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Re: Trennung nach 6 Monate Ehe!
#127644
13/01/2005 23:08
13/01/2005 23:08
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Joined: Nov 2003
Beiträge: 1,748 München / Tunesien
OM EYA
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Joined: Nov 2003
Beiträge: 1,748
München / Tunesien
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Ich kenne einen "kein Tunesier" aber schon "Nordafrikaner" der mit der "Scheidung" ein bisschen "gewartet" hat, eine dreckige Komedie gespielt hat und dann, nach der "D-Staatskt", war dann alles "finito"!! Ich glaube dass es auch hier in Bayern nicht möglich ist sowas zu "kontrollieren" und vieles kann man gar nicht kontrollieren, auch was zusammen leben und getrennt leben betrifft. Es passieren ganz "fieße" Sachen in viele Ehen, natürlich auch zwischen Deutsche, und hier wird wieder auf die "Bösen Ausländer" gefreuert -wie immer halt, BESONDERS IN BAYERN, jaja! ![[Schüchtern]](images/icons/rolleyes.gif)
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Re: Trennung nach 6 Monate Ehe!
#127650
15/01/2005 15:35
15/01/2005 15:35
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Joined: May 2001
Beiträge: 44,033 Gera
Claudia Poser-Ben Kahla
Moderatorin
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Moderatorin
Mitglied***
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
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Trennung/Scheidung Was bedeutet Getrenntleben? Trennung bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und die eheliche Lebensgemeinschaft auch für den anderen erkennbar aufgehoben ist. Oft zieht einer der beiden Ehepartner aus, aber das Getrenntleben kann auch in der Ehewohnung stattfinden. Dann müssen die Lebensbereiche so aufgeteilt werden, dass jeder seinen persönlichen Bereich selbst regelt und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet wird; z.B. jeder Ehepartner richtet sich sein eigenes Zimmer ein, nur Küche sowie Bad werden nach Absprache gemeinsam benutzt.
Wer zahlt wem Unterhalt? Einer der großen Streitpunkte zwischen Ehepaare stellen die Unterhaltszahlungen dar. In der Zeit der intakten Ehe bestand eine Verpflichtung, gemeinsam zum Familienunterhalt beizutragen. Während der Trennungszeit entsteht nun ein einseitiger Anspruch auf Zahlung des Finanzkräftigen an den Bedürftigen. Der bedürftige Ehegatte hat den Anspruch auf angemessene Zahlung, so dass der gewohnte Lebensstandard fortgeführt werden kann. Besteht dieser Anspruch auf Trennungsunterhalt, so kann hierauf während der Trennungszeit wirksam nicht verzichtet werden. Es ist vom Ehegatten z.B. nicht unbedingt zu erwarten, dass er sofort eine Arbeitsstelle annimmt.
Um den Unterhalt berechnen zu können, hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. Als Arbeitnehmer legt er Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor; bei Selbständigen berechnet sich der Unterhalt in der Regel aus dem Einkommen der letzten drei Jahre. Bei Selbständigen besteht oft die Schwierigkeit, unterhaltsrelevantes Einkommen zu ermitteln, weil diese Beträge als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, was Arbeitnehmern nicht möglich ist.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen; d.h. wer es sich bisher leisten konnte, viel Geld auszugeben, der kann auch weiterhin hohe Ansprüche stellen. Daher sollte ein kompetenter Anwalt/eine kompetente Anwältin eingeschaltet werden, um sich ein genaues Bild über den Trennungsunterhalt zu verschaffen und um entsprechende Forderungen zu stellen.
Wer erhält die Ehewohnung? Finden die Eheleute allein keine Lösung für die weitere Nutzung der Ehewohnung hat das Gericht hat auch die Möglichkeit, die Ehewohnung unter den Ehepartnern aufzuteilen und die Zimmer entsprechend zuzuweisen, vor allem wenn es die Wohnverhältnisse erlauben. Eine Zuweisung der Ehewohnung unter Ausschluß des anderen Ehegatten für die Zeit der Trennung ist relativ schwierig zu erreichen, weil dadurch dem anderen Ehegatten Obdachlosigkeit droht, und weil der Familienrichter nicht die Voraussetzungen für eine Ehescheidung (Trennungsjahr) schaffen will.
