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wie geht es nach der Hochzeit weiter? #118532
23/12/2003 11:12
23/12/2003 11:12
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Berlin
Devils-Bride Offline OP
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Devils-Bride  Offline OP
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Berlin
Hallo,
wie wollen jetzt versuchen hier in Berlin zu heiraten, aber was ist wenn da alles geklappt hat?
Wie geht es dann weiter?
Wo muss man sich überall anmelden?
Bekommt er dann von irgendwo Geld wenn er noch keine Arbeit hat? B
ei welchen Behörden muss man sich anmelden? Ich hab ja da echt keine Ahnung???

Liebe Grüsse, Katrina

Re: wie geht es nach der Hochzeit weiter? #118533
23/12/2003 11:15
23/12/2003 11:15
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cb2409 Offline
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cb2409  Offline
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Hi,

da kann ich dir leider nicht weiterhelfen, aber ich kenne jemand aus Berlin, der diesen Schritt gerade geht, bzw vielleicht schon gegangen ist. Bin leider noch nicht auf dem neuesten Stand. Werde ihr mal deine Mitgliedsnummer nennen, vielleicht kann sie dir ganz Berlin speziell weiterhelfen.

Carina

Re: wie geht es nach der Hochzeit weiter? #118534
23/12/2003 11:52
23/12/2003 11:52
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Devils-Bride Offline OP
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Devils-Bride  Offline OP
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Das wäre schön, Danke

Katrina

Re: wie geht es nach der Hochzeit weiter? #118535
23/12/2003 14:47
23/12/2003 14:47
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cb2409 Offline
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cb2409  Offline
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Hi,

das kann allerdings noch ein bis zwei Wochen dauern, da sie gerade im Ausland ist und ich nicht weiß wie schnell sie das lesen kann.

Habe ihr aber auf jeden Fall mal deine Mitgliedsnummer geschickt.

Carina

Re: wie geht es nach der Hochzeit weiter? #118536
23/12/2003 17:42
23/12/2003 17:42
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Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Geld bekommt er von keiner Stelle in Deutschland da er ja noch nie hier Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, wer soll denn für ihn deiner Meinung zahlen?

Du hast bevor er hier her nach Deutschland gekommen ist, egal ob für Urlaub oder Eheschließung, eine Verpflichtserklärung unterschrieben wo steht das du auch für ihn aufkommen mußt und für ihn sorgen mußt, deshalb muß man aja uch Gehaltsnachweise abgeben ob dies auch gegeben ist.

Claudia

Re: wie geht es nach der Hochzeit weiter? #118537
28/12/2003 01:23
28/12/2003 01:23
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maboula1505 Offline
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maboula1505  Offline
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Hallo Claudia,

[Durcheinander] ich denke da bist Du nicht ganz richtig informiert. Mein Mann hat von Anfang an jeden Monat 294,- Euro Sozialhilfe bekommen.

Wegen den Papieren musst Du nach der Hochzeit zum Arbeitsamt und eine Arbeitserlaubnis beantragen. Dann zur Ausländerbehörde um das Visum zu verlängern. Wird am Anfang auf 3 Jahre Verlängert und dann zum Einwohnermeldeamt um Ihn anzumelden.
Krankenversicherung geht über Dich(Familienversicherung. Musst Du Dich bei Deiner mal informieren.
Dann soll er sich umbedingt auf der Tunesischen Botschaft einschreiben lassen, damit er einen Ausweis von dort bekommt. Steht drinne wo er wohnt und was er macht und soweiter. Damit er sich ausweisen kann, falls die Polizei Ihn mal anhalten sollte.
Achja und die Heiratsurkunde musst Du beim Satndesamt vorlegen.

So ich hoffe ich konnt Dir helfen.

Sandra [Durcheinander]

Re: wie geht es nach der Hochzeit weiter? #118538
28/12/2003 10:15
28/12/2003 10:15
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Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Sandra dann schaue dir ab Januar mal bitte die Arbeitsmarktreform an, ich habe sie hier vorliegen da mein Vater auf dem Arbeitsamt arbeitet und es wird nicht mehr lustig werden für uns und auch Ausländer die hier noch nicht gearbeitet haben, da auch die Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe zusammengefasst werden soll, wobei noch nicht sicher ist was da wirklich kommt. Zweitens sollen die Gemeinden dies übernehmen, was Ostdeutschland komplett abgelehnt hat und in Westdeutschland einige Gemeinden übernehmen wollen.

Dann wird auch das gehalt der Frau eingerechnen und das Vermögen wenn es um Sozialhilfe geht und wenn dies über der Bemessungsgrenze liegt dann bekommt er nichts, weil die Frau für ihn sorgen und zahlen muß.

