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Re: Risiken bei der Einladung??? [Re: LOE110119] #304712
17/05/2009 13:22
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chamaeleon Offline
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Hallo Simla,

vielen Dank für die Aufklärung - wieder dazu gelernt: TOLL, daß es diese Freifahrtsscheine gibt! mad

Schönen Sonntag

chamaeleon

Re: Risiken bei der Einladung??? [Re: chamaeleon] #304715
17/05/2009 13:32
17/05/2009 13:32
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Hallo Chamaeleon,
nicht gewusst?
Du musst noch viel "kleiner" denken.......es ist ein alter Hut, dass die grosse Urlaubsliebe sich eine Einladung von seiner Liebsten schicken lässt, tatsächlich aber nie bei ihr auftaucht, sondern lieber bei einer der anderen 1001 Eisen im Feuer.
(Haben deshalb immer ein Tempobox am Schalter griffbereit s50 ).
Ist sehr schwer den Verliebten mit der tiefroten Brille und nem VIPplatz auf ner rosa Wolke klar zu machen, auf was sie sich mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung einlassen smirk
LG Simla

Re: Risiken bei der Einladung??? [Re: LOE110119] #304716
17/05/2009 13:41
17/05/2009 13:41
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Hallo Simla,

NEIN, ich gebe zu: das habe ich nicht gewußt! Aber wehre mich auch stetig, über solche Dinge nachzudenken und brauchte es auch noch nie! Bei mir gibt es keine Einladungen..........bisher war ich immer in der glücklichen Lage, selber eingeladen zu werden! s60
Ja, es ist manchmal mit den Gesetzen schon ein Trauerspiel!

LG chamaeleon

Re: Risiken bei der Einladung??? [Re: LOE110119] #304717
17/05/2009 13:43
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Original geschrieben von: Simla
Hallo Hummer,
ich schreib ja nicht, dass Frogger unsinnig ist, sondern das die Praxis anders aussieht...
Vielleicht ein Beispiel....... --> sonst würden geschäftstüchtige Deutsche (bzw. alle Schengeninländer) für ein paar Hosenknöpfe eine Einladung verkaufen, da ja eh nicht haftbar wink. Dem ist aber leider nicht so......ich kann, wenns gewünscht ist, gern ein paar Fälle, Vollstreckungsbescheide, Gerichtsurteile.... ziehen.
Wenn einer in Frankreich abtaucht und irgendwie wieder auftaucht, wird man nachforschen, wie er dorthin gekommen ist und die Spur führt fürher oder später zum Einladenden.
Die Verpflichtungserklärung gilt nicht nur für Deutschland, sondern für den gesamten Aufenthalt. Das ist der kleine, aber feine Unterschied.
Wenn der Gast abtaucht....was kann man dafür...... EBEN, was kann der Staat dafür, warum sollte er haften? Daher gibt es ja eine Verpflichtungserklärung.
LG Simla


Hab ich auch nicht behauptet, dass Du das geschrieben hast, wie kommst Du darauf?

Original geschrieben von: Ta7funa

Wenn du in D wohnst, und er nach Frankreich will passt des doch nicht zusammen.

Hallo Ta7funa,
das machen viele so. Sich von D ne Einladung(VE) schicken lassen und dann wo ganz anders hingehen
Ist durch das Schengenvisum möglich.
Legal ist es auch...........jedoch wäre ich da hochvorsichtig, wenn schon ein Staat angelehnt hat (sicher nicht ohne Grund)
LG Simla


Irgendwie steh ich jetzt voll auf dem Schlauch, was denn nu? Also ist es doch legal wenn man einlädt und der Eingeladene erscheint nicht bei mir sondern in einem anderen Schengenstaat wo er eigentlich hin will. Oder seh da wieder was falsch?

Wenn derjenige dann in z.B. Frankreich abtaucht was habe dann ich bzw. der deutsche Staat damit zu tun?

Sicher ich habe eingeladen, aber meine Verpflichtungserklärung gilt für Deutschland oder doch Schengenweit? Das ist für mich ein Unterschied.
Wieso sollte dann der deutsche Staat haften?

