Tunesien Informationsforum ARCHIV Tunesien Informationsforum ARCHIV
Jawhara FM Mosaique FM
Dieses Forum ist nur als Archiv nutzbar.
Popular Topics(Zugriffe)
1,659,641 Magic Life Club
1,235,533 Islamische Fragen
TunesienCom Galerie
Der Flughafen Enfidha/Hammamet - Bilder von Walter
Hammamet Fotos von Walter
Djerba Fotos von Walter
Impressum
Impressum
Datenschutzerklärung

Kontakt E-Mail
Previous Thread
Next Thread
Print Thread
Bewerte Thread
Heiraten in Tunesien und leben in Deutschland #132046
03/09/2005 19:09
03/09/2005 19:09
Joined: Dec 2004
Beiträge: 33
Bielefeld
Kiri Offline OP
Member
Kiri  Offline OP
Member

Joined: Dec 2004
Beiträge: 33
Bielefeld
Hallo!!!
Ich hoffe es kann mir jemand helfen.
Ich bin gerade in Tunesien. Mein Freund ist Tunesier und wir wollen im April heiraten. Wir wollen hier in Tunesien heiraten und er will dann mit mir nach Deutschland ziehen. Jedoch kenne ich mich fast ueberhaupt nicht mit den Bestimmungen aus, sprich was muss alles fuer die Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis in Tunesien UND Deutschland erledigt werden??? Und wird die Eheschliessung, die in Tunesien stattgefunden hat ueberhaupt in Deutschland anerkannt??? Kann er mit mir direkt nach der Hochzeit nach Deutschland ziehen????
Ihr seht ich habe viele Fragen und ich hoffe ihr koennt mir helfen!!!
Ich danke euch im Voraus SEHR!!!
Liebe gruesse
Kerima

Re: Heiraten in Tunesien und leben in Deutschland #132047
05/09/2005 00:07
05/09/2005 00:07
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Eheschliessung
Soll eine deutsch-ausländische Ehe geschlossen werden, so ist neben dem deutschen auch das nationale Recht des nichtdeutschen Partners/der nichtdeutschen Partnerin zu berücksichtigen, damit die Eheschließung auch in dessen/deren Heimatland gültig ist. Die Standesbeamt/-innen prüfen, ob die Verlobten nach ihrem jeweiligen Recht, die Ehe schließen dürfen.

Dokumente für die Eheschließung
Deutsche Verlobte benötigen zur Anmeldung der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland einen gültigen Personalausweis (oder einen Staatsangehörigkeitsnachweis), eine Geburtsurkunde und eine Meldebestätigung. Bestand schon einmal eine Vorehe, muss das rechtskräftige Scheidungsurteil vorgelegt werden.

Ausländische Verlobte benötigen ebenfalls eine Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde, einen Reisepaß, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit hervorgeht, eine Melde- bzw. Aufenthaltsbestätigung und darüber hinaus sofern das Heimatrecht dieses Dokument kennt ein Ehefähigkeitszeugnis.

Viele ausländische Dokumente müssen inzwischen nicht nur übesetzt, sondern von der Innenbehörde des ausstellenden Staates beglaubigt und von den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) legalisiert werden. Das kann sehr zeitaufwendig sein und sollte bei der Zeitplanung berücksichtigt werden. In einigen Ländern (zum Beispiel Indien, Nigeria, Pakistan, Sri Lanka, Demokratische Republik Kongo) fordern die deutschen Auslandsvertretungen zur Glaubhaftmachung der Dokumente zusätzliche Unterlagen oder schalten einen sogenannten Vertrauensanwalt ein, dessen Ermittlungen die binationalen Paare bezahlen müssen. Das kann bis zu 11/2 Jahren dauern. Manchmal ist mit der Prüfung der Unterlagen auch eine persönliche Befragung verbunden.

ehefähigkeitszeugnis
Wer hinsichtlich der Voraussetzungen zur Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, darf eine Ehe in der Bundesrepublik erst dann eingehen, wenn die innere Behörde seines Heimatlandes ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hat. Hierin wird bescheinigt, daß der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (§ 1309 Abs. 1 BGB). In dem Ehefähigkeitszeugnis müssen beide Verlobte namentlich genannt sein, auch der Verlobte, der nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, der das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt. Haben beide Verlobte die gleiche Staatsbürgerschaft, so genügt ein gemeinsames Zeugnis, auch wenn für sie verschiedene Behörden zuständig sind.

Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, benötigen zur Eheschließung stets die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Dazu ist eine Ledigkeitsbescheinigung vorzulegen, die von der Heimatbehörde ausgestellt wird. Auch Geschiedene erhalten in der Regel eine Ledigkeitsbescheinigung, wenn das Heimatland von der Scheidung in Kenntnis gesetzt wurde. Dies ist vor allem für ausländische Verlobte von Bedeutung, die bereits eine Vorehe in der Bundesrepublik führten und ein deutsches Scheidungsurteil haben. Sie müssen wissen, daß das deutsche Scheidungsurteil allein nicht ausreicht für eine erneute Eheschließung im Bundesgebiet. Vielmehr muß die Scheidung auch im Heimatland des ausländischen Verlobten anerkannt werden. Dieses Anerkennungsverfahren kann auch längere Zeit in Anspruch nehmen. Erst nach der Anerkennung besteht kein Ehehindernis mehr für eine erneute Eheschließung und die innere Behörde des Heimatstaates kann eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

Dokumente, die nicht beigebracht werden können, können durch eidesstattliche Versicherungen ersetzt werden. Das deutsche Rechtssystem erkennt diese Ersatzmöglichkeit an, auch wenn in der Praxis immer seltener davon Gebrauch gemacht wird. Betroffen sind zum Beispiel Flüchtlinge und AsylbewerberInnen, deren Heimatbehörden sich weigern, Dokumente, die für die Eheschließung erforderlich sind, auszustellen. Auch in Fällen, in denen aufgrund von Kriegswirren es nicht möglich ist, diese Dokumente zu beschaffen, kann das Standesamt anstatt des geforderten Dokumentes auch eine eidesstattliche Versicherung des Verlobten oder anderer Zeugen, die den Sachverhalt (Ledigkeit zum Beispiel) bestätigen können, verlangen.

Anmeldung der Eheschließung
Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist das Standesamt am ersten Wohnsitz eines Verlobten. Erst wenn alle für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen, vom Oberlandesgericht geprüft, dem Standesamt wieder vorliegen, kann die Trauung vorgenommen werden. Dies ist übrigens auch in jedem anderen Standesamt in der Bundesrepublik möglich. Dazu muß das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, die Unterlagen weiterreichen. Erfahrungsgemäß ist ein kurzfristiger Heiratstermin in vielen Großstädten kaum zu bekommen. Deshalb können binationale Paare, die unter Zeitdruck stehen, versuchen auf eine kleinere Kommune auszuweichen.

Beitrittserklärung zur Anmeldung der
Eheschließung aus dem Ausland
Lebt der/die nichtdeutsche Verlobte im Ausland und soll die Eheschließung in der Bundesrepublik stattfinden, so muß er/sie vom Ausland aus die Eheschließung anmelden.

Zunächst müssen deutsche Verlobte vor dem Standesamt des ersten Wohnsitzes erklären, daß sie heiraten möchten, der/die ausländische Verlobte jedoch im Ausland lebt. Das Standesamt verlangt in diesen Fällen eine Beitrittserklärung des nicht anwesenden Verlobten. Dies ist eine Erklärung darüber, daß er/sie mit der Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Sie wird in der Regel auf einem eigens dafür vorbereiteten Formular unterzeichnet.

Die Beitrittserklärung geht zusammen mit allen für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Unterlagen an das Standesamt oder die deutschen Verlobten zurück. Die deutschen Verlobten können dann unter Vorlage dieser Unterlagen und ihrer eigenen Dokumente die Eheschließung anmelden.