Ich denke dies ist dazu im diesem Jahr noch vom Interesse, nächstes Jahr muß man abwarten was neues kommt:
BSHG § 120 Sozialhilfe für Ausländer

--------------------------------------------------------------------------------

(1) Ausländern, die sich in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und Hilfe zur Pflege nach diesem Gesetz zu gewähren. Im übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll, bleiben unberührt.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.

(3) Ausländer, die sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, haben keinen Anspruch. Haben sie sich zum Zwecke einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland begeben, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden.

(4) Im Rahmen von Leistungen der Sozialhilfe an Ausländer ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme, die ihnen gewährt werden können, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.

(5) Ausländern darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Das gleiche gilt für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist.

Fußnote
§ 120 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 15 Nr. 19 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046 (SGB9uaÄndG) mWv 1.7.2001
§ 120 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 15 Nr. 19 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 67 G v. 19.6.2001 I 1046 (SGB9uaÄndG) mWv 1.7.2001

Claudia

Re: wie geht es nach der Hochzeit weiter? #118539
28/12/2003 10:18
28/12/2003 10:18
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Gera
Ausländerrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Sozialhilfebezug



1. Sozialhilferechtliche Grundlagen

Grundlage der sozialhilferechtlichen Behandlung von Ausländern ist § 120 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der den Sozialhilfebezug auch für Ausländer grundsätzlich vorsieht.

Einen Ausschlußtatbestand stellt § 120 Abs. 3 BSHG dar, der dann Sozialhilfe versagt, wenn der Ausländer sich zum Zweck des Sozialhilfebezugs nach Deutschland begeben hat.

Eine besondere Regelung für Ausländer stellt § 120 Abs. 5 BSHG dar: Ausländer, die sich nicht dort aufhalten, wo sie sich ausländerrechtlich aufzuhalten haben, können hiernach keine Sozialhilfe erhalten. Diese Regelung gilt nicht für EU-Angehörige und auch nicht für - anerkannte - Flüchtlinge (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2000, Az. 5 C 29.98 u.a.).

Eine weitere Sonderregelung gilt für Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge, geduldete Personen und deren Familienangehörige: Für sie gilt - jedenfalls für die ersten drei Jahre - das Asylbewerberleistungsgesetz vom 30.06.1993, das die Leistungen ganz erheblich einschränkt.



2. Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

Einem Ausländer der Sozialhilfe bezieht oder beziehen müsste, wenn er sich in Deutschland aufhält, kann in der Regel keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Ausländergesetz v. 09.07.1990 (BGBl.I S. 1354) (AuslG). Dabei ist es unerheblich, ob die Sozialhilfe tatsächlich bezogen wird. Wesentlich ist nur, ob nach den Vorgaben des Sozialamtes die betreffende Person Sozialhilfe erhalten könnte, wenn sie diese beantragen würde. Es handelt sich um einen Regelversagungsgrund.

Auch beim Familiennachzug zu Ausländern, die schon in der Bundesrepublik Deutschland leben, ist diese Sperre zu beachten (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG).

Für ausländische Familienangehörige von Deutschen gilt diese strenge Regelung nicht. § 23 Abs. 1 AuslG - der den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen regelt - verweist nur auf § 17 Abs. 1 AuslG, nicht jedoch auf § 17 Abs. 3 AuslG. Eine Schranke ist hier nur der § 17 Abs. 5 AuslG: Eine Aufenthaltsgenehmigung für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen kann nicht erteilt werden, wenn gegen den Ausländer ein Ausweisungsgrund vorliegt.



3. (Weiterer) Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

Ein Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt und für sich selbst, seine Familienangehörigen oder für andere Unterhaltsberechtigte (z. B. auch durch eineÜbernahmeerklärung für bosnische Flüchtlinge), die bei ihm leben, Sozialhilfe in Anspruch nimmt, erfüllt damit den Ausweisungsgrund gem. § 46 Nr. 6 AuslG. Er gehört zu den Personen, die "insbesondere" ausgewiesen werden können.

Dies ist nur unschädlich für Ausländer, die den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 AuslG genießen, weil diese nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, also aus den Gründen des § 47 AuslG (Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit) ausgewiesen werden können, nicht jedoch aus den Gründen des § 46 AuslG.

Bei diesen Personen geht es um Ausländer, die

eine Aufenthaltsberechtigung besitzen,

eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist sind,

eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen und mit einer der in Nummer 1 und 2 genannten Personen verheiratet sind,

mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind,

Asylberechtige oder Flüchtlinge nach der Genfer Konvention (§ 51 Abs. 1 AuslG) oder

Bürgerkriegsflüchtlinge sind.

