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Ehevertrag? Papiere in Tunis #125151
01/09/2004 15:48
01/09/2004 15:48
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Bayern
Steffi1979 Offline OP
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Steffi1979  Offline OP
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Bayern
Hallöchen,

mich würde mal interessieren, wer von Euch hat in Tunesien geheiratet und einen Ehevertrag von Deutschland mitgebracht? Geht das überhaupt? Ist er gültig? Was habt ihr zum Inhalt genommen? Oder macht man das dann später wenn man zusammen in Deutschland ist?

Noch ne andere Frage: [hilfe]
Ist das Außenministerium bei der Botschaft in Tunis mit dabei? Dort braucht er ja die Legalisation.

Oh man, ich werd noch wahnsinnig, 3 Wochen nachdem er nach Tunis geht, geht schon mein Flieger, irgendwie glaub ich langsam wir schaffen das alles nicht mehr.... [weinen2]

Vielen Dank schonmal für Eure Infos...

Re: Ehevertrag? Papiere in Tunis #125152
01/09/2004 16:28
01/09/2004 16:28
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Giessen
Gedchicha Offline
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Gedchicha  Offline
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Giessen
Hallo Steffi!

Ich habe zwar Anfang August in Tunesien geheiratet, aber ohne Ehevertrag. Daher kann ich dir keine Auskunft geben - aber soweit ich weiss, kann man einen Ehevertrag auch noch nach der Eheschliessung selbst aufsetzen... Wie gesagt, soweit ich weiss, aber vielleicht kann da jemand anderes nochmal nachhelfen [Durcheinander]

Das Aussenministerium ist zwar auch in Tunis, aber doch ein ganzes Stück von der dt. Botschaft entfernt. Adresse habe ich nicht im Kopf, aber auf der Seite des Auswärtigen Amtes oder der dt. Botschaft Tunis unter Legalisation findet man die auch.

Wie sieht denn eure zeitliche Planung der ganzen Papiere aus zwecks Heirat? Manchmal neigt man ja so zu Panikmache - das kenn' ich doch auch [Winken]

Re: Ehevertrag? Papiere in Tunis #125153
02/09/2004 05:53
02/09/2004 05:53
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Gako Offline
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Hallo!

Ich habe mich damals bei meinem Anwalt bzgl. eines Ehevertrags erkundigt. Man kann ihn schon vor der Hochzeit machen, aber der zukünftige Ehemann muß dabei sein. Da ja beide in Anwesenheit eines Notars unterschreiben müssen. Man kann bis zwei Jahre nach der Hochzeit noch einen Vertrag machen. Dies geht aber nur, wennn man in Deutschland lebt!

Re: Ehevertrag? Papiere in Tunis #125154
02/09/2004 08:29
02/09/2004 08:29
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Steffi1979 Offline OP
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Steffi1979  Offline OP
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Guten Morgen,

prima, es ist beruhigend zu hören, dass man das dann noch in Deutschland machen kann. Wir werden die ersten Jahre auf jeden Fall in Deutschland leben, danach werden wir in irgendein arabisches Land gehen, vielleicht Ägypten, Marokko oder Tunesien. Ist der in Deutschland geschlossene Vertrag dort dann auch gültig?

LG

Re: Ehevertrag? Papiere in Tunis #125155
02/09/2004 08:36
02/09/2004 08:36
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Gako Offline
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Ich glaube nicht, dass der Vertrag dort auch gültig ist. Es ist immer das Recht des Landes gültig, in dem der Lebensmittelpunkt stattfindet. Wenn ihr dann in Tunesien, Ägypten oder so lebt, gilt das Deutsche Recht nicht mehr. Nach Islamischen Recht muß der Ehevertrag vor der Hochzeit geschlossen werden.

Re: Ehevertrag? Papiere in Tunis #125156
02/09/2004 09:22
02/09/2004 09:22
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Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Gera
Wozu benötigt man einen Ehevertrag?

In Deutschland scheitern ein Drittel aller Ehen. Am Ende einer Ehe kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern über Aufteilung der Güter, Umfang und Bestehen von Unterhalts- und/oder Versorgungsansprüchen.