Ich habe, wie Du selbst schreibst etwas nichts Illegales gemacht.

LG
hummer

Re: Risiken bei der Einladung??? [Re: LOE090614] #304719
17/05/2009 13:46
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Eine Verpflichtungserklärung gilt ab dem XX.XX.XXXX für den gesamten Aufenthalt bis zur Beendigung.

Der Satz erklärt alles, denke ich.
LG Simla

Re: Risiken bei der Einladung??? [Re: LOE110119] #304721
17/05/2009 14:39
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..,sonst würden geschäftstüchtige Deutsche (bzw. alle Schengeninländer) für ein paar Hosenknöpfe eine Einladung verkaufen, da ja eh nicht haftbar wink. Dem ist aber leider nicht so...

doch, dem ist so <g>.

...ich kann, wenns gewünscht ist, gern ein paar Fälle, Vollstreckungsbescheide, Gerichtsurteile...

Ja, bitte, daran bin ich sehr interessiert. :-)

...Wenn einer in Frankreich abtaucht und irgendwie wieder auftaucht, wird man nachforschen, wie er dorthin gekommen ist und die Spur führt fürher oder später zum Einladenden...

Na und? Das spielt überhaupt gar keine Rolle. Das, was Du meinst, trifft nur einen ganz bestimmten, besonderen Fall zu, nämlich den, daß eine Abschiebung über das Einreiseland Deutschland erfolgt.
Hierzu muß allerdings das Land, im dem der Illegale aufgegriffen wird, nachweisen (!), daß das Einreiseland Deutschland gewesen ist - hat der Illegale aber gar nicht Deutschland als erstes Land in der EU betreten, KANN er auch nicht über Deutschland abgeschoben werden und demzufolge können auch die Kosten (nämlich die des deutschen Staates, weil dem ja dann gar keine Kosten entstehen), nicht geltend gemacht werden. Kosten in einem Drittland sind NICHT von der Verpflichtungserklärung erfaßt! Hat jemand, demgegenüber jemand "verpflichtet" ist, niemals Deutschland betreten, kann die Verpflichtungserklärung auch niemals in Kraft treten!
Außerdem ... gelten diese Abschieberegeln NUR für den Fall, daß der Besucher einen ASYLantrag stellt - tut er das aber nicht, dann kann er auch nicht in das Einreiseland zurücküberstellt werden. Tut er es doch, dann kann er auch nur dann zurücküberstellt werden, wenn er sich weniger als 6 Monate illegal in dem Land aufgehalten hat, in dem er den Antrag stellt. (Dubliner Konvention)

...Die Verpflichtungserklärung gilt nicht nur für Deutschland, sondern für den gesamten Aufenthalt...

(Gebetsmühle) Die Verpflichtungserklärung ist eine Verpflichtung gegenüber dem DEUTSCHEN STAAT und gilt daher nur und ausschließlich für Forderungen des deutschen Staates. Ausländische Forderungen und PRIVATforderungen in Deutschland werden von der Verpflichtungserklärung nicht erfaßt!

Die Verpflichtungserkärung gilt per se für die Dauer des vorgesehenen Gesamt-Aufenthaltes (u.a. VG Saarbrücken, VG Hannover), Irritation entstehen hier regelmäßig, weil auch bei beabsichtigten Daueraufenthalten Verpflichtungserklärungen gefordert werden, die langzeitig gelten sollen. Entsprechend unterschiedlich fallen Gerichtsurteile im jeweiligen Einzelfall aus und es gibt keine generell rechtssichere Verfahrensweise.

Von da her sollte man sicherheitshalber davon ausgehen, daß die Verpflichtungserklärung
- frühestens mit dem Ende des Visumszeitraumes endet
- jedoch spätestens, wenn der Eingeladene das Bundesgebiet (!) auf Dauer verlassen hat.

Inwieweit Verpflichtungserklärungen jedoch überhaupt langfristig (z.B. mehr als 6 Monate) gültig sein können (Stichworte: persönliche Härte, Unwägbarkeit, Sittenwidrigkeit), muß im Zweifelsfall ein Gericht klären.
Sicherheitshalber sollte man jedenfalls schon bei der Abgabe der Erklärung einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis schriftlich eintragen (z.B. von der Einreise bis zur vorgesehenen Ausreise am xx.xx.xxxx), um später eine bessere Argumentationsgrundlage zu haben.

