Empfehlungen zum Umgang mit Patientinnen nach weiblicher Genitalverstümmelung (female genital mutilation)
Bundesärztekammer
Stand: 25.11.2005
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung am 25.11.2005 folgende Empfehlung beschlossen: Empfehlungen zum Umgang mit Patientinnen nach weiblicher Genitalverstümmelung (female genital mutilation)
Vorwort
Die Beschneidung von Mädchen und Frauen, insbesondere die so genannte "Infibulation", stößt weltweit auf Ablehnung und Verurteilung. Die Deutsche Ärzteschaft hat ebenfalls in dieser Weise nachdrücklich Stellung bezogen. Die Tradition einiger afrikanischer Kulturen kann nicht nur historisch, politisch und ethisch-moralisch bewertet werden; sondern den betroffenen Frauen ist entsprechend ihrem Leidensdruck und ihrem Beschwerdebild zu helfen, und zwar sozial, psychologisch und medizinisch kompetent. Insbesondere bei gynäkologischen und geburtshilflichen Behandlungen müssen sowohl die anatomischen Besonderheiten nach Beschneidung wie auch die Wünsche der Patientinnen bei Geburt, Operation sowie Wundversorgung funktional, medizinisch und psychologisch berücksichtigt werden. Dies muss in Übereinstimmung mit den berufsrechtlichen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten erfolgen. Alle Gesichtspunkte sind erforderlich, um zu einem befriedigenden Behandlungsergebnis zu kommen.
Hierzu dienen die folgenden Empfehlungen der Bundesärztekammer an behandelnde Ärztinnen und Ärzte, die von einer Gruppe sachverständiger Juristen, Ärztinnen und Ärzte erarbeitet wurde.
Dr. med. Cornelia Goesmann
Vizepräsidentin der Bundesärztekammer
Prof. Dr. med. Heribert Kentenich
Chefarzt der DRK-Frauenklinik, Berlin
1) Hintergrund und Definition
Die weibliche Genitalverstümmelung (female genital mutilation) ist vor allem in Teilen Afrikas sehr verbreitet. Sie wird meist bei Säuglingen, Kleinkindern oder jungen Mädchen durchgeführt und ist eine verstümmelnde Operation mit vielfältigen medizinischen, psychischen und sozialen Folgen.*
Gemäß der Klassifikation der WHO werden vier Formen der Genitalverstümmelung unterschieden:
Typ I: "Sunna": Exzision der Vorhaut mit der ganzen oder einem Teil der Klitoris,
Typ II: "Exzision": Entfernung der Klitoris mit partieller oder totaler Entfernung der kleinen Labien,
Typ III: "Infibulation": Entfernung der ganzen oder eines Teiles der äußeren Genitalien und Zunähen des Orificium vaginae bis auf eine minimale Öffnung,
Typ IV: diverse, nicht klassifizierbare Praktiken: beispielsweise Punktion, Piercing, Einschnitt und Einriss der Klitoris.
Ärztinnen und Ärzte werden zumeist mit der Infibulation konfrontiert.
2) Rechtliche und ethische Bewertungen
Wenngleich die weibliche Genitalverstümmelung, die meist nicht von Ärzten durchgeführt wird, in den betreffenden Ländern sozial akzeptiert ist, müssen dieser Eingriff und die ärztliche Beteiligung daran abgelehnt werden.
In Deutschland ist dieser Eingriff als Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), u. U. schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) sowie Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) strafbewehrt. Dies gilt auch, wenn der Eingriff auf Verlangen der Patientin ausgeführt wird (vgl. BT-Drucksache 13/8281 vom 23. 7. 1997).
Die (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte hält in der Generalpflichtenklausel des § 2 Abs. 2 fest: "Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen." Außerdem bestimmt § 2 Abs. 1 der (Muster-)Berufsordnung: "Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können."
