Ausländerrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Sozialhilfebezug
1. Sozialhilferechtliche Grundlagen
Grundlage der sozialhilferechtlichen Behandlung von Ausländern ist § 120 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der den Sozialhilfebezug auch für Ausländer grundsätzlich vorsieht.
Einen Ausschlußtatbestand stellt § 120 Abs. 3 BSHG dar, der dann Sozialhilfe versagt, wenn der Ausländer sich zum Zweck des Sozialhilfebezugs nach Deutschland begeben hat.
Eine besondere Regelung für Ausländer stellt § 120 Abs. 5 BSHG dar: Ausländer, die sich nicht dort aufhalten, wo sie sich ausländerrechtlich aufzuhalten haben, können hiernach keine Sozialhilfe erhalten. Diese Regelung gilt nicht für EU-Angehörige und auch nicht für - anerkannte - Flüchtlinge (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2000, Az. 5 C 29.98 u.a.).
Eine weitere Sonderregelung gilt für Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge, geduldete Personen und deren Familienangehörige: Für sie gilt - jedenfalls für die ersten drei Jahre - das Asylbewerberleistungsgesetz vom 30.06.1993, das die Leistungen ganz erheblich einschränkt.
2. Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
Einem Ausländer der Sozialhilfe bezieht oder beziehen müsste, wenn er sich in Deutschland aufhält, kann in der Regel keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Ausländergesetz v. 09.07.1990 (BGBl.I S. 1354) (AuslG). Dabei ist es unerheblich, ob die Sozialhilfe tatsächlich bezogen wird. Wesentlich ist nur, ob nach den Vorgaben des Sozialamtes die betreffende Person Sozialhilfe erhalten könnte, wenn sie diese beantragen würde. Es handelt sich um einen Regelversagungsgrund.
Auch beim Familiennachzug zu Ausländern, die schon in der Bundesrepublik Deutschland leben, ist diese Sperre zu beachten (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG).
Für ausländische Familienangehörige von Deutschen gilt diese strenge Regelung nicht. § 23 Abs. 1 AuslG - der den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen regelt - verweist nur auf § 17 Abs. 1 AuslG, nicht jedoch auf § 17 Abs. 3 AuslG. Eine Schranke ist hier nur der § 17 Abs. 5 AuslG: Eine Aufenthaltsgenehmigung für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen kann nicht erteilt werden, wenn gegen den Ausländer ein Ausweisungsgrund vorliegt.
3. (Weiterer) Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
Ein Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt und für sich selbst, seine Familienangehörigen oder für andere Unterhaltsberechtigte (z. B. auch durch eineÜbernahmeerklärung für bosnische Flüchtlinge), die bei ihm leben, Sozialhilfe in Anspruch nimmt, erfüllt damit den Ausweisungsgrund gem. § 46 Nr. 6 AuslG. Er gehört zu den Personen, die "insbesondere" ausgewiesen werden können.
Dies ist nur unschädlich für Ausländer, die den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 AuslG genießen, weil diese nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, also aus den Gründen des § 47 AuslG (Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit) ausgewiesen werden können, nicht jedoch aus den Gründen des § 46 AuslG.
Bei diesen Personen geht es um Ausländer, die
eine Aufenthaltsberechtigung besitzen,
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist sind,
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen und mit einer der in Nummer 1 und 2 genannten Personen verheiratet sind,
mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind,
Asylberechtige oder Flüchtlinge nach der Genfer Konvention (§ 51 Abs. 1 AuslG) oder
Bürgerkriegsflüchtlinge sind.
Wenn der betroffene Ausländer jedoch nicht zu einer dieser Personengruppen gehört, muß er grundsätzlich mit Schwierigkeiten rechnen:
Bei Personen, die ein befristetes Aufenthaltsrecht besitzen, wird bei Ablauf der Frist das Aufenthaltsrecht nur dann verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit (eigenes Vermögen oder sonstige eigene Mittel: z. B. Unterhaltsleistungen Dritter) gesichert ist.
Bei Sozialhilfebezug wird bei Ablauf des Aufenthaltsrechtes zunächst nur eine Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltserlaubnis (§ 69 Abs. 3 AuslG) bzw. die vorläufige Duldung (§ 69 Abs. 2 AuslG) erteilt - in der Regel für drei Monate - mit der Möglichkeit, in dieser Zeit den Sozialhilfebezug zu beenden. Dieser Drei-Monats-Zeitraum kann mehrfach wiederholt werden, bis die Ausländerbehörde nicht mehr "mitspielt".
Im Falle einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - die ja nur unter engen Voraussetzungen den erhöhten Ausweisungsschutz vermittelt (s. oben) - wird die Ausländerbehörde, wenn sie vom Sozialhilfebezug erfährt - z. B. durch eine Mitteilung des Sozialamtes - prüfen, ob die unbefristete Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden soll. Falls sie dies tun will, wird sie eine Benachrichtigung an den Ausländer versenden, ihm die Absicht mitteilen und um seine Stellungnahme bitten. Dies dient der Gewährung rechtlichen Gehörs.
Widerspruch und Klage, die möglichen Rechtsmittel gegen eine Ablehnung der (Verlängerung der) Aufenthaltserlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung (§ 72 Abs. 1 AuslG). Im Falle des Widerrufs einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung, allerdings bleibt die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Ausweisung unberührt (§ 72 Abs. 2 AuslG).
Der Widerruf einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis durch Ausweisung eines Ausländers nur aus Gründen des Sozialhilfebezuges ist schwierig. Es gibt einige Sondervorschriften zugunsten des Ausländers (§ 44 AuslG). Grundsätzlich besteht jedoch die Gefahr einer Ausweisung auch für Personen mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, wenn sie über längere Zeit Sozialhilfe beziehen.
4. EU-Angehörige
Für EU-Angehörige gelten andere Vorschriften - insbesondere auch die des Europäischen Fürsorgeabkommens.
Grundsätzlich ist EU-Angehörigen wie Deutschen Sozialhilfe zu gewähren - wobei auch für EU-Angehörige die Sperrvorschrift des § 120 Abs. 3 BSHG greift (bei Einreise zum Zweck der Sozialhilfebeantragung wird keine Sozialhilfe gezahlt).
Sozialhilfebezug ist bei EU-Ausländern grundsätzlich kein Ausweisungsgrund.
Allerdings müssen EU-Angehörige entweder dem Katalog der privilegierten Personen gem. § 1 Aufenthaltsgesetz/EWG unterfallen (z. B. Arbeitnehmer, niedergelassene selbständige Erwerbstätige oder Verbleibeberechtigte) oder sie müssen - wenn sie nicht diesem Katalog unterfallen - nach § 8 Freizügigkeitsverordnung/EG die notwendigen Existenzmittel für die Dauer ihres Aufenthaltes haben. Ist dies nicht der Fall, haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Freizügigkeit bzw. eine Aufenthaltserlaubnis-EG und müssen deshalb das Bundesgebiet wieder verlassen.
Die Arbeitnehmereigenschaft gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz/EWG ist vom Europäischen Gerichtshof sehr weit gefaßt. Auch ein Arbeitnehmer, der sich noch auf Arbeitssuche befindet, fällt unter diesen Begriff und somit unter die Möglichkeit der Freizügigkeit nach § 1 Aufenthaltsgesetz/EWG.
W. Steckbeck
http://www.ra-steckbeck.de/Page10140/Sozialhilfebezug/sozialhilfebezug.htmlIch weiße wieder darauf hin das dies 2004 sich ändern kann und könnte.
Claudia