Mach dich mal nicht verrückt.
Ich finde diese Seite sehr umfangreich aber hier werden so gut wie alle Fragen beantwortet und so ist das auch.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/FAQ/Eheschliessung/Uebersicht.htmlIch bin deutsche/r Staatsangehörige/r und lebe in Deutschland. Welche Unterlagen sind erforderlich, wenn ich meine/n ausländische/n Partner/in in Deutschland heiraten möchte?
Zunächst sollten Sie das Standesamt an dem Ort, an dem Sie Ihre Eheschließung planen, um Auskunft bitten. Anschließend sollten Sie die erforderlichen Unterlagen zusammentragen. In vielen Fällen müssen die ausländischen Urkunden Ihres künftigen Ehepartners noch übersetzt und bestätigt werden. Informationen zu den genauen Verfahren finden Sie hier:
* Beglaubigung / Legalisation / Apostille / Beschaffung von Urkunden
Sobald Ihnen das Standesamt bestätigt, dass die für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen vollständig sind, kann Ihr künftiger Ehepartner bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung das eventuell erforderliche "Visum zur Eheschließung" beantragen. Ob ein Visum zur Einreise erforderlich ist, erfahren Sie hier:
http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/03/Ehe/seite__wirksamkeit.htmlLegalisation von tunesischen Urkunden
Merkblatt
Legalisation von tunesischen Urkunden
Stand: 25.01.2008
Tunesische öffentliche Urkunden können zum Gebrauch im deutschen Rechtsverkehr legalisiert werden. Ob eine Legalisation erforderlich ist oder ob die ausländische Urkunde auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt wird, entscheidet die Behörde in Deutschland, bei der die Urkunde verwendet werden soll.
Die Legalisation wird durch die Konsularbeamten der Botschaft vorgenommen. Rechtsgrundlage ihrer Tätigkeit ist § 13 des Konsulargesetzes, in dem es unter anderem heißt: "Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren. ...Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. ...Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen."
Ebenso wie die Konsulate fremder Staaten in Deutschland sind die deutschen Auslandsvertretungen im Legalisationsverfahren auf Vor- und Überbeglaubigungen durch Behörden des Gastlandes angewiesen. Es liegt angesichts der vielen vorzunehmenden Legalisationen (im Jahr 2000 waren es weltweit mehr als 150.000) auf der Hand, dass in Ländern mit schwieriger Behörden- und Infrastruktur eine direkte Prüfung in jedem Einzelfall nicht durchführbar ist. Hier sind die deutschen Auslandsvertretungen darauf angewiesen, dass die Partnerbehörden im Gastland die Beglaubigungen so verlässlich vornehmen, dass die fremde Urkunde mit dem Legalisationsvermerk der Botschaft zu Recht den gleichen Beweiswert wie eine deutsche Urkunde in Deutschland entfaltet.
Denn durch die Legalisation wird es möglich, dass eine ausländische öffentliche Urkunde in Deutschland wie eine inländische öffentliche Urkunde behandelt wird. Die Konsularbeamten sind dazu berufen, am Schutz des Urkundenverkehrs im Inland mitzuwirken und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen zu schützen. Der Konsularbeamte lehnt daher die Legalisation nicht nur dann ab, wenn die Urkunde gefälscht ist, sondern auch wenn es sich offenkundig um eine inhaltlich falsche Urkunde handelt, die also einen Sachverhalt bescheinigt, der nicht wirklich vorliegt.
Für die Legalisation von Urkunden gelten folgende allgemeine Grundsätze:
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Die tunesischen Urkunden müssen im Original vorgelegt werden; Kopien oder Übersetzungen genügen auch dann nicht, wenn sie beglaubigt sind.
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In Tunesien ist die Legalisation von Urkunden nur möglich, wenn sie in der Regel zuerst durch das zuständige Gouvernorat des Bezirkes, in dem die Urkunde ausgestellt wurde und anschließend durch das tunesische Außenministerium in Tunis (Ministère des Affaires Etrangères, Direction des Affaires Consulaires, Avenue de la Ligue Arabe / Rue Nord Hilton, 1002 Tunis – Mutuelleville, Tel.: 71-847.500,nahe des Hotels Sheraton) beglaubigt worden sind. Bei bestimmten Urkunden, z.B. notariellen Eheverträgen, kann eine Vorlegalisation durch das Justizministerium notwendig sein.
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Urkunden, die mit einer automatisierten Unterschrift erstellt wurden, können nur dann legalisiert werden, wenn zunächst entweder die handschriftliche Unterschrift nachgeholt oder das Dokument von der ausstellenden Behörde manuell beglaubigt wurde.
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Der Antrag auf Legalisation von Urkunden muss durch den Urkundeninhaber oder eine von ihm ermächtigte Person persönlich bei der Botschaft eingereicht werden.
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Bevollmächtigte müssen abgesehen von der zu legalisierenden Urkunde folgende Unterlagen vorlegen: eine schriftliche und signierte Vollmacht der/des Urkundeninhabers/-in; eine Fotokopie des Passes des Urkundeninhabers; eine Fotokopie des deutschen Aufenthaltstitel, falls der Urkundeninhaber in Deutschland lebt und dort visumpflichtig ist; Nachweis des Bezuges zum deutschen Rechtsverkehr z.B. in Form einer Mitteilung der deutschen Behörde, dass die Urkunde für ein konkretes Anliegen in legalisierter Form benötigt wird (bei einer Anmeldung zur Eheschließung wird vom Standesbeamten oftmals ein "Laufzettel" ausgehändigt).
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Für die Legalisation werden von der Botschaft Gebühren und Auslagen nach dem Auslandskostengesetz erhoben. Die Gebühren betragen 20,- € (für Personenstandsurkunden wie z.B. die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde einer standesamtlichen Trauung) bzw. 40,- € (für sonstigen Urkunden wie z.B. Heiratsurkunde bei einer Eheschließung vor dem Notar, Ledigkeitsbescheinigung, Wohnsitzbescheinigung, Gerichtsurteile), zahlbar jeweils nur in bar und in Dinar.
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Zum Aufgabenumfang der Botschaft gehört es nicht, Urkunden zu beschaffen oder Vor- und Überbeglaubigung einzuholen. Dies muss vom Urkundeninhaber bzw. über eine von ihm beauftragte Person bzw. einen Anwalt erledigt werden.
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Der Kurierweg des Auswärtigen Amtes steht für die Versendung von Urkunden oder von Bargeld zur Gebührenbegleichung nicht zur Verfügung.
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Zu legalisierende Urkunden werden montags bis freitags zwischen 08.00 und 10.30 Uhr in der Konsularabteilung der Botschaft (Schalter 5) entgegengenommen. Die Abholung erfolgt am darauf folgenden Arbeitstag montags bis donnertags um 14.30 Uhr, freitags um 12.15 Uhr.
Schau dich mal ganz in Ruhe auf diesen Seiten um, ich weiß es sind so viele Infos aber diese sind am aktuellsten und so ist es verlangt.
Und wenn du gar nicht weiter kommst, dann besuche mich halt noch mal im Büro und wir holen uns alles per telefon gemeinsam ein.
Claudia