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Re: tunesische Staatsangehörigkeit erwerben ?
[Re: Frogger]
#235469
10/02/2008 16:48
10/02/2008 16:48
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Joined: Dec 2007
Beiträge: 4,529 Deutschland
LOE110119
Anonym auf Wunsch
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Deutschland
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Es gibt keine Ausnahmen davon - nur dann, wenn man VORHER schon 2 Staatsangehörigkeiten hatte. :-)
Auswärtiges Amt:Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen ihre deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten. Dabei sind nach § 25 Abs. 2 StAG bei der Entscheidung über eine Beibehaltungsgenehmigung öffentliche und private Belange abzuwägen. Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen an Deutschland haben. Diese Bindungen können etwa nahe Verwandte in Deutschland oder aber auch Eigentum etwa an Immobilien sein. Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten worden sein muss.BVA:Lässt ein Deutscher sich in einem anderen Staat einbürgern, verliert er seine deutsche Staatsangehörigkeit. Das können Sie nur verhindern, wenn Sie vor der Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten haben. Daher sollte der Beibehaltungsantrag immer zuerst gestellt werden, also noch vor dem Einbürgerungsantrag in dem jeweiligen anderen Staat. Möchten Sie eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen und wohnen Sie im Ausland? Dann stellen Sie Ihren Antrag bei der Botschaft oder dem zuständigen Konsulat. Von dort wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet. Im Verfahren müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie weiterhin Bindungen an Deutschland haben. LG Simla
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Re: tunesische Staatsangehörigkeit erwerben ?
[Re: LOE050205]
#235478
10/02/2008 18:55
10/02/2008 18:55
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Joined: Apr 2006
Beiträge: 6,893 DE: NW
Frogger
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- Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Antragserwerb (anderer) Staatsangehörigkeit setzt voraus, daß ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt wird.
- Der Antrag ist, wenn sich der Antragsteller im Ausland aufhält, über die zuständige Auslandsvertretung zu stellen. Von dort wird der Antrag mit einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt in Köln zur Entscheidung weitergeleitet.
- Sowohl Antragstellung, als auch Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung müssen vor dem Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft erfolgen, da der Erwerb ohne vorherige Genehmigung gemäß § 25 Abs. 1 StAG den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat.
- Für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sind Nachweise bzw. die Glaubhaftmachung fortbestehender Bindungen an Deutschland erforderlich, außerdem die Angabe der spezifischen Gründe für den beabsichtigten Erwerb der Staatsbürgerschaft (z.B. Vermeidung konkreter und nachgewiesener finanzieller oder sonstiger Nachteile)
- Die Gebühren für eine Beibehaltungsgenehmigung betragen € 255,- , minderjährige Kinder zahlen € 51,-. Auch bei Ablehnung des Antrages können Gebühren in einer Höhe von bis zu € 191,- festgelegt werden. Die Gebühren werden nach der Entscheidung des BVA mit gesondertem Schreiben angefordert, bitte legen Sie Ihren Anträgen kein Bargeld, Schecks oder andere Zahlungsmittel bei.
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