Um derartigen Streitigkeiten im Falle des Scheiterns einer Ehe vorzubeugen, besteht die Möglichkeit in einem Ehevertrag Regelungen zu treffen, die Gütertrennung, Unterhalts- und/oder Versorgungsansprüche für den Scheidungsfall festlegen.

Wie schließt man einen Ehevertrag?

Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden. In der Regel sollte aufgrund der Komplexität der rechtlichen Materie der Vertrag durch einen Rechtsanwalt entworfen werden. Da er weitreichende persönliche und wirtschaftliche Regelungen enthält, ist es gesetzlich zudem vorgeschrieben, den Vertrag nachfolgend notariell beurkunden zu lassen.

Es ist sinnvoll, zunächst zu überlegen, was in dem Ehevertrag geregelt werden soll. Dann kann mit einem Rechtsanwalt in einer ersten Beratung besprochen werden, welche Regelungen auf welche Weise getroffen werden können und was diese für Folgen haben können. In der Regel entwirft anschließend der Rechtsanwalt den Ehevertrag und legt den Entwurf den Ehepartnern vor.

Die Regelungen des Vertragsentwurfs sollten beide Ehepartner nochmals genau miteinander durchsprechen und eventuelle Unklarheiten mit dem Rechtsanwalt beraten. Änderungswünsche werden anschließend nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt in den Vertrag aufgenommen. Ist der Ehevertrag schließlich zur Zufriedenheit der Ehepartner formuliert, übermittelt ihn der Rechtsanwalt an einen Notar, der diesen anschließend beurkundet. Dabei ist der Notar verpflichtet, jede von den Ehepartnern gewünschte Vereinbarung auf ihre Vor- und Nachteile zu prüfen.

Regelungen zum Güterstand

Grundsätzlich lassen sich drei Güterstände unterscheiden. In einem Ehevertrag kann der Güterstand von diesen Modellen ausgehend individuell nach Bedarf geregelt werden:

Gesetzlicher Güterstand: Ohne Ehevertrag leben die Ehepartner in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dies bedeutet:

die Vermögen von Mann und Frau sind und bleiben getrennt
kein Ehepartner haftet für Schulden des anderen
gemeinsame Haftung besteht nur für gemeinsam aufgenommene Schulden oder gegenseitige Bürgschaften

Jeder der Ehepartner kann über sein Vermögen ohne Zustimmung des anderen verfügen, solange er nicht ohne Zustimmung des anderen Haushaltsgegenstände oder sein ganzes Vermögen veräußert.

Im Falle der Scheidung wird durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens für jeden Ehepartner ermittelt, welcher den höheren Vermögensüberschuss während der Ehe erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses sogenannten Zugewinns muss er seinem Ehepartner auszahlen (Zugewinnausgleich).

Zur Bedrohung der Existenz eines Ehegatten kann der Zugewinnausgleich führen, wenn das erwirtschaftete Vermögen eines Ehepartners in einem Unternehmen besteht, das durch die Scheidung liquidiert werden müsste.

Gütertrennung: Diese wird durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart. Ergebnis der Gütertrennung ist, dass es keinen Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern gibt. Während der Ehe unterliegen die Ehegatten keiner Verfügungsbeschränkung.

In folgenden Fällen kann eine Gütertrennung sinnvoll sein:

zum Schutz eines Unternehmens im Fall der Ehescheidung
bei Eheschließung begüterter Partner
bei erneuter Heirat von Ehepartnern im höheren Alter

Die vertragliche Festlegung der Gütertrennung sollte sorgfältig überlegt werden. Ein solcher Vertrag kann nicht zuletzt auch erbrechtliche Folgen haben. In Betracht zu ziehen ist eine sachgerechte Abänderung des gesetzlichen Güterstandes statt der reinen Gütertrennung, da sie den Interessen beider Ehepartner in vielen Fällen besser gerecht wird. In diesen Fällen beraten Sie sich mit Ihrem Rechtsanwalt.

Gütergemeinschaft: Bei dieser Form des Güterstandes wird das gesamte Vermögen der Ehepartner (auch das bei der Hochzeit bereits vorhandene) gemeinschaftliches Eigentum. Über dieses Eigentum können dann die Ehegatten nur gemeinsam verfügen.

Da bei Gütergemeinschaft die Ehepartner für alle ihre Verbindlichkeiten auch gemeinsam haften, ist es nur in speziellen Fällen ratsam, diesen Güterstand zu vereinbaren.