Ehevertrag
Mit einem Ehevertrag können Eheleute die rechtlichen Wirkungen, die für ihre Ehe gelten sollen, teilweise abweichend von der gesetzlichen Regelung selbst bestimmen. Da es sich also um einen Vertrag handelt, bedeutet dies, daß beide Partner sich über die zu treffende Regelung einig sein müssen.

Der Vertrag kann bereits vor der beabsichtigten Eheschließung, aber auch zu jeder Zeit während der Ehe geschlossen werden. Er muß von einem Notar protokolliert werden, um wirksam zu sein.

Das Ehepaar kann mit dem Ehevertrag die Verteilung der ehelichen Rechte und Pflichten regeln, soweit das Gesetz einzelne Rechtsfolgen nicht für unabänderbar erklärt (so kann z.B. die gegenseitige Unterhaltspflicht während der Ehedauer nicht ausgeschlossen werden).

Die häufigsten Regelungen betreffen:

– Den ehelichen Güterstand:

Hier wird anstelle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft häufig die Gütertrennung gewählt. Das ist u.a. dann zu empfehlen, wenn ein Ehegatte bereits Vermögen in die Ehe mitbringt und nicht möchte, daß der andere Ehegatte im Fall der Scheidung von einem Wertzuwachs profitiert. Das kann bei Immobilienbesitz der Fall sein. Gütertrennung kann auch dann angezeigt sein, wenn ein bereits vorhandenes Geschäft oder eine Praxis bei einer späteren Scheidung durch Ausgleichszahlungen nicht gefährdet werden soll.

– Den Versorgungsausgleich:

Dieser, also der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, wird für den Fall einer Ehescheidung ausgeschlossen. Allerdings muß dieser Ausschluß des Versorgungsausgleiches mindestens ein Jahr und einen Tag vor Einreichung eines Scheidungsantrags vorab protokolliert worden sein, sonst bedarf er zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Scheidungsrichters.

Der Ausschluß des Versorgungsausgleiches hat im Fall der Scheidung einen Nebeneffekt: Die Dauer des Scheidungsverfahrens verkürzt sich erheblich, wenn dieser nicht durchgeführt werden muß.

– Den Ausschluß des nachehelichen Unterhaltsanspruches der Ehegatten:

Während eine Vereinbarung, mit der ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt während der Ehezeit ausgeschlossen werden soll, vom Gesetz für nichtig erklärt worden ist, kann der Ehegattenunterhalt für die Zeit nach einer Scheidung abbedungen werden.

Sowohl für den beabsichtigten Ausschluß des Versorgungsausgleiches wie auch für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, aber auch unter Umständen für die Vereinbarung der Gütertrennung sollte bedacht werden, daß der Partner, der seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Versorgung gemeinsamer Kinder zurückstellt, durch den Ausschluß benachteiligt sein kann. Bei bestehendem Kinderwunsch ist daher zu empfehlen, den Ausschluß unter die Bedingung zu stellen, daß die Ehe kinderlos bleibt oder jedenfalls den die Kinder versorgenden Partner in anderer Form abzusichern.

islamischer ehevertrag
Beabsichtigt ein christlich-muslimisches Paar im Heimatland des muslimischen Partners zu leben, so sollte in jedem Fall der Ehevertrag dort vor Ort bei einem Notar gemacht werden. Ein islamischer Ehevertrag kann im Gegensatz zu einem "deutschen" nicht während der Ehe geschlossen werden. Er muß vor der Eheschließung vereinbart werden bzw. es wird die Unterzeichnung des zuvor ausgehandelten Ehevertrages durch Mann und Frau als die Eheschließung angesehen. Inhalt des islamischen Ehevertrages ist vor allem die rechtliche und soziale Absicherung der Frau. Das ist deshalb wichtig, weil in den islamischen Ländern regelmäßig kein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Frau besteht und sie auch nicht an dem in der Ehe durch den Ehemann erworbenen Vermögen teilhat.

