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Re: Besuchervisum für Ex-Schüler
#130643
22/06/2005 12:38
22/06/2005 12:38
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Joined: May 2001
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Dann hatten diese aber einen beruflichen Aufenthalt in Deutschland denn in diesem Thema wird alles dazu gesagt: http://www.diskussionsforen.net/cgi-bin/tunesienforum/ultimatebb.cgi?ubb=get_topic;f=12;t=000789Was Fußball angeht, wiederspreche ich mir absolut nicht, denn da sind noch mehr Unterlagen gefordert: I S U M Zum Besuch des Confederation Cup in Deutschland 2005 (Tunesische Staatsangehörige und in Tunesien wohnhafte Ausländer) PERSÖNLICHE VORSPRACHE, UNTER VORLAGE FOLGENDER DOKUMENTE : 1) Ihr gültiger Reisepass (min. 3 Monate länger als das beantragte Visum) 2) 1 Foto 3) Eintrittskarte (Original) für mindestens ein Spiel des Confederation Cups 4) Bestätigte Hotelreservierung für mindestens einen Spielort 4) Bestätigte Reservierung für Hin- und Rückflug 5) Reisekrankenversicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer 6) Gehalts-/Lohnempfänger und Beamte - Arbeitsbescheinigung mit Angabe des Einstellungsdatums - Urlaubsbescheinigung - Sozialversicherungskarte mit Gültigkeitsnachweis - Überblick der jährlichen Sozialversicherungsbeiträge (CNSS) - Letzten drei Gehalts-/Lohnbescheinigungen 7) Geschäftsleute/Firmeninhaber - Eröffnungserklärung Ihres Unternehmens, Patent, Auszug Amtsblatt - Bescheinigung Ihrer Einkommenssteuererklärung /Steuerbescheinigungen 8) Landwirte - Eigentumstitel des Grundbuchamtes - Bescheinigung Ihrer Einkommenssteuererklärung 9) Renter/Personen ohne Beruf - Rentnerausweis falls vorhanden 10) Studenten/Schüler - Studentenausweis/Einschreibung bei der Universität oder Schulbescheinigung 11) Minderjährige - zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten eine Genehmigung des Vaters ALLE GENANNTEN UNTERLAGEN MÜSSEN IM ORIGINAL, IN DEUTSCHER ODER FRANZÖSISCHER SPRACHE SOWIE MIT EINER DEUTLICH LESBAREN FOTOKOPIE VORGELEGT WERDEN. DIESE LISTE IST NICHT ERSCHÖPFEND. ZUSÄTZLICHE PAPIERE KÖNNEN NACH ANTRAGSÜBERPRÜFUNG ANGEFORDERT WERDEN . ABER AUCH DIES GARANTIERT NICHT DIE AUTOMATISCHE ERTEILUNG EINER AUFENTHALTS-GENEHMIGUNG. Bearbeitungsdauer: min. 48 Stunden, für Staatsangehörige einiger Länder 10 Tage http://www.tunis.diplo.de/de/01/Visabestimmungen/pdf__fussball__deutsch,property=Daten.pdfClaudia
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Re: Besuchervisum für Ex-Schüler
#130647
22/06/2005 15:52
22/06/2005 15:52
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Joined: Jun 2004
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Karmoussa
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Süden
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die deutschen botschaften (übrigens nicht nur die, australien ist wohl am oberätzendsten im bezug auf araber) im ausland interessiert nur eines: die sogenannte rückkehrwilligkeit. man klopft also ab, wie stark die bindungen des antragstellenden an das land sind, ob ausreichend, um eine rückkehr nach ablauf des visums wahrscheinlich zu machen. mögliche positiv-kriterien sind dann logischerweise ein fester arbeitsvertrag, eine eigene familie mit ehefrau/kind(ern), landbesitz, ein geschäft oder eine firma etc. ein schüler hat evtl. noch die chance, weil man annimmt, er ist von seinen eltern abhängig und will seine schulische ausbildung abschliessen. aber jemand ohne all das o.g. - hat generell schlechte chancen und zur zeit ganz besonders, weil man die maschen des siebes erheblich enger gezogen hat; nicht mal die vorlage eines rückflugtickets wirkt noch wirklich überzeugend. tja, harte zeiten.