Regelungen zum Unterhaltsanspruch

Häufig hat ein geschiedener Ehepartner, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den ehemaligen Ehepartner. Dieser Unterhaltsanspruch besteht nicht selten lebenslang.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Lebensstandard während der Ehe und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Dies gilt ebenfalls für relativ kurze Ehen.

Die gesetzliche Unterhaltsregelung kann durch einen Ehevertrag je nach den Bedürfnissen individuell verändert werden. Möglich ist dabei auch der vollständige Unterhaltsverzicht. Allerdings sind Regelungen zum Unterhalt für die Zeit des Bestehens der Ehe oder über den Kindesunterhalt nicht zulässig.

Ehe Vereinbarungen über den Unterhalt im Falle einer Ehescheidung vertraglich fixiert werden, ist eine ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll, um alle Folgen der gewünschten Regelungen im Interesse beider Ehepartner abzuklären.

Regelungen zum Versorgungsausgleich

Bei der gesetzlichen Regelung des Versorgungsausgleichs werden bei einer Scheidung die Rentenanwartschaften der Ehepartner, die während der Ehe erworben wurden, gegeneinander aufgerechnet und die Summe der Anwartschaften hälftig geteilt. Dies bedeutet in der Regel, dass ein Partner im Rentenalter dem anderen einen Teil seiner Rente überlassen muss.

Durch einen Ehevertrag lässt sich die gesetzliche Regelung abändern. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts. Das Familiengericht prüft die Vereinbarungen, damit ein angemessener Ausgleich unter den Ehepartnern bezüglich folgender Punkte im Alter gewährleistet ist:

im Hinblick auf gleichzeitig getroffene Unterhaltsregelungen
in Bezug auf mögliche Vermögensauseinandersetzung im Falle der Scheidung
im Hinblick auf die Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit

Der Rechtsanwalt ist in der Lage mit den Ehepartnern zu klären, welche Regelungen diesbezüglich im Interesse beider Ehepartner vereinbart werden sollten.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

.
Diese Seite gehört zum Internetangebot der Kanzlei Agnesstraße

http://www.rechtspraxis.de/ehevertr.html

Informationen zum Versorgungsausgleich
Was bedeutet Versorgungsausgleich?
Wie wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt?
Wie kann der Versorgungsausgleich im Ehevertrag geregelt werden?

Was bedeutet Versorgungsausgleich?

Da ein Ehepartner, der während der Ehe nicht erwerbstätig ist, sondern den Haushalt führt oder für einen bestimmten Zeitraum die Erziehung der Kinder übernimmt, keine oder nur geringere Ansprüche auf eigenständige Alters- oder Invaliditätsversorgung erwirbt, wird durch den Versorgungsausgleich für die spätere Altersversorgung versucht, diese Benachteiligung auszugleichen. Dabei wird von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Arbeit des Ehepartners, der Haushalt und Kinder versorgt, gleichwertig gegenüber der Leistung des erwerbstätigen Ehepartners ist.

Ein Versorgungsausgleich wird auch dann gewährt, wenn beide Ehepartner in einer kinderlosen Ehe ständig erwerbstätig waren, aber der eine Ehepartner deutlich mehr als der andere Partner verdient hat.

Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen festgelegt, so dass bei einer Scheidung diesbezüglich nur selten Streitigkeiten auftreten.

Wie wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt?

Die Rentenanwartschaften von beiden Ehepartnern, die während der gemeinsamen Ehe erworben worden sind, werden miteinander verglichen. Im Prinzip wird in diesem Fall die Rentenanwartschaft des Ehepartners mit der geringeren Anwartschaft durch Hinzuziehung der Hälfte des Differenzbetrages der Anwartschaften beider Ehepartner ausgeglichen. Dem Ehepartner mit den höheren Rentenanwartschaften wird derselbe Betrag abgezogen.

Ebenfalls dem Versorgungsausgleich unterfallen Lebensversicherungen mit Rentenwahlrecht, bei denen das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt wurde. In allen anderen Fällen werden Lebensversicherungen zur Altersversorgung nach dem Vermögensrecht behandelt.

Wie kann der Versorgungsausgleich im Ehevertrag geregelt werden?

