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Wie lange dauert ein Visum ca.? #127383
26/12/2004 21:47
26/12/2004 21:47
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Karamba Offline OP
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Hallo!
Habe die Berichte zum Thema Heirat gelesen, aber dennoch hoffe ich mit der Zeit mich nicht verrechnet zu haben.Wenn mein Verlobter in Tunesien das Visum für die Eheschließung hier in Deutschland beantragt, wie lange dauert das mit das Visum genehmigt wird und er einreisen darf??? Das wäre echt ärgerlich wenn das nicht klappt. Wir wollten so im Herbst (August/September) kommendes Jahr heiraten. Reicht das es im Februar zu beantragen? Braucht er dafür von mir Papiere dort? [Durcheinander] Vielleicht können ja welche von euch die vor kurzem selbst geheiratet haben dazu was sagen. Danke euch!
Ganz liebe Grüße
Kristin

Re: Wie lange dauert ein Visum ca.? #127384
27/12/2004 06:06
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Warst Du schon auf dem für Dich zuständigen Standesamt und auf der ABH?
Du musst nämlich erst mal eine Reihe Papierkram hier erledigen, ehe er in Tunis das Visum beantragen kann.

Re: Wie lange dauert ein Visum ca.? #127385
27/12/2004 07:49
27/12/2004 07:49
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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http://www.tunis.diplo.de/de/04/pdf__eheschliessung,property=Daten.pdf.

Merkblatt für Eheschließungen

Internationale Eheschließung

April 2003

Allgemeines
Wirksamkeit der Ehe
Anerkennung ausländischer Heiratsurkunden
Eheschließungsbestimmungen
Eheschließung durch deutsche Konsularbeamte
Rechtsverhältnisse der Ehepartner
Scheidung
Anerkennung einer ausländischen Scheidung
Beschaffung von Urkunden aus dem Ausland
Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland

Allgemeines

In einer Zeit der zunehmenden internationalen Vernetzung rückt die Welt näher zusammen. Im Zuge der Globalisierung durch moderne Transport- und Kommunikationsmöglichkeiten kommen die Menschen einander näher. Dies zeigt sich auch durch die zunehmende Zahl "internationaler" Eheschließungen.

Hierbei ist es für binationale Paare aus verschiedenen Gründen naheliegend, die Ehe im Ausland zu schließen.

Viele Deutsche möchten zudem ihre Eheschließung in den Urlaub und somit gern ins Ausland verlegen. Zwar bieten das schillernde Las Vegas, das romantische Venedig oder tropische Palmen am Strand einer Südseeinsel einer Trauung einen sicherlich besonderen Rahmen, aber es sollte darüber nicht vergessen werden, dass eine Eheschließung in erster Linie einen rechtlich bindenden Vertrag mit Auswirkungen in vielerlei Hinsicht darstellt und dass für eine Eheschließung im Ausland u.U. zusätzliche Anforderungen gelten.

Wirksamkeit der Ehe

Ein bestimmtes Verfahren für die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen und allein dafür zuständige Behörden gibt es nicht. Daher ist die Frage nach der Wirksamkeit der Eheschließung stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung oder Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs beim inländischen Standesamt, Eintragung in der Steuerkarte u.ä.). Diese Vorfrage muss von der jeweils zuständigen Stelle im Rahmen einer Entscheidung auf ihrem Zuständigkeitsgebiet in eigener Verantwortung entschieden werden.

Grundsätzlich gilt, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als wirksam angesehen wird, wenn die für die Trauung im fremden Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Zusätzlich müssen bei beiden Verlobten die nach ihrem jeweiligen Heimatrecht geltenden Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad u.ä.m.) erfüllt sein.

Deutsche Staatsangehörige sind nicht verpflichtet, einen Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs zu stellen oder ihren Namen nach der Eheschließung zu ändern. Es ist daher möglich, dass jemand - obwohl dies nicht anhand der deutschen Personenstandsbücher feststellbar ist - dennoch wirksam verheiratet ist. Eine weitere Eheschließung wäre daher mit dem Makel der "Bigamie" behaftet und kann somit jederzeit - auf Antrag eines der drei Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde - aufgehoben werden.

