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Unbefristete Aufenthaltserlaubnis #6781
31/03/2003 21:37
31/03/2003 21:37
Joined: Jul 2002
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Eilenburg
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BouBou Offline OP
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BouBou  Offline OP
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Eilenburg
Hallo,

ich weiss, dass es schon einige Themen zu dem Thema gibt, ich habe aber die passende Antwort nicht gefunden.

Ich habe eine spezielle Frage:

Muss der Ausländer eine Erwerbstätigkeit nachweisen, um eine unbefristet Aufenthaltserlaubnis zu bekommen? Oder genügt es, wenn er ohne Einkommen ist, aber die deutsche Ehefrau ihn unterhält, der Ausländer also keine öffentlichen Mittel (z. B. Sozialhilfe) in Anspruch nimmt.

Auch aus dem Ausländergetz werde ich dazu nicht so recht schlau.

Danke schon mal im Voraus.

Andrea

Re: Unbefristete Aufenthaltserlaubnis #6782
01/04/2003 06:43
01/04/2003 06:43
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Im berner Berberdorf (Schweize...
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Mialania Offline
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Mialania  Offline
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Im berner Berberdorf (Schweize...
Das würde mich jetzt auch interessieren...

Bei meiner Freundin ist das nämlich so, als sie einen Ausländer geheiratet hat, steht nun bei ihm "Aufenthalt bei Ehefrau" im Pass. Sobald sie sich also scheiden liesse, muss er wieder raus. Soweit ich weiss können Aufenthaltsbewilligungen auch befristet sein, je nach dem, wielange der Arbeitsvertrag geht.

Re: Unbefristete Aufenthaltserlaubnis #6783
01/04/2003 08:41
01/04/2003 08:41
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Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Gera
Hallo,

ihr seit verheiratet und wollte den Partner nach D holen, habe ich das richtig verstanden, er hat keine Arbeit in Tunesien usw. ? Ich gehe jetzt davon aus.

Er bekommt auch ohne das er eine Arbeit hat eine Aufenthaltsgenehmigung, den nur mit dieser Aufenthaltsge. bekommt er auch eine Arbeitsgen. und kann sich erst dann um Arbeit kümmern.

Denn ihr stellt ja einen Antrag auf Familienzusammenführung, oder?

Claudia

Re: Unbefristete Aufenthaltserlaubnis #6784
01/04/2003 23:43
01/04/2003 23:43
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Inge Offline
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Inge  Offline
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H.
Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es um die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung und nicht um die befristete, die für die ersten 3 Jahre gilt.
Wir sind in der Situation, daß ich arbeiten gehe und mein Mann zu Hause bei unserem Kind ist. Wir haben uns schon auf der Ausländerbehörde informiert. Es ist vollkommen gleichgültig, ob er arbeiten geht oder den Hausmann spielt. Er darf nur nicht von öffentlichen Geldern leben, d.h. der darf keine Solzialhilfe beziehen. In unserem Fall ist das also kein Hinderungsgrund für die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Ich denke mal, daß das bundeseinheitlich geregelt ist. Aber wer weiß...

Gruß
Inge

Re: Unbefristete Aufenthaltserlaubnis #6785
01/04/2003 15:31
01/04/2003 15:31
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Nach der befristeten Aufenthaltsgenehmigung kommt die unbefristete, wenn man sie beantragen tut.

Claudia

Re: Unbefristete Aufenthaltserlaubnis #6786
01/04/2003 17:54
01/04/2003 17:54
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BouBou Offline OP
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Eilenburg
@Inge

Danke für die Info. Mein Mann hat von einem Freund gehört, dass mann ein Arbeitsverhältnis nachweisen muss, aber ich hatte das im Gesetzbuch auch so verstanden, dass man nur keine öffentlichen Gelder beziehen darf.

@Claudia

Sorry, Du hast leider das Thema nicht richtig verstanden [Breites Grinsen] Die befristete Aufenthaltserlaubnis ist nicht das Problem, es ging um die Voraussetzungen für die unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Viele Grüße Andrea

Re: Unbefristete Aufenthaltserlaubnis #6787
01/04/2003 19:19
01/04/2003 19:19
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
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Hallo Andrea,
wenn er die befristete Aufenthaltserlaubnis hat, kann er die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen nach eine gewissen Zeit, nicht immer bekommt man sie schon nach 3 Jahren oft auch erst nach 5 Jahren ständiges Leben in Deutschland.

Hier für dich Infos dazu:
Einbürgerung
Hinweise zur Einbürgerung

Seit dem 1.1.2000 gilt ein neues Staatsbürgerrecht. Das alte, auf das Abstammungsprinzip setzende Staatsangehörig- keitsrecht von 1913 wurde grundlegend überarbeitet und der Praxis anderer europäischer Länder angepasst. Sachsen-Anhalt hat die Gesetzesinitiative der Bundesregierung im Bundesrat aktiv unterstützt.