Auch für manche Eheschließungen in der Bundesrepublik (z.B. mit marokkanischen Staatsangehörigen) ist der Abschluß eines islamischen Ehevertrages notwendig, damit die Ehe auch im Heimatland des betreffenden Partners registriert wird. Dies kann entweder auf dem entsprechenden Konsulat oder vor einem deutschen Notar in Gegenwart von zwei männlichen, muslimischen Zeugen geschehen. Dieser Vertrag muß anschließend in die Heimatsprache des ausländischen Partners übersetzt und bei der zuständigen Botschaft beglaubigt werden.

In einem islamischen Ehevertrag können Vereinbarungen über die Höhe und die Zahlungsweise der Morgengabe, über das Scheidungs-, Reise- und das Recht den Wohnsitz zu bestimmen, über das Recht der Ehefrau zur Berufstätigkeit und über Beitragszahlungen an die deutsche Rentenversicherung getroffen werden.

Auch wenn heutzutage viele Länder islamischer Tradition ein kodifiziertes Familienrecht haben, hat sich doch bis heute der traditionelle Ehevertrag bewährt und gehört als fester Bestandteil zur Eheschließung.

Morgengabe
Ein islamischer Ehevertrag beinhaltet als wesentlichen Bestandteil die sogenannte Morgengabe. Dabei kann es sich um einen Geldbetrag, Schmuck, Immobilien und/oder andere Wertgegenstände handeln, die mit der Eheschließung, spätestens aber im Zeitpunkt der Scheidung in das Eigentum der Frau übergehen. Die Fälligkeitsregelung, wonach nur ein Teil der Morgengabe mit der Eheschließung übertragen wird, ein weiterer Teil erst bei der Scheidung zu leisten ist, ist sehr häufig anzutreffen.

Die Morgengabe ist oft die einzige materielle Versorgung der Frauen, denn Länder des islamischen Rechtskreises kennen als gesetzlichen Güterstand nur die Gütertrennung. Ehefrauen erhalten somit nach einer Scheidung keinerlei Anteil an dem während der Ehe vom Ehemann erwirtschafteten Zugewinn. Hinzukommt, daß es in diesen Ländern keinen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlungen gibt. Daher wird darauf geachtet, daß die Morgengabe - natürlich gemessen an den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Ehemannes - hoch ausfällt. Sind die Frauen durch eine Morgengabe nicht ausreichend abgesichert, müssen sie allein schon aus finanziellen Gründen nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren.

Deutsche Frauen, die einen muslimischen Ausländer heiraten wollen, wissen häufig nicht, wie sie mit diesem Rechtsinstitut umgehen sollen. Ist auf diese Ehe deutsches Recht anzuwenden, weil das Paar in Deutschland lebt, ist eine Morgengabe entbehrlich, weil das deutsche Familienrecht über den Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhaltsanspruch die Versorgung der Frau regelt.

Abgesehen davon, daß die Morgengabe notwendiger Bestandteil des islamischen Ehevertrages und damit der Eheschließung ist, also Einfluß auf die Anerkennung der Eheschließung im Heimatland des islamischen Partners haben kann, ist sie dann sinnvoll, wenn der ausländische Ehemann in seine Heimat zurückkehren möchte und die Familie dorthin umsiedelt. Dabei ist die jeweilige Lebenssituation beider Partner zu berücksichtigten. Hat die Frau z.B. eine abgeschlossene Berufsausbildung? Soll sie künftig die Hausarbeit verrichten oder ist eine Berufstätigkeit vorgesehen? Und vor allem: in welchem Land soll die Ehe gelebt werden?

Die Morgengabe sollte mindestens so hoch sein, daß die Frau mit dem Geld ihre Rückreise, das Anmieten einer Wohnung und ihren Unterhalt für die ersten Wochen bestreiten kann.

Recht zu Reisen
In einigen Ländern benötigten die Ehefrauen die Erlaubnis des Ehemannes, wenn sie das Land verlassen wollen. In einem islamischen Ehevertrag kann daher mit dem Ehemann die Vereinbarung getroffen werden, daß er der Ehefrau stets die Ausreise garantiert und an deren Zustandekommen z.B. durch Bereitstellen finanzieller Mittel mitwirkt.