Anerkennung ausländischer Heiratsurkunden

Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde.

In manchen Staaten (z.B. USA, Kanada u.a.) wird den Eheleuten nach der Trauung lediglich eine Bescheinigung (oder eine "verkürzte Heiratsurkunde") ausgehändigt. Die Eheschließung muss anschließend noch bei der zuständigen Behörde registriert werden, damit eine Heiratsurkunde in Form eines vollständigen Registerauszugs ausgestellt werden kann. Nähere Hinweise hierzu finden Sie in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts (vgl. Eheschließungsbestimmungen).

Ausländische Heiratsurkunden werden von den inländischen Behörden oder Gerichten oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt worden, die unter dem Stichwort Internationaler Urkundenverkehr dargestellt werden.

Eheschließungsbestimmungen

Die deutschen Auslandsvertretungen berichten regelmäßig über die jeweils geltenden Eheschließungsbestimmungen in ihrem Gastland. Diese Informationen werden im Bundesverwaltungsamt in Köln in fünf Broschüren für die Regionen Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien/Australien und Afrika zusammengefasst. Jedes dieser Hefte mit dem Titel "Deutsche heiraten in..." ist ausschließlich über Beratungsstellen verschiedener Wohlfahrtsverbände gegen eine Schutzgebühr erhältlich. Ein entsprechendes Verzeichnis kann beim Bundesverwaltungsamt (Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige, 50728 Köln, Telefon 01888-3580, Telefax 01888-358 27 68) kostenlos angefordert werden. Das Verzeichnis sowie nähere Informationen sind auch auf der Homepage des Bundesverwaltungsamts unter dem Stichwort "Auswanderung" zu finden.

Rechtsverbindliche Auskünfte können jedoch nur von der Amtsperson bzw. der zuständigen Behörde im Ausland erteilt werden, die die Eheschließung vornehmen soll. Daher empfiehlt sich in jedem Fall auch die direkte Kontaktaufnahme mit dieser Stelle, um verbindliche und jeweils aktuelle Auskünfte über die vorzulegenden Dokumente, deren Echtheitsbestätigung und ggf. deren Übersetzung einzuholen und einen Termin zu vereinbaren.

Eheschließung durch deutsche Konsularbeamte

Die Möglichkeit, vor dem Konsularbeamten die Ehe zu schließen, gibt es nur noch in wenigen deutschen Auslandsvertretungen – hauptsächlich in Staaten mit islamischer Rechtsordnung. Dies ist jedoch lediglich für Paare vorgesehen, von denen mindestens einer der Verlobten seinen Wohnsitz im Amtsbezirk der jeweiligen Vertretung hat, mindestens einer die deutsche Staatsangehörigkeit und keiner die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, in dem die Trauung stattfinden soll.

Rechtsverhältnisse der Ehepartner

Der Ort der Eheschließung bestimmt nicht automatisch die Rechtsordnung, nach der sich die anderen Rechtsverhältnisse der Eheleute (Namensrecht, Güterstand, Sorgerecht für Kinder) richten. Hierzu ist – insbesondere bei Ehepartnern mit unterschiedlicher Nationalität - eine gesonderte Prüfung erforderlich. Es empfiehlt sich stets die vorherige Beratung durch einen Fachanwalt, der ggf. auch bei der Erstellung eines Ehevertrags tätig werden kann.

Ob ein deutsches Gericht bzw. eine Behörde das deutsche oder aber ausländisches Recht anzuwenden hat, richtet sich nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts. Die wichtigsten Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts sind im Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthalten. Den Wortlaut der Vorschriften und weitere hilfreiche Erläuterungen können Sie der vom Bundesministerium der Justiz (Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, 10115 Berlin) herausgegebenen Broschüre "Internationales Privatrecht" entnehmen. Diese ist auch online abrufbar. Ebenfalls dort verfügbar ist die Broschüre "Das Eherecht".