Anspruch auf Einbürgerung hat, wer 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland lebt und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung ist, seinen Lebensunterhalt selbst sichern kann und keine Sozial- oder Arbeitslosenhilfe in Anspruch nimmt, keine Straftaten begangen hat (ausgenommen Bagatelldelikte), über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und sich nicht verfassungsfeindlich betätigt. In der Regel muss die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Ausnahmen gelten, wenn das nicht oder nur mit besonderen Schwierigkeiten möglich ist.

Ab dem 01.01.2000 in Deutschland geborene Kinder werden Deutsche, wenn ein Elternteil sich seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und seit mindestens 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung hat. Zusätzlich erwerben sie durch Geburt meistens die Staatsbürgerschaft der Eltern. Bis zum 23. Lebensjahr müssen sie sich für eine Staatsbürgerschaft entscheiden. In einer Übergangsregelung ist festgelegt, dass auch Kinder, die vor dem Jahr 2000 geboren sind, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Einbürgerungsanspruch haben.

Eingebürgerte erhalten die vollen Bürgerrechte wie Wahlrecht, Freizügigkeit, das Recht auf freie Berufswahl oder den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung. Für sie gelten auch die gleichen Pflichten - etwa beim Wehrdienst. Wer als ausländischer Einwohner Steuern und Abgaben zahlt, soll als Neubürger auch seine Rechte und Pflichten besitzen.

Im Folgenden geben wir Antworten auf einige spezielle Fragen, die in der Beratung des Ausländerbeauftragten häufig gestellt werden.


Muss ich eine Deutsch-Prüfung ablegen?







Ein Einbürgerungsbewerber muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Sofern diese Sprachkenntnisse nicht durch bestimmte Schulbesuche oder Sprachzertifikate nachgewiesen werden können, findet ein Gespräch bei der Einbürgerungsbehörde statt.


Muss ich auf jeden Fall meine jetzige Staatsanghörigkeit aufgeben?







Grundsätzlich geht das Staatsbürgerrecht von der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aus. Hiervon kann jedoch abgesehen werden, wenn ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorliegt. Asylberechtigte, jüdischer Kontingentflüchtlinge und anerkannte Flüchtlinge nach § 51 gehören zu den begünstigten Personenkreisen, bei dem das Gesetz davon ausgeht, dass Sie Ihre jetzige Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben können. Dies gilt sowohl bei der Anspruchs- als auch bei der Ermessenseinbürgerung.


Können Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz, jüdische Kontingentflüchtlinge und anerkannte Flüchtlinge nach § 51 vielleicht schon früher als nach 8 Jahren eingebürgert werden?







Ja! Diese Gruppen gehören im Bereich der Ermessenseinbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu den "Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen". Statt der 8 Jahre genügt bei diesen Gruppen bereits eine Aufenthaltsdauer von 6 Jahren. Bei einer Anspruchseinbürgerung muss jedoch die 8 Jahre Aufenthaltsdauer erfüllt sein.


Kann ich auch mit einer Aufenthaltsbefugnis eingebürgert werden?







Die neuen Gesetzesregelungen sehen für eine Einbürgerung grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung vor. Eine Anspruchseinbürgerung kommt für Sie nur in Frage, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bei der Ermessenseinbürgerung genügt aber bereits eine Aufenthaltsbefugnis, wenn diese aufgrund eines durchgeführten Asylverfahrens erteilt worden ist.


Werden meine Zeiten als Asylbewerber auf die Wartezeit angerechnet?







Ja! Die Zeiten mehrerer Asylverfahren werden jedoch nicht zusammengerechnet.

Nicht so bei nach § 51 AuslG anerkannten Flüchtlingen: Bei der Ermessenseinbürgerung müssen Sie Ihre Aufenthaltsbefugnis bereits 6 Jahre lang besitzen. Die Dauer Ihres Asylverfahrens, also die Zeiten mit einer Aufenthaltsgestattung, werden nicht angerechnet.



Darf ich bei der Ermessenseinbürgerung Sozial- oder Arbeitslosenhilfe beziehen?







Nein! Voraussetzung für die Einbürgerung ist grundsätzlich, dass der Einbürgerungsbewerber seinen Lebensunterhalt (und auch den seiner Familie) ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Bei der Ermessenseinbürgerung ist hiervon keine Ausnahme zugelassen. Bei der Anspruchseinbürgerung sind Ausnahmen zugelassen, wenn Sie unverschuldet arbeitslos geworden sind.


Kann ich meine Familie miteinbürgern lassen?