In einem Ehevertrag können die Ehepartner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs festlegen.

Wurde durch die Ehepartner während der gemeinsamen Ehe in einem notariell beurkundeten Ehevertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen, ist der Ausschluss auch dann wirksam, wenn dieser möglicherweise für einen der Ehepartner als unbillig anzusehen ist. Eine solche ehevertragliche Regelung wird jedoch nur rechtswirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß ein Antrag auf Scheidung gestellt wird.

Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, sind aber ohne Gewähr!

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Diese Infos habe ich in einem extra Thema am 18.08.04 rein gestellt.

Claudia

Re: Ehevertrag? Papiere in Tunis #125157
02/09/2004 09:26
02/09/2004 09:26
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Ein Ehevertrag hat immer Gültigkeit egal wo man lebt es wird das Gesetz angewendet in dem Land wo der Vertrag geschlossen wurde.

Hier ein paar Infos wo es um einen Deutsch-tailändischen Ehevertrag geht aber dies ist egal welches Land es betrifft.

Bei binationalen Ehen ist ein Ehevertrag aber noch aus weiteren Gründen angeraten:



Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen für das Eherecht oder das Güterrecht das ausländische Recht anzuwenden ist, und zwar von ausländischen Gerichten ebenso wie von deutschen Gerichten. Auch dies sollte man berücksichtigen und zwar entweder durch eine Rechtswahl – soweit diese möglich ist - oder durch eine inhaltliche Berücksichtigung des fremden Rechts in dem Ehevertrag. So kann beispielsweise nach thailändischem Recht ein Ehegatte in viel größerem Umfang auch über das Vermögen des anderen Ehegatten verfügen und für ihn verbindliche Geschäfte abschließen. Hierüber sollten beide Ehegatten Bescheid wissen, um zu entscheiden, ob sie die gesetzlichen Regelungen so akzeptieren wollen.



Ansonsten entstehen die Konflikte häufig im Laufe der Ehe. Denn genauso selbstverständlich, wie der deutsche Mann davon ausgeht, daß das ihm bekannte deutsche Recht gilt, wendet die thailändische Frau eben die ihr bekannten Regeln an, mit denen sie aufgewachsen ist.



Der Wunsch, einen Ehevertrag abzuschließen ist auch kein Ausdruck von Mißtrauen, sondern eben das Gegenteil. Wer ein vertrauensvolles Verhältnis zu seiner zukünftigen Ehefrau hat, wird mit ihr auch darüber sprechen können, was denn sein soll, wenn die Ehe scheitert. Jedenfalls läßt sich ein solches Gespräch am Beginn einer Beziehung besser führen als zu einem Zeitpunkt zu dem die Beziehung bereits gescheitert ist.



Außerdem werden die Verlobten dadurch veranlaßt, darüber nachzudenken, welche Erwartungen – auch im Hinblick auf Rechtsfolgen und Versorgung – der zukünftige Ehegatte denn mit der Heirat verbindet. Nach unserer Erfahrung können gerade dadurch Konflikte, die später zum Bruch der Beziehung führen, vermieden werden.

Was gilt ohne Ehevertrag ?


Ohne Ehevertrag gilt das gesetzliche Ehe- und Scheidungsfolgenrecht. Zusammengefaßt sind dessen wesentliche Grundzüge nach deutschem Recht:



· Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft

· Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt während der ehelichen Lebensgemeinschaft

· Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt auch im Falle des Getrenntlebens

· evtl. Verpflichtung zu gegenseitigem Unterhalt auch nach einer Scheidung

· Güterstand der Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich beim Ende des Güterstandes

Versorgungsausgleich beim Ende des Güterstandes. Das bedeutet, Ausgleich der Rentenanwartschaften oder sonstiger Altersversorgungen



Was kann durch Ehevertrag geregelt werden?


Da die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft der eigentliche Zweck der Ehe ist, kann sie selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden.

Statt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden. Die Eheleute stehen sich dann wirtschaftlich zueinander wie zwei fremde Personen. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.

Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden. Es kann auch individuell eine abweichende Vereinbarung zur Sicherung der Altersversorgung getroffen werden. Allerdings ist zu beachten, daß der Ausschluß des Versorgungsausgleiches unwirksam wird, wenn innerhalb eines Jahres ein Scheidungsantrag gestellt wird.