Nützliche Hinweise zum ausländischen Recht finden Sie in den vom Bundesverwaltungsamt veröffentlichten Merkblättern zum Ehe- und Familienrecht einzelner Staaten sowie in den Informationsschriften "Ehevertragliche Vereinbarungen in den EG-Staaten" und "Islamische Eheverträge". Außerdem gibt es umfassende juristische Fachliteratur zum Internationalen und ausländischen Privatrecht, beispielsweise die von Bergmann / Ferid / Henrich herausgegebene Loseblattsammlung "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht". Dieses Standardwerk ist in vielen öffentlichen Bibliotheken vorhanden und kann somit auch von interessierten Laien genutzt werden. Auf eine Aufzählung weiterer Informationsquellen und eine Nennung von Sachverständigen für ausländisches Recht muss hier schon aus Platzgründen leider verzichtet werden.

Scheidung

Nicht jede Ehe hält auf Lebenszeit. Soll eine Ehe geschieden werden, die im Ausland geschlossen wurde, ergeben sich oft zusätzliche Fragen, auf die hier kurz eingegangen werden soll. Eine anwaltliche Beratung können diese Hinweise jedoch nicht ersetzen.

Der Ort der Eheschließung bestimmt nicht automatisch die gerichtliche Zuständigkeit oder die Rechtsordnung, nach der eine Ehe geschieden werden kann. Hierzu ist jeweils eine gesonderte Prüfung notwendig:

Gemäß § 606 a der Zivilprozeßordnung sind deutsche Gerichte für Ehesachen u.a. dann zuständig, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder - bei ausländischen Bürgern - wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich, d.h. dass auch eine Scheidung im Ausland möglich sein kann und unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt wird (vgl. Anerkennung einer ausländischen Scheidung). Ob eine Scheidung im Ausland möglich und sinnvoll ist, sollte ggf. mit einem Fachanwalt erörtert werden.

Von dem Grundsatz, dass sich Deutsche stets an ein deutsches Gericht wenden können, gibt es eine Ausnahme: Für Ehesachen ab dem 01.03.2001 kommt es in den EU-Staaten (außer Dänemark) nicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten an, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten. Nur wenn beide Deutsche sind, kann wahlweise auch ein deutsches Gericht angerufen werden. (Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2000 Nr. L 160, S. 19 ff)

Die Frage, welche Rechtsordnung (deutsches oder ausländisches Recht) ein deutsches Gericht im Falle der Scheidung anzuwenden hat, richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts (vgl. Rechtsverhältnisse der Ehepartner). Bei einer Scheidung im Ausland wird das dortige Gericht hingegen das eigene Internationale Privatrecht zugrunde legen, um die für den konkreten Fall maßgebliche Rechtsordnung zu ermitteln.

Falls Sie einen Korrespondenzanwalt im Ausland benötigen sollten, so werden Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen oder der Bürgerservice des Auswärtigen Amts auf Anfrage gerne eine Anwaltsliste übersenden. Korrespondenzanwälte im Ausland benennen auch die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins (www.anwaltauskunft.de) und der Anwalt-Suchservice (www.anwaltssuche.de).

Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt ("hinkende Ehe"). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.

Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es grundsätzlich der förmlichen Anerkennung - mit folgenden Ausnahmen:

Entscheidungen in Ehesachen, die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark), in Verfahren ab dem 01.03.2001 ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig von den Standesämtern und anderen Behörden anerkannt, ohne dass es hierfür zuvor eines besonderen gerichtlichen Verfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an. Die Anerkennung wird nur bei schweren Verfahrensfehlern oder bei Unvereinbarkeit mit dem ordre public versagt.