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Re: Besuchervisum für Ex-Schüler
#130653
23/06/2005 17:29
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Man sollte hier mal einiges trennen, denn z.B. für Ägypten, Türkei usw. braucht er kein Visa da kann er sehr wohl und ohne Probleme eine Pauschalreise hinmachen.
Es betrifft alle Länder mit dem Schengener Übereinkommen und Schengener Durchführungs- übereinkommen welches einen aktuellen Stand: Juni 2005 hat.
Mitgliedstaaten sind: a) Folgende Staaten wenden die Bestimmungen des Schengen-Acquis vollständig an (sog. Schengen-Vollanwenderstaaten): Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Italien, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.
b) Die neuen EU-Staaten (Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Zypern, Malta) wenden den Schengen-Acquis noch nicht vollständig an. Diese Staaten erstellen dementsprechend bislang noch keine einheitlichen Schengen-Visa. Die von den Schengen-Vollanwenderstaaten ausgestellten Schengen-Visa berechtigen zudem nicht zum visafreien Aufenthalt/Transit durch die neuen EU-Staaten. Mit einer vollständigen Anwendung des Schengen-Acquis durch die EU-Beitrittsstaaten ist nicht vor Ende 2007 zu rechnen.
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Re: Besuchervisum für Ex-Schüler
#130654
23/06/2005 17:34
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Hier ein wichtiger Auszug, was auch für Tunesien und die Deutsche Botschaft in Tunis zutrifft: Antragsverfahren Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Visumausstellungsmodalitäten erkundigen. Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Die hier abrufbaren Formulare( deutsch, deutsch-englisch, deutsch-französisch, deutsch-spanisch oder deutsch-russisch) können ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden. Sie sind jedoch immer im Original (mindestens in einfacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. (Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!) Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa) Im Jahr 2003 stellten die deutschen Auslandsvertretungen 2.114.351 (2002: 2.203.028 ) Visa für kurzfristige Aufenthalte aus. Durch die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa auch zu Aufenthalten in: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg; den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien (siehe Schengener Übereinkommen). Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz mit Durchführungsverordnungen) zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates vom 22.12.2003 ist seit 01.06.2004 grundsätzlich eine schengen-weit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,-€) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden. Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben. Bei diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden. Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt. Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 77 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar. http://www.tunis.diplo.de/de/01/Visabestimmungen/Visabestimmungen.html
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Re: Besuchervisum für Ex-Schüler
#130655
23/06/2005 17:37
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Merkblätter zur Visumbeantragung
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Visumbeantragung Sie können Ihr Visum täglich montags bis freitags zwischen 08.00 und 10.30 Uhr beantragen. Gerade in den Sommermonaten und vor Weihnachten ist es ratsam, das Visum möglichst früh zu beantragen, da es zu Wartezeiten kommen kann.
Für Besuchsvisa ist kein ausgefüllter Antrag erforderlich, alle Daten werden bei Beantragung in das Visasystem eingegeben. Der Antragsteller muss nur einen Ausdruck unterschreiben. Für Visa zum langfristigen Aufenthalt muss ein vierseitiges Formular in doppelter Ausfertigung ausfüllt werden. Das Formular kann kostenlos in der Botschaft abgeholt werden und sollte auch gleich im Warteraum der Botschaft ausgefüllt werden. Dort liegen kostenlose Ausfüllhilfen und das Sicherheitspersonal steht mit Rat und Tat zur Seite.
Bitte vetrauen Sie niemandem außerhalb der Botschaft. Auf der Straße vor der Visastelle gibt es immer wieder "Berater", die für viel Geld ihre Unterstützung anbieten. Diese Personen gehören nicht zum Botschaftspersonal (dieses erkennen Sie deutlich an Botschaftsausweisen) und haben schon oft falsche Auskünfte erteilt.
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Ablehnungen von Visumanträgen Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums gemäß § 77 Absatz 2 AufenthG weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Aus Datenschutzgründen ist es nicht möglich, dem Einladenden die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Die Zuständigkeit in Visumsangelegenheiten liegt ausschliesslich bei der Botschaft. Diese hat bei der Erteilung von Besuchsvisa die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen. Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Antragsteller zunächst gegenüber der Botschaft remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte schriftlich erfolgen und nach Möglichkeit nähere Hintergründe über die geplante Reise beinhalten (z.B. Beziehung zum Einladenden, Zweck der Reise). Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Beachten Sie, dass gemäß § 83 AufenthG Ablehnungen von Visa zu touristischen Zwecken unanfechtbar sind.