Wohnsitzbestimmung
Der Ehevertrag kann eine Regelung darüber enthalten, wo der gemeinsame Wohnsitz genommen werden soll. Die Ehefrau kann mit dem Ehemann darüber eine Vereinbarung treffen, um ihm zu verstehen zu geben, daß er den Wohnsitz nicht allein bestimmen kann.

In diesem Zusammenhang sollte weiter geregelt werden, daß die Ehefrau bei Wohnsitznahme im Heimatland des Mannes berechtigt ist, Besuche in der Ehewohnung zu empfangen.

Scheidungsrecht
In manchen Ländern haben Ehefrauen nur unter ganz bestimmten, sehr eingeschränkten Bedingungen das Recht, selbst die Scheidung einzureichen; Gründe können sein: Die länger andauernde Abwesenheit des Ehemannes oder die Verletzung seiner Unterhaltsverpflichtung. In einen Ehevertrag können weitere Gründe aufgenommen werden, so z.B. die Eheschließung des Mannes mit einer zweiten Frau.

Berufstätigkeit
Es kann sinnvoll sein, Vereinbarungen über eine zukünftige Berufstätigkeit der Frau zu treffen, da der Mann in manchen Ländern hierzu seine Erlaubnis geben muß.

Beitragszahlungen zur deutschen Rentenversicherung
Um die Altersversorgung der deutschen Frau auch im Ausland zu sichern, kann im Ehevertrag vereinbart werden, daß die deutsche Partnerin ihre Rentenversicherungsbeiträge freiwillig weiter zahlt, wenn das Paar in das Heimatland des Mannes zieht. Falls sie dort Hausfrau sein würde, müßte dann ihr Mann die Leistungen erbringen.

Sorgerechtsregelungen
Für eventuelle gemeinsame Kinder können Sorgerechtsregelungen in einen Ehevertrag aufgenommen werden. Allerdings bedürfen sie, wenn die alleinige elterliche Sorge für einen Partner vorgesehen ist, in Deutschland des Beschlusses durch das Familiengericht. Einem entsprechenden Antrag wird vom Gericht bei Zustimmung des anderen Ehepartners regelmäßig stattgegeben werden.

In islamisch geprägten Ländern ist das Sorgerecht so geregelt, daß der Vater die gesetzliche Vertretung der Kinder, die Mutter das Erziehungsrecht hat. Im Fall einer Scheidung im Heimatland des Ehemannes muß also damit gerechnet werden, daß das Sorgerecht dem Vater zugesprochen wird bzw. er es lt. Gesetz bereits hat. Das würde dann bedeuten, daß eine Ausreise der Kinder mit der Mutter nur mit der väterlichen Zustimmung möglich ist. Eine Vereinbarung im Ehevertrag, die vorsieht, daß die deutsche Mutter das Sorgerecht und die Reisefreiheit für die Kinder hat, ist nach Mitteilung deutscher Auslandsvertretungen im Konfliktfall nicht durchsetzbar.

Re: Heiraten in Tunesien und leben in Deutschland #132048
05/09/2005 00:08
05/09/2005 00:08
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Merkblatt für die Eheschliessung mit tunesischen Staatsangehörigen

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis ist nicht zur Vornahme von Eheschließungen ermächtigt. Die Trauung in Tunesien kann also nur vor dem zuständigen tunesischen Standesbeamten erfolgen.

Eheschliessung in Tunesien

Der tunesische Standesbeamte verlangt von dem deutschen Verlobten folgende Unterlagen:

- Ehefähigkeitszeugnis, mit einer von der Botschaft gefertigten französischsprachigen - ergänzenden Bescheinigung
- Meldebescheinigung der Wohnsitzbehörde mit beglaubigter französischer Übersetzung
- Geburtsurkunde neueren Datums mit beglaubigter französischer Übersetzung
- Reisepaß oder sonstigen Nachweis der Staatsangehörigkeit
- von einem in Tunesien ansässigen Arzt ausgestelltes medizinisches Gesundheitszeugnis
- ggfs. Heirats- oder Scheidungsurkunden aus früheren Ehen mit beglaubigter französischer Übersetzung