Die EU-Verordnung schließt aber nicht aus, dass jemand gleichwohl beim zuständigen Familiengericht die Feststellung der Anerkennung bzw. Nichtanerkennung beantragt, wenn hierfür ein rechtliches Interesse besteht.

(Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2000 Nr. L 160, S. 19 ff., zu finden unter www.eu-rat.de)

Zur Eintragung der Scheidung in die deutschen Personenstandsbücher ist - außer dem Scheidungsurteil - noch eine vom Urteilsstaat erteilte Bescheinigung vorzulegen, die nach einem bestimmten Muster (Artikel 33 - Anhang IV der Verordnung) ausgestellt wird.

Heimatstaat-Entscheidung: Wenn die Scheidung von einem Gericht oder einer Behörde des Staates ausgesprochen wurde, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung ausschließlich angehört haben, und keiner der Ehegatten zur Zeit der Scheidung einem anderen Personalstatut unterstand (z.B. als heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling), ist ein förmliches Anerkennungsverfahren entbehrlich. Sofern ein besonderes rechtliches Interesse vorliegt, kann jedoch auch in diesen Fällen auf Antrag eine förmliche Anerkennung erfolgen. Ein rechtliches Interesse ist u.a. gegeben, wenn eine allgemein bindende Klärung des Personenstandes für ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen herbeigeführt werden soll.

In den sonstigen Fällen ist die förmliche Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen erforderlich. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 7 § 1 Familienrechts-Änderungsgesetz (FamRÄndG). Zuständig für die Anerkennungsentscheidung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Deren Aufgaben können auch an die Präsidenten und Präsidentinnen der Oberlandesgerichte übertragen werden.

Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder - falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.

Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Für die Entscheidung über den Antrag wird - abhängig vom Einkommen des Antragstellers - eine Gebühr zwischen EUR 10,- und EUR 310,- erhoben.

Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Verwaltungsbehörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - als geschieden.

Nähere Auskünfte zum Antragsverfahren erteilen das Standesamt am Wohnort bzw. an dem Ort der beabsichtigten Eheschließung sowie die zuständige Landesjustizverwaltung. Für den Antrag soll ein hierfür vorgesehenes Formular verwendet werden. Dieses ist bei den Standesämtern, den Landesjustizverwaltungen und auch bei den deutschen Auslandsvertretungen erhältlich. Außerdem kann es von der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, wo auch weitere nützliche Informationen veröffentlicht sind, heruntergeladen werden.

Wird im Ausland eine weitere Ehe eingegangen, bevor die Auflösung der ersten Ehe von der zuständigen Landesjustizverwaltung anerkannt wurde, ist die zweite Ehe mit dem Makel der "Bigamie" behaftet und somit aufhebbar. Zu solchen Situationen kann es beispielsweise kommen, wenn die zweite Ehe in einem Staat geschlossen wird, der von ausländischen Verlobten kein Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Auch bei Doppelstaatern, die neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit des Urteilsstaates haben, können sich Schwierigkeiten ergeben, selbst wenn die zweite Ehe im guten Glauben geschlossen wurde. In diesen Fällen wird jedoch ein Eheaufhebungsverfahren ausgesetzt, damit das Anerkennungsverfahren nachgeholt werden kann. Die Anerkennung wirkt auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung zurück. Wird die ausländische Scheidung der ersten Ehe anerkannt, so wird die anfänglich bigamische Ehe "geheilt".

Das Verfahren zur Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Entscheidung in Ehesachen erfüllt den wichtigen Zweck, Klarheit über den Bestand oder Nichtbestand einer Ehe zu schaffen. Von der Frage, ob zwei Personen miteinander verheiratet sind, hängt eine große Zahl verschiedener Rechtsfolgen ab. Denn eine Ehe hat unter anderem weitreichende steuerrechtliche, ausländerrechtliche, sozialrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen – beispielsweise das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten. Es gibt daher gute Gründe, über die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung eine hierauf spezialisierte Behörde abschließend mit Wirkung für alle deutsche Behörden und Gerichte entscheiden zu lassen.