Entsprechend hat der 99. Deutsche Ärztetag 1996 in Köln folgende Entschließung zur rituellen Verstümmelung weiblicher Genitalien verabschiedet:
"Der 99. Deutsche Ärztetag verurteilt die Beteiligung von Ärzten an der Durchführung jeglicher Form von Beschneidung weiblicher Genitalien und weist darauf hin, dass entsprechend der Generalpflichtenklausel der Berufsordnung für die deutschen Ärzte derartige Praktiken berufsrechtlich zu ahnden sind. In anderen europäischen Staaten (z. B. Norwegen, Dänemark, Frankreich) ist die rituelle Verstümmelung weiblicher Genitalien bereits gesetzlich unter Strafe gestellt."
Dies bekräftigte der 100. Deutsche Ärztetag 1997: "Gemäß der Generalpflichtenklausel der Berufsordnung für die deutschen Ärzte ist die Vornahme derartiger Praktiken berufsrechtswidrig. Durch die genitalen Verstümmelungen werden Mädchen und Frauen fundamentale Menschenrechte, wie das Recht auf Leben und Entwicklung sowie das Recht auf physische und psychische Integrität, verweigert."
3) Folgen der weiblichen Genitalverstümmelungen
Als Folgen der weiblichen Genitalverstümmelungen sind akute und chronische Komplikationen zu benennen:
a) Akute Komplikationen
Psychisches Akut-Trauma
Infektion
Lokalinfektion
Abszessbildung
Allgemeininfektion
Septischer Schock
HIV-Infektion
Tetanus
Gangrän
Probleme beim Wasserlassen
Urinretention
Ödem der Urethra
Dysurie
Verletzung
Verletzung benachbarter Organe
Frakturen (Femur, Clavicula, Humerus)
Blutung
Hämorrhagie
Schock
Anämie
Tod
b) Chronische somatische Komplikationen
***ualität/Menstruation
Dyspareunie/Apareunie
Vaginalstenose
Infertilität/Sterilität
Dysmenorrhoe
Menorrhagie
Chronische Vaginitis, Endometritis, Adnexitis
Probleme beim Wasserlassen
Rezidivierende Harnwegsinfektion
Prolongiertes Wasserlassen
Inkontinenz
Vaginalkristalle
Komplikationen des Narbengewebes
Abszessbildung
Keloidbildung/Dermoidzysten/Neurinome
Hämatokolpos
Komplikationen während Schwangerschaft und Geburt
Vaginaluntersuchung erschwert
Katheterapplikation nicht möglich
Messung des fetalen Skalp-ph unmöglich
Austreibungsphase verlängert
Perinealrisse
Postpartale Hämorrhagie
Perineale Wundinfektion
Vesico-/rektovaginale Fistelbildung
Perinatale Mortalität erhöht
c) Psychische und soziale Folgen
Die Genitalverstümmelung hinterlässt meist ein schwerwiegendes unauslöschbares körperliches und seelisches Trauma. Der gesamte Vorgang kann sich tief in das Unterbewusstsein des Mädchens eingraben und die Ursache für Verhaltensstörungen darstellen. Eine weitere schwerwiegende Folge ist der Vertrauensverlust des Mädchens in seine Bezugspersonen. Langfristig können daher diese Frauen unter dem Gefühl des Unvollständigseins, unter Angst, Depressionen, chronischer Reizbarkeit, Frigidität und Partnerschaftskonflikten leiden. Viele durch die Genitalverstümmelung traumatisierte Frauen haben keine Möglichkeiten, ihre Gefühle und Ängste auszudrücken und leiden im Stillen.
4) Betreuung der Frauen
Patientinnen mit genitaler Beschneidung, insbesondere Infibulation, bedürfen der besonderen ärztlichen und psychosozialen Betreuung und Beratung, vor allem was die körperlichen Folgen (Genitalinfektion, Blaseninfektion, Fragen der Sterilität) sowie ***ualprobleme (Unmöglichkeit der Kohabitation, Dyspareunie) angeht.
In einer Stellungnahme zur weiblichen Genitalverstümmelung hat sich die Arbeitsgemeinschaft "Frauengesundheit in der Entwicklungszusammenarbeit" (FIDE) für den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie geäußert. Unter Einbeziehung dieser Stellungnahme lassen sich für Arzt-Patienten-Kontakte folgende Empfehlungen geben:
Einfühlsame Anamnese, eventuell mit Dolmetscherin (im Einzelgespräch und/oder mit der Familie). Es sollte den Frauen gegenüber der Terminus "Beschneidung" verwendet werden.
