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Re: Scheidung
#111289
09/01/2003 00:06
09/01/2003 00:06
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Anonym
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Anonym
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Nee, die AE ist "eigentlich" 3 Jahre gekoppelt, uneigentlich, d.h., wenn der Mann deutsch spricht, einer arbeit nachgeht, etc. ist nach ca. 18 Monaten der Status erreicht, wo er sich trennen kann. Das Ausländeramt geht dann oft davon aus, dass er in D. Fuß gefasst hat und sein Lebensmittelpunkt hier ist. Das ist reine Auslegungssache der Ämter.
Es gibt aber auch andere, aktuelle Fälle, wo der Mann, auch nach ein paar Monaten hierbleiben durfte, warum, das wissen die Götter LG Katja
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Re: Scheidung
#111290
09/01/2003 00:18
09/01/2003 00:18
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Joined: Oct 2002
Beiträge: 323 Kreis Stuttgart
indovina
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Beiträge: 323
Kreis Stuttgart
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Hallo Claudia, ich bin mir ganz sicher, sonst hätte ich es nicht in der Form geschrieben. Nachzulesen: AuslG § 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, 2. ... Ich denke, es liegt daran, daß es einfach am tatsächlichen Zusammenleben scheitert. Wenn man sich räumlich trennt, wird die Ehe nicht mehr "gelebt" und ist nach dem Gesetz nicht mehr schützenswert. Der Ausländer hat nach Ablauf von 2 Jahren Ehe zwar ein eigentständiges Aufenthaltsrecht, wird jedoch bei den weiteren Verlängerungen auch die entsprechenden Voraussetzungen zur Verlängerung nachweisen müssen, da er nicht mehr den Status als "Ehegatte eines Deutschen" besitzt. Siehe u.a. § 7 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen. (1) Soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht, kann Ausländern, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhalten wollen, auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. (2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird in der Regel versagt, wenn 1. ein Ausweisungsgrund vorliegt, 2. der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann oder 3. der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen Grunde Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. .... Ist aber wirklich ein sehr umfangreiches und einzelfallabhängiges Thema, da es immer wieder Ausnahmen gibt. Liebes Grüßle ![[winken2]](graemlins/winken2.gif)
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Re: Scheidung
#111297
08/01/2003 13:04
08/01/2003 13:04
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Anonym
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Anonym
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@indovina Ich sage auch nicht, dass es bei allen so einfach ist, aber ich kenne einige Fälle, einen sogar bei nicht-verheirateten, sondern 2 Schwulen in eingetragener Lebensgemeinschaft....
Bei den mir bekannten Fällen hatte ich den Eindruck, je mehr man das Ausländeramt drauf stieß, desto weniger waren diese gewillt, auf Ausweisung zu drängen...
Aber sicher hilft das im konkreten Fall niemandem weiter, wollte nur sagen, dass es, wie so oft, keine verlässlichen einheitlichen Verfahren gibt. Gruß Katja
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Re: Scheidung
#111298
08/01/2003 13:11
08/01/2003 13:11
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Joined: Oct 2002
Beiträge: 323 Kreis Stuttgart
indovina
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Kreis Stuttgart
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@nic Die Meldebehörden und die Ausländerbehörden arbeiten zusammen und die Infos über einen Zweitwohnsitz werden automatisch an die Ausländerbehörde übermittelt. Wenn er auswärts arbeitet und sich dort eine Wohnung nimmt, sollten sie beide der Ausländerbehörde glaubhaft versichern, daß die eheliche Lebensgemeinschaft weiterhin besteht, daß er nur wegen der Umstände seines Arbeitsweges einen Zweitwohnsitz annimmt. Könnte aber sein, daß es da dann zu Überprüfungen kommt. Sich "auf Probe trennen" gibt es in diesem Fall nicht, und in so einem Fall lassen sie einen auch leider nicht das Trennungsjahr dazu verwenden. Wie bereits gesagt, interessiert es die ABH nicht, ob er arbeitet und seinen Lebensunterhalt selbst verdient. @Mango Es ist nicht immer so, wie es scheint. Manche sind zwar noch hier, aber haben nur eine Duldung, weil sie der ABH Angaben gegenüber gemacht haben, die diese noch überprüft oder auf Nachweise wartet, da steht die Ausweisung aber immer noch im Raum. Auf der anderen Seite gibt es natürlich auch Vorschriften, nach denen die AE trotz einer 2jährigen ehel. Lebensgemeinschaft versagt wird, sog. Versagungsgründe. Und die kennt der Außenstehende in der Regel auch nicht, weil man damit nicht hausieren geht. Geht aber zu weit, hier ins Detail zu gehen. Liebes Grüßle an alle ![[winken2]](graemlins/winken2.gif)
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Re: Scheidung
#111299
08/01/2003 13:15
08/01/2003 13:15
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Anonym
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Anonym
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guckt mal hier, das hat Claudia reingestellt:
Fr 02.06.2000 Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten verbessert
Am 1. Juni 2000 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die die Rechtsstellung ausländischer Ehegatten und insbesondere vieler Frauen verbessert. Nach dem neuen § 19 des Ausländergesetzes erhalten ausländische Ehepartner im Fall der Trennung schon nach 2 statt wie bisher nach 4 Jahren ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Auch die Härtefallklausel, nach der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bereits vor Ablauf dieser Frist erteilt werden kann, ist umgestaltet worden. Dazu die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast: "Wir befreien ausländische Ehepartner - insbesondere Frauen - von dem Druck, sich misshandeln und ausbeuten zu lassen, weil sie außerhalb ihrer schrecklich zerstörten Gemeinschaft keine Existenzmöglichkeit für sich sehen. Es ist ein Beitrag zur Stärkung der Menschenwürde und zum Abbau von Gewalt im intimsten Bereich des Zusammenlebens. Auch dem Frieden in unserer Gesellschaft und der Integration von Zuwanderern dient die neue Regelung. Die Bundesregierung begrüßt nachdrücklich diesen Reformschritt."
Nach der früher geltenden Fassung wurden nur solche Situationen als Härtefälle anerkannt, bei denen dem ausländischen Ehepartner nach der Trennung die Rückkehr in sein Herkunftsland nicht zumutbar war, z.B. weil dort geschiedene Frauen geächtet sind oder ihnen ein eigenständiges Leben nicht möglich ist. Frauen, die in der Ehe misshandelt wurden oder die Misshandlung ihrer Kinder erleben mussten, waren dagegen oft vor die Wahl gestellt, bis zum Ablauf der Vierjahresfrist in der Ehe auszuharren oder die Bundesrepublik Deutschland wieder zu verlassen. Auch in diesen Fällen ist nach der neuen Härtefallklausel die Erteilung eines Aufenthaltsrechts möglich.
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