Die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen (Unterhaltsansprüche, Versorgungsausgleich, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht) werden von der Entscheidung der Landesjustizverwaltung hingegen nicht berührt. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf in Deutschland, sind hierfür die inländischen Zivilgerichte zuständig.

Beschaffung von Scheidungsurteilen, Heiratsurkunden und sonstigen Dokumenten aus dem Ausland

Zum Nachweis über eine im Ausland erfolgte Eheauflösung sind deutschen Behörden bzw. Gerichten die Heiratsurkunde, das Scheidungsurteil sowie ggf. weitere Unterlagen vorzulegen. Treten bei dem Vorhaben, sich diese Urkunden aus dem Ausland zu beschaffen, sprachliche oder andere Schwierigkeiten auf, die einen unmittelbaren Kontakt zu der ausstellenden Behörde im fremden Land unmöglich machen, so kann die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung weiterhelfen. Die Beschaffung durch die deutschen Auslandsvertretungen ist jedoch nur für deutsche Staatsangehörige möglich. Der Antragsteller muss überdies ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung der jeweiligen Urkunde darlegen und in der Lage sein, detaillierte Angaben (vollständige Namen der Beteiligten, Ort, Datum, wenn möglich Registernummer des Personenstandsfalls bzw. Geschäftszeichen des Gerichts) zu machen.

Bei der Beschaffung von Dokumenten ist erfahrungsgemäß häufig mit langen Wartezeiten zu rechnen; die deutsche Auslandsvertretung hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer bei den Behörden des Empfangsstaates.

Die Beschaffung von Urkunden und sonstigen Dokumenten ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Die Gebühren (z.Zt. EUR 15,- bis EUR 100,-) sowie die eventuell entstandenen Auslagen (z.B. Gebühren der örtlichen Behörde) sind vom Antragsteller zu erstatten.

Falls der Postweg zur Kontaktaufnahme mit der Auslandsvertretung nicht zuverlässig erscheint, sollte einer der international tätigen, kommerziellen Kurierdienste beauftragt werden. Der amtliche Kurierweg zwischen dem Auswärtigen Amt und seinen Auslandsvertretungen dient ausschließlich der Beförderung der amtlichen Korrespondenz gemäß den Wiener Übereinkommen über diplomatische bzw. konsularische Beziehungen und kann daher von Privatpersonen nicht in Anspruch genommen werden. Die Anschriften der deutschen Auslandsvertretungen nebst Angabe ihrer konsularischen Amtsbezirke finden sie hier.

Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland

Bei manchen Fallkonstellationen (beispielsweise zur Klärung der Eheschließungsvoraussetzungen bei binationalen Ehen oder zwecks Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen) ist es erforderlich, dass ein deutsches Scheidungsurteil im Ausland anerkannt und ggf. in die dortigen Personenstandsregister beigeschrieben wird.

Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte (vgl. Anerkennung einer ausländischen Scheidung) und bedarf zur Anerkennung meist eines gesonderten Verfahrens.

Eine Ausnahme sind deutsche Scheidungsurteile, die in Verfahren ab dem 01.03.2001 ergangen sind und in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) verwendet werden sollen. Diese Scheidungsurteile werden dort regelmäßig anerkannt, ohne dass es zuvor eines besonderen gerichtlichen Verfahrens bedarf.

(Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2000 Nr. L 160, S. 19 ff., zu finden unter www.eu-rat.de)

Zum Nachweis der Ehescheidung ist in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) das Scheidungsurteil sowie die vom Gericht nach einem bestimmten Muster (Artikel 33 – Anhang IV der Verordnung) ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.

Für die Anerkennung deutscher Scheidungsurteile in allen anderen Staaten ist jedoch üblicherweise eine Entscheidung der dortigen Gerichte oder Behörden erforderlich. Mit einigen Staaten bestehen bilaterale oder multilaterale Übereinkommen zur erleichterten gegenseitigen Anerkennung von Scheidungsurteilen. In einigen Staaten werden ausländische Scheidungen grundsätzlich nicht anerkannt und müssen ggf. vor Ort wiederholt werden.