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Re: Besuchervisum für Ex-Schüler
#130656
23/06/2005 17:39
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http://www.tunis.diplo.de/de/01/Visabestimmungen/pdf__tourist__deutsch,property=Daten.pdfT O U R I S T E N V I S U M (Tunesische Staatsangehörige und in Tunesien wohnhafte Ausländer) PERSÖNLICHE VORSPRACHE, UNTER VORLAGE FOLGENDER DOKUMENTE : 1) Ihr gültiger Reisepass (min. 3 Monate länger als die beantragte Aufenthaltsgenehmigung) 2) 1 Foto 3) Einladung mit Kostenübernahme nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) von einer in Deutschland wohnhaften Person. Die Unterschrift und Bonität auf der Einladung muß von der zuständigen Ausländerbehörde bestätigt sein. Die Vorlage des Originals ist erforderlich. Evtl. Nachweis der Finanzierung durch eigene Mittel 4) evtl. Fotokopie der Aufenthaltsgenehmigung der Person, die Sie einlädt. 5) Bestätigte Reservierung für Hin- und Rückflug 6) Reisekrankenversicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer 7) Gehalts-/Lohnempfänger und Beamte - Arbeitsbescheinigung mit Angabe des Einstellungsdatums - Urlaubsbescheinigung - Sozialversicherungskarte mit Gültigkeitsnachweis - Überblick der jährlichen Sozialversicherungsbeiträge (CNSS) - Letzten drei Gehalts-/Lohnbescheinigungen 8) Geschäftsleute/Firmeninhaber - Eröffnungserklärung Ihres Unternehmens, Patent, Auszug Amtsblatt - Bescheinigung Ihrer Einkommenssteuererklärung /Steuerbescheinigungen 9) Landwirte - Eigentumstitel des Grundbuchamtes - Bescheinigung Ihrer Einkommenssteuererklärung 10) Renter/Personen ohne Beruf - Rentnerausweis falls vorhanden 11) Studenten/Schüler - Studentenausweis/Einschreibung bei der Universität oder Schulbescheinigung 12) Minderjährige - zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten eine Genehmigung des Vaters ALLE GENANNTEN UNTERLAGEN MÜSSEN IM ORIGINAL, IN DEUTSCHER ODER FRANZÖSISCHER SPRACHE SOWIE MIT EINER DEUTLICH LESBAREN FOTOKOPIE VORGELEGT WERDEN . DIESE LISTE IST NICHT ERSCHÖPFEND. ZUSÄTZLICHE PAPIERE KÖNNEN NACH ANTRAGSÜBERPRÜFUNG ANGEFORDERT WERDEN . ABER AUCH DIES GARANTIERT NICHT DIE AUTOMATISCHE ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSGENEHMIGUNG. Bearbeitungsdauer: min. 48 Stunden, für Staatsangehörige einiger Länder 10 Tage
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Re: Besuchervisum für Ex-Schüler
#130660
26/06/2005 12:07
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Claudia Poser-Ben Kahla
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Gera
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Hallo und Herzlich Willkommen hier im Forum. Tunesier brauchen z.B. für die Türkei, Ägypten kein Visa, für alle Schengener Übereinkommen und Schengener Durchführungsübereinkommen brauchen Tunesier ein Visa.
Folgende Länder gehören dazu: Folgende Staaten wenden die Bestimmungen des Schengen-Acquis vollständig an (sog. Schengen-Vollanwenderstaaten): Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Italien, Island, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.
b) Die neuen EU-Staaten (Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Zypern, Malta) wenden den Schengen-Acquis noch nicht vollständig an. Diese Staaten erstellen dementsprechend bislang noch keine einheitlichen Schengen-Visa. Die von den Schengen-Vollanwenderstaaten ausgestellten Schengen-Visa berechtigen zudem nicht zum visafreien Aufenthalt/Transit durch die neuen EU-Staaten. Mit einer vollständigen Anwendung des Schengen-Acquis durch die EU-Beitrittsstaaten ist nicht vor Ende 2007 zu rechnen.
Wenn dein Freund dich besuchen möchte in Österreich benötigt er ein Visa und was er zur Beantragung alles braucht steht hier im Thema drin.
Claudia
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