Mich würde interessieren, ob es Auswirkungen auf das Verfahren der Niederlassungserlaubnis für desn ausländischen Ehepartner hat, wenn sich das Ehepaar trennt???
Wäre man verpflichtet die Ausländerbehörde von der Trennung zu unterrichten?
Wer kennt sich da aus?
Re: Niederlassungserlaubnis bei Trennung
[Re: Tammi]
#349054 30/04/201110:2230/04/201110:22
"Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht."
Die Frage ist aber auch, ob der ausländische Ehegatte bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hat (d.h. unabhängig vom Zusammenleben mit dem hier bereits lebenden Deutschen oder ausländischen Ehegatten).
Eine Trennung muss normalerweise gemeldet werden.
Re: Niederlassungserlaubnis bei Trennung
[Re: Nela]
#349055 30/04/201110:5930/04/201110:59
Hierzu ist noch anzumerken, dass die Ehegatten sich bei unrichtigen Angaben strafbar machen können (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ).
Bei euch sind es ja, wie ich inzwischen nachgelesen habe, wohl ziemlich haarscharf drei Jahre.... Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat dein Mann ja dann schon nach zweijährigem Bestehen der Lebensgemeinschaft in D erworben, könnte also seine AE unabhängig von dir verlängern. Solltet ihr euch aber trennen, bevor er eine NE hat, so kann er dieselbige nicht schon nach drei sondern erst nach fünf Jahren (unter Berücksichtigung aller anderen Voraussetzungen wie Sicherung des Lebensunterhalts u.a.) beantragen.
Re: Niederlassungserlaubnis bei Trennung
[Re: Nela]
#349070 30/04/201120:1330/04/201120:13
ich musste damals eine erklärung unterzeichnen in der ich mich verpflichte es der aufenthaltsbehörde zu melden, sollte die ehe nicht weiterbestehen. auf dieser erklärung wurden auch die ggf zu verhängenden strafen aufgeführt.
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Re: Niederlassungserlaubnis bei Trennung
[Re: dreamfighter]
#349286 04/05/201109:5004/05/201109:50
ich musste damals eine erklärung unterzeichnen in der ich mich verpflichte es der aufenthaltsbehörde zu melden, sollte die ehe nicht weiterbestehen. auf dieser erklärung wurden auch die ggf zu verhängenden strafen aufgeführt.
Ja stimmt, musste ich auch. Stand 2010
Glück basiert aus einer Reihe von Entscheidungen!
Re: Niederlassungserlaubnis bei Trennung
[Re: Ta7funa]
#349390 08/05/201108:5808/05/201108:58
ich kenne diese erklärung gar nicht.... haben wir nicht unterschreiben müssen damals, aber es muss eigentlich logisch sein, dass wenn mann aufgrund der heirat mit einem deutschen ehepartner ein aufenthalt hat, jegliche änderungen, zb trennung bekannt geben muss, da der titel daran hängt. man kann wenn man korrekte bearbeiter bei der ausländerbehörde hat, sogar vorrüber gehend den status verlieren und als asylbewerber weiter zählt. sollten nachträglich änderungen erst bekannt werden, durch die meldungen durch das bürgeramt können die titel aberkannt werden und die verpflichtung zur ausreise erfolgen...da dieses mit einer straftat gleichgesetzt ist, und die abgleiche zwischen finanzamt, bürgeramt und ausländerbehörde glaube ich mindestens alle halbe jahre durchgeführt werden
Re: Niederlassungserlaubnis bei Trennung
[Re: ameiseN]
#349465 09/05/201122:0509/05/201122:05
Wenn länger als 3 Jahre verheiratet, (setze ich mal bei Antrag auf NE voraus) - sollte der Aufenthalt ja unabhängig von der Ehe verlängert werden, oder?
Bei Arbeitslosigkeit (je nach dem wie es ggfs auch die 3 jahre vorher war)eben viell nur ein Jahr...?
NE ohne deutsch verheiratet gibts ja erst nach 7 oder 8 Jahren.