Re: Risiken bei der Einladung??? [Re: Frogger] #304722
17/05/2009 14:42
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Frogger, sorry, mir ist das bei Dir zu lästig.
Deine Kontakte handeln so, wir handeln anders.

Danke. Simla

Re: Risiken bei der Einladung??? [Re: LOE110119] #304723
17/05/2009 14:52
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Ohne auf einen konkreten Fall abzustellen: Nicht immer handeln staatliche Stellen so, wie sie es sollten, deshalb gibt es ja den behördlichen und den gerichtlichen Rechts-Weg. :-)

Zugegebenermaßen handelt es sich hier um ein schwieriges und in gewisser Weise auch "wildes" Thema und Sachgebiet, sonst würde es nicht bei gleichen Sachverhalten sehr unterschiedliche Verfahrensweisen und Gerichtsurteile geben - als Bürger sollte man sich hier jedenfalls nicht darauf verlassen, daß die "Behörde" schon richtig handelt. Andererseits aber sollte man sich auch nicht auf etwas verlassen, das man "irgendwo" gelesen hat, denn wie beschrieben, kommt es in hohem Maße auf den konkreten Einzelfall an (gerade deshalb gibt es ja soviel Wildwuchs, da auf der einen und der anderen Seite jeweils versucht wird, einen Sachverhalt unter einen anderen zu subsumieren).

Re: Risiken bei der Einladung??? [Re: Frogger] #304729
17/05/2009 16:03
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Also, am besten läßt man/frau doch gleich die Finger davon, wenn keine lebenswichtige Notwendigkeit dazu besteht... denn a) ist man selbst immer auf der sicheren Seite und b) führt man keinen anderen unnötig in Versuchung...
Ich persönlich finde es auch nicht in Ordnung, wenn solche Möglichkeiten für illegale Spielchen mißbraucht werden und andere, die ehrliche Absichten verfolgen, dann in der Folge davon darunter leiden müssen.

LG, Alibaba

Re: Risiken bei der Einladung??? [Re: AliBaba] #304734
17/05/2009 19:08
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Baden Württemberg
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Hallo, also das steht bei unserem Ausländeramt :



Antwort auf:
Einladung von ausländischen Besuchern
Kurzbeschreibung

Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Besuchervisums regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung.
Wenn Sie jemanden zu Besuch aus dem Ausland einladen möchten, müssen Sie eine Verpflichtungserklärung unterschreiben. Hierfür ist Ihre persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich.

Allgemeine Hinweise:

*
Sie verpflichten sich die Kosten für den Lebensunterhalt des Besuchers zu tragen. Das bedeutet, Sie haben sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt, die Wohnraumversorgung, die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden.
*
Die Verpflichtung beinhaltet auch die Erstattung der Kosten einer eventuell
erforderlichen Abschiebung.
*
Der ausländische Gast muss i.d.R. bei der Auslandsvertretung eine
Reisekrankenversicherung nachweisen.
*
Ausländische Besucher können eine Reisekrankenversicherung in Deutschland nur innerhalb von 31 Tagen nach der Einreise abschließen. Danach lehnen die
Versicherungen einen Antrag ab. Vergewissern Sie sich, dass Ihr Gast
Krankenversichert ist.

Voraussetzung

Hierfür ist Ihre persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich.
Erforderliche Unterlagen

1. gültiger Reisepass oder Personalausweis des/der Einladenden
2. Einkommensnachweise der Person, die die Verpflichtung übernimmt und
dafür unterschreibt, und zwar
• Gehalts-/ Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate, Rentenbescheid,
Arbeitslosengeld l - Bescheid, etc.
• Bei Selbständigen Nachweis des Jahreseinkommens durch den Steuerberater
oder das Finanzamt.
• Mietvertrag oder sonstige Nachweise über die Kosten der Unterkunft.