Liegen erhebliche Misshandlungen der Frau vor, so ist aber auch schon für die Zeit der Trennung eine gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung zu erlangen, insbesondere dann wenn Kinder involviert sind. Das Problem in diesen Verfahren besteht zumeist darin, erfahrene Gewaltanwendungen zu beweisen. Deshalb ist es notwendig, zumal wenn keine Zeugen vorhanden sind, sich über die körperlichen Spuren dieser Mißhandlungen bei einem Arzt ein Attest ausstellen zu lassen.
Die Chancen einer Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung sind gut, wenn sie von der Ehefrau für sich und ihre Kinder beantragt wird.
Bei wem bleiben gemeinsame Kinder? Grundsätzlich behalten mit der Kindschaftsrechtsreform seit 01.07.1998 die Eltern auch nach einer Trennung gemeinsam die elterliche Sorge für ihre Kinder. Rechtlich gesehen bleibt also alles beim Alten. Die Eltern tragen weiterhin gemeinsam die Verantwortung für die Kinder. Wünscht ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge für die Kinder, so ist ein entsprechender Antrag an das Familiengericht zu stellen. Das Familiengericht überträgt die alleinige elterliche Sorge nur dann, wenn äußerst wichtige Gründe vorliegen und wenn beim Weiterführen der gemeinsamen elterlichen Sorge das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Sexueller Missbrauch eines Elternteils, nachgewiesene wiederholte grobe Vernachlässigung der Kinder oder eine befürchtete Kindesmitnahme ins Ausland können beispielsweise eine Ausnahme darstellen.
Die gemeinsame elterliche Sorge kann in der Praxis bei anhaltender Trennung nicht von beiden Elternteilen so umfassend wahrgenommen werden, als wenn die Eltern noch als Paar zusammen wohnen würden. Realistisch gesehen und auch rechtlich entsprechend geregelt, kann der Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, nur dann mitbestimmen, wenn es um wesentliche Angelegenheiten der elterlichen Sorge geht. Die Grundentscheidung, wo die Kinder leben sollen, ist gemeinsam zu fällen, aber Entscheidungen des Alltags trifft der Elternteil allein, bei dem die Kinder leben. Hierzu zählen beispielsweise ein Besuch bei den Großeltern, bei Nachbarn, eine Fahrt ins Ferienlager, ein Arztbesuch bei einer leichten Erkrankung wie Grippe oder der routinemäßige Zahnarztbesuch. Steht aber eine Operation an, ein Schulwechsel, die Bestimmung der Schulform oder die erste Fremdsprache, so ist die Entscheidung hierüber gemeinsam von beiden Elternteilen zu treffen.
Bei Schwierigkeiten und Konflikten sollten Eltern Hilfe in Anspruch nehmen. Die erste Anlaufstelle ist stets das Jugendamt, das gegebenenfalls auch an geeignete Beratungsstellen verweist. Stellen sich Probleme bei der Durchführung des Umgangs ein oder ist eine Kindesmitnahme zu befürchten, so sieht die Kindschaftsrechtsreform die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs vor.
Der ausländische Partner droht, die Kinder ins Ausland zu bringen Binationale Familien mit Kindern müssen zusätzlich zu dem allgemeinen Trennungsstress oft mit der großen Angst umgehen, dass der nichtdeutsche Partner die gemeinsamen Kinder in sein Herkunftsland mitnehmen könnte. Drohungen dieser Art sind vielleicht schon oft im Streit gefallen, ob sie aber in die Tat umgesetzt werden, kann niemand vorhersehen. Zumindest gedanklich scheint diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Deshalb sollten Drohungen dieser Art stets ernst genommen und um Unterstützung beispielsweise bei Beratungsstellen nachgefragt werden. Vielfach ist es hilfreich, mit einem außenstehenden Menschen dieses Problem anzuschauen und vor allem dahingehend zu untersuchen, ob eine Kindesmitnahme wirklich realistisch ist. Sollte in der vorliegenden Situation zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt werden, um bei Bedarf weitere rechtliche Möglichkeiten in der hand zu haben? Dies alles will gut überlegt sein. Vorschnelles Handeln verringert nicht die Gefahr der Kindesmitnahme. Und: einen absoluten Schutz davor gibt es nicht!