Zur Klärung des weiteren Verfahrens sollte ein Fachanwalt aufgesucht werden.

Falls Sie einen Korrespondenzanwalt im Ausland benötigen sollten, so werden Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen oder der Bürgerservice des Auswärtigen Amts auf Anfrage gerne eine Anwaltsliste übersenden. Korrespondenzanwälte im Ausland benennen auch die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins (www.anwaltauskunft.de) und der Anwalt-Suchservice (www.anwalt-suchservice.de).

Um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, kann auch die umfangreiche Fachliteratur herangezogen werden, z.B. die Kommentarliteratur zu § 328 der Zivilprozeßordnung; Bergmann / Ferid / Henrich: "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht"; Bülow / Böckstiegel / Geimer / Schütze: "Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen". Auf eine Aufzählung weiterer Informationsquellen und eine Nennung von Sachverständigen für ausländisches Recht muss hier schon aus Platzgründen leider verzichtet werden.

Genauso wie die deutschen Auslandsvertretungen Auskünfte zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Deutschland erteilen, können auch die ausländischen Vertretungen in Deutschland häufig über das Verfahren der Anerkennung deutscher Scheidungsurteile in ihrem Herkunftsstaat informieren. Die Anschriften der ausländischen Vertretungen finden Sie hier.
http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/konsulat/ehe_html

Re: Wie lange dauert ein Visum ca.? #127386
27/12/2004 07:52
27/12/2004 07:52
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Merkblatt der Botschaft über die Eheschliessung mit tunesischen Staatsangehörigen

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis ist nicht zur Vornahme von Eheschließungen ermächtigt. Die Trauung in Tunesien kann nur vor dem zuständigen tunesischen Standesbeamten erfolgen.

Eheschliessung in Tunesien

Der tunesische Standesbeamte verlangt h.E. von dem/den deutschen Verlobten folgende Unterlagen:

ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis, mit einer von der Botschaft gefertigten französischsprachigen ergänzenden Bescheinigung
Meldebescheinigung der Wohnsitzbehörde mit beglaubigter französischer Übersetzung
Geburtsurkunde neueren Datums mit beglaubigter französischer Übersetzung
Reisepaß oder sonstigen Nachweis der Staatsangehörigkeit
von einem in Tunesien ansässigen Arzt ausgestelltes medizinisches Gesundheitszeugnis
ggfs. Heirats- oder Scheidungsurkunden aus früheren Ehen mit beglaubigter französischer Übersetzung
Bei der Eheschließung eines deutschen Staatsangehörigen mit einer tunesischen Verlobten wird eine Bescheinigung eines islamischen Geistlichen verlangt, aus der hervorgeht, daß der nicht-muslimische Verlobte zum Islam übergetreten ist. Bei der Eheschließung eines tunesischen Verlobten mit einer deutschen Staatsangehörigen bzw. bei einer Eheschließung zwischen zwei nicht muslimischen Ausländern wird diese Bescheinigung nicht verlangt.
Rechtsverbindliche Auskunft kann Ihnen nur das zuständige tunesische Standesamt erteilen! Die/der tunesische Verlobte sollte sich unmittelbar mit diesem in Verbindung setzen.

Für die Unterlagen (Punkte 2,3 und 6) ist grundsätzlich eine Übersetzung durch einen staatlich anerkannten Übersetzer ausreichend.

Das Ehefähigkeitszeugnis kann nur auf Antrag von dem für Sie zuständigen Standesamt (i.d.R. letzter Wohnsitz) in Deutschland, - nicht aber von der Botschaft - ausgestellt werden.

