Hallo,
Da muß man sich mit dem Namensrecht befassen.
In deinem Fall mit dem Deutschen und Islamischen Recht.
Hier ein paar Infos auf die schnelle.
Henrich, Wagenitz, Bornhofen
Deutsches Namensrecht
Von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Henrich, Universität Regensburg,
Prof. Dr. Thomas Wagenitz, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe, und
Heinrich Bornhofen, Oberregierungsrat im Bundesministerium des Innern
Das Werk sieht eine geschlossene Darstellung des gesamten Namensrechts in Kommentarform vor. Sie umfaßt das Bürgerliche Recht, das Ehe-, Familien- und Kindesnamensrecht, das Internationale Namensprivatrecht sowie das öffentliche Namensrecht. Personenstandsrechtliche Regelungen werden dabei im Kontext der materiellrechtlichen Vorschriften erörtert. Die erste Lieferung der Neubearbeitung behandelt aus der Feder von Wagenitz und Bornhofen das Recht des Kindesnamens. Kommentiert werden die §§ 1616, 1617, 1617a bis 1617c, 1618, 1757 und 1765 BGB.
So dies ist das Buch dazu, was aber recht teuer ist und man braucht es ja nicht so oft.
Hier noch ein paar Infos zum Inhalt:
Gemeinsame Namen
Festlegung vor, oder bei der Trauung - wahlweise einer der beiden Namen.
Bei keiner ausdrücklichen Einigung: Traditionell Name des Mannes.
Doppelnamen
Derjenige Verlobte, der als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat,
kann erklären, seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen.
Es besteht rechtlich grundsätzlich die Möglichkeit, dass beide Eheleute als erstes ihren Namen weiterführen und einer von beiden (egal wer) den Namen des anderen mit Bindestrich nachstellt (z.B.: Hr. Mayer, Fr. Kern-Mayer, oder Hr. Mayer-Kern, Fr. Kern).
Nachnamen behalten
Weiterführung des eigenen Familiennamens für beide Partner möglich.
Nachnamen für Ihr Kind bestimmen
Festlegung vor oder bei der Trauung, wenn kein gemeinsamer Familienname.
Bei keiner ausdrücklichen Einigung: Name des Mannes.
Ehehindernisse
Eheband (wenn Sie schon mal gültig verheiratet waren)
Religionsverschiedenheit (Ehe eines Getauften und eines Ungetauften)
Heilige Weihe (Diakon, Priester)
Öffentliches, ewiges Gelübde der Keuschheit
Impotenz (Unfähigkeit zur Geschlechtsgemeinschaft)
Blutsverwandtschaft
Gesetzliche Verwandtschaft (Adoption)
Schwägerschaft
Gattenmord
Öffentliche Ehrbarkeit (so sie Elternteil oder Kind eines früheren Partners heiraten wollen)
Bekennen sie sich zur Unauflöslichkeit der Ehe? Ohne Vorbehalte einen Bund fürs ganze Leben zu schließen?
Bereit ihrem Partner das ganze Leben treu zu bleiben und die Verpflichtung zur Treue ihm gegenüber ernst zu nehmen?
Bereit Kindern das Leben zu schenken und für ihre Erziehung zu sorgen. Im Besonderen sollten sie auch um die sittliche und religiöse Erziehung besorgt sein.
Nach dem Verständnis der Kirche von der Ehe und nach kirchlichem Recht ist die Ehe nur dann gültig, wenn sie mit freiem Willen. Sollten sie sich unfrei fühlen von Drohungen, Zureden, Drängen und Beeinflussen durch andere, oder wenn sie ein anderes Problem haben, ist ein klärendes Einzelgespräch mit Seelsorger noch vor der geplanten Trauung notwendig.
Rechtschreibfehler und Irrtümer vorbehalten.
http://www.trauung.at/Namensrecht.htm