Bei Ehegatten ist das gesamte Familieneinkommen zu belegen.
Es gilt eine vom Einzelfall abhängige Mindesteinkommensgrenze. Ggf. kann auch eine Bankbürgschaft vorgelegt werden, sofern das Einkommen nicht ausreichend ist.
Formulare Wir bitten um Verständnis, dass wir den Blankovordruck nicht aushändigen oder verschicken dürfen.
Frist

Das Original der Verpflichtungserklärung wird bei der Vorsprache ausgehändigt.
Kosten

25,-- EUR
Rechtsgrundlage


§§ 68 und 66 Aufenthaltsgsetz


Da kann ich jetzt nix finden dass es auch im Ausland greifen würde... s18

und das fand ich im oben genannten Paragraphen:

lest selber ist zuviel für mich :-)

Ich finde so richtig schlüssig ist es auch dadraus net zu lesen...

lg Yvonne

Re: Risiken bei der Einladung??? [Re: AliBaba] #304741
17/05/2009 21:35
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...Ich persönlich finde es auch nicht in Ordnung, wenn solche Möglichkeiten für illegale Spielchen mißbraucht werden ...

Wenn etwas nicht ausdrücklich gemeint ist, heißt das noch lange ncht, daß es illegal ist, sondern nur, daß es entweder eine Lücke im Recht gibt oder aber, daß dieser Sachverhalt nicht in einer Form geregelt werden kann, die den Erhalt der Menschenrechte nach unserem Verständnis (z.B. Würde, Freiheit) Rechnung trägt.
Da muß man sich dann allerdings fragen, ob man die Einschränkungen immer weiter weiter treiben möchte oder nicht vielmehr einen nicht regelbaren Zustand durch positive Regulierung abändert (hier: Einwanderungsquoten, Legalisierung illegaler Aufenthalte, etc.). Da verfolgen die Länder in Europa durchaus eigene, unterschiedliche Wege, die, falls sie besonders liberal sind, für die mehr restriktiven Länder (wie es Deutschland traditionell meist ist) natürlich ein Problem darstellen.
Es sollte vielleicht auch grundsätzich einmal darüber nachgedacht werden, wieso die positiven Seiten eines Staatenbundes gerne hingenommen, die negativen aber weit von sich zu weisen versucht werden...

Auf der rein persönlichen Seite sollte sich auch einmal selbst fragen, ob er nicht vom Papa zur Mama lief und umgekehrt, wenn ein Gespräch dort mehr Vorteile für die Außerkraftsetzung eines eigentlichen Verbotes in der Familie versprach, oder ob bei der Sammlung von Belegen für die Steuerklärung alle Sachverhalte genauso gelegen waren, wie man es dann angibt. Hier im kleinen - dort im großen, ist es, moralisch gesehen, wirlich ein Unterschied?

:-)

Re: Risiken bei der Einladung??? [Re: Frogger] #304790
18/05/2009 10:49
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hab mal so ne generelle frage. wenn ich die ganzen unterlagen abgebe und ich als einlader "geeignet" bin, wie gehts dann weiter? was ist wenn der tunesier noch keinen reisepass hat und wie ist das mit der flugbuchung, muss der flug schon feststehen wegen ausreisebestätigung usw. ? und wie lange dauert das dann bzw. könnte ich jetz schon für dezember einladen?
freue mich über antworten =)

Re: Risiken bei der Einladung??? [Re: Kerstin89] #304791
18/05/2009 11:59
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- Verpflichtungserklärung in nen Briefumschlag und dem Gast zuschicken
- Reisepass umgehend beantragen, kann u.U. lang dauern in TN (in einer VE wird nach der Reisepassnummer gefragt, eine Ausstellung ist auch ohne Angabe gültig, jedoch nicht immer förderlich)
- Eine VE sollte "zeitnah" sein, i.d.R. nicht älter als 6 Monate,
bei manchen Botschaften nicht älter als 3 Monate
LG Simla

Re: Risiken bei der Einladung??? [Re: LOE110119] #304792
18/05/2009 12:54
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alles klar vielen dank, hat ja noch etwas zeit, aber besser früher alles genau wissen ne wink

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