Folgende Unterlagen sind hierzu erforderlich:

a) deutsche/r Verlobte/r:
Meldebescheinigung der Wohnsitzbehörde
Geburtsurkunde
Reisepaß oder anderen Nachweis der Staatsangehörigkeit
ggfs. Heirats- und Scheidungsurkunden aus früheren Ehen

b) tunesische/r Verlobte/r:

legalisierte Geburtsurkunde (Certificat de naissance) mit beglaubigter deutscher Übersetzung
legalisierte Meldebescheinigung (Certificat de résidence) mit beglaubigter deutscher Übersetzung
legalisierte eidesstattliche Erklärung über den Personenstand (Déclaration sur l'honneur) mit beglaubigter deutscher Übersetzung
beglaubigte Photokopie des Passes
ggfs. legalisierte Heirats- und Scheidungsurkunden aus früheren Ehen mit beglaubigter deutscher Übersetzung

Rechtsverbindliche Auskunft kann Ihnen nur das zuständige deutsche Standesamt erteilen!

Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Urkunde und erfolgt ausschließlich durch entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Original (nicht auf Übersetzungen oder Photokopien!!!)

Folgende Behörden müssen ihren Legalisationsvermerk nacheinander anbringen:

I) Urkunden der Standesämter und sonstigen Verwaltungsbehörden

Gouvernorat
Ministère des Affaires Etrangères/Direction des Affaires Consulaires, Avenue de la Ligue Arabe, Nord Hilton, 1002 Tunis - Belvédère Tel.: 71 84 75 00, 71 84 70 10
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Tunis
II) Urkunden der Justizbehörden (Urteile, Gerichtsbeschlüsse)

Ministère de la Justice, Bd.Bab Bénat, 1006 Tunis-La Kasbah
Tel: 71 56 14 40
Ministère des Affaires Etrangères, Adresse wie oben
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Tunis
Anträge auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung können bei der Botschaft unter Vorlage des Reisepasses, zweier Passbilder sowie der legalisierten und in die deutsche Sprache übersetzten Heiratsurkunde gestellt werden. Für dieses Visum ist die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde zwingend vorgeschrieben. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 6 - 8 Wochen. Weitergehende Auskünfte erteilt Ihnen die Visa-Abteilung der Botschaft

Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland

Die tunesischen Behörden stellen keine Ehefähigkeitszeugnisse aus. Der tunesische Verlobte muß deshalb über das zuständige deutsche Standesamt des beabsichtigten Eheschließungsortes beim Oberlandesgericht einen Antrag auf Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen. Grundsätzlich muss der tunesische Verlobte die selben o.a. Unterlagen vorlegen.

Rechtsverbindliche Auskunft erteilt Ihnen das zuständige deutsche Standesamt.

Bei einer Heirat in Deutschland ist der tunesische Ehegatte nach tunesischem Recht verpflichtet, diese Eheschließung innerhalb 3 Monaten bei dem zuständigen tunesischen Konsulat anzuzeigen.

Beglaubigte Übersetzungen werden u.a. von folgenden Übersetzern gefertigt:

Abdessatar Bouricha
Vereidigter Übersetzer
Traducteur assermenté
67, Rue de Yougoslavie, 1001 Tunis
Tel.: 71 25 57 13 Tel./Fax: 71 33 51 12

Slaheddine Chetoui
Vereidigter Übersetzer in Tunesien
Traducteur assermenté en Tunisie
32, Av. Bab Benat, 1006 Tunis
Tel./Fax: 71 57 12 98

Abderrazak Habibi
67, Rue de Yougoslavie, 1001 Tunis
Tel./Fax: 71 33 42 68

Mohsen Beskri
Sediri-Services
8, Av. de Carthage, 1001 Tunis
Tel./Fax:71 34 50 05

Anouar Sediri
Sediri-Services
22, Av. Habib Thameur, 1001 Tunis
Tel/Fax: 71 34 07 91