Bei der Eheschließung eines deutschen Staatsangehörigen mit einer tunesischen Verlobten wird eine Bescheinigung eines islamischen Geistlichen verlangt, aus der hervorgeht, daß der nicht-muslimische Verlobte zum Islam übergetreten ist. Bei der Eheschließung eines tunesischen Verlobten mit einer deutschen Staatsangehörigen bzw. bei einer Eheschließung zwischen zwei nicht muslimischen Ausländern wird diese Bescheinigung nicht verlangt.
Rechtsverbindliche Auskunft kann Ihnen nur das zuständige tunesische Standesamt erteilen! Die/der tunesische Verlobte sollte sich unmittelbar mit diesem in Verbindung setzen.

Für die Unterlagen (Punkte 2,3 und 6) ist grundsätzlich eine Übersetzung durch einen staatlich anerkannten Übersetzer ausreichend.

Das Ehefähigkeitszeugnis kann nur auf Antrag von dem für Sie zuständigen Standesamt (i.d.R. letzter Wohnsitz) in Deutschland, - nicht aber von der Botschaft - ausgestellt werden.

Folgende Unterlagen sind hierzu erforderlich:

a) deutsche/r Verlobte/r:

- Meldebescheinigung der Wohnsitzbehörde
- Geburtsurkunde
- Reisepaß oder anderen Nachweis der Staatsangehörigkeit
- ggfs. Heirats- und Scheidungsurkunden aus früheren Ehen

b) tunesische/r Verlobte/r:

- legalisierte Geburtsurkunde (Certificat de naissance) mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- legalisierte Meldebescheinigung (Certificat de résidence) mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- legalisierte eidesstattliche Erklärung über den Personenstand (Déclaration sur l'honneur) mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- beglaubigte Photokopie des Passes
- ggfs. legalisierte Heirats- und Scheidungsurkunden aus früheren Ehen mit beglaubigter deutscher Übersetzung

Rechtsverbindliche Auskunft kann Ihnen nur das zuständige deutsche Standesamt erteilen!

Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Urkunde und erfolgt ausschließlich durch entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Original (nicht auf Übersetzungen oder Photokopien!!!)

Folgende Behörden müssen ihren Legalisationsvermerk nacheinander anbringen:

I) Urkunden der Standesämter und sonstigen Verwaltungsbehörden

Gouvernorat
Ministère des Affaires Etrangères/Direction des Affaires Consulaires, Avenue de la Ligue Arabe, Nord Hilton, 1002 Tunis - Belvédère Tel.: 71 84 75 00, 71 84 70 10
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Tunis

II) Urkunden der Justizbehörden (Urteile, Gerichtsbeschlüsse)

Ministère de la Justice, Bd.Bab Bénat, 1006 Tunis-La Kasbah
Tel: 71 56 14 40

Ministère des Affaires Etrangères, Adresse wie oben
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Tunis

Anträge auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung können bei der Botschaft unter Vorlage des Reisepasses, zweier Passbilder sowie der legalisierten und in die deutsche Sprache übersetzten Heiratsurkunde gestellt werden. Für dieses Visum ist die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde zwingend vorgeschrieben. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 6 - 8 Wochen. Weitergehende Auskünfte erteilt Ihnen die Visa-Abteilung der Botschaft

Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland

Die tunesischen Behörden stellen keine Ehefähigkeitszeugnisse aus. Der tunesische Verlobte muß deshalb über das zuständige deutsche Standesamt des beabsichtigten Eheschließungsortes beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen. Grundsätzlich muss der tunesische Verlobte die selben o.a. Unterlagen vorlegen.

Rechtsverbindliche Auskunft erteilt Ihnen das zuständige deutsche Standesamt.

Bei einer Heirat in Deutschland ist der tunesische Ehegatte nach tunesischem Recht verpflichtet, diese Eheschließung innerhalb 3 Monaten bei dem zuständigen tunesischen Konsulat anzuzeigen.