egal welcher Nationalitäten andere Beweggründe hat, zu heiraten (finanzielle, Prestigegründe, uvm.). Es ist nicht immer pure Liebe. Das ist dann dieselbe Form von Betrug, als wenn einer dem anderen Liebe vorgaukelt, um eine AE zu bekommen. Und solch ein Verhalten ist zwar berechnend und moralisch nicht einwandfrei, aber nichtsdestotrotz keine Scheinehe. Eine echte Scheinehe ist eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, sollte man es auch noch für Geld gemacht haben. Ohne Bezahlung sind es immer noch bis zu 3 Jahren. Weiß man also von einer "echten" Scheinehe, sollte man vielleicht mal drüber nachdenken, ob man es anzeigen würde, wenn man weiß, wer einen Überfall begangen hat? Ist auch ne Straftat. Oder soll man sich da auch raushalten? Spontan weiß ich nicht, ob ich das melden würde, aber ich wäre auch nicht ganz so schnell mit dem Rat, sich nicht einzumischen. Es geht dann nicht um eine "Beziehung", sondern um ein strafbares "Geschäft". Nur mal zum Drübernachdenken Grüßle ![[winken2]](graemlins/winken2.gif)
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Re: Scheinehe anzeigen
#133724
10/10/2005 08:37
10/10/2005 08:37
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Joined: May 2001
Beiträge: 44,033 Gera
Claudia Poser-Ben Kahla
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Gera
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http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l33063.htmScheinehen -------------------------------------------------------------------------------- 1) ZIEL Bekämpfung von Scheinehen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines sich in einem Mitgliedstaat bereits aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaats mit einem Angehörigen eines Drittstaats zur Umgehung der Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten 2) MASSNAHME DER UNION Entschließung des Rates 97/C 382/01 vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen 3) INHALT Unter "Scheinehe" versteht man die Ehe eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines sich in einem Mitgliedstaat legal aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaats mit einem Angehörigen eines Drittstaats, mit der allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten zu umgehen und dem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis in einem Mitgliedstaat zu verschaffen. Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei einer Ehe um eine Scheinehe handelt, die sich aus Erklärungen der Betroffenen oder Dritter bzw. aus Schriftstücken oder im Zuge von Ermittlungen ergeben können, sind: die fehlende Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft; das Fehlen eines angemessenen Beitrags zu den Verpflichtungen aus der Ehe; die Ehegatten sind sich vor ihrer Ehe nie begegnet; die Ehegatten machen widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer jeweiligen Personalien (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf), der Umstände ihres Kennenlernens oder sonstiger sie betreffender wichtiger persönlicher Informationen; die Ehegatten sprechen nicht eine für beide verständliche Sprache; für das Eingehen der Ehe wird ein Geldbetrag übergeben (abgesehen von den im Rahmen einer Mitgift übergebenen Beträgen bei Angehörigen von Drittländern, in denen das Einbringen einer Mitgift in die Ehe gängige Praxis ist); es gibt Anhaltspunkte dafür, daß ein oder beide Ehegatten schon früher Scheinehen eingegangen sind oder sich unbefugt in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben. Begründen bestimmte Faktoren den Verdacht, daß es sich um eine Scheinehe handelt, so stellen die Mitgliedstaaten einem Angehörigen eines Drittstaats eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis aufgrund der Eheschließung erst dann aus, wenn die nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Behörden überprüft haben, daß es sich bei der Ehe nicht um eine Scheinehe handelt und die übrigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt erfüllt sind. Diese Überprüfung kann ein getrenntes Gespräch mit jedem der beiden Ehegatten umfassen. Wenn die nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Behörden feststellen, daß es sich bei einer Ehe um eine Scheinehe handelt, wird die zum Zwecke der Eheschließung ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis des Drittstaatsangehörigen grundsätzlich entzogen, widerrufen oder nicht verlängert. Der Drittstaatsangehörige hat die Möglichkeit, eine Entscheidung, wonach ihm die Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis verweigert, entzogen, widerrufen oder nicht verlängert wird, gemäß dem einzelstaatlichen Recht vor Gericht anzufechten oder durch die zuständige Verwaltungsbehörde überprüfen zu lassen. Diese Entschließung bezweckt nicht, eine systematische Kontrolle der mit Angehörigen von Drittländern geschlossenen Ehen einzuführen, jedoch sollen Überprüfungen vorgenommen werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht. Der Rat überprüft ab 1. Januar 1999 einmal jährlich die Anwendung dieser Entschließung. 4) FRIST FÜR DEN ERLASS EINZELSTAATLICHER UMSETZUNGSVORSCHRIFTEN 5) ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS (falls abweichend von 4) Entfällt. 6) QUELLEN Amtsblatt C 382 vom 16.12.1997 7) WEITERE ARBEITEN 8) DURCHFÜRHUNGSMASSNAHMEN
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