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Re: Was nun?
#123053
08/06/2004 09:50
08/06/2004 09:50
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Anonym
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Anonym
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Zitat: ausserdem, wenn ich bei d. botschaft angestellt wäre, würde ich niemals ein visa ausstellen für eine *alte* und einen *jüngling* das liegt doch auf der hand.
@Cosima: vielleicht ist solch Arroganz ein Vorrecht der Jugend???
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Re: Was nun?
#123055
08/06/2004 10:19
08/06/2004 10:19
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Anonym
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Anonym
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Zitat: frage ich mich natürlich, bis zum welchen Alter definiert man Erwachsene als Jugend, der man tatsächlich diese "Rechte" einräumen sollte.
und ich frage mich immer wieder, bis zu welchem alter eine frau das recht hat zu lieben????
und an die intoleranten jungen damen hier......werdet ihr damit (ich meine zu lieben)auch aufhören, wenn ihr diese von euch definierte schallgrenze erreicht habt????
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Re: Was nun?
#123057
08/06/2004 10:32
08/06/2004 10:32
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Anonym
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Anonym
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Wann kann eine Ehe annulliert werden? Eine Eheschließung kann nur annulliert werden, wenn man durch -Gewalt -Drohung -oder arglistige Täuschung zur Heirat bewogen wurde. Eine arglistige Täuschung liegt z.B. vor, wenn der andere Ehegatte verschwiegen hat, dass er schwer vorbestraft ist, dass er schon mal verheiratet war, dass er Kinder hat u.ä. Diese Fälle sind sehr selten - so selten, dass Sie diese Möglichkeit am Besten sofort wieder vergessen. Wichtig: Eine Ehe kann nicht allein deshalb annulliert werden, weil sich die Eheleute bereits kurz nach der Heirat getrennt haben. Es gibt keine "Rückgabefrist". Auch dann, wenn sich die Eheleute noch in der Hochzeitsnacht trennen sollten, muss deswegen eine ganz normale Scheidung eingereicht werden - wozu in der Regel das Abwarten eines Trennungsjahres nötig ist. Quelle: http://mein-recht.de/scheidung.html
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Re: Was nun?
#123058
08/06/2004 10:38
08/06/2004 10:38
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Anonym
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Anonym
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Zitat: ...das nennt man dann wohl "In Würde altern"
also ich würde das eher als "GNADENBROT" bezeichnen!!!!
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Re: Was nun?
#123071
12/06/2004 21:13
12/06/2004 21:13
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Joined: May 2004
Beiträge: 45 Berlin
Ronja
Member
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Member
Joined: May 2004
Beiträge: 45
Berlin
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Na ja das mit der Aufhebung oder Annulierung wird schwierig, denke ich dazu habe ich dies gefunden:
Aufhebungsgründe (1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand; 2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt; 3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist; 4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist; 5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
§ 1317 Antragsfrist (1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden, für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.
(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt
Wie lange ist er denn jetzt schon hier...Es gibt ein neues Gesetz zur "Priviligierung des Aufenthalts" ....
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