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Das Opferfest
#45648
07/11/2001 15:19
07/11/2001 15:19
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Joined: May 2001
Beiträge: 44,033 Gera
Claudia Poser-Ben Kahla
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Mitglied***
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Gera
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DAS OPFERFEST Das islamische Opferfest ist neben dem Ramadanfest das höchste religiöse Fest der Moslems und Höhepunkt der Pilgertage in Mekka. Das Fest findet nach dem islamischen Mondkalender 70 Tage nach dem Ramadanfest statt. Das Ritual geht auf die Geschichte von Ibrahim (Abraham) zurück, der als Zeichen seines Glaubens an Gott, seinen Sohn Ismael Opfern sollte. Der religiösen Überlieferung nach schickte Gott jedoch im letzten Moment den Erzengel Cebrail (Gabriel) mit einem Schafsbock zu Abraham auf die Erde herunter. Gläubige Moslems glauben, dass sie diesem religiösen Ritual und der Weisung Mohammeds nachkommen müssen. Wenn es finanziell möglich ist wird ein Hammel geschlachtet (auf rituelle Art = ausbluten lassen). Der größte Teil des Fleisches wird an arme Leute gegeben, b wird als Familienfest mit Verwandten- besuchen gefeiert. IST DER FREITAG EIN SONNTAG FÜR MUSLIME? Die Verpflichtung zum Pflichtgebet zu fünf festgesetzten Tageszeiten wird von den Muslimen sehr ernst genommen. Während im Zusammenhang mit den täglichen Pflichtgebeten eine gewisse zeitliche Flexibilität bei der Durchführung möglich ist, liegt die Zeit für das Gemeinschaftsgebet der Muslime am Freitagmittag fest. Da der Islam keinen Ruhetag vergleichbar dem christlichen Sonntag kennt, hat sich inzwischen in vielen islamischen Ländern die Praxis entwickelt, dass die meisten Berufstätigen nach dem Mittagsgebet am Freitag nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren und sich statt dessen frei nehmen. Schulen, Geschäfte und Behörden haben geschlossen. Muslimen in Europa gelingt es natürlich nur in wenigen Fällen, einen entsprechenden Rhythmus einzuhalten. Wenn es sich um selbständige Gewerbetreibende handelt, gehen sie allerdings zur Moschee, kehren dann jedoch weder in ihr Ladenlokal zurück und gehen ihrer Tätigkeit nach. Hier kann man sich diese Broschüre bestellen: ISLAMISCHE FESTE HINTERGRUND- INFORMATION Herausgeber der Broschüre: Friedrich-Albert-Lange Berufskolleg Schinkelplatz 2 47051 Duisburg Dipl. Ing. Samir Yousef
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Re: Das Opferfest
#45650
20/02/2002 20:54
20/02/2002 20:54
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Joined: Dec 2001
Beiträge: 35 Berlin
Beatrice591
gesperrt!
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Member
Joined: Dec 2001
Beiträge: 35
Berlin
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Da der Aid ja dieses Jahr am Freitag ist,folgendes dazu: von www.fatwa-online.com Was zu tun ist, wenn 'Iid auf einen Freitag fällt von Dem Ständigen Komitee für Islaamische Forschung und Fataawa Wenn das 'Iid (Fest) auf einen Freitag fällt, so ist die Teilnahme am Jumu'ah (Freitags-) Gebet für denjenigen, der am 'Iid-Gebet teilgenommen hat nicht verpflichtend, ausgenommen ist der Imaam. Mit Sicherheit ist er von dieser Verpflichtung (der Verpflichtung zum Verrichten des Jumu'ah-Gebetes) nicht erleichtert, es sei denn die Leute versammeln sich nicht für das Jumu'ah-Gebets. Und bei Allaah liegt der Erfolg, und möge Allaah Frieden und Segen auf unseren Propheten Muhammad (salallaahu 'alaihi wa sallam) seine Familie und seine Gefährten senden. Das Ständige Komitee für Islaamische Forschung und Fataawa Leiter: Schaikh 'Abdul-'Aziiz ibn 'Abdullaah ibn Baaz, Vize-Leiter: Schaikh 'Abdur-Razzaaq 'Afiifii, Mitglied: Schaikh 'Abdullaah ibn Qu'uud Fataawa al-Lajnah ad-Daa.imah lil-Buhuuth al-'Ilmiyyah wal-Iftaa. - Band 8, Seite 179, Fatwa Nr. 2140 Was zu tun ist, wenn 'Iid auf einen Freitag fällt von Schaikh Ibn Baaz (rahimahullaah ta'aalaa) Frage: Wenn irgendeins der zwei 'Iids auf einen Freitag (Jumu'ah) fällt, verrichtet man dann an diesem Tag das Jumu'ah (Gebet) mit seiner Khutbah oder nicht? Antwort: Das was für den Muslim vorgeschrieben ist, wenn 'Iid auf einen Freitag fällt ist, dass man das 'IId-Gebet und das Jumu'ah-Gebet in den Masaajid (Pl. von Masjid) verrichtet, wo normalerweise das Jumu'ah-Gebet gehalten wird. Und es ist für denjenigen, der am 'Iid-Gebet teilgenommen hat erlaubt, das Jumu'ah (Gebet) auszulassen und an seiner Stelle das Zuhr-(Mittags-) Gebet zu verrichten. Schaikh Ibn Baaz Majmuu' Fataawa Samaahatu asch-Schaikh Ibn Baaz - Band 4, Seite 504, Fatwa Nr. 556
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