Ja! Für die Miteinbürgerung des Ehegatten genügt bereits ein Aufenthalt in Deutschland von 4 Jahren, sofern Ihre eheliche Lebensgemeinschaft seit 2 Jahren besteht. Grundsätzlich muss Ihr Ehegatte aber auch ausreichend deutsch sprechen; es werden aber gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, berücksichtigt. Wichtig für die gemeinsame Einbürgerung ist jedoch, dass der Antrag gleichzeitig mit Ihrem Antrag gestellt wird, spätestens aber vor der Entscheidung über Ihren eigenen Antrag. Für Ihre minderjährigen Kinder, die noch keine 16 Jahre alt sind, genügt es, wenn sie vor der Einbürgerung seit mindestens 3 Jahren in Deutschland leben. Ist Ihr Kind noch keine 6 Jahre alt, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht hat. Es reicht weiterhin aus, wenn sich Ihr Kind ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache verständigen kann und die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.


Wir wollen uns nicht einbürgern lassen. Wir wollen aber, dass unsere Kinder Deutsche werden. Ist das möglich?

Ja! Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz sieht erstmals vor, dass Kinder, die ab dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren werden und ausländische Eltern haben, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Dies ist aber nur der Fall, wenn zumindest ein Elternteil seit 8 Jahren seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Bei Kindern unter 10 Jahren kann das nachträglich geschehen, wenn die Aufenthaltsvoraussetzungen bei mindestens einem Elternteil schon bei der Geburt vorlagen und bis zum 31.12.2000 ein Antrag auf Einbürgerung gestellt wird.


Was kostet die Einbürgerung?







Die Einbürgerungsgebühr beträgt 500,-- DM; bei der Miteinbürgerung minderjähriger Kinder 100,--DM pro Kind.


Wo bekomme ich weitere Informationen zum neuen Staatsbürgerrecht?







Informationen halten die Ausländerbeauftragten der Länder bereit. Beratung und Information gibt es auch bei den kommunalen Ausländerbeauftragten, bei den in der Ausländerarbeit tätigen Vereinen und Verbänden und bei den örtlichen Einbürgerungsbehörden.

----------------------
Aufenthaltstitel
Welche Formen der Aufenthaltsgenehmigung gibt es?







Je nach Zweck des Aufenthaltes gibt es unterschiedliche Aufenthaltstitel:

Aufenthaltsberechtigung; stärkstes Aufenthaltsrecht, das Ausländerinnen und Ausländer im Anspruchswege erlangen können. Sie stellt ein eigenständiges Recht dar und darf nicht mit Auflagen versehen oder von Bedingungen abhängig gemacht werden. Die Aufenthaltsberechtigung befreit von der Arbeitsgenehmigungspflicht.

Aufenthaltserlaubnis; es wird ein zweckunabhängiger Aufenthalt zum Ausdruck gebracht. Bei Ersterteilung wird jedoch regelmäßig ein konkreter Aufenthaltszweck (z.B.: Familiennachzug, besondere Erwerbstätigkeit) gefordert. Die unbefristete Verlängerung ist im Anspruchswege vorgesehen. Die unbefristete Arbeitserlaubnis befreit von der Arbeitsgenehmigungspflicht.

Aufenthaltsbefugnis; sie kann im Ermessenswege aus völkerrechtlichen, innenpolitischen oder dringenden humanitären Gründen erteilt werden. Ein Übergang zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist möglich. Im Rahmen von Altfallregelungen kann auch ehemalig gedulteten Asylbewerbern eine Aufenthaltsbefugnis unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.

Aufenthaltsbewilligung; sie ist immer zweckabhängig und zeitlich befristet. Der Name weist darauf hin, dass der Aufenthalt mit dem Willen der Behörde genehmigt ist. Die Maximalbefristung beträgt zwei Jahre. Ist der angegebene Aufenthaltszweck noch nicht erreicht, so kann sie jeweils um zwei Jahre verlängert werden. Ausländerinnen und Ausländer, die in Sachsen-Anhalt studieren, haben eine Aufenthaltsbewilligung.

Für Asylbewerber gelten besondere Regelungen. Wenn das Asylverfahren nicht zum Erfolg führt, sie aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zurückkehren können, erhalten sie bis zum Zeitpunkt der Rückkehr eine Duldung.


Ich denke da hast du erst mal viele Infos.

Claudia

Re: Unbefristete Aufenthaltserlaubnis #6788
01/04/2003 20:21
01/04/2003 20:21
Joined: Oct 2002
Beiträge: 323
Kreis Stuttgart
I
indovina Offline
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indovina  Offline
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Joined: Oct 2002
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Kreis Stuttgart
Ehegatten von Deutschen können nach 3 Jahren die unbefristete AE beantragen. Sie haben erleichterte Bedingungen.

§ 25 AuslG (3)

(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen

Die Voraussetzungen aus § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 sind folgende:

Nr.4
sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,

Nr. 6
kein Ausweisungsgrund vorliegt.

Und das ist bundeseinheitlich so geregelt. Sollte die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehepartner innerhalb dieser 3 Jahre aufgelöst werden, sind die normalen Voraussetzungen Bedingung (u.a. 5 Jahre AE)

Alles klar [Breites Grinsen]

Re: Unbefristete Aufenthaltserlaubnis #6789
02/04/2003 07:59
02/04/2003 07:59
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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So in kurz Forum und super erklärt.

Claudia