Die Unterhaltsverpflichtung kann für die Zeit während des Bestehens der Ehe - auch für den Fall des Getrenntlebens - nicht ausgeschlossen werden.

Für die Zeit nach einer Scheidung kann der Unterhaltsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen oder individuell geregelt werden



Sittenwidrigkeit des Unterhaltsausschlusses


Bestehen bei den Verlobten erhebliche Unterschiede in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, so stellt sich die Frage, ob ein Totalausschluß sittenwidrig und damit unwirksam ist. Gemeint ist damit die Vereinbarung von Gütertrennung, Ausschluß des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleiches und des nachehelichen Unterhaltes



Vorweg zu schicken ist zunächst einmal, daß allgemeingültige Antworten sich zu diesem Thema weitgehend verbieten. Sittenwidrigkeit bedeutet, daß eine Regelung mit dem Gerechtigkeitsempfinden nicht mehr vereinbar ist. Nun hat aber zum einen jeder Richter ein etwas anderes Gerechtigkeitsempfinden. Zum anderen ist auch jeder Einzelfall anders gelagert.



1. Die Sittenwidrigkeit des sogenannten Totalausschlusses kann sich im Prinzip aus zwei Gesichtspunkten ergeben.



a) Einerseits kann es als unbillig angesehen werden, wenn ein Ehegatte nicht bereit ist, für den anderen auch nach der Ehe Verantwortung zu tragen.



b) Zum anderen ist ein Vertrag sittenwidrig, bei dem sich aufdrängt, daß ein Ehegatte im Falle der Scheidung Sozialhilfe beziehen muß.



2. Nun ist zu unterscheiden, ob der Vertrag vor der Ehe, während der Ehe oder schon im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung geschlossen wird.



a) Die Rechtsprechung schließt eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Unbilligkeit bei Vertragsabschluß vor der Ehe prinzipiell aus. Dies gilt selbst bei ungleichen wirtschaftlichen Verhältnissen, da die zukünftigen Eheleute letztlich frei in ihrer Entscheidung sind, ob sie sich auf eine solche Ehe einlassen wollen.

Eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des vorhersehbaren Sozialhilfebezuges ist prinzipiell auch bei Abschluß vor der Heirat denkbar. Allerdings wird es sich auch hier nur um Ausnahmekonstellationen handeln. Denn bei der Heirat geht man ja davon aus, daß die Ehe nicht geschieden wird. Erst recht kann man also nicht absehen, wann sie geschieden wird und ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dann so darstellen, daß ein Ehegatte Sozialhilfe beziehen muß, wenn er keinen Unterhalt erhält. Vor diesem Hintergrund sollten bei einem Unterhaltsausschluß in dem Vertrag Umstände festgehalten werden, die gegen eine solche Entwicklung sprechen, z.B. daß die Ehefrau im Falle einer Scheidung beabsichtigt nach Thailand zurückzukehren, daß sie beabsichtigt, eine eigene Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen, daß sie über eine Berufsausbildung verfügt etc.

Sodann ist es sicherlich sinnvoll, den Unterhalt nicht vollständig auszuschließen, sondern an seiner Stelle einen zeitlich und betragsmäßig begrenzten Unterhalt oder eine einmalige Zahlung zu vereinbaren, der es der Ehefrau ermöglicht, sich in einer Übergangszeit wirtschaftlich auf eigene Füße zu stellen.



b) Ganz anders ist die Situation, wenn der Ehevertrag abgeschlossen wird, wenn die Ehe bereits längere Zeit bestanden hat. Hier gibt es häufiger Konstellationen in denen es als unbillig empfunden wird, daß ein Ehegatte, der sich wirtschaftlich und in seiner Lebensplanung auf die bestehende Ehe eingerichtet hat, auf die daraus erwachsende Versorgung verzichtet. In solchen Fällen ist auch eher absehbar, ob die thailändische Ehefrau in der Lage sein wird, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen und ob sie dauerhaft in Deutschland bleiben wird.



c) Am problematischsten ist der Ausschluß im Hinblick auf eine beabsichtigte Scheidung. Denn in solchen Fällen läßt sich meistens sehr klar prognostizieren, ob die Ehefrau auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Ist dies der Fall, so ist der Ausschluß sittenwidrig.