Wenn der betroffene Ausländer jedoch nicht zu einer dieser Personengruppen gehört, muß er grundsätzlich mit Schwierigkeiten rechnen:

Bei Personen, die ein befristetes Aufenthaltsrecht besitzen, wird bei Ablauf der Frist das Aufenthaltsrecht nur dann verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit (eigenes Vermögen oder sonstige eigene Mittel: z. B. Unterhaltsleistungen Dritter) gesichert ist.

Bei Sozialhilfebezug wird bei Ablauf des Aufenthaltsrechtes zunächst nur eine Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltserlaubnis (§ 69 Abs. 3 AuslG) bzw. die vorläufige Duldung (§ 69 Abs. 2 AuslG) erteilt - in der Regel für drei Monate - mit der Möglichkeit, in dieser Zeit den Sozialhilfebezug zu beenden. Dieser Drei-Monats-Zeitraum kann mehrfach wiederholt werden, bis die Ausländerbehörde nicht mehr "mitspielt".

Im Falle einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - die ja nur unter engen Voraussetzungen den erhöhten Ausweisungsschutz vermittelt (s. oben) - wird die Ausländerbehörde, wenn sie vom Sozialhilfebezug erfährt - z. B. durch eine Mitteilung des Sozialamtes - prüfen, ob die unbefristete Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden soll. Falls sie dies tun will, wird sie eine Benachrichtigung an den Ausländer versenden, ihm die Absicht mitteilen und um seine Stellungnahme bitten. Dies dient der Gewährung rechtlichen Gehörs.

Widerspruch und Klage, die möglichen Rechtsmittel gegen eine Ablehnung der (Verlängerung der) Aufenthaltserlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung (§ 72 Abs. 1 AuslG). Im Falle des Widerrufs einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung, allerdings bleibt die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Ausweisung unberührt (§ 72 Abs. 2 AuslG).

Der Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch Ausweisung eines Ausländers nur aus Gründen des Sozialhilfebezuges ist schwierig. Es gibt einige Sondervorschriften zugunsten des Ausländers (§ 44 AuslG). Grundsätzlich besteht jedoch die Gefahr einer Ausweisung auch für Personen mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, wenn sie über längere Zeit Sozialhilfe beziehen.



4. EU-Angehörige

Für EU-Angehörige gelten andere Vorschriften - insbesondere auch die des Europäischen Fürsorgeabkommens.

Grundsätzlich ist EU-Angehörigen wie Deutschen Sozialhilfe zu gewähren - wobei auch für EU-Angehörige die Sperrvorschrift des § 120 Abs. 3 BSHG greift (bei Einreise zum Zweck der Sozialhilfebeantragung wird keine Sozialhilfe gezahlt).

Sozialhilfebezug ist bei EU-Ausländern grundsätzlich kein Ausweisungsgrund.

Allerdings müssen EU-Angehörige entweder dem Katalog der privilegierten Personen gem. § 1 Aufenthaltsgesetz/EWG unterfallen (z. B. Arbeitnehmer, niedergelassene selbständige Erwerbstätige oder Verbleibeberechtigte) oder sie müssen - wenn sie nicht diesem Katalog unterfallen - nach § 8 Freizügigkeitsverordnung/EG die notwendigen Existenzmittel für die Dauer ihres Aufenthaltes haben. Ist dies nicht der Fall, haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Freizügigkeit bzw. eine Aufenthaltserlaubnis-EG und müssen deshalb das Bundesgebiet wieder verlassen.

Die Arbeitnehmereigenschaft gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz/EWG ist vom Europäischen Gerichtshof sehr weit gefaßt. Auch ein Arbeitnehmer, der sich noch auf Arbeitssuche befindet, fällt unter diesen Begriff und somit unter die Möglichkeit der Freizügigkeit nach § 1 Aufenthaltsgesetz/EWG.


W. Steckbeck

http://www.ra-steckbeck.de/Page10140/Sozialhilfebezug/sozialhilfebezug.html

Ich weiße wieder darauf hin das dies 2004 sich ändern kann und könnte.

Claudia

Re: wie geht es nach der Hochzeit weiter? #118540
28/12/2003 20:11
28/12/2003 20:11
Joined: Sep 2003
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Berlin
Devils-Bride Offline OP
Member
Devils-Bride  Offline OP
Member

Joined: Sep 2003
Beiträge: 61
Berlin
Hm, ja das nächstes Jahr bei Arbeitslosen/und Sozialhilfe alles anders wird ist mir schon klar.
Ich danke Euch trotzdem für Eure Hilfe! Super das man nicht ganz alleien da steht! Dikes Lob an die Gründer dieses Forums und Dank an all Poster,

Katrina aus Berlin