Eine Bekannte von mir macht sich große Sorgen. Sie hat Hartz 4 und bis jetzt hat alles gut geklappt, dass ihr tunesischer Ehemann hierher nach Deutschland kam. Er ist nun seit knapp 2 Monaten da. Da sie einen neuen Antrag stellen musste bezüglich der Arbeitsagentur, kam heute ein Brief von ihnen. Darin steht, dass ihr Mann 0 € bekommt und Anspruch auf Leistungen nach Asylbewerbergesetz hat, weshalb er ab Einzug von den leistungen ausgeschlossen wird. Was soll denn das bitte? Ist das denn gerechtfertigt? Ich meine, unter Asyl verstehe ich doch etwas anderes?
Hatte jemand auch schon so einen Fall oder kennt sich da wer aus? Wäre lieb, wenn ihr paar Erfahrungen mitteilen könntet!
welchen Status hat denn der Ehemann, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis?
Bei Duldung besteht meines wissens nach kein Recht auf Leistungen von Sozialhilfe/HARTZ IV.
Auf jeden Fall solltest du vorsorglich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen mit dem Hinweis, dass eine Begründung des Widerspruchs folgt, wenn die Situation abgeklärt wurde. Die Begründung sollte aber zeitnah erfolgen, meistens innerhalb von 4 Wochen.
Bestimmt wird sich hier noch jemand melden, der nähere Auskünfte geben kann.
Wahrscheinlich wird der Ehemann noch sein Visum zur Einreise im Pass kleben haben und noch keinen Aufenthaltstitel nach § 28.1!? (bzw. war es bei Antragstellung so...)
Dann wäre das ganz richtig, was die dort schreiben...
Wenn ich das richtig im Kopf habe, hat er erst nach 3 Monaten Anspruch auf Hartz4- vorher auf Leistungen nach SGB XII (Grundsicherung/ Sozialhilfe)...kann das aber nicht mit Bestimmtheit sagen, weil wir nie staatliche Hilfen in Anspruch genommen haben!
Aber warum erkundigt sich deine Freundin nicht schon vorher, bevor er hierher kam?
Die ersten 3 Monate "Sozialhilfe", anschliessend HartzIV.
Wenn es die letzten 2 Monate auch ohne Leistungen anderer ging, wird er den 1 Monat ja wohl auch noch schaffen. Wäre doch mal ein feiner Zug.............
Die "Sozialhilfe" gibt es immernoch. SGB XII Nennt sich u.a. Grundsicherung (ab 65. Lj.), Erwerbsgeminderte, behinderte Menschen, Pflege, Obdachlose, Kinder- und Jugendhilfe........ Leistungen nach dem AsylblLG fallen auch darunter. Aufgrund einer mit dem Zuwanderungsgesetz vorgenommene Änderung können in wenigen Ausnahmefällen auch Inhaber einer befristeten Aufenthaltserlaubnis leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sein.
Und das heißt??? Bei ALG2 bekommt man ja auch die Grundsicherung von 352€ (?)oder anteilig wenn die Frau verdient, aber nicht genug... Und was dann bei der Sozialhilfe???
Rest in peace Brad Renfro 1982 - 2008 Hope you make the angels smile I will miss you
Hallo Susu, halte Dich nicht an den Begriffen fest.....entscheident ist, zu welcher "Gruppe" man gehört. Es sollte für jeden Menschen eine Grundsicherung durch das Gesetz in D gegeben sein.
Je nach Anspruch eben nach den unterschiedlichen Leistungsarten und damit unterschiedliche Träger. LG Simla