3. In allen Fällen ist ein Ausschluß des nachehelichen Unterhaltes nicht möglich für den Fall, daß die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann, weil sie gemeinsame Kinder betreut. Allerdings kann der Unterhalt auch für diesen Fall der Höhe nach begrenzt werden. Hingegen ist jede Vereinbarung über den Unterhalt für das Kind selbst unwirksam.



4. Es sollte weiter darauf geachtet werden, daß der Vertrag nach Möglichkeit auch nach thailändischem Recht wirksam ist, da nicht nur die thailändischen sondern auch die deutschen Gerichte in einigen Fällen thai-deutscher Ehen thailändisches Recht anzuwenden haben. Der Unterhaltsausschluß ist nach thailändischem Recht prinzipiell möglich. Allerdings ist darauf zu achten, daß der Vertrag vor der Ehe abgeschlossen und ins Heiratsregister eingetragen werden muß. Weiterhin ist zu beachten, daß sich bei einer Scheidung nach thailändischem Recht Schadensersatzpflichten ergeben können, wenn ein Ehegatte die Scheidung verschuldet hat.



Kosten des Ehevertrages


Die Kosten des Ehevertrages richten sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Verlobten. Darüber hinaus spielt das Lebensalter eine Rolle und welche Fragen geregelt werden sollen.



Der Notar berechnet für die Beurkundung eine Beurkundungsgebühr. In dieser Gebühr ist auch der Entwurf des Vertrages durch den Notar enthalten.



Der Notar darf allerdings nicht die Interessen einer einzelnen Partei vertreten, sondern muß unparteiisch sein. Zudem ist er nicht verpflichtet fremdes Recht zu kennen und zu berücksichtigen. Deshalb wird der Entwurf des Vertrages häufig von einem Rechtsanwalt vorbereitet, der hierfür eine Geschäftsgebühr oder eine Entwurfsgebühr berechnet.



Der Anwalt oder Notar kann Ihnen Auskunft über die in Ihrem Fall zu erwartenden Kosten erteilen, wenn Sie ihm Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Ihre Geburtsdaten mitteilen. Ein Formular mit den Angaben die für den Kostenvoranschlag und für den Entwurf eines Ehevertrages erforderlich sind, finden Sie hier.

Für einfache Rechtsfragen nutzen Sie unsere

Onlineberatung_

zum Formular



____________________________________________________________________________________________



Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

Information der Rechtsanwaltskanzlei Bümlein vom 07/03



In einer neueren Entscheidung hat das OLG Koblenz einen Ehevertrag, in dem für den Fall der Ehescheidung u. a. der Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich unter Eheleuten) vereinbart worden war, für sittenwidrig erklärt. Nach der Meinung der Richter soll ein Ehevertrag dann nichtig sein, wenn einer der Vertragsschließenden den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen konnte, während dessen der andere Ehepartner ihm vollkommen unterlegen war. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Ehevertrages war die Ehefrau schwanger und mithin nach Ansicht der Richter erkennbar unterlegen. Neben der sich aus der Schwangerschaft ergebenden Konfliktlage hätte die beabsichtigte Rollenverteilung in der Ehe berücksichtigt werden müssen. Die Frau hatte sich der Kindererziehung gewidmet und somit keine Möglichkeit gehabt, eine Arbeit auszuüben.



Die Entscheidung des OLG Koblenz steht im Einklang mit der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts wonach jeder Ehevertrag der besonderen richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Eheverträge, die erkennbar eine einseitige Lastenverteilung zu Ungunsten der Frau enthalten, können also sittenwidrig sein.



Daher ist dringend zu raten, beim Abschluss eines Ehevertrages die besondere Situation und die Lebensumstände der Ehegatten Rechnung zu tragen, um so angemessene Regelungen treffen zu können.



Für weitere Fragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



BÜMLEIN

Rechtsanwaltskanzlei

Kurfürstendamm 186 in 10707 Berlin



Zentral: 887 11 8 – 0 Thai: 887 11 8-113

Fax: 887 11 8-20



E-Mail: thaireno@buema.net oder thaireno@aol.com

Rainbuemlein@buema.net oder Rainbuemlein@aol.com