Der inländische Partner droht, eine Ausweisung ins Herkunftsland zu veranlassen Aufgrund dieser Drohung halten vor allem nichtdeutsche Frauen oftmals länger als nötig in einer Ehe aus. Es ist dringend anzuraten, sich nicht allein auf die Auskünfte des Ehemannes zu verlassen, sondern gezielt Informationen beispielsweise bei Beratungsstellen einzuholen. Weitere Informationen unter der Rubrik Aufenthalt unter dem Aspekt eigenständiger Aufenthalt.
aufenthalt
Befristete Aufenthaltserlaubnis Nach der Eheschließung wird die Heiratsurkunde der Ausländerbehörde vorgelegt und die Aufenthaltserlaubnis beantragt. Maßgebend für die Erteilung des Aufenthaltes von Familienangehörigen deutscher Staatsbürger/-innen ist der § 23 Ausländergesetz. Der Aufenthalt ist hiernach zu erteilen, wenn keine Ausweisungsgründe vorliegen (zum Beispiel illegaler Aufenthalt, Straffälligkeit). Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel auf drei Jahre erteilt.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel, die in den vorläufigen Anwendungshinweisen zum Ausländergesetz aufgeführt sind. So erhalten ausländische EhepartnerInnen, die ohne Eheschließung ausreisepflichtig wären (zum Beispiel abgelehnte AsylbewerberInnen, Tourist/-innen), zunächst nur eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die dann verlängert wird, wenn die eheliche Gemeinschaft fortbesteht. Weitere Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, sieht der § 23 in Abs. 3 vor für ausländische Elternteile deutscher Kinder unabhängig von einer bestehenden Ehe bzw. einer ehelichen Lebensgemeinschaft (siehe: "Nichteheliche Lebensgemeinschaften"). In der bisherigen Praxis erhalten nichtverheiratete ausländische Elternteile eine einjährige Aufenthaltserlaubnis.
Ihnen darf ebenfalls wie den Verheirateten die befristete Aufenthaltserlaubnis auch bei Bezug von Sozialhilfe nicht versagt werden. Gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis sollte dann auf jeden Fall Widerspruch eingelegt werden.
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis Nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt und ehelicher Gemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland können deutsch-verheiratete Migrant/-innen die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die rechtliche Grundlage für die Erteilung ergibt sich aus § 25.2 in Verbindung mit § 24.1 Nr. 4 und 6 Ausländergesetz. Darin heißt es, daß die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach drei Jahren in der Regel zu erteilen ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft weiter fortbesteht, sich die ausländischen Ehepartner/-innen auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können und kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Ehepartner/-innen von Drittstaater/-innen sind auch in diesem Punkt benachteiligt. Sie erhalten die unbefristete Aufenthaltserlaubnis u.a. erst, wenn sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis haben, sich auf einfache Art in der deutschen Sprache mündlich verständigen können, ausreichenden Wohnraum nachweisen und den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sichern können.
Aufenthaltsberechtigung Die Aufenthaltsberechtigung ist der sicherste Aufenthaltsstatus unterhalb der Einbürgerung und sollte von deutsch-verheirateten und von mit Asylberechtigten verheirateten Migrant/-innen deshalb umgehend beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 27 AuslG):
Besitz der Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren; Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln; Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Nachweis von Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens; keine Verurteilung während der drei vorangegangenen Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe; Besitz der Arbeitsberechtigung, sofern die Antragsteller/-innen Arbeitnehmer/-innen sind; Besitz der sonstigen, für eine dauernde Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnis; Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache; Nachweis von ausreichendem Wohnraum; kein Ausweisungsgrund. Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, reicht es aus, wenn einer der beiden Partner/-innen den Lebensunterhalt sichern kann und 60 Beitragsmonate zur Rentenversicherung eingezahlt hat. Bei Getrenntlebenden muß jeder die Voraussetzungen allein erfüllen. Für Ehepartner/-innen von Drittstaater/-innen sieht das Gesetz auch hier Abweichungen gegenüber deutsch-ausländischen Ehepaaren und gegenüber Ehen mit Asylberechtigten vor hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis seit acht Jahren besitzen oder seit drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und zuvor eine Aufenthaltsbefugnis.
