Hallo Anke,
in der Anlage N geht nur, wenn eine berufliche Veranlassung gegeben ist und er auch arbeitet. Außerdem lohnt sich ein Nachweis nur, wenn man zusammen mit den sonstigen Werbungskosten über den Arbeitnehmerpauschbetrag (920,00 €) kommt.
Sonst kann man es bei den Sonderausgaben versuchen und dort bei "Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung" eintragen. Wenn der Bearbeiter richtig schaut wird er es sicher rausnehmen - ist nämlich (wie auch Führerschein, Einbürgerung usw) alles reines Privatvergnügen.
Aber: Versuch macht kluch
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