Re: Wie lange dauert ein Visum ca.? #127387
03/01/2005 00:34
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Celle (Vechta, wenn ich studie...
Lirek Offline
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Celle (Vechta, wenn ich studie...
hi kristin,
wie ich sehe, konnte claudia dich schon ne menge informieren. normalerweise reicht februar schon, aber wie auch die anderen erwähnen, braucht dein schatzl n paar papiere von dir und diese ganze prozedur kann echt superlange dauern,vorallem, weil die tunesische post nicht immer die schnellste ist.
wenn du nochmal genau wissen möchtest, was du alles machen musst usw. kannst mir ne pn schreiben. 1.ist das einfacher und 2. kann ich die gleichzeitig an meine schwester weiterleiten, weil sie nämlich letztes jahr, achne, jetzte vorletztes jahr im dezember geheiratet hat und diese papierarbeti echt das bescheuertste von allem ist. vorallem muss dann jedes kleinste papierchen übersetzt werden usw......
Liebe Grüße,
Lisa

Re: Wie lange dauert ein Visum ca.? #127388
03/01/2005 21:53
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Hallo ihr! Danke für eure Antworten. Schlauer bin ich jetzt zwar noch nicht, hoffe es zu werden. Claudia, das waren alles Merksachen zum Thema Heiraten in Tunesien. Wir möchten hier in Deutschland heiraten und darauf bezieht sich meine Frage. Ich weiß welche Papiere ich von ihm hier für die Beantragung beim Oberlandesgericht brauche, das habe ich von meinem Standesamt. Bin doch ein wenig erschrocken daß er soviel von mir dennoch braucht. Was konkret braucht man für das Visum in Tunesien für die Eheschließung, von ihm und von mir???

Re: Wie lange dauert ein Visum ca.? #127389
06/01/2005 15:31
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Hallo Claudia,

danke für die Adressen der Übersetzer. Aber, wenn ich mich richtig erinnere, gibt es doch auch einen offiziell anerkannten Übersetzer in Sousse, der die Papiere übersetzen kann. Ist doch doof, wenn man nur für das Übersetzen der Papiere nach Tunis muß.
Kristin,
mir haben sie beim Standesamt und bei der Ausländerbehörde gesagt, daß wir uns erst um die Genehmigung der Eheschließung bzw. die Bestellung des Aufgebotes beim OLG kümmern sollen und wenn das vorliegt, soll Sabr erst das Visum beantragen.
Von Papieren, die er noch von mir braucht, weiß ich nichts. Kannst Du mir da was genaueres sagen.

Vielen Dank Euch!!!

Liebe Grüße

Birgit [winken2]

Re: Wie lange dauert ein Visum ca.? #127390
09/01/2005 23:24
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Karamba Offline OP
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Hi!
Ja mir haben sie auch beim Standesamt gesagt wir sollen erst schon mal das Visum beantragen und dann die Einreichung beim Oberlandesgericht vornehmen, da diese Einreichung nur 6 Monate gültig sei und wenn dann sein Visum zu spät käme müssten wir das wieder neu beantragen, alles nur unnötige Kosten und Zeit... Aber von woanders hört man jetzt daß für das Visum der Antrag schon vom OLG vorliegen muss. ich weiß jetzt nicht was richtig und was falsch ist. Möchte jetzt nicht ungetaner Dinge im Februar wiederkommen und das verzögert sich alles. Werde dir berichten falls ich was neues weiß, aber danke - echt lieb!
Lg
Kristin

Re: Wie lange dauert ein Visum ca.? #127391
12/01/2005 13:55
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zaza Offline
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Hi Du,

während ich hier bei der Arbeit schwitze mal eine ganz ketzerische Idee : Meinst Du nicht, dass der hervoragend deutsch sprechende Kollege Deines Schatzes, der demnächst in D heiratet, ihm all diese Fragen beantworten könnte, oder etwa net ! ? [Winken]

Sagt dieser doch selbst immer: was Du heute kannst besorgen...

Liebe Grüße aus dem sonnigen Hamburg

Zaza