Einfühlsame Befunderhebung und Untersuchung.
Infektionen indiziert behandeln.
Blut- und Urinabflussbehinderungen beheben.
Je nach Beschneidungsgrad die Fähigkeit zum Geschlechtsverkehr (Kohabitationsfähigkeit) herstellen durch Öffnung des Scheidenausgangs unter Anästhesie (s. Punkt 5).
Bei schwangeren beschnittenen Frauen mit engem Scheidenausgang kann eine erweiternde Operation bereits während der Schwangerschaft medizinisch indiziert sein, insbesondere wenn Vaginal- und Blaseninfektion während der Schwangerschaft aufgetreten sind. Wegen einer möglichen Traumatisierung soll eine geeignete Anästhesieform gewählt werden, um Erinnerungen an die Beschneidung zu vermeiden.
Unter der Geburt soll durch Öffnung der Infibulation, durch kontrollierten Dammriss oder Episiotomie eine normale Geburt ermöglicht werden (s. Punkt 6).
5) Öffnung der Infibulation (Defibulation)
Eine Öffnung der Infibulation kann insbesondere bei entsprechenden Beschwerden (rezidivierenden Harnwegsinfektionen, Menstruationsstörungen), bei Sterilität im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit zum Geschlechtsverkehr und bei ***ualstörungen (insbesondere Dyspareunie) medizinisch indiziert sein. Im Einzelnen ist dies indiziert bei:
Wunsch der Patientin
Schwierigkeiten beim Wasserlassen
erschwertem Geschlechtsverkehr
Keloidbildung des Narbengewebes
schwerer Dysmenorrhoe
rezidivierenden Infektionen
Einschlusszysten
Geburt.
Hierzu ist vor dem Eingriff eine besondere Beratung notwendig, die die medizinischen Aspekte, aber auch den kulturellen Hintergrund anspricht. Der Eingriff muss unter Anästhesie durchgeführt werden, um eine Erinnerung an ein mögliches Trauma zu vermeiden.
6) Öffnen der Infibulation vor oder unter der Geburt und anschließende Wundversorgung
In der Schwangerschaft soll durch den Geburtshelfer eingeschätzt werden, inwieweit die Beschneidung ein Geburtshindernis darstellen kann. Bereits zu diesem Zeitpunkt soll eine eventuell unter der Geburt notwendige Öffnung der Beschneidung (Defibulation) erörtert werden, wobei die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte sowohl der Öffnung als auch der Wundversorgung nach der Geburt besprochen werden müssen. Ziel dieses Gespräches soll es sein, dass bei der Wundversorgung nach der Entbindung der Scheidenausgang so wieder hergestellt wird, dass es nicht zu möglichen Problemen wie unter Punkt 5 beschrieben kommen kann.
Um nicht zweimal einen operativen Eingriff durchzuführen, soll die Defibulation möglichst nur unter der Geburt durchgeführt werden.
Die Wundversorgung nach der Entbindung basiert auf den mit der Patientin während der Schwangerschaft besprochenen Festlegungen des Öffnens der Infibulation und der Wundversorgung nach der Geburt. Es darf kein Genitalverschluss in der Form vorgenommen werden, dass medizinische Probleme, wie rezidivierende Blaseninfektionen, Stau des Menstruationsblutes oder Schwierigkeiten beim ***ualverkehr, zu erwarten sind.
7) Rechtliche und ethische Beurteilung der Wundversorgung
Rechtlich ist zwischen den verschiedenen Formen der (primären) Genitalverstümmelung und der Wundversorgung zu unterscheiden. Während das Erste eine schwere Körperverletzung darstellt, ist das Zweite eine medizinisch notwendige Maßnahme. Die Wundversorgung nach der Entbindung hat zum Ziel, die geöffneten Narben sowie den Dammriss oder den Dammschnitt zu versorgen.
Wie jede andere Heilbehandlung ist diese nur mit Einwilligung der Patientin nach erfolgter Aufklärung zulässig. Der Aufklärung und Information kommen bei der Behandlung der betroffenen Frauen besondere Bedeutung zu. Das Aufklärungsgespräch hat neben der verständlichen Darstellung der medizinischen Behandlung in angemessener Weise die besondere Situation der Frau zu berücksichtigen.