eigenständiger Aufenthalt Gemäß § 19 des zurzeit gültigen Ausländergesetzes (AuslG) erhalten Ausländer/-innen, die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland gekommen sind und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, erst nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft ein eigenständiges, d. h. von der Ehe und damit vom Ehegatten unabhängiges Aufenthaltsrecht. Die Zeit, in der die Ehe im Ausland geführt wurde, wird nicht gerechnet. Gezählt wird erst ab dem Zeitpunkt, in dem der/die nachgezogene Ehegatte/Ehegattin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist; bei Einreise ab dem Einreisedatum. Auch Zeiten der Duldung bleiben unberücksichtigt.
Bedeutend ist zu wissen, dass die gesetzlich vorgeschriebene eheliche Lebensgemeinschaft von den Behörden meist als häusliche Gemeinschaft interpretiert wird. Folglich wird eine Trennung vielfach als eine Unterbrechung des Aufenthaltes angesehen. Erfolgt diese vor Ablauf von zwei Jahren gemessen ab der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Einreise, so kann die Ausländerbehörde den Aufenthalt beenden und zur Ausreise auffordern. Die gleiche Maßnahme erhebt die Ausländerbehörde, wenn z.B. eine Abmeldung oder Ummeldung beim Einwohnermeldeamt vorliegt oder der Ehepartner die Ausländerbehörde darüber unterrichtet, dass die Ehepartnerin nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft mit ihm lebe. Insofern lebt der/die nachgezogene Partner/-in in den ersten zwei Jahren in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Deutschen bzw. zum aufenthaltsberechtigten Partner.
Auf den Nachweis von Ehebestandszeiten wird nur dann verzichtet, wenn ein Härtefall, eine sogenannte besondere Härte, vorliegt. Die besondere Härte wird insbesondere dann als gegeben angesehen, wenn beispielsweise die Ehefrau Misshandlungen durch den Ehemann glaubhaft machen kann. Die Beweislast allerdings liegt dann bei der Frau, die erfahrene Gewalt mit Hilfe von Zeugen/-innen und Attesten nachweisen muss. Weitere Gründe sind sexuelle Gewalt oder Missbrauch der in der Ehe lebenden Kinder und drohende gesellschaftliche Diskriminierung im Rückkehrland, Zwangsabtreibung oder die Betreuung eines behinderten Kindes.
Der Bezug von Sozialhilfe soll für den Weiterbestand der Aufenthaltserlaubnis für das erste Jahr nach Eigenständigwerden des Aufenthalts kein Hinderungsgrund darstellen. Anschließend muss der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestritten werden können.
Ist jedoch der/die nachgezogene Ehegatte/ Ehegattin mit einer/einem EU-Bürgerin/EU-Bürger verheiratet, so wirkt sich die Trennung nicht nachteilig auf den Aufenthalt aus. Familienangehörige von EU-Bürger/-innen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG und nicht nach dem Ausländergesetz (AuslG). Hiernach bleibt der Aufenthalt auch bei einer Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft unberührt. Erst die Beendigung der Ehe, also die rechtskräftige Scheidung, kann die Beendigung des Aufenthaltes nach sich ziehen, wenn die Ehe kürzer als zwei Jahre dauerte.
Weitere Infos bekommt man bei der iaf
Claudia
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Re: Trennung nach 6 Monate Ehe!
#127658
17/02/2005 19:04
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Zitat: er hat einiges aufgegeben und riskiert, um hierher zu kommen,
Der Witz des Tages ![[Breites Grinsen]](images/icons/grin.gif)
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