Verlangen Frauen mit Infibulation nach erfolgter Aufklärung die Wiederherstellung des körperlichen Zustandes wie vor der Geburt, muss der Arzt die Behandlung dann ablehnen, wenn diese erkennbar zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Frau führen würde, da dies ebenso wie eine Infibulation eine gefährliche Körperverletzung darstellt.
Der Arzt ist verpflichtet, die bestehenden Wunden so zu versorgen, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung der Frau entsteht. Ziel der Behandlung ist die Wiederherstellung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens der Frau.
8) Psychosoziale Beratung von Frauen mit weiblicher Genitalverstümmelung
Frauen mit weiblicher Genitalverstümmelung stellen eine relativ kleine Gruppe der Wohnbevölkerung in Deutschland dar. Die vorhandenen Beratungsstellen im psychosozialen Bereich haben wenig Ausbildung sowie Erfahrung mit den besonderen Problemen von Frauen mit weiblicher Genitalverstümmelung. Insbesondere in den Großstädten sollten daher entweder vorhandene Beratungsstellen (z. B. Migrantinnenberatung) für dieses Konfliktfeld ausgebildet werden oder neue Beratungsstellen, die sich auch dieser besonderen Problematik widmen, eingerichtet werden. Hierzu bedarf es eines Rahmens, der sowohl die staatlichen Beratungsstellen als auch die freigemeinnützigen Beratungsstellen einbezieht.
9) Prävention für die neugeborenen Töchter
Entsprechend ihrem kulturellem Hintergrund haben die werdenden Mütter mitunter den Wunsch, eine Beschneidung auch bei ihren neugeborenen Töchtern zu veranlassen. Dies ist in jedem Fall zu vermeiden.
In der Beratung der Mütter sollen die medizinischen, psychischen und sozialen Folgen einer Beschneidung besprochen werden. Es bieten sich andere Riten der Aufnahme in die kulturelle Gemeinschaft an, sodass der Druck aufgrund des kulturellen Hintergrundes von diesen Frauen genommen werden kann. Die Entbindung in der Klinik kann die einzige Gelegenheit zur diesbezüglich rechtzeitigen oder präventiven Beratung sein. Sie ist deshalb im Interesse der neugeborenen Mädchen in jedem Fall zu nutzen.
10) Ausblick
Eine Beseitigung der Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung wird in erster Linie nur durch politische und soziale Maßnahmen in den Herkunftsländern möglich sein.
Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte und der psychosozialen Beratungsstellen in Deutschland ist es, den betroffenen Frauen eine Betreuung zu ermöglichen, die den kulturellen Hintergrund respektiert, einfühlsam reagiert und eine individuelle Lösung des Konflikts sucht.
Mitgliederverzeichnis des Arbeitskreises:
Prof. Dr. med. Eggert Beleites
Präsident der Landesärztekammer Thüringen
Dr. med. Astrid Bühren
Präsidentin des Deutschen Ärztinnenbundes und Mitglied des Vorstandes der Bundesärztekammer
Dr. med. Cornelia Goesmann (federführend)
Vizepräsidentin der Ärztekammer Niedersachsen und Vizepräsidentin der Bundesärztekammer
Prof. Dr. med. Heribert Kentenich
Chefarzt der DRK-Frauenklinik, Berlin
Prof. Dr. rer. nat. Dr. med. Mechthild Neises
Medizinische Hochschule Hannover
Psychosomatische Gynäkologie
Geschäftsführung:
RAin Ulrike Wollersheim
Justiziarin der gemeinsamen Rechtsabteilung von KBV und Bundesärztekammer
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*Vgl. Schweizerische Empfehlungen für Ärztinnen und Ärzte, Hebammen und Pflegefachkräfte: "Patientinnen mit genitaler Beschneidung",
http://www.sggg.ch/, www.iamaneh.ch, die ausführlich medizinische, psychologische und soziale Implikationen beschreiben. Die Empfehlungen dienten vorliegend als Arbeitsgrundlage.
Quelle:
http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/Genitalverstuemmelung.html